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Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen |
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Kommentar,
Beispiele
(nicht Bestandteil der ZTV-SA) |
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1 Allgemeines |
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(1) Die “Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten
an
Arbeitsstellen an Straßen", Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97)
sind darauf abgestellt, daß die
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C :
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen, und insbesondere die ATV DIN 18 299
"Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
jeder Art", Bestandteil des Bauvertrages sind. Diese
ATV sind in Anhang 2 abgedruckt. |
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(2) Die im folgenden Text
mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten Absätze sind "Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen" im Sinne von § 1,
Nummer 2d VOB Teil B - DIN 1961 -, wenn
die ZTV-SA Bestandteil des Bauvertrages sind. |
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(3) Die im folgenden Text
k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze
sind "Richtlinien"; sie sind vom Auftraggeber bei der
Aufstellung der Leistungsbeschreibung
sowie bei der Abnahme der Arbeiten zu beachten. |
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(4) Produkte aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren
aus den Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes, die diesen Technischen
Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden
einschließlich der im Herstellerstaat
durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als
gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das
geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird. |
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(5) Zur Beurteilung der
Gleichwertigkeit sind Unterlagen über Produkteigenschaften, Prüfungen,
Überwachungen sowie Anwendungen vorzulegen. Die
ausschreibende Stelle kann die Vorlage
von Unterlagen über Prüfungen und Überwachung der
Produkte in deutscher Sprache verlangen. |
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2 Begriffsbestimmungen |
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(1) Arbeitsstellen an
Straßen
Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes, die vorübergehend
für Arbeiten an der Straße selbst sowie Arbeiten aller Art in, neben
oder über der Straße (z.B. Arbeiten an Leitungen, Vermessungsarbeiten)
abgesperrt werden. |
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(2) Arbeitsstellenbereich
Im Sinne der RSA alle Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes,
die durch die Beschilderung, Absicherung und Beleuchtung einer
Arbeitsstelle betroffen sind, jedoch nicht Umleitungsstrecken. |
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(3) Öffentlicher
Verkehrsraum
Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in
Breite und Höhe, insbesondere genutzt durch Kraftfahrzeuge, Fußgänger
und Radfahrer und solche Verkehrsflächen, die mit Zustimmung oder unter
Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt werden
(s. Ziffer II VwV- StVO zu § 1). |
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(4) Verkehrsbereich
Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, der dem öffentlichen
Verkehr weiter zur Nutzung zur Verfügung steht. |
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(5) Arbeitsbereich
Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, in dem die
Arbeiten stattfinden sowie in dem sich Arbeitskräfte, Geräte
und Maschinen usw. befinden und der gegenüber dem Verkehrsbereich
abgesperrt bzw. abgegrenzt ist. |
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(6) Arbeitsstellen von
längerer Dauer
In der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag
durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden. |
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(7) Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer
Alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der
Regel bei Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die
Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden, unterschieden in
kurzzeitig stationäre und bewegliche Arbeitsstellen. |
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(8) Verkehrszeichenpläne
Darstellungen aller zur Verkehrsführung im Arbeitsstellenbereich
erforderlichen Maßnahmen einschließlich Verkehrszeichen, Markierungen,
Absperrgeräten, Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen mit Angabe aller
erforderlichen Längsabstände sowie Maße des Verkehrsbereiches
und Veränderungen bei vorhandenen Verkehrszeichen/ -einrichtungen. Sie
sind Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung. |
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(9) Beschilderungs- und
Absicherungspläne
Planentwürfe für die Beschilderung, Markierung, Absicherung und
Beleuchtung mit Angabe aller erforderlichen Maße zur Sicherung einer
Arbeitsstelle. Sie können als Grundlage von Leistungsbeschreibungen und
unter Anpassung an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für
Verkehrszeichenpläne verwendet werden. |
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(10) Regelpläne
Auf der Grundlage und unter Beachtung der Regelungen der StVO und der
RSA gestaltete Beispielpläne für grundsätzliche Fälle verschiedener
Verkehrsführungen mit Angabe der vorzusehenden Beschilderung,
Markierung, Absicherung und Beleuchtung sowie Aufstell-Entfernungen
längs einer Straße bzw. eines Geh-/Radweges. Sie können unter Anpassung
an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für Verkehrszeichenpläne oder
Beschilderungs- und Absicherungspläne
dienen. |
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3 Anwendung |
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Die
ZTV-SA werden bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Abbau von
Arbeitsstellen an und auf
Straßen angewendet, soweit es die verkehrs- und bautechnische Sicherung
solcher Arbeitsstellen
gegenüber den Verkehrsteilnehmern betrifft. |
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(1)
Arbeitsstellen an und auf Straßen sind aufgrund und entsprechend einer
verkehrsrechtlichen
Anordnung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu
beschildern und abzusichern.
Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen diesen ZTV vor. |
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(2) Der
Auftraggeber muß bemüht sein, eine vollständige und detaillierte
Leistungsbeschreibung
aufzustellen, die alle bekannten oder zu erwartenden
verkehrsrechtlichen und
verkehrstechnischen Forderungen und daraus erwachsende
Baustoffe und Bauteile
berücksichtigt. Ggf. sollen Wahlpositionen vorgesehen
werden. Der Leistungsbeschreibung sind
ggf. Beschilderungs- und Absicherungspläne beizufügen. |
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(3)
Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich deshalb anbieten, dass
der Auftraggeber selbst
ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das
zugleich Aussagen über die Beschilderung,
Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführung und
-regelung enthält. |
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(4)
Soweit verkehrstechnische Sicherungsarbeiten vergeben werden, die nicht
unmittelbar mit der
Sicherung von Arbeitsstellen im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Anordnung zusammenhängen
(z. B. gemäß Abschnitten 5.10, 6.11, 6.14) oder
Reinigungsarbeiten gemäß Abschnitt 7 (8), sind
sie in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(5) Ergeben
sich während der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von
den
ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen (z. B.
aufwendigere Verkehrsführung,
zusätzliche Aufgrabung, tiefere Aufgrabung), hat der
Auftragnehmer entsprechend diesen ZTV die
den besonderen Verhältnissen angepassten Maßnahmen zu
ergreifen, ggf. nach Einholung einer
entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Anordnung.
Dies sind Besondere Leistungen. |
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4. Grundsätze |
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4.1 Allgemeines |
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(1) Arbeitsstellen an und
auf Straßen sind aufgrund und entsprechend einer verkehrsrechtlichen
Anordnung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu
beschildern und abzusichern.
Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen diesen ZTV vor. |
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(2) Der Auftraggeber muß
bemüht sein, eine vollständige und detaillierte Leistungsbeschreibung
aufzustellen, die alle bekannten oder zu erwartenden
verkehrsrechtlichen und
verkehrstechnischen Forderungen und daraus erwachsende
Baustoffe und Bauteile
berücksichtigt. Ggf. sollen Wahlpositionen vorgesehen
werden. Der Leistungsbeschreibung sind
ggf. Beschilderungs- und Absicherungspläne beizufügen. |
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(3) Insbesondere bei
größeren Arbeiten wird es sich deshalb anbieten, daß der Auftraggeber
selbst
ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das
zugleich Aussagen über die Beschilderung,
Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführung und
-regelung enthält. |
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(4) Soweit
verkehrstechnische Sicherungsarbeiten vergeben werden, die nicht
unmittelbar mit der
Sicherung von Arbeitsstellen im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Anordnung zusammenhängen
(z. B. gemäß Abschnitten 5.10, 6.11, 6.14) oder
Reinigungsarbeiten gemäß Abschnitt 7 (8), sind
sie in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(5) Ergeben sich während der
Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von den
ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen (z. B.
aufwendigere Verkehrsführung,
zusätzliche Aufgrabung, tiefere Aufgrabung), hat der
Auftragnehmer entsprechend diesen ZTV die
den besonderen Verhältnissen angepaßten Maßnahmen zu
ergreifen, ggf. nach Einholung einer
entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Anordnung.
Dies sind Besondere Leistungen. |
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4.2 Verkehrsrechtliche
Anordnungen |
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(1) Die
Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen
Verkehrsraum Arbeiten
ausführt. Sie betrifft den gesamten
Arbeitsstellenbereich sowie die Kennzeichnung und
Beschilderung von Umleitungsstrecken. |
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(2) Der Auftragnehmer muß
vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken,
von der zuständigen Behörde - Straßenbaubehörde oder
Straßenverkehrsbehörde - eine
Anordnung über die Absperrung und Sicherung der
Arbeitsstellen sowie über notwendige
Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen
einholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Der
Auftragnehmer hat dem Antrag einen Verkehrszeichenplan
beizufügen (s. Abs. 4.4). Dies gilt auch
für Signallage- und -zeitenpläne sowie Umleitungspläne.
Ggf. sind Pläne für verschiedene
Bauphasen einzureichen. |
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(3) Der Vorlage eines
Verkehrszeichenplans durch den Auftragnehmer bedarf es gemäß Ziffer IV
VwV- StVO zu § 45 Absatz 6 in den nachfolgenden Fällen
nicht:
- bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der
Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich
nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
- wenn ein geeigneter Regelplan besteht,
- wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt. |
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(4) Der Antrag an die
zuständige Behörde muß mindestens folgende Informationen enthalten:
- Großräumige Beschreibung der Örtlichkeit:
• innerorts: Gemeinde, Ortsteil, Straßenname;
• außerorts: Straßenklasse und Nummer (z. B.B27) sowie
Lage (z. B. südlich von A-Stadt).
- Nähere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle:
Beschreibung der betroffenen Straßenteile, genaue Länge
der Arbeitsstelle mit Ortsangabe
(z.B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y).
- Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder
indirekt betroffen sind, insbesondere
Breiten von Behelfsfahrstreifen und Restbreiten von
eingeschränkten Fahrbahnteilen.
Dabei gelten folgende Regeln:
• Die vorhandene Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird
zwischen den Borden bzw.
Kanten der befestigten Fahrbahnfläche
gemessen.
• Bei der Bildung eines Querschnitts mit Behelfsfahr-
und -trennstreifen werden Leitlinien je
mit halber Breite den beiden anliegenden
Fahrstreifen, Fahrbahn- und
Fahrstreifenbegrenzungen, auch aus
Markierungsknöpfen, mit voller Breite dem jeweils
anliegenden Fahrstreifen zugerechnet.
• Die Trennstreifenbreite ist der lichte Abstand von
zwei parallelen Fahrstreifenbegrenzungen.
- Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten:
Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten
(Arbeitsstelleneinrichtung), spätestes Ende der
Arbeiten bzw. der einzelnen Bauphasen.
- Detailangaben zum zeitlichen Ablauf, soweit sie vom Auftraggeber
vorgegeben werden
(s. Abs. 4.3).
- Beschilderung einschließlich erforderlicher
Beleuchtungseinrichtungen, Markierung,
Absperrgeräte.
Die Regeln über die mehrfache Anbringung von Verkehrsschildern an einem
Pfosten sind zu
beachten:
a) Nicht mehr als drei Schilder an einem Pfosten,
b) Gefahrzeichen grundsätzlich nur in Kombination mit Verkehrs- und
Streckenverboten,
c) Nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen an einem Pfosten,
d) Vorschriftzeichen in Kombination in der Regel nur, wenn sie sich an
die gleichen Verkehrsarten
wenden,
e) Gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) und
Überholverbote (Z 276/277)
möglichst an einem Pfosten.
- Bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, bei
sehr hohen Verkehrsstärken oder
ungünstigen örtlichen Verhältnissen sollen alle
Verkehrsschilder zusätzlich am linken
Fahrbahnrand bzw. auf der Mittelinsel (Fahrbahnteiler)
vorgesehen werden, wenn hierfür
ausreichender Raum vorhanden ist.
- Besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im
Verlauf der Arbeiten wie
Änderungen an arbeitsfreien Tagen sind konkret zu
benennen, so z. B. vorübergehende
Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
- Ggf. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über
erforderliches Abdecken,
Entfernen oder Außerkraftsetzen.
- Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der
Verantwortlichen für die
Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit. |
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(5) Soweit der Einsatz einer
Lichtsignalanlage (Lichtzeichenanlage) erforderlich ist, sind ferner
anzugeben:
- Der vorgesehene Signallageplan, der Signalzeitenplan bzw. die
Signalzeitenpläne mit ihren
Einsatzzeiten. Soweit eine verkehrsabhängige Steuerung
für erforderlich gehalten wird
(Handsteuerung oder automatische Steuerung über
Detektoren), sind deren Einsatzzeiten zu
benennen.
