RSA-95.de

 

 

  ZTV-SA 97  
 


Die ZTV-SA 97 regeln die technische Ausführung der angeordneten Absicherungsmaßnahmen. Sie definieren z.B. wie die Einrichtungen eingesetzt werden und welches Material zur Anwendung kommt. Sie regeln weiterhin Kontrolle und Wartung und fordern die Qualifikation des Verantwortlichen gemäß MVAS 99.

Im Gegensatz zu den RSA sind die ZTV-SA reines Vertragsrecht. Die RSA gelten auf allen Straßen da sie Bestandteil der Verwaltungsvorschrift zur StVO sind. Die ZTV-SA hingegen sind nur dort verbindlich anzuwenden, wo sie Vertragsbestandteil sind.


Anwendungsbereich:

Bundesstraßen und Autobahnen
Die ZTV-SA wurden vom Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Damit sind sie ergänzend zu den RSA verbindlich für die Absicherung auf Bundesstraßen und Autobahnen.

Land- und Kreisstraßen
Weiterhin haben die Bundesländer die ZTV-SA eingeführt, wodurch sie auch auf Land- und Kreisstraßen anzuwenden sind.
Die abweichenden Einzelregelungen der Länder gemäß den jeweiligen Einführungserlässen sind zu beachten.

Innerörtlicher Bereich
Für alle übrigen Straßen und Bereiche sind sie meist Bestandteil des Bauvertrages, daher treffen die Festlegungen auch dort zu. Die jeweiligen Städte und Gemeinden können für ihre Baumaßnahmen die ZTV-SA 97 ebenfalls zum Vertragsbestandteil machen.

 

 
 


 

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
 für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen

   

Kommentar, Beispiele
(nicht Bestandteil der ZTV-SA)

       

1 Allgemeines

     
(1) Die “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an   
     Arbeitsstellen an Straßen", Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) sind darauf abgestellt, daß die  
     Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C : Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
     Bauleistungen, und insbesondere die ATV DIN 18 299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
     jeder Art", Bestandteil des Bauvertrages sind. Diese ATV sind in Anhang 2 abgedruckt.
     
       
(2) Die im folgenden Text mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten Absätze sind "Zusätzliche
     Technische Vertragsbedingungen" im Sinne von § 1, Nummer 2d VOB Teil B - DIN 1961 -, wenn
     die ZTV-SA Bestandteil des Bauvertrages sind.
     
       
(3) Die im folgenden Text k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze
     sind "Richtlinien"; sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung
     sowie bei der Abnahme der Arbeiten zu beachten.
     
       
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren
     aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Technischen  
     Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat
     durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das
     geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen
     dauerhaft erreicht wird.
     
       
(5) Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit sind Unterlagen über Produkteigenschaften, Prüfungen,
     Überwachungen sowie Anwendungen vorzulegen. Die ausschreibende Stelle kann die Vorlage
     von Unterlagen über Prüfungen und Überwachung der Produkte in deutscher Sprache verlangen.
     

 

2 Begriffsbestimmungen

     
(1) Arbeitsstellen an Straßen
Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes, die vorübergehend
für Arbeiten an der Straße selbst sowie Arbeiten aller Art in, neben oder über der Straße (z.B. Arbeiten an Leitungen, Vermessungsarbeiten) abgesperrt werden.
     
       
(2) Arbeitsstellenbereich
Im Sinne der RSA alle Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrsraumes, die durch die Beschilderung, Absicherung und Beleuchtung einer Arbeitsstelle betroffen sind, jedoch nicht Umleitungsstrecken.
     
       
(3) Öffentlicher Verkehrsraum
Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in Breite und Höhe, insbesondere genutzt durch Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer und solche Verkehrsflächen, die mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt werden (s. Ziffer II VwV- StVO zu § 1).
     
       
(4) Verkehrsbereich
Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, der dem öffentlichen
Verkehr weiter zur Nutzung zur Verfügung steht.
     
       
(5) Arbeitsbereich
Bereich innerhalb des Arbeitsstellenbereiches, in dem die
Arbeiten stattfinden sowie in dem sich Arbeitskräfte, Geräte
und Maschinen usw. befinden und der gegenüber dem Verkehrsbereich
abgesperrt bzw. abgegrenzt ist.
     
       
(6) Arbeitsstellen von längerer Dauer
In der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.
     
       
(7) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
Alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der Regel bei Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen, auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden, unterschieden in kurzzeitig stationäre und bewegliche Arbeitsstellen.
     
       
(8) Verkehrszeichenpläne
Darstellungen aller zur Verkehrsführung im Arbeitsstellenbereich erforderlichen Maßnahmen einschließlich Verkehrszeichen, Markierungen, Absperrgeräten, Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen mit Angabe aller erforderlichen Längsabstände sowie Maße des Verkehrsbereiches
und Veränderungen bei vorhandenen Verkehrszeichen/ -einrichtungen. Sie sind Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung.
     
       
(9) Beschilderungs- und Absicherungspläne
Planentwürfe für die Beschilderung, Markierung, Absicherung und Beleuchtung mit Angabe aller erforderlichen Maße zur Sicherung einer Arbeitsstelle. Sie können als Grundlage von Leistungsbeschreibungen und unter Anpassung an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für Verkehrszeichenpläne verwendet werden.
     
       
(10) Regelpläne
Auf der Grundlage und unter Beachtung der Regelungen der StVO und der RSA gestaltete Beispielpläne für grundsätzliche Fälle verschiedener Verkehrsführungen mit Angabe der vorzusehenden Beschilderung, Markierung, Absicherung und Beleuchtung sowie Aufstell-Entfernungen längs einer Straße bzw. eines Geh-/Radweges. Sie können unter Anpassung an örtliche Gegebenheiten als Vorlage für Verkehrszeichenpläne oder Beschilderungs- und Absicherungspläne
dienen.
     

 

3 Anwendung

     
Die ZTV-SA werden bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Abbau von Arbeitsstellen an und auf
Straßen angewendet, soweit es die verkehrs- und bautechnische Sicherung solcher Arbeitsstellen
gegenüber den Verkehrsteilnehmern betrifft.
     
       

(1) Arbeitsstellen an und auf Straßen sind aufgrund und entsprechend einer verkehrsrechtlichen
     Anordnung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu beschildern und abzusichern.  
     Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen diesen ZTV vor.