Die für die Erstellung von Zeitplänen erforderlichen
Unterlagen werden vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt, z. B. zur Verkehrsstärke zu
unterschiedlichen Zeitpunkten des Tages.
- Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des für den Betrieb der
Signalanlage und für die
Störungsbeseitigung Verantwortlichen während und nach der
Arbeitszeit (s. auch Abschnitt 5.7). |
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(6) Soweit eine Umleitung
eingerichtet werden muß sind vorzulegen:
- Lageplan über die Umleitungsstrecken mit der zusätzlichen
Beschilderung im Verlauf der
Umleitungsstrecke und den Änderungen der vorhandenen
Beschilderung (Umleitungsplan oder
Verkehrslenkungsplan).
- Für vorhandene oder zusätzlich einzurichtende Lichtsignalanlagen
den Signallageplan
und die geänderten oder vorgesehenen Signalzeitenpläne
mit ihren Einsatzzeiten. |
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(7) Hat der Auftragnehmer
eine Jahresgenehmigung aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach
RSA Teil A, Nr. 1.3.1, Abs. 10, so kann die Beantragung
der verkehrsrechtlichen Anordnung unter
Berücksichtigung der in der Genehmigung dazu
getroffenen Festlegungen kurzfristig erfolgen. |
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(8) Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten
Zugriff auf die Arbeitsstelle vor
Ort hat und über ausreichende
Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der
Anordnung verfügt. Er kann einen Vertreter mit gleichen
Voraussetzungen benennen. Stimmt die
anordnende Behörde zu, können die Angaben zum
Verantwortlichen bis zum Beginn der
Einrichtung der Arbeitsstelle nachgereicht werden. |
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(9) Nachweise für die
Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen sollten mit dem
Angebot vom Bieter verlangt werden. Der
Verantwortliche für die Verkehrssicherung muß die
deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die
im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben
der Verkehrsführung, der Beschilderung,
der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung
beherrschen und entsprechend diesen
ZTV herstellen und beurteilen können sowie der
deutschen Sprache mächtig sein. |
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(10) Der Vollzug der
Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen obliegt dem
Auftragnehmer, der auch Adressat der
verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Da
Verkehrsbeschränkungen und -verbote durch
Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der
zuständigen Behörde angeordnet werden dürfen, ist der
Auftragnehmer nicht befugt, von der
Anordnung abzuweichen. |
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(11) Die verkehrsrechtliche
Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf.
berechtigten
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. |
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4.3 Sonstige Maßnahmen zur
Arbeitsstellensicherung |
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(1) Die angeordneten
Verkehrszeichen und -einrichtungen können durch weitere bauliche oder
technische Maßnahmen unterstützt oder ergänzt werden.
Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen
keiner Anordnung nach § 45 StVO, von ihnen geht jedoch
auch keine unmittelbare rechtliche
Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher
die Verkehrszeichen und -
einrichtungen nicht ersetzen. |
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(2) Die anordnende Behörde
kann jedoch zulassen, daß anstelle der Fahrbahnmarkierungen nach
Zeichen 295 StVO, bauliche Mittel wie Leitschwellen,
-borde oder -wände verwendet werden,
die den gleichen Effekt haben. Entsprechende Elemente
sind insbesondere für Arbeitsstellen zu
berücksichtigen, die während der Wintermonate betrieben
werden. Über den Einsatz von
baulichen Leitelementen muß daher vorab durch den
Auftraggeber entschieden werden, damit sie
in der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt
werden können. |
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(3) Bei örtlichen
Besonderheiten können Vorgaben zum zeitlichen Ablauf festgelegt werden:
- bei Arbeitsstellen von längerer Dauer z.B. Meldepflicht des
Zeitpunktes der Einrichtung der
Arbeitsstelle (ggf. auch gegenüber der Polizei) und der
Räumung der Arbeitsstelle innerhalb
einer vorgegebenen Zeitspanne nach Beendigung der
eigentlichen Arbeiten.
- bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer z. B. Räumung der
Arbeitsstelle zu bekannten
Verkehrsspitzenzeiten. |
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4.4 Aufstellen der
Verkehrszeichenpläne, Nutzung der Regelpläne |
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(1) Die Erstellung der
Verkehrszeichenpläne richtet sich nach den Vorschriften der StVO, der
VwV-
StVO sowie den ergänzenden Regelungen der RSA 95.
Zusätzlich sind bei Signallage- und
-zeitenplänen die Regelungen der RiLSA und bei
Umleitungs- und Verkehrslenkungsplänen die
RUB zu berücksichtigen. |
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(2) Sind zum Zeitpunkt der
Ausschreibung noch keine sicheren Festlegungen zur Beschilderung und
Absicherung bekannt, sollte zur Vermeidung von unklaren
Angeboten auf einen Regelplan Bezug
genommen werden. Solche für Standardsituationen
typisierte Regelpläne stehen in den Anlagen
zu den Teilen B bis D der RSA zur Verfügung (s. auch
Anhang 1). |
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(3) Die Eignung von
Regelplänen und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die
jeweilige
örtliche und verkehrliche Situation unter
Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind
Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten
erforderlich, so dient der Regelplan als
Grundbaustein für den der zuständigen Behörde
einzureichenden Verkehrszeichenplan. Der Plan
ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern. |
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(4) Soweit die zuständige
Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen- und Umleitungsplänen
anhand von Lageplänen fordert, werden diese dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. |
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5 Stoffe, Bauteile |
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5.1 Verkehrsschilder |
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(1) Die Ausführung der
Verkehrsschilder an Arbeitsstellen (einschließlich der Zusatzschilder)
muß den
Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen
(Ziffer III Nr. 3a VwV- StVO zu den §§
39 bis 43), d. h. die Verkehrsschilder müssen ein
RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen
müssen dem VzKat entsprechen. Bei Zeichen 458 kann die
Haltbarkeitsdauer des Materials der
zeitlich begrenzten Maßnahme angepasst werden. |
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(2) Grundsätzlich sind im
Bereich von innerörtlichen Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA
Verkehrsschilder der Größe 2 nach VzKat sowie auf
Autobahnen im Sinne der RSA Schilder der
Größe 3 zu verwenden. |
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(3) Abweichende
Schildergrößen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(4) Bei der Gestaltung von
Wegweisern sind die RWB bzw. die RWBA zu beachten. |
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(5) Verkehrsschilder mit
offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit oder mit Beschädigungen, die
den
optischen Eindruck beeinträchtigen, dürfen nicht
verwendet werden (z. B. wenn das Signalbild
nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als
20% der Folienfläche mechanisch
geschädigt sind). |
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(6) Es sind grundsätzlich
voll retroreflektierende Verkehrsschilder einzusetzen. Dies trifft nicht
für
Zeichen 283 und 286 zu. In der Regel genügen vom BMV
zugelassene Folien der Bauart Typ 1
gemäß DIN 67 520, Teil 2. |
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(7) Soweit die
Verkehrszeichen 283 und 286 ebenfalls voll retroreflektierend ausgeführt
werden
sollen und/oder Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520
Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Dies sollte
insbesondere dann geprüft werden, wenn die
Beschilderung für die Arbeitsstelle an einem Pfosten
montiert werden soll, an dem schon ständig
vorhandene Verkehrsschilder mit entsprechenden Folien
befestigt sind oder wenn die
Arbeitsstelle beleuchtet werden soll (Berücksichtigung
der Umfeldleuchtdichte). |
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(8) Bei Zeichen 222 ist
durch geeignete Kennzeichnung auf der Schildrückseite oder entsprechende
Anbringung sicherzustellen, daß die Pfeile in einem
Winkel von 45° schräg abwärts weisen. Die
Zeichen 208 und 308 sind auf der Schildrückseite mit
"OBEN" zu kennzeichnen. |
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5.2 Aufstellvorrichtungen |
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Aufstellvorrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für
Aufstellvorrichtungen für
Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-
Aufstellvorrichtungen)" entsprechen. |
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5.3 Vorübergehende
Markierungen |
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Materialien für vorübergehende Markierungen (Markierungsknöpfe,
Markierungsfolien, Markierungsknöpfe auf Markierungsfolien,
Markierungsfarben, Sichtzeichen, aufnehmbare Markierungen) müssen den
"Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen"
entsprechen. |
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5.4 Absperrgeräte |
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(1) Absperrschranken und Tastleisten für Sehbehinderte (Blinde) müssen
den "Technischen
Lieferbedingungen für Absperrschranken" entsprechen. |
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(2) Leitbaken und Warnbaken müssen den "Technischen Lieferbedingungen
für Leitbaken"
entsprechen. |
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(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel"
entsprechen. |
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(4) Soweit aufgrund
Ländererlaß auch Leitkegel mit anderer Ausrüstung zugelassen sind, ist
dies in
der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(5) Soweit Leitkegel zum
Schutz der in der Arbeitsstelle Tätigen mit einer blitzenden Warnleuchte
WL4 nach TL-Warnleuchten ausgestattet werden sollen,
ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. |
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(6) Die gemäß Absatz 5
eingesetzten Warnleuchten dürfen nur mit einer unmittelbar mit der
Warnleuchte oder dem Leitkegel baulich verbundenen
Stromversorgung ausgestattet sein.
Freistehende Batterien unter oder neben dem Leitkegel
sind nicht zulässig. |
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(7) Fahrbare Absperrtafeln müssen den "Technischen Lieferbedingungen für
fahrbare Absperrtafeln"
entsprechen. |
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(8) Absperrgeräte sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß
DIN 67 520, Teil 2 oder
Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen
Eigenschaften auszustatten. |
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(9) Soweit Folien der Bauart
Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(10) Bei fahrbaren
Absperrtafeln dürfen nur vom BMV für Verkehrszeichen zugelassene Folien
verwendet werden. |
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5.5 Straßenbahnschranken |
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Grundsätzlich ist eine
Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen durch eine schwenkbare
Straßenbahnschranke vorzusehen. Die Straßenbahnschranke bzw. die gesamte
Querabsperrung
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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- Das
Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens 250 mm hoch,
rot-weiß-rot
senkrecht schraffiert und voll retroreflektierend sein
(Folie Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
oder andere Bauart mit mindestens gleichen
lichttechnischen Eigenschaften). |
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- Die
Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle, die in
voller Breite abzusichern ist. |
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- Über dem
Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige Warnleuchten WL1 (gelbes
Dauerlicht)
gemäß TL-Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen
angebracht sein, die synchron geschaltet
auch gelb blinken dürfen. Bei Vollsperrung müssen
mindestens 5 Warnleuchten (rotes
Dauerlicht) angebracht werden. |
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- Über dem
Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische Signale angebracht
werden
(z. B. Sh 1 [Zwangshalt]). |
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- Die Schranke
kann mechanisch durch die Straßenbahn selbst bzw. Bedienungspersonal,
fernbedient oder vollautomatisch über Detektoren
geöffnet und geschlossen werden. |
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5.6 Warneinrichtungen |
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5.6.1 Vorwarneinrichtungen |
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(1) Vorwarneinrichtungen zur
Warnung vor fahrbaren Absperrtafeln auf Autobahnen müssen in der
Gestaltung den RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 entsprechen. |
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(2) Vorwarntafeln (2 650 x 1
500 mm [H x B]) sind im sichtbaren Teil der Vorder- und Rückseite grau
(RAL 7042) auszuführen. Die Verkehrszeichen 274 und 500
haben die Größe 3, müssen dem
VzKat entsprechen und sind voll retroreflektierend
auszuführen. Es sind Warnleuchten vom Typ
WL7 gemäß TL- Warnleuchten 90 mit einer Blinkfrequenz
gemäß TL- Warnleuchten 90, Abschnitt
2.1, zu verwenden. Im aufgestellten Zustand muß die
Unterkante der Vorwarntafel mindestens
0,8müber der Aufstellfläche sein. |
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(3) Das Bakenblatt der
Warnwinkebake (1 750 x 500mm[H x B]) muß voll retroreflektierend
ausgeführt
sein. Die Fahne (750 x 750 mm) muß einer Warnfahne
gemäß Abschnitt 5.6.3, die Warnleuchte
dem Typ WL7 gemäß TL- Warnleuchten 90 entsprechen und
die Blinkfrequenz gemäß TL-
Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1 erfüllen. Die Fahne muß
mindestens 20 Ab- und
Aufwärtsbewegungen pro Minute dauerhaft ausführen. |
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(4) Vorwarntafeln sind mit
vom BMV für Verkehrszeichen zugelassenen Folien grundsätzlich der
Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520,Teil 2 auszustatten. |
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(5) Warnwinkebaken sind mit
Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder
Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen
Eigenschaften auszustatten. |
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(6) Soweit Folien der Bauart
Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(7) Der kleine Blinkpfeil
ist mit 13 oder 15 Warnleuchten Typ WL6 gemäß TL-Warnleuchten 90 nach
RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 (Gesamtfläche maximal 1 300 x 1
300 mm) und unter Beachtung der
Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 auszuführen. Die
Blinkfrequenz muß TL-Warnleuchten 90,
Abschnitt 2.1, entsprechen. Im aufgestellten Zustand
muß die Unterkante mindestens in
0,6mHöhe sein. |
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5.6.2 Warnleuchten |
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(1) Warnleuchten müssen den "Technischen Lieferbedingungen für
Warnleuchten
(TL-Warnleuchten 90)", Ausgabe 1991 entsprechen. |
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(2) Da der Verwendungszweck
unterschiedlich ist und die material- und lichttechnischen
Anforderungen dementsprechend stark voneinander
abweichen, ergeben sich Warnleuchtentypen
von 1 bis 9 (WL1 bis WL9) gemäß Tabelle 1 der
TL-Warnleuchten 90. |
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(3) In Ergänzung der
TL-Warnleuchten 90 sind zur Vermeidung von Blendung zusätzlich maximale
Lichtstärken einzuhalten. Die Lichtstärken und
effektiven Lichtstärken der Warnleuchten WL3 und
WL5 bis WL7 dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht
überschreiten. Für die übrigen Warnleuchten
werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. |
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(4) Innerorts dürfen
Warnleuchten aus dem Netz gespeist werden, wenn die Schutzmaßnahmen nach
DIN VDE 0100, Teil 704 erfüllt werden
(Schutzklemmspannung bis 42 V oder
Fehlerstromschutzschaltung mit Ifn 0,03 A).
Bei Ausfall eines Stromkreises darf nur jede
zweite Warnleuchte betroffen sein. In allen übrigen
Fällen erfolgt die Stromversorgung von
Warnleuchten über Batterien (Primärelemente) oder
Akkumulatoren (Sekundärelemente). |
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(5) Die Stromversorgung ist
bei Einsatz von Batterien jederzeit ausreichend sicherzustellen. |
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5.6.3 Warnfahnen |
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(1) Warnfahnen müssen in der
Gestaltung den RSA 95, Teil A, Nr. 3.2.3 entsprechen und folgende
Abmessungen haben:
• für Warnposten 750 x 750 mm,
• für die Kennzeichnung von Geräten 500 x 500 mm. |
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(2) Die roten Streifen
müssen den Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN 471 (Warnkleidung)
genügen. Die Farbe der weißen Streifen muß den
Anforderungen der Tabelle 1
in DIN 6171, Teil 1 für nicht retroreflektierendes Weiß
genügen. |
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5.6.4 Warnbänder |
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Warnbänder müssen den
"Technischen Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an
Straßen" entsprechen. |
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5.7 Transportable
Lichtsignalanlagen |
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(1) Transportable Lichtsignalanlagen müssen den "Technischen
Lieferbedingungen für transportable
Lichtsignalanlagen" entsprechen. Eine Information über
den jeweils zuständigen, jederzeit
erreichbaren Stördienst und dessen Telefonnummer ist am
Steuergerät der Lichtsignalanlage
anzubringen. |
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(2) Die letzte nach VDE 0832 geforderte zyklische Prüfung der
Steuereinheit ist vom Auftragnehmer
nach Aufforderung nachzuweisen. |
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(3) Bei
Knotenpunkt-Signalanlagen darf die Betriebsspannung 220 V betragen, im
übrigen höchstens
42 V. Dies kann durch Heruntertransformieren über einen
220-V-Netzanschluß erfolgen. |
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(4) Der Typ der
Lichtsignalanlage gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen (A, B, C
oder D)
einschließlich der Art der Synchronisation
(Quarzoszillatoren, Funk, Kabel) ist in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(5) Wird die Signalisierung
einer Engstelle von mehr als 50 m Länge oder für länger als 4 Wochen
notwendig, so sollte eine Kabelverbindung zwischen
Steuergerät und Signalgebern in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden. |
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(6) Bei kurzen, voll
überschaubaren Engstellen mit einer Länge bis 50 m und einer Dauer unter
4
Wochen können Lichtsignalanlagen des Typs A gemäß TL-
Transportable Lichtsignalanlagen
vorgesehen werden. |
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(7) Bei Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer kann die Übertragung der Steuerbefehle vom Steuergerät
zu den Signalgebern auch durch Funk vereinbart werden. |
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(8) Eine Betriebsgenehmigung
für Lichtsignalanlagen mit Funkverbindung durch das Bundesamt für
Post und Telekommunikation muß vorliegen. |
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(9) Bei transportablen
Knotenpunkt-Lichtsignalanlagen ist die gleiche verkehrstechnische
Qualität
wie bei einer ortsfesten Signalanlage in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Bei kurzen
Betriebszeitenunterbrechungen ständig vorhandener
Lichtsignalanlagen können jedoch
Vereinfachungen der Lichtsignal-Steuerung hingenommen
werden. |
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5.8 Leitmale |
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(1) Leitmale sind unter
Verwendung von rot-weißen retroreflektierenden Folien der Bauart Typ 1
nach
DIN 67 520, Teil 2 auszuführen, die vom BMV für
Verkehrszeichen zugelassen sind. Ihre Höhe
beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200
mm. |
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(2) Soweit Folien der Bauart
Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.9 Bauliche Leitelemente |
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(1) Bauliche Leitelemente (Leitschwellen, Leitborde, Leitwände) müssen
den "Technischen
Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente"
entsprechen. |
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(2) Die kleinen Leitbaken auf Leitschwellen und -borden sind mit Folien
grundsätzlich der
Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien
anderer Bauart mit mindestens gleichen
lichttechnischen Eigenschaften auszustatten. |
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(3) Soweit Folien der Bauart
Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.10 Schutzeinrichtungen |
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5.10.1 Stahlschutzplanken |
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(1) Beim
Einsatz von Stahlschutzplanken im Bereich von Arbeitsstellen sind die
"Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (RPS)" zu
beachten. |
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(2) Die Schutzplanken müssen die Anforderungen der
"Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP)"
erfüllen. |
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5.10.2 Transportable
Schutzeinrichtungen |
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(1) Transportable Stahlschutzeinrichtungen müssen den
"Technischen Lieferbedingungen für transportable
Schutzeinrichtungen" entsprechen. |
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(2) Betonschutzwände aus transportablen Betonfertigteilen müssen den
"Technischen Lieferbedingungen für
Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF)" und den
"Technischen Lieferbedingungen für transportable
Schutzeinrichtungen" entsprechen. |
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5.10.3 Sandsperren |
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(1) Massive Sandsperren
können z. B. aus Sandwällen oder Sandsäcken hergestellt werden. Sie
dienen dem Schutz von in geringem Abstand hinter einer Querabsperrung
Tätigen oder dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor einer in geringem
Abstand hinter der Querabsperrung vorhandenen Stelle
mit Absturzgefahr. |
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(2) Der Aufbau solcher
Sperren kommt an Stellen infrage, wo durch besondere Umstände verstärkt
die
Gefahr besteht, daß Fahrzeuge unter Missachtung der Beschilderung die
Absperrung durchbrechen. |
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5.10.4 Verbau als
Absturzsicherung |
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(1) Eine Absturzsicherung
kann durch einen über das Straßenniveau hinausragenden Graben- oder
Baugrubenverbau (z. B. aus Kanaldielen oder Spundwandelementen) erreicht
werden. Dieser
Verbau muß mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß
unverrückbar feststehen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen
Absturz bieten. Im Bereich von Geh- und
Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus so gestaltet sein, daß
Verletzungen durch
scharfe Kanten vermieden werden |
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(2) Als Gleitschutz sind im
Bereich von Straßen mit zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 70
km/h zusätzlich einfache Stahlschutzplanken, Distanzschutzplanken
(Oberkante 75 cm über der Verkehrsfläche) oder Betonschutzwände in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.10.5 Mobile
Absturzsicherung |
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(1) Eine mobile
Absturzsicherung zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz besteht aus
einer
beweglichen Rahmenkonstruktion von nicht mehr als 2 m Breite und Länge
sowie von mindestens
1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke von 100 oder
250 mm Höhe
(Oberkante in 1mHöhe) und einer Tastleiste von 100mm (Unterkante in
maximal 150mm Höhe). |
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(2) Muß der Raum zwischen
Absperrschranke und Tastleiste mit tragfähigen Netzen oder Geflechten
mit höchstens 75 mm Maschenweite als zusätzlichem Schutz, mit einem
Gewebe als Spritzschutz oder vollflächig geschlossen werden, ist dies in
der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.10.6 Lichtraumprofilrahmen |
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(1) Durch
Lichtraumprofilrahmen werden Verkehrsteilnehmer optisch (z. B. durch
Leitmale), akustisch
und/oder mechanisch auf die kommende
Profileinschränkung hingewiesen. Bei besonders
gefährlichen oder gefährdeten Stellen kann z. B. eine
elektronische Überwachung in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden, ggf. in
Verbindung mit einer Lichtsignalanlage. |
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(2) Zur Festlegung der
zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten
Stelle,
abzüglich eines Sicherheitsabstandes von grundsätzlich
2 x 0,25 m, zugrunde zulegen. |
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(3) Der Inhalt des Zeichens
265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich
der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des
Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen
grundsätzlich gemäß Tabelle 2 festzulegen. Andere,
aktuelle Festlegungen des BMV oder in der
StVO gehen vor. |
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(4) Die in den Zeichen 264
und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf 0,1m abzurunden. Die
Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu
kennzeichnen. |
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(5) Unabhängig von den
Festlegungen in (2) bis (4) ist die verkehrsrechtliche Anordnung
maßgebend. |
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(6) Lichtraumprofilrahmen
müssen für eine Windlast von 0,42 kN/m² ausgelegt sein. |
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(7) Zusätzliche Warnleuchten
Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 (gelbes Blinklicht) und unter
Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 sind in
der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. |
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5.10.7
Fahrzeug-Behelfsbrücken |
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(1) Zur Aufrechterhaltung
des Kfz-Verkehrs sind zur Überbrückung von Aufgrabungen, Baugruben
usw. Behelfsbrücken einzusetzen. Die Brückenklasse ist
abhängig von der zu erwartenden
Belastung (z.B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer
möglichen Umleitung des Schwerverkehrs
festzulegen. Stahlbrücken sind rutschsicher zu
gestalten. |
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(2) Zur Überbrückung von
kleineren Aufgrabungen (bis 1 m Breite, gemessen in Verkehrsrichtung)
können auch Stahlplatten verwendet werden, die der
erforderlichen Beanspruchungsklasse (z. B.