     
       
(2) Der Auftraggeber muß bemüht sein, eine vollständige und detaillierte Leistungsbeschreibung
     aufzustellen, die alle bekannten oder zu erwartenden verkehrsrechtlichen und
     verkehrstechnischen Forderungen und daraus erwachsende Baustoffe und Bauteile
     berücksichtigt. Ggf. sollen Wahlpositionen vorgesehen werden. Der Leistungsbeschreibung sind
     ggf. Beschilderungs- und Absicherungspläne beizufügen.
     
       
(3) Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich deshalb anbieten, dass der Auftraggeber selbst
     ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich Aussagen über die Beschilderung,
     Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführung und -regelung enthält.
     
       
(4) Soweit verkehrstechnische Sicherungsarbeiten vergeben werden, die nicht unmittelbar mit der
     Sicherung von Arbeitsstellen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung zusammenhängen
     (z. B. gemäß Abschnitten 5.10, 6.11, 6.14) oder Reinigungsarbeiten gemäß Abschnitt 7 (8), sind
     sie in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(5) Ergeben sich während der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von den
     ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen (z. B. aufwendigere Verkehrsführung,
     zusätzliche Aufgrabung, tiefere Aufgrabung), hat der Auftragnehmer entsprechend diesen ZTV die
     den besonderen Verhältnissen angepassten Maßnahmen zu ergreifen, ggf. nach Einholung einer
     entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Anordnung. Dies sind Besondere Leistungen.
     



 

4. Grundsätze

     
4.1 Allgemeines      
(1) Arbeitsstellen an und auf Straßen sind aufgrund und entsprechend einer verkehrsrechtlichen
     Anordnung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu beschildern und abzusichern.   
     Verkehrsrechtliche Anordnungen gehen diesen ZTV vor.
     
       
(2) Der Auftraggeber muß bemüht sein, eine vollständige und detaillierte Leistungsbeschreibung
     aufzustellen, die alle bekannten oder zu erwartenden verkehrsrechtlichen und
     verkehrstechnischen Forderungen und daraus erwachsende Baustoffe und Bauteile
     berücksichtigt. Ggf. sollen Wahlpositionen vorgesehen werden. Der Leistungsbeschreibung sind
     ggf. Beschilderungs- und Absicherungspläne beizufügen.
     
       
(3) Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich deshalb anbieten, daß der Auftraggeber selbst
     ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das zugleich Aussagen über die Beschilderung,
     Markierungen, Absperrungen, Verkehrsführung und -regelung enthält.
     
       
(4) Soweit verkehrstechnische Sicherungsarbeiten vergeben werden, die nicht unmittelbar mit der
     Sicherung von Arbeitsstellen im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung zusammenhängen
     (z. B. gemäß Abschnitten 5.10, 6.11, 6.14) oder Reinigungsarbeiten gemäß Abschnitt 7 (8), sind
     sie in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(5) Ergeben sich während der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Abweichungen von den
     ursprünglich vorhersehbaren Rahmenbedingungen (z. B. aufwendigere Verkehrsführung,
     zusätzliche Aufgrabung, tiefere Aufgrabung), hat der Auftragnehmer entsprechend diesen ZTV die
     den besonderen Verhältnissen angepaßten Maßnahmen zu ergreifen, ggf. nach Einholung einer
     entsprechend geänderten verkehrsrechtlichen Anordnung. Dies sind Besondere Leistungen.
     

 

4.2 Verkehrsrechtliche Anordnungen      
(1) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten  
     ausführt. Sie betrifft den gesamten Arbeitsstellenbereich sowie die Kennzeichnung und
     Beschilderung von Umleitungsstrecken.
     
       
(2) Der Auftragnehmer muß vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken,
     von der zuständigen Behörde - Straßenbaubehörde oder Straßenverkehrsbehörde - eine
     Anordnung über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige    
     Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen einholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Der  
     Auftragnehmer hat dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufügen (s. Abs. 4.4). Dies gilt auch
     für Signallage- und -zeitenpläne sowie Umleitungspläne. Ggf. sind Pläne für verschiedene
     Bauphasen einzureichen.
     
       
(3) Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Auftragnehmer bedarf es gemäß Ziffer IV
     VwV- StVO zu § 45 Absatz 6 in den nachfolgenden Fällen nicht:

   - bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich
     nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken,
   - wenn ein geeigneter Regelplan besteht,
   - wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
     
       
(4) Der Antrag an die zuständige Behörde muß mindestens folgende Informationen enthalten:

   - Großräumige Beschreibung der Örtlichkeit:
     • innerorts: Gemeinde, Ortsteil, Straßenname;
     • außerorts: Straßenklasse und Nummer (z. B.B27) sowie Lage (z. B. südlich von A-Stadt).

   - Nähere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle:
     Beschreibung der betroffenen Straßenteile, genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe
     (z.B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y).

   - Breiten der Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere
     Breiten von Behelfsfahrstreifen und Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen.

  Dabei gelten folgende Regeln:
     • Die vorhandene Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird zwischen den Borden bzw.
       Kanten der befestigten Fahrbahnfläche gemessen.
     • Bei der Bildung eines Querschnitts mit Behelfsfahr- und -trennstreifen werden Leitlinien je
       mit halber Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrbahn- und
       Fahrstreifenbegrenzungen, auch aus Markierungsknöpfen, mit voller Breite dem jeweils
       anliegenden Fahrstreifen zugerechnet.
     • Die Trennstreifenbreite ist der lichte Abstand von zwei parallelen Fahrstreifenbegrenzungen.

   - Angaben zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten:
     Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestes Ende der
     Arbeiten bzw. der einzelnen Bauphasen.

   - Detailangaben zum zeitlichen Ablauf, soweit sie vom Auftraggeber vorgegeben werden
     (s. Abs. 4.3).

   - Beschilderung einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen, Markierung, 
     Absperrgeräte.

  Die Regeln über die mehrfache Anbringung von Verkehrsschildern an einem Pfosten sind zu
  beachten:

 a) Nicht mehr als drei Schilder an einem Pfosten,
 b) Gefahrzeichen grundsätzlich nur in Kombination mit Verkehrs- und Streckenverboten,
 c) Nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen an einem Pfosten,
 d) Vorschriftzeichen in Kombination in der Regel nur, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten  
     wenden,
 e) Gleichzeitige Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) und Überholverbote (Z 276/277)
     möglichst an einem Pfosten.

   - Bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, bei sehr hohen Verkehrsstärken oder   
     ungünstigen örtlichen Verhältnissen sollen alle Verkehrsschilder zusätzlich am linken
     Fahrbahnrand bzw. auf der Mittelinsel (Fahrbahnteiler) vorgesehen werden, wenn hierfür
     ausreichender Raum vorhanden ist.

   - Besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der Arbeiten wie
     Änderungen an arbeitsfreien Tagen sind konkret zu benennen, so z. B. vorübergehende
     Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.

   - Ggf. vorhandene Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches Abdecken,
     Entfernen oder Außerkraftsetzen.

   - Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die   
     Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit.
     
       
(5) Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanlage (Lichtzeichenanlage) erforderlich ist, sind ferner
     anzugeben:

   - Der vorgesehene Signallageplan, der Signalzeitenplan bzw. die Signalzeitenpläne mit ihren   
     Einsatzzeiten. Soweit eine verkehrsabhängige Steuerung für erforderlich gehalten wird  
     (Handsteuerung oder automatische Steuerung über Detektoren), sind deren Einsatzzeiten zu 
     benennen.

     Die für die Erstellung von Zeitplänen erforderlichen Unterlagen werden vom Auftraggeber
     zur Verfügung gestellt, z. B. zur Verkehrsstärke zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Tages.

  - Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des für den Betrieb der Signalanlage und für die 
    Störungsbeseitigung Verantwortlichen während und nach der Arbeitszeit (s. auch Abschnitt 5.7).
     
       
(6) Soweit eine Umleitung eingerichtet werden muß sind vorzulegen:

   - Lageplan über die Umleitungsstrecken mit der zusätzlichen Beschilderung im Verlauf der
     Umleitungsstrecke und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung (Umleitungsplan oder
     Verkehrslenkungsplan).

   - Für vorhandene oder zusätzlich einzurichtende Lichtsignalanlagen den Signallageplan
     und die geänderten oder vorgesehenen Signalzeitenpläne mit ihren Einsatzzeiten.
     
       
(7) Hat der Auftragnehmer eine Jahresgenehmigung aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach
     RSA Teil A, Nr. 1.3.1, Abs. 10, so kann die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung unter
     Berücksichtigung der in der Genehmigung dazu getroffenen Festlegungen kurzfristig erfolgen.
     
       
(8) Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor
     Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der
     Anordnung verfügt. Er kann einen Vertreter mit gleichen Voraussetzungen benennen. Stimmt die
     anordnende Behörde zu, können die Angaben zum Verantwortlichen bis zum Beginn der
     Einrichtung der Arbeitsstelle nachgereicht werden.
     
       
(9) Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die   
     Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen sollten mit dem Angebot vom Bieter verlangt werden. Der  
     Verantwortliche für die Verkehrssicherung muß die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die
     im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung,
     der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend diesen
     ZTV herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein.
     
       
(10) Der Vollzug der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen obliegt dem
     Auftragnehmer, der auch Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Da 
     Verkehrsbeschränkungen und -verbote durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der 
     zuständigen Behörde angeordnet werden dürfen, ist der Auftragnehmer nicht befugt, von der
     Anordnung abzuweichen.
     
       
(11) Die verkehrsrechtliche Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf. berechtigten
     Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
     

 

4.3 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung      
(1) Die angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen können durch weitere bauliche oder 
     technische Maßnahmen unterstützt oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen
     keiner Anordnung nach § 45 StVO, von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche
     Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher die Verkehrszeichen und -
     einrichtungen nicht ersetzen.
     
       
(2) Die anordnende Behörde kann jedoch zulassen, daß anstelle der Fahrbahnmarkierungen nach
     Zeichen 295 StVO, bauliche Mittel wie Leitschwellen, -borde oder -wände verwendet werden,
     die den gleichen Effekt haben. Entsprechende Elemente sind insbesondere für Arbeitsstellen zu
     berücksichtigen, die während der Wintermonate betrieben werden. Über den Einsatz von
     baulichen Leitelementen muß daher vorab durch den Auftraggeber entschieden werden, damit sie
     in der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden können.
     
       
(3) Bei örtlichen Besonderheiten können Vorgaben zum zeitlichen Ablauf festgelegt werden:

    - bei Arbeitsstellen von längerer Dauer z.B. Meldepflicht des Zeitpunktes der Einrichtung der
     Arbeitsstelle (ggf. auch gegenüber der Polizei) und der Räumung der Arbeitsstelle innerhalb
     einer vorgegebenen Zeitspanne nach Beendigung der eigentlichen Arbeiten.

   - bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer z. B. Räumung der Arbeitsstelle zu bekannten 
    Verkehrsspitzenzeiten.
     

 

4.4 Aufstellen der Verkehrszeichenpläne, Nutzung der Regelpläne      
(1) Die Erstellung der Verkehrszeichenpläne richtet sich nach den Vorschriften der StVO, der VwV-
     StVO sowie den ergänzenden Regelungen der RSA 95. Zusätzlich sind bei Signallage- und
     -zeitenplänen die Regelungen der RiLSA und bei Umleitungs- und Verkehrslenkungsplänen die
     RUB zu berücksichtigen.
     
       
(2) Sind zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch keine sicheren Festlegungen zur Beschilderung und
     Absicherung bekannt, sollte zur Vermeidung von unklaren Angeboten auf einen Regelplan Bezug
     genommen werden. Solche für Standardsituationen typisierte Regelpläne stehen in den Anlagen
     zu den Teilen B bis D der RSA zur Verfügung (s. auch Anhang 1).
     
       
(3) Die Eignung von Regelplänen und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige
     örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen. Sind 
     Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als
     Grundbaustein für den der zuständigen Behörde einzureichenden Verkehrszeichenplan. Der Plan
     ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.
     
       
(4) Soweit die zuständige Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen- und Umleitungsplänen
     anhand von Lageplänen fordert, werden diese dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
     

 

5 Stoffe, Bauteile

     
5.1 Verkehrsschilder      
(1) Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen (einschließlich der Zusatzschilder) muß den
     Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 3a VwV- StVO zu den §§
     39 bis 43), d. h. die Verkehrsschilder müssen ein RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen
     müssen dem VzKat entsprechen. Bei Zeichen 458 kann die Haltbarkeitsdauer des Materials der
     zeitlich begrenzten Maßnahme angepasst werden.
     