Brückenklasse 60) entsprechen müssen. Ist in diesem
Fall die Stahloberfläche in Überfahrrichtung
nicht länger als 1m, kann auf eine rutschsichere
Oberfläche verzichtet werden. |
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(3) Die zu treffenden
Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(4) Alle Brücken sind
unverrückbar zu installieren. Die Auflagerungslänge bei Verwendung von
Stahlplatten muß beidseitig mindestens 20 cm betragen. |
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(5) Die Oberkanten der
Behelfsbrücken müssen bündig in die anschließenden Verkehrsflächen
übergehen. Unvermeidbare Stufen bei
Fahrzeug-Behelfsbrücken sind entsprechend der
Fahrgeschwindigkeit anzurampen. Auf die Stufen ist
durch Zeichen 112 hinzuweisen
(verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). Bei Stufen
von mehr als 25 mm ist eine
verkehrsrechtliche Anordnung über eine
Geschwindigkeitsbeschränkung einzuholen. |
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5.10.8
Fußgänger-Behelfsbrücken |
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(1) Bei Aufgrabungen vor Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung und in
Bereichen, wo durch
unebene oder lose Untergründe eine Stolper- oder
Absturzgefahr besteht, sind Behelfsbrücken für
Fußgänger vorzusehen. |
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(2) Fußgängerbrücken müssen auch für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und
Blinde geeignet sein. |
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(3) Bei kleineren
Aufgrabungen sowie losen oder unebenen Untergründen können als Boden
auch
Stahlplatten verwendet werden. |
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(4) Fußgängerbrücken müssen
Absturzsicherungen gemäß DIN 4420, Teil 1 haben, bestehend aus
einem glatten, grat- und splitterfreien Geländerholm in 1 m
Höhe, einem Zwischenholm in
500 mm Höhe und einem Bordbrett von 250mmHöhe oder, in
Abweichung von
DIN 4420, Teil 1, einer Tastleiste für Blinde in Form einer
Absperrschranke von 100 mm Höhe
(Unterkante in 150 mm Höhe). Die Holme müssen eine
rot-weiß-rote
(Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2) oder
leuchtorange (RAL 2005)-weiße
Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als Holme können auch
Absperrschranken verwendet werden. |
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(5) Die lichte Breite der Fußgängerbrücken muß mindestens 1m betragen. |
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(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrsstärke sowie in Fußgängerstraßen und
-zonen sind ggf.
entsprechend breitere oder mehrere Behelfsbrücken in
der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. |
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(7) Die Bodenbeläge dürfen
keine Längsfugen von mehr als 10 mm Breite aufweisen. Absätze von
mehr als 15mm sind anzurampen. |
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(8) Rutschsichere
Oberflächen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.10.9 Schrammborde |
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(1) Schrammborde dienen der
optischen und mechanischen Abgrenzung des Verkehrsbereiches zu
den gefährlichen oder gefährdeten Bereichen einer
Arbeitsstelle. Hauptsächlich können sie
innerorts vor Bauzäunen, Gerüsten und Fußgängertunneln
eingesetzt werden. |
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(2) Die Anwendung eines
Schrammbordes ist durch die zuständige Behörde zuzulassen und in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(3) Schrammborde haben eine
Gesamthöhe von mindestens 0,5mund bestehen im wesentlichen aus
einer schrägen Fläche, die mit einem Winkel von 45° zur
Senkrechten oder steiler auszubilden
und mit einer rot-weiß wechselnden Farbgebung gemäß DIN
6171, Teil 1 auszustatten ist (Folie
Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2). Eine senkrechte
Fußfläche von bis zu 100 mm kann
vorgesehen werden (siehe Bild 1). |
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(4) Soweit Folien der Bauart
Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften
vorgesehen sind, ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(5) Sie müssen standfest und
radabweisend konstruiert sein. |
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(6) Am Anfang und Ende des Schrammbordes sind Leitbaken mit einer
Warnleuchte Typ WL1 oder
WL2 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten 90
aufzustellen. Dazwischen sind auf dem Bord
im Abstand von maximal 10m kleine Leitbaken (500 x 125
mm) oder Warnleuchten vorzusehen. |
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(7) Wird der Schrammbord an
Stelle einer Schutzeinrichtung nach den Abschnitten 5.10.1 oder
5.10.2 vor einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen
(z. B. Gerüsten) angeordnet, so ist er
ausreichend gegen Seitenstoß zu sichern oder bei
ausreichendem Verkehrsraum in einem
Mindestabstand von 0,5m davor anzuordnen. |
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5.10.10 Bauzäune |
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(1) Bauzäune können zur
Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet werden.
Sie können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus
Drahtgeflecht bzw. Kunststoffnetzen (z. B.
rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen gefertigt
sein.
Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht. |
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(2) Eine auch bei Windlast
standsichere Aufstellung muß, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen
(Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen
Bauzäunen dürfen Verkehrsschilder,
Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht
werden, wenn dadurch die
Standsicherheit nicht gefährdet ist. Werbeträger dürfen
die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht
beeinträchtigen. An Bauzäunen, die auf der Fahrbahn
stehen, dürfen keine Werbeträger angebracht werden. |
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(3) Bauzäune müssen zum Verkehrsbereich, unabhängig von der
Bauzaunausführung, wie
Arbeitsstellen abgesichert werden (Quer- und
Längsabsperrung, Beschilderung, Beleuchtung).
Dabei kann die Kennzeichnung zum Fahrbahnbereich mit
kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an
Stelle von normalgroßen Leitbaken erfolgen
(Abstand Unterkante Leitbake zur Straßenoberfläche
zwischen 0,4 und 0,6 m). |
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(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen
Baugruben oder
Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein. Im Abstand
von 10 m sind grundsätzlich
Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90
anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als
30m sind, muß jede 2. Warnleuchte an einen anderen
Stromkreis angeschlossen sein, oder es
müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt
werden. Wird die Warnung bereits durch
Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord
übernommen, entfallen die Warnleuchten
am Bauzaun. |
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5.10.11 Gerüste,
Durchlaufgerüste, Fußgängertunnel |
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(1) Gerüste, Durchlaufgerüste und Fußgängertunnel, die im öffentlichen
Verkehrsraum stehen, sind
wie Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten. |
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(2) Sie müssen zum
Verkehrsraum so gestaltet werden, daß Verkehrsteilnehmer und parkende
Fahrzeuge zuverlässig gegen Staub, Wasser oder andere
Flüssigkeiten sowie gegen herabfallende
Gegenstände geschützt sind. |
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(3) Die lichten
Durchgangsmaße bei Durchlaufgerüsten und Fußgängertunneln sind
mindestens 2200 x 1000 mm (H x B). Eine größere Breite
ist anzustreben, wenn es sich um
längere Strecken mit Begegnungsverkehr handelt. Die
Zugänge müssen oben und seitlich mit
Leitmalen versehen werden. Darüber hinaus müssen alle
vorstehenden Ecken, freistehenden
Ständer und Pfosten sowie überstehende Teile im
Fußgängerverkehrsbereich eine rot-weiß-rote
Sicherheitskennzeichnung erhalten. Im Bodenbereich sind
führende Elemente für Blinde
vorzusehen, z. B. Tastleisten. |
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(4) Fußgängertunnel können
zum Fahrbahnbereich auch mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an
Stelle von normalgroßen Leitbaken gekennzeichnet werden
(Abstand Unterkante Leitbake zur
Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m). |
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(5) An den Zugängen (Ober-
und Seitenkanten) können zusätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß
TL- Warnleuchten 90 in der Leistungsbeschreibung
vereinbart werden. |
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(6) Geländer und Seitenwände
bei Fußgängertunneln müssen glatt sein. Die Bodenbeläge dürfen
keine Stolperstellen aufweisen. Der Übergang vom Gehweg
auf den Bodenbelag muß bündig
verlaufen. Absätze von mehr als 15mmHöhe sind
anzurampen. Der Innenraum muß nachts
ausreichend ausgeleuchtet sein. |
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(7) Eine ggf. auch
tagsüber notwendige Beleuchtung von Fußgängertunneln ist in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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5.10.12 Schutzdächer |
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(1) Schutzdächer sind über
Fahrbahnen, Geh- und Radwegen anzubringen, wenn Verkehrsteilnehmer
durch Materialien oder herabfallende Gegenstände
gefährdet werden können. Die Schutzdächer
sind so zu gestalten, daß gefährdende Stoffe sicher von
den Verkehrsflächen ferngehalten
werden. |
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(2) Über Geh- und Radwegen
ist eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m und über Fahrbahnen von
mindestens 4,5 m einzuhalten. Schutzdächer im
Fußgänger- und Radfahrerverkehrsbereich, die
länger als 10m sind, sind wie Fußgängertunnel
auszuleuchten. |
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(3) Schutzdächer, die im
öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen abzusichern
und
zu beleuchten. |
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6 Ausführung |
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6.1 Allgemeines zu
Einrichten und Abbauen von Arbeitsstellensicherungen
für Arbeitsstellen von längerer Dauer |
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(1) Mit den Arbeiten zur Sicherung einer Arbeitsstelle darf erst
begonnen werden, wenn die
schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan an der
Arbeitsstelle vorliegt. |
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(2) Verkehrsschilder dürfen
bereits vor Beginn einer Maßnahme aufgestellt werden. Bis zum
Inkrafttreten der Verkehrsregelung (Absperrung) müssen
die bereits aufgestellten Verkehrsschilder
jedoch vollständig und wirksam abgedeckt werden, so daß
sie auch bei Dunkelheit (Retroreflexion)
nicht zu erkennen sind. Zusatzzeichen und Richtzeichen
(z. B. Z 458) können solange z. B. durch
ausreichend breite, sich kreuzende rote Latten oder
rückstandsfrei entfernbare Folien bis zum
Beginn der Maßnahme außer Kraft gesetzt werden
(Vorinformation). Dabei sind retroreflektierende
Materialien zu verwenden. Haltverbote, die zu einem
späteren Zeitpunkt gültig werden sollen,
werden dagegen unverändert, jedoch mit Zusatzzeichen
"Beginn einer Beschränkung mit Datum
und Uhrzeit" aufgestellt. |
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(3) Bei der Einrichtung
einer Arbeitsstelle dürfen in keiner Phase Gefährdungen oder unklare
Situationen entstehen. Dabei ist in folgender
Reihenfolge vorzugehen:
- Aufstellen von Haltverboten mit Zeitangaben auf Zusatzschildern
(mindestens 72 Std. vor
Beginn der Arbeiten). |
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- Beschildern
einer Umleitung. Die Umleitungswegweiser (Z 454) sind vom Ende der
Umleitungsstrecke beginnend aufzustellen. Gleichzeitig
sind die notwendigen Änderungen der
vorhandenen Beschilderung und Markierung im Verlauf der
Umleitungsstrecke durchzuführen. |
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- Aufstellen
der ankündigenden Verkehrsschilder (z. B. Z 123, Z 274, Z 276, Z 121)
beginnend
mit dem ersten Gefahrzeichen fortlaufend in
Fahrtrichtung. Gleichzeitig sind Verkehrsschilder
wirksam abzudecken oder abzubauen, die während der
Arbeiten ungültig sein sollen.
Wegweiser und Vorwegweiser werden mit roten Latten oder
rückstandsfrei entfernbaren
Folien durchkreuzt, so daß die Ortsnamen ausreichend
erkennbar bleiben. |
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- Beim
Aufstellen der Beschilderung mit Streckenverboten und -geboten ist mit
dem
Verkehrszeichen, welches das Ende des Streckenverbotes
(z. B. Z 282) angibt, zu beginnen; dann
werden die übrigen Streckenverbote und -gebote gegen
die Fahrtrichtung fortlaufend aufgestellt.
Geschwindigkeitstrichter werden jedoch in Fahrtrichtung
aufgestellt, beginnend mit der
höchsten Geschwindigkeitsangabe. |
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- Ggf.
erforderliche Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind aus der Sicht der
Verkehrsteilnehmer
herausgedreht aufzustellen oder abzudecken. |
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- Ummarkieren
(gelb) der Fahrbahn im Arbeitsstellenbereich |
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- Aufstellen
der Absperrgeräte vor dem Arbeitsbereich (Zur Sicherung der Arbeiten
können
dabei Leitkegel aufgestellt werden). |
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-
Inbetriebnehmen einer Lichtsignalanlage je nach Anlagentyp über
Gelb/Rot, Rot oder ein
Einschaltbild. Dabei ist auf eine möglichst geringe
Irritation des Verkehrsflusses und die Abläufe
des Baubetriebs zu achten. |
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- Aufbauen der
Warnleuchten und Beleuchtungen für den Nachtbetrieb. |
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- Aufstellen
und Aufbauen sonstiger Einrichtungen (z. B. Leit- und
Schutzeinrichtungen). |
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(4) Beim Einrichten einer
Arbeitsstelle ist darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und
- einrichtungen nicht durch Bewuchs, parkende Fahrzeuge oder andere
Hindernisse verdeckt
werden. Dabei sind die Maße für die Aufstellentfernung
der Verkehrsschilder Richtwerte.
Entsprechend den örtlichen Verhältnissen werden zur
Verbesserung der Sichtbarkeit
Abweichungen von den Aufstellhöhen von ± 5% und von den
Längsabständen von ± 10%
toleriert. Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht
anders angegeben, auf die Mitte der
Verkehrsschilder und -einrichtung. |
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(5) Zwischen dem
Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z. B. Grabungskante, Baugeräte) und
dem
Verkehrsbereich sind folgende Abstände (Richtwerte)
einzuhalten, soweit nicht vom Auftraggeber
andere Maße vorgeschrieben werden:
a) mindestens 0,3m auf innerörtlichen Straßen,
b) mindestens 0,5m auf Straßen außerorts,
c) mindestens 0,15m auf Geh- und Radwegen. |
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(6) Zur Beweissicherung ist
es erforderlich, daß der für die Sicherung der Arbeitsstelle
Verantwortliche
den Zeitpunkt des Aufstellens von Haltverboten, den
Namen der damit beauftragten Person(en)
und die amtlichen Kennzeichen der in diesem Bereich
parkenden Fahrzeuge protokolliert und die
Aufzeichnungen zur späteren gerichtlichen oder
außergerichtlichen Klärung aufbewahrt.
Unterbleibt dies, hat der Auftragnehmer die Kosten für
das Abschleppen von Fahrzeugen zu
tragen. |
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(7) Mit den Arbeiten im
Arbeitsbereich darf erst begonnen werden, wenn alle Verkehrszeichen und
-einrichtungen aufgestellt, alle vorübergehend ungültigen,
ständigen Verkehrszeichen unwirksam
und ggf. Umleitungsstrecken vollständig eingerichtet
sind. |
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(8) Sollte sich während der
Baumaßnahme eine Situation ergeben, die eine Änderung der
Beschilderung erforderlich macht, so ist unverzüglich
eine erneute Anordnung der zuständigen
Behörde mit den notwendigen Änderungen einzuholen. Die
Änderungen sind mit Angabe des
Zeitpunktes in der Anordnung bzw. im
Verkehrszeichenplan festzuhalten. Die getroffenen
Maßnahmen sind Besondere Leistungen. |
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(9) Verkehrsbeschränkungen
sind gemäß Anordnung bei längerer Unterbrechung der Arbeiten und an
arbeitsfreien Tagen (z. B. an Wochenenden) auf das
Mindestmaß zurückzunehmen oder zu
begrenzen. |
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(10) Bei Arbeitsstellen
können Hinweistafeln (40 x 60 cm) am Beginn und ggf. am Ende der
Arbeitsstellen mit Informationen über den
Verantwortlichen für die Sicherung der Arbeitsstelle und
ggf. den Stördienst angebracht bzw. aufgestellt werden
(zu entsprechenden Hinweisen an
Lichtsignalanlagen s. Abschnitt 5.7). |
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(11) Nach Beendigung der
Arbeiten sind die Verkehrsschilder und -einrichtungen gegenüber dem
Aufbauen in umgekehrter Reihenfolge abzubauen.
Verkehrsregelungen, die im Zuge der
Baumaßnahme vorübergehend aufgehoben werden mußten,
und/oder neue Verkehrsregelungen,
die infolge der Baumaßnahme notwendig werden, müssen
gleichzeitig - wieder - in Kraft gesetzt
werden. |
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(12)
Stellflächen der Verkehrsschilder und -einrichtungen sowie während der
Baumaßnahme nicht
befahrene Flächen sollen nach Beendigung der Arbeiten
gereinigt werden. Dies sind Besondere
Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren sind. |
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6.2 Aufstellen
von Verkehrsschildern |
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6.2.1 Allgemeines |
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(1) Verkehrsschilder sind gut sichtbar, nicht spiegelnd, standsicher,
verdrehsicher, senkrecht zur
Straßenoberfläche im Verkehrsbereich und fest
(wackelfrei) anzubringen. |
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(2) Gefahrzeichen (Dreiecke) sind immer über Vorschriftzeichen (Ronden)
anzubringen. |
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6.2.2 Aufstellhöhe von
Schildern |
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(1) Der Abstand zwischen Unterkante Verkehrsschild und Aufstellfläche
beträgt in der Regel:
a) 2,0maußerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
b) 2,2müber Radwegen. |
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(2) Im Bereich von
Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert
werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen
aufgestellt werden:
a) 1,5m innerorts, wenn die Verkehrsschilder nicht
durch parkende Fahrzeuge verdeckt werden
können, z. B. auf
Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten
Fahrbahnteilen,
b) 1,5m außerorts bei drei- und mehrstreifigen Straßen,
c) 0,6m außerorts bei zweistreifigen Straßen. |
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(3) Abweichende
Aufstellhöhen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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6.2.3 Standort von Schildern |
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(1) Verkehrsschilder dürfen
auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der
Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel
sollten folgende Seitenabstände (Abstand
Fahrbahnbegrenzung - Aufstellpfosten) eingehalten
werden:
a) Innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als
0,3 m,
b) Außerorts 1,5 m. |
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(2) Abweichende Standorte
sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(3) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder
Parkstreifen vorhanden oder
werden diese durch die Aufstellung von
Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist
im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des
rechten Fahrstreifens zulässig. Aus
Gründen der Verkehrssicherheit dürfen dann nicht mehr
als zwei Fußplatten übereinander
verwendet und die Fahrstreifen nur bis zur
Mindestbreite eingeengt werden. Können diese
Bedingungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der
erforderlichen Standsicherheit
(s. Abs. 6.2.4) nicht eingehalten werden, sind diese
Verkehrsschilder wie eine Arbeitsstelle zu
sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen
(verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). |
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6.2.4 Standsicherheit |
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(1) Bei Berechnung der
Standsicherheit ist innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m²,
außerorts von 0,42 kN/m² zugrunde zu legen. |
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(2) Die geeigneten
Aufstellvorrichtungen sind Anhang 3 zu entnehmen. |
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(3) In den Boden einzuschlagende Aufstellvorrichtungen dürfen in der
Regel nicht tiefer als 50 cm
eingeschlagen werden. An der Einschlagstelle vorhandene
Erdkabel und/oder Rohrleitungen
dürfen nicht beschädigt werden. |
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(4) Teile von Aufstellvorrichtungen, z. B. Fußplatten, dürfen höchstens
25 cm in den Fahrzeug-,
Fußgänger- und / oder Radfahrer-Verkehrsbereich
(Lichtraumprofil) hineinragen. Die
vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden
Verkehrsbereiche sind einzuhalten. |
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6.2.5 Beleuchtung von
Verkehrsschildern |
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Sind Beleuchtungskörper
vorgesehen, so sind sie oberhalb der Verkehrsschilder anzubringen.
Angestrahlte Verkehrszeichen sind vollständig auszuleuchten. Die
Blendung des Gegenverkehrs ist
konstruktiv durch die Art der Leuchte oder durch die Verwendung von
Blendschutzschildern (Farbe
grau RAL 7003) zu verhindern. |
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6.3
Vorübergehende Markierungen |
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6.3.1 Applikation der
vorübergehenden Markierungen |
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(1) Die Abmessungen und die geometrische Gestaltung der vorübergehenden
Markierungen müssen
den "Richtlinien für die Markierung an Straßen (RMS)"
in Verbindung mit der StVO entsprechen.
Verzögerungsspuren sind abweichend durch unterbrochene
Breitstriche mit 3mLänge,
Beschleunigungsspuren durch unterbrochene Breitstriche
mit 1,5mLänge abzugrenzen. |
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(2) Für die verschiedenen
Markierungszeichen sind die in Tabelle 3 angegebenen
Markierungsmaterialien in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren (zu Folienklassen H1 und
H2 siehe TL- Vorübergehende Markierungen). |
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Tabelle 3: Einsatzbereiche
von Markierungsmaterialien
1)
Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden und bei denen
anschließend eine
Deckenerneuerung vorgesehen ist oder bei
denen die Verkehrsführung auf Tragschichten
erfolgt, kann auf die
Markierungsfolie verzichtet werden.
2) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben
werden, kann auf Markierungsfolie verzichtet
werden.
3) Im Bereich von Verkehrsführungen mit einer
anschließenden Deckenerneuerung.
4) Für kurze Einsatzzeiten bis zu 14 Tagen und
Verkehrsstärken bis zu 5.000 Kfz/24h
(zweistreifige Straßen). |
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(3) Für Längsmarkierungen,
die mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden, gelten die
Knopfabstände der Tabelle 4. |
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(4) Bei Verwendung von
Markierungsknöpfen auf Markierungsfolie beträgt der Abstand
grundsätzlich 1m. |
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(5) Aufnehmbare Markierungen sind bei Arbeitsstellen von längerer Dauer
nicht zulässig. |
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6.3.2 Außerkraftsetzen oder
Ergänzen von vorhandenen Markierungen |
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(1) Vorhandene Markierungen
im Bereich von Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, insbesondere in
Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,
die Anlaß zu Mißverständnissen bei
den Verkehrsteilnehmern geben, sind je nach
Markierungsbild
a) zu entfernen,
b) abzudecken,
c) in Gelb auszukreuzen oder
d) in Gelb zu ergänzen. |
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(2) Bei Längsmarkierungen in
Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind
mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen und ggf. geeignete
Maßnahmen zu treffen. |
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(3) Wird durch
Verkehrsführungen in Arbeitsstellen die durch weiße Pfeilzeichen
vorgegebene
Fahrtrichtung geändert und/oder ergänzt, so ist die
Änderung und/oder Ergänzung in jedem Fall
durch gelbe Pfeilzeichen vorzunehmen; ungültige weiße
Pfeilzeichen oder Teile davon sind
Gelb auszukreuzen. |
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6.3.3 Entfernen der
vorübergehenden Markierungen |
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(1) Die vorübergehenden
Markierungen sind bei Räumung der Arbeitsstelle zu entfernen. |
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(2) Deshalb sind die
Markierungsmaterialien so auszuwählen, daß sie sich möglichst
fahrbahndeckenschonend, rückstandsfrei,
umweltfreundlich und angemessen schnell entfernen
lassen. |
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(3) Kann auf die vorgenannte
Forderung verzichtet werden, z. B. wegen anschließender
Deckenerneuerung, so ist dies in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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6.4 Aufstellen von
Absperrgeräten |
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(1) Absperrgeräte sind gut sichtbar, standsicher, verdrehsicher und fest
aufzustellen. |
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(2) Zur Aufstellung von Absperrschranken, auch in Verbindung mit
Tastleisten für Blinde, sind
innerorts grundsätzlich Aufstellvorrichtungen der
Standsicherheitsklasse K1 zu verwenden. Bei
Absperrschranken mit einer Höhe von 500 mm und
Aufstellung außerorts sind
Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K2
erforderlich. |
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(3) Nur mit Sperrpfosten, Aufstellpfosten oder Einschlagpfosten allein
darf keine Absicherung von
Arbeitsstellen vorgenommen werden. |
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(4) Leitbaken müssen so aufgestellt werden, daß die schrägen Streifen
nach der Seite hin fallen, auf
der vorbeizufahren ist. Der lichte Abstand zwischen
Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und
der Kante von Leitbaken muß mindestens 0,25mbetragen. |
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(5) Doppelseitige Leitbaken (Größe 1000 x 250 mm) werden nur verwendet,
wenn die gleiche
Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der
Gegenverkehr nicht durch eine
Fahrstreifenbegrenzung oder bauliche Leitelemente
abgetrennt ist (z. B. Wechselverkehr) oder
wenn solche Leitbaken nicht zu Irrtümern führen (z. B.
Fahrbahn mit Verkehr nur in einer
Richtung). In allen übrigen Fällen, insbesondere in
Überleitungsbereichen, werden einseitige
Leitbaken aufgestellt. |
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(6) Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs-
und spitzwinklige
Querabsperrung). Zur Absicherung von Baugruben oder auf
Geh- und Radwegen sind sie
unzulässig. |
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(7) Teile von Aufstellvorrichtungen, z. B. Fußplatten, dürfen höchstens
25 cm in den Fahrzeug-,
Fußgänger- und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich
(Lichtraumprofil) hineinragen. Die
vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden
Verkehrsbereiche sind einzuhalten. |
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6.5 Anbringen von
Warnleuchten |
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(1) Warnleuchten sind gemäß
der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen und zu betreiben
(Standort, Farbe, abweichende Darbietung als blinkendes
Licht statt Dauerlicht oder Aufbaulicht
sowie Verzicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten). |
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(2) Wird eine Verkehrsfläche (z. B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in
einer Fahrtrichtung völlig
gesperrt (Vollsperrung) - also beispielsweise auch
Anliegerverkehr nicht zugelassen - so sind
mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf,
jedoch nicht vor der Absperrschranke bzw.
den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten
untereinander darf nicht mehr als 1 m
betragen. |
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(3) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn - also auch, wenn ein
entsprechendes Zusatzzeichen zu
Zeichen 250 bestimmte Verkehrsarten zuläßt - sind
mindestens drei Warnleuchten (gelbes
Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der
Absperrschranke oder den Leitbaken anzubringen. |
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(4) Blinkendes gelbes Licht und Aufbaulicht (TL-Warnleuchten 90, Abs.