       
(2) Grundsätzlich sind im Bereich von innerörtlichen Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA
     Verkehrsschilder der Größe 2 nach VzKat sowie auf Autobahnen im Sinne der RSA Schilder der
     Größe 3 zu verwenden.
     
       
(3) Abweichende Schildergrößen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
       
(4) Bei der Gestaltung von Wegweisern sind die RWB bzw. die RWBA zu beachten.      
       
(5) Verkehrsschilder mit offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit oder mit Beschädigungen, die den
     optischen Eindruck beeinträchtigen, dürfen nicht verwendet werden (z. B. wenn das Signalbild
     nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20% der Folienfläche mechanisch   
     geschädigt sind).
     
       
(6) Es sind grundsätzlich voll retroreflektierende Verkehrsschilder einzusetzen. Dies trifft nicht für
     Zeichen 283 und 286 zu. In der Regel genügen vom BMV zugelassene Folien der Bauart Typ 1
     gemäß DIN 67 520, Teil 2.
     
       
(7) Soweit die Verkehrszeichen 283 und 286 ebenfalls voll retroreflektierend ausgeführt werden 
     sollen und/oder Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520 Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit 
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn die
     Beschilderung für die Arbeitsstelle an einem Pfosten montiert werden soll, an dem schon ständig
     vorhandene Verkehrsschilder mit entsprechenden Folien befestigt sind oder wenn die
     Arbeitsstelle beleuchtet werden soll (Berücksichtigung der Umfeldleuchtdichte).
     
       
(8) Bei Zeichen 222 ist durch geeignete Kennzeichnung auf der Schildrückseite oder entsprechende
     Anbringung sicherzustellen, daß die Pfeile in einem Winkel von 45° schräg abwärts weisen. Die
     Zeichen 208 und 308 sind auf der Schildrückseite mit "OBEN" zu kennzeichnen.
     

 

5.2 Aufstellvorrichtungen      
Aufstellvorrichtungen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für
Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL- Aufstellvorrichtungen)" entsprechen.
     

 

5.3 Vorübergehende Markierungen      
Materialien für vorübergehende Markierungen (Markierungsknöpfe, Markierungsfolien, Markierungsknöpfe auf Markierungsfolien, Markierungsfarben, Sichtzeichen, aufnehmbare Markierungen) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen" entsprechen.      

 

5.4 Absperrgeräte      
(1) Absperrschranken und Tastleisten für Sehbehinderte (Blinde) müssen den "Technischen 
     Lieferbedingungen für Absperrschranken" entsprechen.
     
       
(2) Leitbaken und Warnbaken müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken"  
     entsprechen.
     
       
(3) Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" entsprechen.      
       
(4) Soweit aufgrund Ländererlaß auch Leitkegel mit anderer Ausrüstung zugelassen sind, ist dies in
     der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(5) Soweit Leitkegel zum Schutz der in der Arbeitsstelle Tätigen mit einer blitzenden Warnleuchte
     WL4 nach TL-Warnleuchten ausgestattet werden sollen, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu
     vereinbaren.
     
       
(6) Die gemäß Absatz 5 eingesetzten Warnleuchten dürfen nur mit einer unmittelbar mit der
     Warnleuchte oder dem Leitkegel baulich verbundenen Stromversorgung ausgestattet sein.
     Freistehende Batterien unter oder neben dem Leitkegel sind nicht zulässig.
     
       
(7) Fahrbare Absperrtafeln müssen den "Technischen Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln"
     entsprechen.
     
       
(8) Absperrgeräte sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder
     Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
     
       
(9) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(10) Bei fahrbaren Absperrtafeln dürfen nur vom BMV für Verkehrszeichen zugelassene Folien
     verwendet werden.
     

 

5.5 Straßenbahnschranken      
Grundsätzlich ist eine Querabsperrung im Bereich von Schienenbahnen durch eine schwenkbare
Straßenbahnschranke vorzusehen. Die Straßenbahnschranke bzw. die gesamte Querabsperrung
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
     
       
   - Das Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens 250 mm hoch, rot-weiß-rot
     senkrecht schraffiert und voll retroreflektierend sein (Folie Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2
     oder andere Bauart mit mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften).
     
       
   - Die Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle, die in voller Breite abzusichern ist.      
       
   - Über dem Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige Warnleuchten WL1 (gelbes Dauerlicht)
     gemäß TL-Warnleuchten je gesperrtem Fahrstreifen angebracht sein, die synchron geschaltet
     auch gelb blinken dürfen. Bei Vollsperrung müssen mindestens 5 Warnleuchten (rotes
     Dauerlicht) angebracht werden.
     
       
   - Über dem Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische Signale angebracht werden
     (z. B. Sh 1 [Zwangshalt]).
     
       
   - Die Schranke kann mechanisch durch die Straßenbahn selbst bzw. Bedienungspersonal,  
     fernbedient oder vollautomatisch über Detektoren geöffnet und geschlossen werden.
     

 

5.6 Warneinrichtungen      
5.6.1 Vorwarneinrichtungen      
       
(1) Vorwarneinrichtungen zur Warnung vor fahrbaren Absperrtafeln auf Autobahnen müssen in der
     Gestaltung den RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 entsprechen.
     
       
(2) Vorwarntafeln (2 650 x 1 500 mm [H x B]) sind im sichtbaren Teil der Vorder- und Rückseite grau
     (RAL 7042) auszuführen. Die Verkehrszeichen 274 und 500 haben die Größe 3, müssen dem
     VzKat entsprechen und sind voll retroreflektierend auszuführen. Es sind Warnleuchten vom Typ
     WL7 gemäß TL- Warnleuchten 90 mit einer Blinkfrequenz gemäß TL- Warnleuchten 90, Abschnitt
     2.1, zu verwenden. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante der Vorwarntafel mindestens
     0,8müber der Aufstellfläche sein.
     