2.1) darf nur aufgrund der
verkehrsrechtlichen Anordnung verwendet werden. Ist
blinkendes Licht für mehrere Warnleuchten
in einem Querschnitt oder hintereinander angeordnet,
müssen sie in geordnetem Rhythmus
aufleuchten (synchron, abwechselnd, nacheinander).
Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum
Schutz von Personen zulässig. |
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(5) Zur rechtzeitigen
Warnung der Verkehrsteilnehmer können vor Arbeitsstellen Warnleuchten
aufgestellt werden (Vorwarn-Blinkleuchten). Sie sind
insbesondere zweckmäßig vor
Überleitungen auf Autobahnen oder sonstigen
Gefahrenstellen. Im Innerortsbereich können sie
an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im
Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden.
Vorwarn-Blinkleuchten sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren. |
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(6) Vorwarn-Blinkleuchten sind dann in der Regel beidseitig neben der
Fahrbahn zu installieren. Die
Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,5
m. Die Hauptabstrahlrichtung der
Vorwarn-Blinkleuchten ist auf einen Erkennungspunkt
eines Kraftfahrers in 300 m Entfernung, der
in ungefährer Augenhöhe liegt, auszurichten. Die
Ausrichtung ist monatlich mindestens einmal zu
kontrollieren. |
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6.6 Einsatz von Warnbändern |
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(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen
Arbeitsstellen als zusätzliches
Element der optischen Führung und Kennzeichnung
verwendet und nur außerhalb von
Fahrbahnen angebracht werden:
a) Auf Geh- und Radwegen zur Längsführung, wenn keine
Aufgrabungen vorhanden sind.
b) Zur Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und
Materiallagerungen innerorts. |
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(2) Die Warnbänder müssen so
befestigt werden, daß sie weitestgehend in voller Breite dauerhaft
erkennbar sind. An Absperrgeräten dürfen sie nur
befestigt werden, wenn dadurch die
Standsicherheit dieser Geräte (z. B. bei Windbelastung)
nicht beeinträchtigt wird. |
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6.7 Aufstellen von
transportablen Lichtsignalanlagen |
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(1) Die Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind in der Regel neben dem
rechten Fahrstreifen
aufzustellen; dabei ist eine senkrechte Ausrichtung
dauerhaft zu gewährleisten. Weitere
Signalgeber auf der linken Seite und/oder über der
Fahrbahn sind aufgrund der
verkehrsrechtlichen Anordnung zulässig. |
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(2) Sind innerorts keine
Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder
werden diese durch die Aufstellung von
Lichtsignalanlagen unter die Mindestbreiten eingeengt,
ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand
des rechten Fahrstreifens zulässig. Der
vorbeifließende Verkehr darf nicht behindert bzw. es
darf keine zusätzliche Engstelle geschaffen
werden. Der Signalgeber kann jedoch auf dem
Fahrstreifen aufgestellt werden, wenn dieser
nachfolgend durch die Arbeitsstelle selbst eingeengt
wird oder wenn der Signalgeber durch eine
entsprechende Absicherung geschützt wird. |
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(3) Können diese Bedingungen
wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen
Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind diese
Signalgeber wie eine Arbeitsstelle zu sichern
ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen
(verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). |
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(4) Stehen bei
Lichtsignalgebern, die im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt
werden, Teile
über die Aufstellvorrichtung hinaus (z. B.
Kontrastblenden), so sind die Aufstellhöhen wie für
Verkehrsschilder einzuhalten. |
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(5) Alle Teile der
Signalanlage einschließlich der Freileitungen sind standsicher
aufzubauen und
sturmsicher zu verlegen; ggf. ist ein statischer
Nachweis erforderlich. Kupplungs- und
Verbindungsstellen müssen zugentlastet und gegen
unbefugten Zugriff gesichert sein. |
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(6) Bei Kabelüberspannungen sind mindestens 5m Durchfahrtshöhe bis 42 V
bzw. mindestens 6m bei
220 V vorzusehen. |
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6.8 Anbringen von Leitmalen |
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(1) Straßenraumeinengungen
im Bereich von Arbeitsstellen sind durch Leitmale gemäß
verkehrsrechtlicher Anordnung zu kennzeichnen. Ggf.
sind in ausreichender Entfernung vor der
Einschränkungsstelle Lichtraumprofilrahmen
aufzustellen. Diese Maßnahmen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(2) An allen Bauwerken,
Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen mit einer lichten
Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als
4,50m sind Leitmale anzubringen.
Innerorts genügt an Straßen mit geringer
Verkehrsbedeutung die Anbringung von Leitmalen
unmittelbar an dem Hindernis. |
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(3) Sie sind an waagerechten
Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten Bauteilen als
schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend
anzubringen. |
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6.9 Einsatz von baulichen
Leitelementen |
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(1) Bauliche Leitelemente
können in folgenden Fällen in der Leistungsbeschreibung vereinbart
werden:
- Als Ersatz für durchgehende Markierungen auf allen Straßen,
insbesondere bei für eine
Markierung ungünstigen Fahrbahndecken (z. B. Pflaster)
und bei Arbeitsstellen während der
Winterperiode.
- Im Bereich von Arbeitsstellen, bei denen die Verkehrsführung
mehrfach deutlich verändert werden
muß.
- Zur Erhöhung der Leitwirkung und Dämpfung der Geschwindigkeit. |
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(2) Ist die Aufstellung der
genannten baulichen Leitelemente in einem Abstand von
weniger als 30cm von einer (vorübergehenden) Markierung
vorgesehen, ist wegen der erhöhten
Verschmutzungsgefahr auf eine Markierung auf der
Fahrbahnoberfläche zu verzichten. Die
Leitschwellen, -borde und -wände übernehmen dann die
Funktion der Markierung. Leitwände
müssen in diesem Fall bodennah durchgängig mit gelben
retroreflektierenden Elementen in der
Regel im Längsabstand von 1 m oder mit durchgehenden
retroreflektierenden Bändern
ausgestattet werden. Es gelten die Anforderungen der
"TL- Leitelemente" im Abschnitt
2.3 "Leitwände". |
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(3) Bei Leitschwellen und
-borden sind zusätzlich Leitbaken (Größe 500 x 125 mm) aufzusetzen. Der
Längsabstand zwischen diesen Leitbaken beträgt
grundsätzlich
a) 5m innerorts,
b) 10m außerorts.
Soweit örtlich z. B. in Kurvenbereichen erforderlich, sind kleinere
Abstände zu wählen. |
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(4) In der Regel sollen in
den Einsatzbereichen von baulichen Leitelementen keine Leitbaken der
Normalgröße 1000 x 250 mm aufgestellt werden.
Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten.
Sind dennoch Leitbaken mit Warnleuchten angeordnet, so
muß auf die kleinen Leitbaken auf den
Leitschwellen bzw. -borden verzichtet werden. Die
Leitbaken sind dann auf der dem Verkehr
abgewandten Seite des Leitelements aufzustellen. |
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(5)
Bei der Verwendung baulicher Leitelemente zwischen entgegengesetzt
gerichteten
Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf
den Fahrstreifen verzichtet werden. |
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6.10 Gestaltung von
Überleitungen bei mehrbahnigen Straßen |
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(1) Der Trassierung der Überleitungsbereiche werden in der Regel
Kreisbögen mit dem
Nennhalbmesser 350m zugrundegelegt. Dabei ist eine
Regellänge von mindestens 135m
vorzusehen. |
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(2) Die Trassierung kann
auch den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. In stärker gekrümmten
Streckenabschnitten kann bei Überleitungen mit einer
Regellänge von 135mder Halbmesser auf
ca. 300 m vermindert werden. Bei einstreifigen
Überleitungen können die Radien auf ca. 500 m
erhöht werden. Entsprechende Regelungen sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(3) Der Ausbau für eine
Über-/Rückleitung zu kurzer Mittelstreifenüberfahrten ist in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(4) Zwischen gegensinnig
gekrümmten Kreisbögen der S-förmigen Überleitungen werden
Zwischengeraden eingeschaltet. Ihre Länge muß
mindestens 20 m, bei einstreifigen
Überleitungen mindestens 30 m betragen. Der Anschluß an
die gegensinnige Streckenkrümmung
erfolgt mit einer Geraden von mindestens 10 m, bei
einstreifigen Überleitungen von mindestens
15 m Länge. Die Linienführung muß optisch ohne Knicke
erfolgen. |
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(5) Trassiert werden die
Fahrstreifenrandlinien. In 2-streifigen Überleitungen ist zwischen den
beiden
Fahrstreifen ein linsenförmiger Trennstreifen mit einer
maximalen Breite von 1,50m einzurichten. |
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6.11 Aufbau von
Schutzeinrichtungen |
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6.11.1 Aufstellen von
transportablen Schutzeinrichtungen |
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(1) Zur Verminderung der
Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn,
sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätzlich
transportable Schutzeinrichtungen
vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur Verfügung
stehenden Breite des gesamten
Fahrbahnquerschnitts möglich ist. Abhängig vom
Einsatzbereich gemäß Bild 2 sind transportable
Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in
Tabelle 5 einzusetzen. Für Straßen
außerhalb von Autobahnen sind gegebenenfalls die
Einsatzbereiche in Analogie zu Bild 2
festzulegen. |
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(2) Für den Einsatzbereich C
bestehen keine besonderen Anforderungen |
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(3) Diese Maßnahmen sind in
der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(4) In den Einsatzbereichen
A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen
der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der
Abstand zu im Arbeitsbereich tätigen Personen,
vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie
z. B. Gerüsten. |
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(5) Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der
Schutzeinrichtung muß durchgehend
befestigt sein. |
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(6) Die Installation von
Schutzeinrichtungen (z.B. Abspannung, Verankerung an beiden Enden,
Mindestaufstellänge) hat nach den Angaben des
Herstellers (siehe Abschnitt Kap. 3.1, (h) der
TL-Transportable Schutzeinrichtungen) zu erfolgen . |
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(7) Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich
retroreflektierende Kennzeichnungen
gemäß den "Technischen Lieferbedingungen für
transportable Schutzeinrichtungen" erhalten. |
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(8) Die Wahl der
maßgeblichen Fahrzeugart richtet sich nach der Baustellenverkehrsführung
entsprechend den Regelplänen der RSA.
Darüber hinaus kann das Aufhalten eines Lkws auch erforderlich sein, wo
eine hohe
Abkommenswahrscheinlichkeit aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten (z.B. Gefällestrecken,
gefährliche Kurvenbereiche, Knotenpunktbereiche) oder
eines überdurchschnittlich hohen Lkw-
Anteils besteht. Die Anordnung einer entsprechenden
Schutzeinrichtung gemäß Tabelle 5 ist
jedoch nur möglich, wenn die Breite des
Gesamtquerschnittes dies zuläßt. |
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(9) Bei der Verwendung von
transportablen Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt
gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z
297) auf den Fahrstreifen verzichtet
werden. |
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(10) Die im Bereich E
verwendete transportable Schutzeinrichtung muß mindestens auf 12 m Länge
in den Bereich D übergehen. Dies ist in der
Leistungsbeschreibung vorzusehen. |
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(11) Werden verschiedene
transportable Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe bzw.
Bauart miteinander verbunden, sind die
Verbindungen kraftschlüssig auszubilden. |
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6.11.2 Absturzsicherungen
für Fahrzeuge |
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(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben
Fahrzeug-Verkehrsflächen liegen,
gegen Absturz von Fahrzeugen zu sichern. |
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(2) Es können in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden:
- Innerörtlich bei Absturztiefen von bis zu 2 m Leitborde,
Leitwände (nach Herstellerangaben
verankert und gefüllt), transportable
Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T1 und
einem Wirkungsbereich kleiner bzw. gleichW3gemäß
DINEN1317-2 oder ein Verbau.