       
(3) Das Bakenblatt der Warnwinkebake (1 750 x 500mm[H x B]) muß voll retroreflektierend ausgeführt
     sein. Die Fahne (750 x 750 mm) muß einer Warnfahne gemäß Abschnitt 5.6.3, die Warnleuchte
     dem Typ WL7 gemäß TL- Warnleuchten 90 entsprechen und die Blinkfrequenz gemäß TL- 
     Warnleuchten 90, Abschnitt 2.1 erfüllen. Die Fahne muß mindestens 20 Ab- und
     Aufwärtsbewegungen pro Minute dauerhaft ausführen.
     
       
(4) Vorwarntafeln sind mit vom BMV für Verkehrszeichen zugelassenen Folien grundsätzlich der
     Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520,Teil 2 auszustatten.
     
       
(5) Warnwinkebaken sind mit Folien grundsätzlich der Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder
     Folien anderer Bauart mit gleichen lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
     
       
(6) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit  
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(7) Der kleine Blinkpfeil ist mit 13 oder 15 Warnleuchten Typ WL6 gemäß TL-Warnleuchten 90 nach
     RSA, Teil A, Nr. 3.2.1 (Gesamtfläche maximal 1 300 x 1 300 mm) und unter Beachtung der 
     Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 auszuführen. Die Blinkfrequenz muß TL-Warnleuchten 90,
     Abschnitt 2.1, entsprechen. Im aufgestellten Zustand muß die Unterkante mindestens in
     0,6mHöhe sein.
     
 

 

     
5.6.2 Warnleuchten      
(1) Warnleuchten müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten
     (TL-Warnleuchten 90)", Ausgabe 1991 entsprechen.
     
       
(2) Da der Verwendungszweck unterschiedlich ist und die material- und lichttechnischen  
     Anforderungen dementsprechend stark voneinander abweichen, ergeben sich Warnleuchtentypen 
     von 1 bis 9 (WL1 bis WL9) gemäß Tabelle 1 der TL-Warnleuchten 90.
     
       
(3) In Ergänzung der TL-Warnleuchten 90 sind zur Vermeidung von Blendung zusätzlich maximale
     Lichtstärken einzuhalten. Die Lichtstärken und effektiven Lichtstärken der Warnleuchten WL3 und
     WL5 bis WL7 dürfen die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten. Für die übrigen Warnleuchten
     werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
     
       
(4) Innerorts dürfen Warnleuchten aus dem Netz gespeist werden, wenn die Schutzmaßnahmen nach
     DIN VDE 0100, Teil 704 erfüllt werden (Schutzklemmspannung bis 42 V oder 
     Fehlerstromschutzschaltung mit Ifn 0,03 A). Bei Ausfall eines Stromkreises darf nur jede 
     zweite Warnleuchte betroffen sein. In allen übrigen Fällen erfolgt die Stromversorgung von 
     Warnleuchten über Batterien (Primärelemente) oder Akkumulatoren (Sekundärelemente).
     
       
(5) Die Stromversorgung ist bei Einsatz von Batterien jederzeit ausreichend sicherzustellen.      

 

5.6.3 Warnfahnen      
(1) Warnfahnen müssen in der Gestaltung den RSA 95, Teil A, Nr. 3.2.3 entsprechen und folgende  
     Abmessungen haben:
   • für Warnposten 750 x 750 mm,
   • für die Kennzeichnung von Geräten 500 x 500 mm.
     
       
(2) Die roten Streifen müssen den Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN 471 (Warnkleidung) 
     genügen. Die Farbe der weißen Streifen muß den Anforderungen der Tabelle 1
     in DIN 6171, Teil 1 für nicht retroreflektierendes Weiß genügen.
     
 

 

     
5.6.4 Warnbänder      
Warnbänder müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an
Straßen" entsprechen.
     

 

5.7 Transportable Lichtsignalanlagen      
(1) Transportable Lichtsignalanlagen müssen den "Technischen Lieferbedingungen für transportable
     Lichtsignalanlagen" entsprechen. Eine Information über den jeweils zuständigen, jederzeit
     erreichbaren Stördienst und dessen Telefonnummer ist am Steuergerät der Lichtsignalanlage
     anzubringen.
     
       
(2) Die letzte nach VDE 0832 geforderte zyklische Prüfung der Steuereinheit ist vom Auftragnehmer
     nach Aufforderung nachzuweisen.
     
       
(3) Bei Knotenpunkt-Signalanlagen darf die Betriebsspannung 220 V betragen, im übrigen höchstens
     42 V. Dies kann durch Heruntertransformieren über einen 220-V-Netzanschluß erfolgen.
     
       
(4) Der Typ der Lichtsignalanlage gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen (A, B, C oder D)    
     einschließlich der Art der Synchronisation (Quarzoszillatoren, Funk, Kabel) ist in der  
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(5) Wird die Signalisierung einer Engstelle von mehr als 50 m Länge oder für länger als 4 Wochen  
     notwendig, so sollte eine Kabelverbindung zwischen Steuergerät und Signalgebern in der 
     Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
     
       
(6) Bei kurzen, voll überschaubaren Engstellen mit einer Länge bis 50 m und einer Dauer unter 4
     Wochen können Lichtsignalanlagen des Typs A gemäß TL- Transportable Lichtsignalanlagen  
     vorgesehen werden.
     
       
(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann die Übertragung der Steuerbefehle vom Steuergerät 
     zu den Signalgebern auch durch Funk vereinbart werden.
     
       
(8) Eine Betriebsgenehmigung für Lichtsignalanlagen mit Funkverbindung durch das Bundesamt für
     Post und Telekommunikation muß vorliegen.
     
       
(9) Bei transportablen Knotenpunkt-Lichtsignalanlagen ist die gleiche verkehrstechnische Qualität 
     wie bei einer ortsfesten Signalanlage in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Bei kurzen
     Betriebszeitenunterbrechungen ständig vorhandener Lichtsignalanlagen können jedoch  
     Vereinfachungen der Lichtsignal-Steuerung hingenommen werden.
     

 

5.8 Leitmale      
(1) Leitmale sind unter Verwendung von rot-weißen retroreflektierenden Folien der Bauart Typ 1 nach
     DIN 67 520, Teil 2 auszuführen, die vom BMV für Verkehrszeichen zugelassen sind. Ihre Höhe
     beträgt mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm.
     
       
(2) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit 
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der  
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
 

 

     
5.9 Bauliche Leitelemente      
(1) Bauliche Leitelemente (Leitschwellen, Leitborde, Leitwände) müssen den "Technischen 
     Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente" entsprechen.
     
       
(2) Die kleinen Leitbaken auf Leitschwellen und -borden sind mit Folien grundsätzlich der
     Bauart Typ 1 gemäß DIN 67 520, Teil 2 oder Folien anderer Bauart mit mindestens gleichen 
     lichttechnischen Eigenschaften auszustatten.
     
       
(3) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der 
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     

 

5.10 Schutzeinrichtungen      
5.10.1 Stahlschutzplanken      

(1) Beim Einsatz von Stahlschutzplanken im Bereich von Arbeitsstellen sind die
     "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (RPS)" zu beachten.

     
       
(2) Die Schutzplanken müssen die Anforderungen der
     "Technischen Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP)" erfüllen.
     
 

 

     
5.10.2 Transportable Schutzeinrichtungen      
(1) Transportable Stahlschutzeinrichtungen müssen den
     "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.
     
       
(2) Betonschutzwände aus transportablen Betonfertigteilen müssen den
     "Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF)" und den 
     "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" entsprechen.
     
 

 

     
5.10.3 Sandsperren      
(1) Massive Sandsperren können z. B. aus Sandwällen oder Sandsäcken hergestellt werden. Sie dienen dem Schutz von in geringem Abstand hinter einer Querabsperrung Tätigen oder dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor einer in geringem Abstand hinter der Querabsperrung vorhandenen Stelle
mit Absturzgefahr.
     
       
(2) Der Aufbau solcher Sperren kommt an Stellen infrage, wo durch besondere Umstände verstärkt die
Gefahr besteht, daß Fahrzeuge unter Missachtung der Beschilderung die Absperrung durchbrechen.
     
 

 

     
5.10.4 Verbau als Absturzsicherung      
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau hinausragenden Graben- oder
Baugrubenverbau (z. B. aus Kanaldielen oder Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser
Verbau muß mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß unverrückbar feststehen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Bereich von Geh- und
Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus so gestaltet sein, daß Verletzungen durch
scharfe Kanten vermieden werden
     
       
(2) Als Gleitschutz sind im Bereich von Straßen mit zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 70 km/h zusätzlich einfache Stahlschutzplanken, Distanzschutzplanken (Oberkante 75 cm über der Verkehrsfläche) oder Betonschutzwände in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
 

 

     
5.10.5 Mobile Absturzsicherung      
(1) Eine mobile Absturzsicherung zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz besteht aus einer
beweglichen Rahmenkonstruktion von nicht mehr als 2 m Breite und Länge sowie von mindestens
1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke von 100 oder 250 mm Höhe
(Oberkante in 1mHöhe) und einer Tastleiste von 100mm (Unterkante in maximal 150mm Höhe).
     
       
(2) Muß der Raum zwischen Absperrschranke und Tastleiste mit tragfähigen Netzen oder Geflechten mit höchstens 75 mm Maschenweite als zusätzlichem Schutz, mit einem Gewebe als Spritzschutz oder vollflächig geschlossen werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      

 

5.10.6 Lichtraumprofilrahmen      
(1) Durch Lichtraumprofilrahmen werden Verkehrsteilnehmer optisch (z. B. durch Leitmale), akustisch
     und/oder mechanisch auf die kommende Profileinschränkung hingewiesen. Bei besonders   
     gefährlichen oder gefährdeten Stellen kann z. B. eine elektronische Überwachung in der    
     Leistungsbeschreibung vereinbart werden, ggf. in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage.
     
       
(2) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle,
     abzüglich eines Sicherheitsabstandes von grundsätzlich 2 x 0,25 m, zugrunde zulegen.
     
       
(3) Der Inhalt des Zeichens 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich
     der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen
     grundsätzlich gemäß Tabelle 2 festzulegen. Andere, aktuelle Festlegungen des BMV oder in der
     StVO gehen vor.
     
       
       
       
(4) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf 0,1m abzurunden. Die  
     Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu kennzeichnen.
     
       
(5) Unabhängig von den Festlegungen in (2) bis (4) ist die verkehrsrechtliche Anordnung maßgebend.      
       
(6) Lichtraumprofilrahmen müssen für eine Windlast von 0,42 kN/m² ausgelegt sein.      
       
(7) Zusätzliche Warnleuchten Typ WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90 (gelbes Blinklicht) und unter 
     Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 sind in der Leistungsbeschreibung zu  
     vereinbaren.
     
 

 

     
5.10.7 Fahrzeug-Behelfsbrücken      
(1) Zur Aufrechterhaltung des Kfz-Verkehrs sind zur Überbrückung von Aufgrabungen, Baugruben 
     usw. Behelfsbrücken einzusetzen. Die Brückenklasse ist abhängig von der zu erwartenden 
     Belastung (z.B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer möglichen Umleitung des Schwerverkehrs 
     festzulegen. Stahlbrücken sind rutschsicher zu gestalten.
     
       
(2) Zur Überbrückung von kleineren Aufgrabungen (bis 1 m Breite, gemessen in Verkehrsrichtung)
     können auch Stahlplatten verwendet werden, die der erforderlichen Beanspruchungsklasse (z. B.
     Brückenklasse 60) entsprechen müssen. Ist in diesem Fall die Stahloberfläche in Überfahrrichtung
     nicht länger als 1m, kann auf eine rutschsichere Oberfläche verzichtet werden.
     
       
(3) Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
       
(4) Alle Brücken sind unverrückbar zu installieren. Die Auflagerungslänge bei Verwendung von  
     Stahlplatten muß beidseitig mindestens 20 cm betragen.
     
       
(5) Die Oberkanten der Behelfsbrücken müssen bündig in die anschließenden Verkehrsflächen 
     übergehen. Unvermeidbare Stufen bei Fahrzeug-Behelfsbrücken sind entsprechend der 
     Fahrgeschwindigkeit anzurampen. Auf die Stufen ist durch Zeichen 112 hinzuweisen
     (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich). Bei Stufen von mehr als 25 mm ist eine
     verkehrsrechtliche Anordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung einzuholen.
     

 

5.10.8 Fußgänger-Behelfsbrücken      
(1) Bei Aufgrabungen vor Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung und in Bereichen, wo durch
     unebene oder lose Untergründe eine Stolper- oder Absturzgefahr besteht, sind Behelfsbrücken für
     Fußgänger vorzusehen.
     