- In den übrigen Fällen Stahlschutzplanken, ein Verbau oder
transportable Schutzeinrichtungen
der Aufhaltestufe T3 oder H1 gemäß DINEN1317-2
sowie Sandsperren. |
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(3) Die Art hängt auch von
der Verkehrsstärke, der Verkehrsführung, der zulässigen Geschwindigkeit,
dem Abstand von der Absturzstelle und der Dauer der
Maßnahme ab. |
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(4) Die Anforderungen für
transportable Schutzeinrichtungen in Abschnitt 6.11.1, Absätze 5 bis 7
gelten entsprechend. |
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(5) Ein Verbau ist wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, abzusichern
und zu beleuchten. |
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(6) Schutzplankenpfosten
können in Absprache mit dem Auftraggeber durch Fahrbahndecken aus
Asphalt gerammt werden, auf Zementbetondecken können
Fußplattenpfosten mit Dübeln wie auf
Brücken in Frage kommen. |
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6.11.3 Aufgrabungen,
Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich |
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(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben
Verkehrsflächen für Fußgänger und
Radfahrer liegen, gegen Absturz dieser
Verkehrsteilnehmer zu sichern. An diese Absicherungen
werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
- Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu
einer Absturztiefe von maximal 0,6 m
eingesetzt werden.
- Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen
bis zu einer Absturztiefe von maximal
1,25meingesetzt werden.
- Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu
verankern, daß sie bei einem Anprall
von Personen nicht umfallen.
- Absturzsicherungen müssen bei Baugrubentiefen ab
1,25mAbsturztiefe eingesetzt werden.
- Tastleisten für Blinde sind entsprechend der verkehrsrechtlichen
Anordnung anzubringen.
- Bei Arbeitsstellen im Bereich von Schachtzugängen dürfen mobile
Absturzsicherungen
eingesetzt werden, wenn die Absperrschrankenhöhe 250 mm
beträgt oder wenn bei einer
Absperrschrankenhöhe von 100 mm die Schachtöffnung
zusätzlich durch einen Zeltüberbau
gesichert wird. Die mobilen Absturzsicherungen sind so
aufzustellen, daß zum Rand der offenen
Schächte in Längsrichtung des Geh- oder Radweges
mindestens ein Sicherheitsabstand
von 0,3 m, in Querrichtung von 0,15meingehalten wird. |
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(3) Ausreichend standsichere
Bauzäune (horizontale Lasten analog DIN 4420, Teil 1) vor Baugruben
können die Funktion der Absturzsicherung übernehmen. |
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6.11.4 Schutz von Bauwerken
und Gerüsten |
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(1) An Arbeitsstellen, die
mit höheren Geschwindigkeiten als 50 km/h befahren werden dürfen, sind
zum Schutz von einsturzgefährdeten tragenden Bauteilen
oder Teilen von Bauwerken (z. B.
Gerüsten, Schilderbrücken) an Verkehrsflächen
Stahlschutzplanken oder transportable
Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T3 und
der Situation entsprechendem
Wirkungsbereich vorzusehen, wenn dieser Schutz nicht
auf andere Weise erreicht wird (z. B.
Lehrgerüst auf massiven Betonsockeln gemäß DIN 1072).
Die Grundsätze und Festlegungen in
den "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an
Straßen (RPS)" sind zu beachten. |
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(2) Entsprechende
Schutzeinrichtungen für Bauwerke an Verkehrsflächen, auch wenn sie mit
Geschwindigkeiten bis 50 km/h befahren werden, sind in
der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren. |
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6.11.5 Lichtraumprofilrahmen |
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(1) Lichtraumprofilrahmen
sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren, wenn das
Lichtraumprofil z. B. durch Lehrgerüste oder andere
einsturzgefährdete Bauteile eingeschränkt
ist. Ggf. sind auch die Lichtraumprofilrahmen selbst
durch Schutzeinrichtungen zu sichern. |
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(2) Lichtraumprofilrahmen
sind in einem solchen Abstand vor der Profileinschränkung vorzusehen,
daß ein gefahrloses Anhalten noch vor der
Gefahrenstelle möglich ist. In ausreichendem Abstand
vor dem Lichtraumprofilrahmen ist zusätzlich Zeichen
264 bzw. 265 aufzustellen, so daß der
Verkehrsteilnehmer noch auf eine andere Straße ohne
Profileinschränkung ausweichen kann
(Vorinformation).
Eine notwendige Umleitung ist auszuschildern.
Warnleuchten WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90
und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2
können auch in Höhe der
Vorinformation vorgesehen werden. Die notwendigen
Maßnahmen sind durch eine
verkehrsrechtliche Anordnung festzulegen und in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(3) Die Stiele von
Lichtraumprofilrahmen dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen
grundsätzlich
nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der
Regel sind folgende Seitenabstände
(Abstand Fahrbahnbegrenzung/innere Kante des
Stiels) einzuhalten:
a) Innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3 m,
b) Außerorts 1,5 m. |
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(4) Sind innerorts keine
Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder
werden diese durch die Aufstellung von
Lichtraumprofilrahmen-Konstruktionen unter die
Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die
Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten
Fahrstreifens zulässig. Die Stiele sind dann wie eine
Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung
von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung
erforderlich). |
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6.11.6 Bauzäune |
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(1) Zwischen Bauzaun und Fahrbahn ist ein Sicherheitsabstand von
mindestens 0,3 m einzuhalten.
Die Fahrbahnbegrenzung muß als Markierung (Z 295) oder
innerorts auch als Leitschwelle oder
-bord deutlich erkennbar sein. |
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(2) Steht der Bauzaun auf
der Fahrbahn, sind zwischen Bauzaun und Verkehrsbereich Leitbaken,
Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde oder
Schutzeinrichtungen vorzusehen. Die Ausführung
ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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(3) Bei Bauzäunen im Bereich von Geh- und Radwegen dürfen die
Mindestbreiten nicht
unterschritten werden. Aufstellkonstruktionen dürfen
nicht mehr als 25 cm in diese Verkehrsflächen
hineinragen. |
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(4) Können diese Bedingungen
wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen
Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind die
notwendigen Maßnahmen aufgrund der
Verkehrsstärke des Fußgänger-, Radfahrer- und
Kraftfahrzeugverkehrs und deren Verhältnis
zueinander in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren
(Beschilderung, Notweg,
Überquerungshilfe, Lichtsignalanlage). |
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6.11.7 Gerüste |
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(1) Sind bei Aufstellung von
Gerüsten auf Geh- und Radwegen die geforderten Mindestbreiten nicht
einzuhalten, sind Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel
anzuordnen, im Ausnahmefall Notwege
anzulegen. |
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(2) Bei Gerüsten auf der Fahrbahn ist zur Fahrbahnseite hin ein
Sicherheitsabstand von 0,5m bis in
eine Höhe von mindestens 4,5m einzuhalten.
Schutzeinrichtungen sind zur Fahrbahnseite
anzuordnen (s. Abs. 6.11.4), wobei aufgrund der zu
erwartenden Verformung einer
Schutzeinrichtung beim Anprall auch größere
Sicherheitsabstände gewählt werden müssen. |
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6.12 Besondere
Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen |
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(1) Besondere
Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen sind Verkehrshindernisse oder
besondere
Gefahrenbereiche im öffentlichen Verkehrsraum. Sie
müssen grundsätzlich wie Arbeitsstellen
abgesichert und beleuchtet werden, wenn sie sich im
öffentlichen Verkehrsraum befinden oder in
ihn hineinragen und nicht in die Absperrung einer
Arbeitsstelle einbezogen werden können.
Zusätzlich sind individuelle Sicherungsmaßnahmen zu
berücksichtigen, die in Tabelle 6
zusammengestellt und in Kurzform erläutert sind. Für
ähnliche Fälle ist analog zu verfahren. |
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(2) Die Beschaffung
entsprechender Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen ist
Sache des Auftragnehmers. |
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1) Grundsätzlich innerhalb
einer Absperrung zu lagern bzw. aufzustellen.
2) Auf Geh- und Radwegen nur, wenn dadurch die geforderten
Mindestbreiten gewährleistet werden
können.
3) Nur wenn aus Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine
ausreichende Sicherheit
nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher Verkehrsraum
genutzt werden.
4) Auf Fahrbahnen nur, wo Parken im allgemeinen für Kraftfahrzeuge
erlaubt ist.
5) Auf Geh- und Radwegen grundsätzlich nicht.
6) Kennzeichnung wie Arbeitsstelle, wenn 2), 4) oder 7) nicht erfüllt
und nachfolgende Kriterien
erfüllt sind:
- Breite größer als 2,5mund/oder Länge größer als 8m.
- Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Z 306)
oder auf Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen
in einer Richtung.
7) Auf Geh- und Radwegen bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über
2,8 t grundsätzlich
nicht zulässig.
8) Wenn 1) und 2) oder 3) nicht erfüllt, Kennzeichnung und Absicherung
wie Arbeitsstelle.
9) Kennzeichnung aller vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen
(je eine rot-weiße
Sicherungskennzeichnung [retroreflektierende Folie der Bauart
Typ 2 DIN 67 520, Teil 2] von
mindestens 141 x 705 mm). Schraffur zum Verkehrsraum fallend.
10) Entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom
28. April 1982 (VkBI 1982,
S. 186, ergänzt durch VkBI 1984, S. 23).
11) Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene
Warenauslagen sind
gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende
feste Gegenstände oder Bauteile
ausreichend zu schützen.
12) Ggf. sind Bauzäune oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie
Durchlaufgerüste oder
Fußgängertunnel vorzusehen.
13) Ggf. sind Warnposten aufzustellen.
14) Über Geh- und Radwegen 2,2müber die volle Breite.
15) Im öffentlichen Verkehrsraum Sondernutzungserlaubnis und/oder
Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 StVO erforderlich.
16) Bei Überschreitung zulässiger Achslasten oder Gesamtgewichte
Abstimmung mit zuständigem
Straßenbaulastträger erforderlich.
17) Ein Namensschild (Anschrift, Telefonnummer) oder eine entsprechende
Aufschrift erforderlich. |
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6.13 Sichern des Personals
bei Arbeitsstellen im Bereich von Gleisanlagen |
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(1) Für eine Material- und
Gerätelagerung sowie zum sicheren Aufenthalt von Personen während der
Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen muß nach Möglichkeit
unmittelbar neben dem Gleisbereich
Platz zur Verfügung stehen. |
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(2) Sind mehrere
Fahrstreifen neben dem Gleisbereich vorhanden, so soll der neben dem
Gleisbereich liegende Fahrstreifen gesperrt werden,
mindestens außerhalb der
Verkehrsspitzenzeiten. |
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(3) Ist neben dem
Gleisbereich nur noch ein Fahrstreifen vorhanden, so kann dieser zum
Ausweichen
von im Arbeitsbereich Tätigen während der Durchfahrt
von Schienenbahnen genutzt werden. Zur
Absicherung dieser Personen muß der Individualverkehr
dann durch eine Lichtzeichenanlage zum
Halten gebracht werden. |
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(4) Kann aus Platzgründen
oder wegen zu hohen Verkehrsaufkommens kein Fahrstreifen neben dem
Gleisbereich zur Verfügung gestellt werden, muß zum
Schutz der Personen (Ausweichen) ggf.
auch das Gegengleis gesperrt werden. |
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6.14 Beleuchten der
Arbeitsstelle |
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(1) Wird in einer
Arbeitsstelle während der Dunkelheit mit Beleuchtung gearbeitet, ist die
Beleuchtungsanlage so auszulegen, daß das Unfallrisiko
im Verkehrsbereich nicht ansteigt und
die Qualität der im Arbeitsbereich nachts erbrachten
Bauleistungen nicht leidet. Insbesondere
dürfen alle Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht in
ihrer Wirkung sowie die
Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendung beeinträchtigt
werden. |
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(2) Für den Übergang von der
freien, unbeleuchteten Strecke zum beleuchteten Verkehrsbereich sind
Adaptationsstrecken vorzusehen. Länge und Gestaltung
sind nach DIN 5044, Teil 1 in
Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit
auszubilden. |
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(3) Im Arbeits- und
Verkehrsbereich darf die Schwellenwerterhöhung TI (Maß der Blendung -
Fachausschuß "Außenbeleuchtung" der
Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG): Methoden zur
Bewertung der Blendung in der Straßenbeleuchtung,
Karlsruhe 1981) von 10% nicht
überschreiten. |
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(4) Entsprechende Maßnahmen
sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. |
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6.14.1 Verkehrsbereich |
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(1) Die Beleuchtung des
Verkehrsbereiches ist nach den Kriterien der DIN 5044, Teil 1 zu
gestalten. |
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(2) Der Nennwert der
Fahrbahnleuchtdichte L beträgt 2 cd/m². |
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(3) Die Längsgleichmäßigkeit
der Fahrbahnleuchtdichte U darf den Wert 0,5 nicht unterschreiten. |
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6.14.2 Arbeitsbereich |
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(1) Der Arbeitsbereich ist
als Arbeitsplatz im Freien zu betrachten und nach den Kriterien
der DIN 5035 zu beleuchten.
(2) Die horizontale Nennbeleuchtungsstärke beträgt 100 lx.
(3) Die Gesamtgleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke g darf denWert 0,2
nicht unterschreiten.
(4) Die verwendeten Lampen müssen mindestens der Farbwiedergabestufe 4
nach DIN 5035, Teil 2
entsprechen. |
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6.14.3 Lichttechnische
Berechnung |
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(1) Der Auftragnehmer hat
eine lichttechnische Berechnung zu liefern, die mindestens folgende
Angaben, ggf. auch für bewegliche Arbeitsbereiche,
enthalten muß: |
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(2) Allgemein: - Leuchten-
bzw. Lampentyp
- Mastabstand
- Lichtpunkthöhe
- Farbwiedergabestufe
- Vorausgesetzte Reflexionseigenschaften an der Fahrbahnoberfläche
nach DIN 5044, Teil 2
- Erforderliche elektrische Anschlußleistung bzw. Aggregattyp
- Angaben für Notbeleuchtung |
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(3) Verkehrsbereich: -
Mittlere Fahrbahnleuchtdichte L
- Längsgleichmäßigkeit der FahrbahnleuchtdichteU
- Schwellenwerterhöhung TI
- Länge der Adaptationsstrecke |
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(4) Arbeitsbereich: -
Horizontale Nennbeleuchtungsstärke E
- Gleichmäßigkeit der Nennbeleuchtungsstärke g
- Schwellenwerterhöhung TI |
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6.15 Allgemeines zu
Einrichten von Arbeitsstellensicherungen für Arbeitsstellen von kürzerer
Dauer |
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(1) Der Einsatz und die Art
von Absperrtafeln, Vorwarneinrichtungen, Beschilderungen und sonstigen
Absperrgeräten sowie Sicherungsfahrzeugen richtet sich
nach der verkehrsrechtlichen Anordnung. |
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(2) Fahrbare Absperrtafeln sind grundsätzlich zusammen mit einem
Zugfahrzeug aufzustellen. Wird
ausnahmsweise auf ein Zugfahrzeug verzichtet, ist ein
Mindestabstand zum Arbeitsbereich auf
innerörtlichen Straßen von 10 m, auf Landstraßen im
Sinne der RSA von 50mund auf
Autobahnen im Sinne der RSA von 100m einzuhalten. |
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(3) Sicherungsfahrzeuge müssen neben der rot-weiß-roten
retroreflektierenden
Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710 (Folie der
Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2) und
mindestens einer gelben Rundumleuchte eine der
folgenden Zusatzausrüstungen haben:
- zwei blinkende gelbe Warnleuchten WL 7 nach TL-Warnleuchten 90
links und rechts auf oder
hinter dem Fahrerhaus oder
- ein kleiner Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1 an der Rückfront des
Fahrzeugs. |
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(4) Fahrzeuge mit Gefahrgut (z. B. mit lösemittelhaltigen
Markierungsstoffen) dürfen nicht als Zug
oder Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden. |
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(5) Markierungsmaschinen für den Einsatz im fließenden Verkehr müssen
vorn und hinten neben dem
entsprechend der Vorbeifahrseite gerichteten Zeichen
222 den kleinen Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1
zeigen. |
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(6) Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum Schutz von Personen
zulässig. |
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(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind die Verkehrsschilder
mindestens in 0,6mHöhe
(Schildunterkante) aufzustellen. Bei Verwendung von
Schnellaufstellvorrichtungen ist eine
Neigung der Verkehrsschilder bis zu 5° gegenüber der
Vertikalen zulässig. Ein Aufstellen
innerhalb der Fahrbahn ist grundsätzlich zu
vermeiden. |
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(8) Aufnehmbare Markierungen
sind nur in den durch ein Eignungsprüfungszeugnis gemäß TL-
Vorübergehende Markierungen festgelegten
Einsatzbereichen anwendbar. |
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(9) Das Blinkkreuz auf einer fahrbaren Absperrtafel oder einem
Sicherungsfahrzeug darf nur beim
Einsatz auf Standstreifen oder entsprechend nicht
befahrenen Fahrbahnteilen (z. B. mit Zeichen
298 gesperrte Flächen) gezeigt werden. |
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7 Kontrolle und Wartung an
Arbeitsstellen durch Auftragnehmer |
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(1) Im Rahmen der Kontrolle
und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-,
Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den
Verkehrsschildern, Markierungen,
Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und
Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen.
Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der
Zustimmung des Auftraggebers
(s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2). |
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(2) Es ist zu prüfen, ob bei
größeren und länger andauernden Baumaßnahmen die Aufnahme der
Wartung als gesonderte Position in die
Leistungsbeschreibung zweckmäßig ist. |
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(3) Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche
oder dessen Beauftragter
muß bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens
zweimal täglich (bei Tagesanbruch und
nach Eintritt der Dunkelheit [z. B. Warnleuchten,
Retroreflexion von Verkehrsschildern,
Markierungen und Leitelementen]), an arbeitsfreien
Tagen mindestens einmal täglich sowie
zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm
die Arbeitsstelle kontrollieren. Der
Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen. |
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(4) Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung in der
verkehrsrechtlichen Anordnung
Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere
Personen überträgt. Er hat stets ein
Exemplar des angeordneten Verkehrszeichenplans auf der
Arbeitsstelle bereitzuhalten. Er muß
die Rufbereitschaft und ggf. einen Notdienst jederzeit
sicherstellen. Entsprechendes gilt für den
für die Lichtsignalanlage Verantwortlichen bzw. den
benannten Stördienst. |
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(5) Die infolge von Unfällen
auftretenden Schädigungen der Beschilderung und der sonstigen
Einrichtungen sind im Rahmen der Wartung zu beheben.
Die Kosten sind dem Unfallverursacher
in Rechnung zu stellen. |
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(6) Im Rahmen der Wartung
sind folgende Aufgaben auszuführen: |
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- Kontrolle der Funktion von Warnleuchten einschließlich der
Helligkeitsanpassung gemäß
Abschnitt 5.6.2 (insbesondere Vorwarn-Blinkleuchten)
sowie des Ladungszustandes der Batterien.
- Kontrolle der Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstiger
Beleuchtungen.
- Kontrolle des Vorhandenseins der angeordneten Beschilderung,
Markierungen und Absperrungen
einschließlich abgedeckter oder außer Kraft gesetzter
ständiger Beschilderungen und
Markierungen.
- Kontrolle transportabler Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der
Signalgeber auf den Verkehr,
Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung der
Durchfahrtshöhen unter Freileitungen,
Kabelführungen auf Fußgänger- und Radfahrerverkehrsflächen)
einschließlich Kontrolle der
Zwischenzeiten. Bei häufigerem Stau ist eine Optimierung des
Programms mit Zustimmung der
Anordnungsbehörde anzustreben.
- Ordnungsgemäßes Herrichten und Ausrichten versetzter, verdrehter
und umgefallener
Verkehrsschilder und -einrichtungen.
- Unverzügliches Ersetzen beschädigter bzw. entwendeter Schilder
und Verkehrseinrichtungen.
- Unverzügliches Ersetzen von Markierungen aus Markierungsfarben
oder -folien, sobald und soweit
dies die Witterung zuläßt, wenn die verbliebene
Restfläche auf einem 100-m-langen
Streckenabschnitt weniger als 85% beträgt.
- Unverzügliches Nachkleben von Markierungsknöpfen, auch auf
Markierungsfarben oder -folien,
sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn in
der Leitlinie mehr als 50% der
Markierungsknöpfe einer Gruppe sowie in der
Fahrstreifen- oder Fahrbahnbegrenzung
3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen. Entsprechendes
gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in
Folge.
- Ersetzen von Batterien, Lampen und Leuchten.
- Ausrichten und Ersetzen von Leitelementen und
Schutzeinrichtungen.
- Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und
Leitelemente sowie der
Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden (z.
B. von Leitbaken, von Leitbaken und
retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder
von niedrig aufgestellten
Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich). |
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(7) Bei verkehrsgefährdender
Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht unverzüglich
beseitigt werden kann, sind Gefahrzeichen (z. B. durch
Z 101 mit Zusatzzeichen 1006-32
oder -35, Z 114 gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung)
aufzustellen. Dies sind Besondere
Leistungen, wenn die Verschmutzungen nicht von den
Arbeiten des Auftragnehmers herrühren. |
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(8) In begründeten
Ausnahmefällen, z. B. bei Ausfahrten aus unbefestigtem Gelände, sollte
eine
Reinigung ausfahrender Fahrzeuge in der
Leistungsbeschreibung vereinbart werden. |
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8 Abnahme |
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(1) Nach der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung einer
Arbeitsstelle von längerer Dauer
stellen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils bei
Tageslicht und Dunkelheit die
ordnungsgemäße Verkehrsführung, Beschilderung,
Markierung und Absicherung gemäß dem
Verkehrszeichenplan fest. |
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(2) Hierüber fertigt der
Auftraggeber eine Niederschrift. |
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(3) Bei Umstellungen der
Verkehrsführung ist dies zu wiederholen. |
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(4) Die Anordnungsbehörde
sollte zur Überprüfung gemäß RSA Teil A, Nr. 1.6.1 beteiligt werden. |
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(5) Art und Umfang der
Abnahme von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind im
Leistungsverzeichnis
zu vereinbaren. |
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9 Kontrollprüfungen durch
Auftraggeber |
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(1) Kontrollprüfungen des
Auftraggebers sind Prüfungen, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften
der Produkte den vertraglichen Anforderungen
entsprechen. Die Kontrollprüfungen umfassen die
Prüfung der vorgelegten Prüfzeugnisse auf
Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart nach
Augenschein und Prüfung der Kennzeichnung. |
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(2) Der Auftraggeber ist
berechtigt, Nachweise über die lichttechnischen Eigenschaften der
verwendeten Folien zu verlangen. |
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(3) Der Auftraggeber ist
berechtigt, zusätzliche Kontrollprüfungen durch eine anerkannte
Prüfstelle
selbst oder durch den Auftragnehmer durchführen zu
lassen. Der Auftraggeber bestimmt Umfang
und Zeitpunkt der Prüfungen. |
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(4) Die Kosten der
Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. Werden durch zusätzliche
Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der
Auftragnehmer die entsprechenden Kosten. |
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10 Haftung |
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(1) Der Auftragnehmer hat
alle zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen, soweit
sie
sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung, diesen ZTV
oder der Leistungsbeschreibung ergeben,
in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für
sämtliche aus der Unterlassung solcher
Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren
und mittelbaren Schäden und
verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn
etwa erhobenen Ansprüchen, die auf
ungenügender Sicherung der Arbeitsstelle beruhen, in
vollem Umfang freizustellen. |
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(2) Werden durch die
Anordnungsbehörde, die Polizei oder den Auftraggeber Mängel in der
Verkehrssicherung festgestellt, die zu
Verkehrsgefährdungen führen können, und ist der
Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der
Auftraggeber berechtigt, die Behebung der
Mängel durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers
vornehmen zu lassen. |
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11 Übergangsfristen |
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(1) Die Abschnitte dieser
ZTV (Kap. 5), in denen auf Technische Lieferbedingungen hingewiesen
wird, werden grundsätzlich spätestens 1 Jahr nach
Einführung solcher Technischer
Lieferbedingungen Vertragsbestandteil. |
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(2) Freigaben für Leitbaken
aufgrund der "Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken -
Ausgabe 1987" behalten weiter ihre Gültigkeit. |
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(3) Fahrbare Absperrtafeln, die vor dem 31.12.1997 beschafft wurden,
können längstens bis zum
31.12.2002 ohne Anpassung an die TL- Absperrtafeln weiter
verwendet werden. |
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