       
(2) Fußgängerbrücken müssen auch für Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Blinde geeignet sein.      
       
(3) Bei kleineren Aufgrabungen sowie losen oder unebenen Untergründen können als Boden auch
    Stahlplatten verwendet werden.
     
       
(4) Fußgängerbrücken müssen Absturzsicherungen gemäß DIN 4420, Teil 1 haben, bestehend aus
    einem glatten, grat- und splitterfreien Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in
    500 mm Höhe und einem Bordbrett von 250mmHöhe oder, in Abweichung von
    DIN 4420, Teil 1, einer Tastleiste für Blinde in Form einer Absperrschranke von 100 mm Höhe 
    (Unterkante in 150 mm Höhe). Die Holme müssen eine rot-weiß-rote
    (Folie Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2) oder leuchtorange (RAL 2005)-weiße   
    Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als Holme können auch Absperrschranken verwendet werden.
     
       
(5) Die lichte Breite der Fußgängerbrücken muß mindestens 1m betragen.      
       
(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrsstärke sowie in Fußgängerstraßen und -zonen sind ggf. 
     entsprechend breitere oder mehrere Behelfsbrücken in der Leistungsbeschreibung zu 
     vereinbaren.
     
       
(7) Die Bodenbeläge dürfen keine Längsfugen von mehr als 10 mm Breite aufweisen. Absätze von
     mehr als 15mm sind anzurampen.
     
       
(8) Rutschsichere Oberflächen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      

 

5.10.9 Schrammborde      
(1) Schrammborde dienen der optischen und mechanischen Abgrenzung des Verkehrsbereiches zu 
     den gefährlichen oder gefährdeten Bereichen einer Arbeitsstelle. Hauptsächlich können sie 
     innerorts vor Bauzäunen, Gerüsten und Fußgängertunneln eingesetzt werden.
     
       
(2) Die Anwendung eines Schrammbordes ist durch die zuständige Behörde zuzulassen und in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(3) Schrammborde haben eine Gesamthöhe von mindestens 0,5mund bestehen im wesentlichen aus
     einer schrägen Fläche, die mit einem Winkel von 45° zur Senkrechten oder steiler auszubilden
     und mit einer rot-weiß wechselnden Farbgebung gemäß DIN 6171, Teil 1 auszustatten ist (Folie
     Bauart Typ 1 nach DIN 67 520, Teil 2). Eine senkrechte Fußfläche von bis zu 100 mm kann
     vorgesehen werden (siehe Bild 1).
     
       
       
       
(4) Soweit Folien der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2 sowie Folien anderer Bauart mit 
     mindestens gleichen lichttechnischen Eigenschaften vorgesehen sind, ist dies in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(5) Sie müssen standfest und radabweisend konstruiert sein.      
       
(6) Am Anfang und Ende des Schrammbordes sind Leitbaken mit einer Warnleuchte Typ WL1 oder
     WL2 (gelbes Dauerlicht) gemäß TL-Warnleuchten 90 aufzustellen. Dazwischen sind auf dem Bord
     im Abstand von maximal 10m kleine Leitbaken (500 x 125 mm) oder Warnleuchten vorzusehen.
     
       
(7) Wird der Schrammbord an Stelle einer Schutzeinrichtung nach den Abschnitten 5.10.1 oder
     5.10.2 vor einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen (z. B. Gerüsten) angeordnet, so ist er
     ausreichend gegen Seitenstoß zu sichern oder bei ausreichendem Verkehrsraum in einem
     Mindestabstand von 0,5m davor anzuordnen.
     

 

5.10.10 Bauzäune      
(1) Bauzäune können zur Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet werden.
     Sie können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus Drahtgeflecht bzw. Kunststoffnetzen (z. B.
     rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen gefertigt sein.
     Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht.
     
       
(2) Eine auch bei Windlast standsichere Aufstellung muß, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen
     (Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen Verkehrsschilder,    
     Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht werden, wenn dadurch die  
     Standsicherheit nicht gefährdet ist. Werbeträger dürfen die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von
     Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht beeinträchtigen. An Bauzäunen, die auf der Fahrbahn
     stehen, dürfen keine Werbeträger angebracht werden.
     
       
(3) Bauzäune müssen zum Verkehrsbereich, unabhängig von der Bauzaunausführung, wie
     Arbeitsstellen abgesichert werden (Quer- und Längsabsperrung, Beschilderung, Beleuchtung).
     Dabei kann die Kennzeichnung zum Fahrbahnbereich mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an
     Stelle von normalgroßen Leitbaken erfolgen
     (Abstand Unterkante Leitbake zur Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).
     
       
(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben oder
     Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein. Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich
     Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als
     30m sind, muß jede 2. Warnleuchte an einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es
     müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird die Warnung bereits durch
     Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord übernommen, entfallen die Warnleuchten
     am Bauzaun.
     
 

 

     
5.10.11 Gerüste, Durchlaufgerüste, Fußgängertunnel      
(1) Gerüste, Durchlaufgerüste und Fußgängertunnel, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind
     wie Arbeitsstellen abzusichern und zu beleuchten.
     
       
(2) Sie müssen zum Verkehrsraum so gestaltet werden, daß Verkehrsteilnehmer und parkende
     Fahrzeuge zuverlässig gegen Staub, Wasser oder andere Flüssigkeiten sowie gegen herabfallende
     Gegenstände geschützt sind.
     
       
(3) Die lichten Durchgangsmaße bei Durchlaufgerüsten und Fußgängertunneln sind
     mindestens 2200 x 1000 mm (H x B). Eine größere Breite ist anzustreben, wenn es sich um
     längere Strecken mit Begegnungsverkehr handelt. Die Zugänge müssen oben und seitlich mit
     Leitmalen versehen werden. Darüber hinaus müssen alle vorstehenden Ecken, freistehenden
     Ständer und Pfosten sowie überstehende Teile im Fußgängerverkehrsbereich eine rot-weiß-rote
     Sicherheitskennzeichnung erhalten. Im Bodenbereich sind führende Elemente für Blinde
     vorzusehen, z. B. Tastleisten.
     
       
(4) Fußgängertunnel können zum Fahrbahnbereich auch mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an
     Stelle von normalgroßen Leitbaken gekennzeichnet werden (Abstand Unterkante Leitbake zur
     Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m).
     
       
(5) An den Zugängen (Ober- und Seitenkanten) können zusätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß
     TL- Warnleuchten 90 in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
     
       
(6) Geländer und Seitenwände bei Fußgängertunneln müssen glatt sein. Die Bodenbeläge dürfen
     keine Stolperstellen aufweisen. Der Übergang vom Gehweg auf den Bodenbelag muß bündig
     verlaufen. Absätze von mehr als 15mmHöhe sind anzurampen. Der Innenraum muß nachts
     ausreichend ausgeleuchtet sein.
     
       
(7) Eine ggf. auch tagsüber notwendige Beleuchtung von Fußgängertunneln ist in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
 

 

     
5.10.12 Schutzdächer      
(1) Schutzdächer sind über Fahrbahnen, Geh- und Radwegen anzubringen, wenn Verkehrsteilnehmer
     durch Materialien oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden können. Die Schutzdächer
     sind so zu gestalten, daß gefährdende Stoffe sicher von den Verkehrsflächen ferngehalten   
     werden.
     
       
(2) Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m und über Fahrbahnen von
     mindestens 4,5 m einzuhalten. Schutzdächer im Fußgänger- und Radfahrerverkehrsbereich, die
     länger als 10m sind, sind wie Fußgängertunnel auszuleuchten.
     
       
(3) Schutzdächer, die im öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind wie Arbeitsstellen abzusichern und
     zu beleuchten.
     

 

6 Ausführung

     
6.1 Allgemeines zu Einrichten und Abbauen von Arbeitsstellensicherungen
für Arbeitsstellen von längerer Dauer
     
       
(1) Mit den Arbeiten zur Sicherung einer Arbeitsstelle darf erst begonnen werden, wenn die
    schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan an der Arbeitsstelle vorliegt.
     
       
(2) Verkehrsschilder dürfen bereits vor Beginn einer Maßnahme aufgestellt werden. Bis zum
     Inkrafttreten der Verkehrsregelung (Absperrung) müssen die bereits aufgestellten Verkehrsschilder
     jedoch vollständig und wirksam abgedeckt werden, so daß sie auch bei Dunkelheit (Retroreflexion)
     nicht zu erkennen sind. Zusatzzeichen und Richtzeichen (z. B. Z 458) können solange z. B. durch
     ausreichend breite, sich kreuzende rote Latten oder rückstandsfrei entfernbare Folien bis zum
     Beginn der Maßnahme außer Kraft gesetzt werden (Vorinformation). Dabei sind retroreflektierende
     Materialien zu verwenden. Haltverbote, die zu einem späteren Zeitpunkt gültig werden sollen,
     werden dagegen unverändert, jedoch mit Zusatzzeichen "Beginn einer Beschränkung mit Datum
     und Uhrzeit" aufgestellt.
     
       
(3) Bei der Einrichtung einer Arbeitsstelle dürfen in keiner Phase Gefährdungen oder unklare
     Situationen entstehen. Dabei ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:
  
   - Aufstellen von Haltverboten mit Zeitangaben auf Zusatzschildern (mindestens 72 Std. vor
      Beginn der Arbeiten).
     
       
   - Beschildern einer Umleitung. Die Umleitungswegweiser (Z 454) sind vom Ende der  
     Umleitungsstrecke beginnend aufzustellen. Gleichzeitig sind die notwendigen Änderungen der
     vorhandenen Beschilderung und Markierung im Verlauf der Umleitungsstrecke durchzuführen.
     
       
   - Aufstellen der ankündigenden Verkehrsschilder (z. B. Z 123, Z 274, Z 276, Z 121) beginnend
     mit dem ersten Gefahrzeichen fortlaufend in Fahrtrichtung. Gleichzeitig sind Verkehrsschilder
     wirksam abzudecken oder abzubauen, die während der Arbeiten ungültig sein sollen.
     Wegweiser und Vorwegweiser werden mit roten Latten oder rückstandsfrei entfernbaren
     Folien durchkreuzt, so daß die Ortsnamen ausreichend erkennbar bleiben.
     
       
   - Beim Aufstellen der Beschilderung mit Streckenverboten und -geboten ist mit dem
     Verkehrszeichen, welches das Ende des Streckenverbotes (z. B. Z 282) angibt, zu beginnen; dann
     werden die übrigen Streckenverbote und -gebote gegen die Fahrtrichtung fortlaufend aufgestellt.
     Geschwindigkeitstrichter werden jedoch in Fahrtrichtung aufgestellt, beginnend mit der
     höchsten Geschwindigkeitsangabe.
     
       
   - Ggf. erforderliche Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer
     herausgedreht aufzustellen oder abzudecken.
     
       
   - Ummarkieren (gelb) der Fahrbahn im Arbeitsstellenbereich      
       
   - Aufstellen der Absperrgeräte vor dem Arbeitsbereich (Zur Sicherung der Arbeiten können
     dabei Leitkegel aufgestellt werden).
     
       
   - Inbetriebnehmen einer Lichtsignalanlage je nach Anlagentyp über Gelb/Rot, Rot oder ein
     Einschaltbild. Dabei ist auf eine möglichst geringe Irritation des Verkehrsflusses und die Abläufe
     des Baubetriebs zu achten.
     
       
   - Aufbauen der Warnleuchten und Beleuchtungen für den Nachtbetrieb.      
       
   - Aufstellen und Aufbauen sonstiger Einrichtungen (z. B. Leit- und Schutzeinrichtungen).      
       
(4) Beim Einrichten einer Arbeitsstelle ist darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und
   - einrichtungen nicht durch Bewuchs, parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse verdeckt 
     werden. Dabei sind die Maße für die Aufstellentfernung der Verkehrsschilder Richtwerte.
     Entsprechend den örtlichen Verhältnissen werden zur Verbesserung der Sichtbarkeit
     Abweichungen von den Aufstellhöhen von ± 5% und von den Längsabständen von ± 10%
     toleriert. Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der
     Verkehrsschilder und -einrichtung.
     
       
(5) Zwischen dem Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z. B. Grabungskante, Baugeräte) und dem
     Verkehrsbereich sind folgende Abstände (Richtwerte) einzuhalten, soweit nicht vom Auftraggeber
     andere Maße vorgeschrieben werden:
    
     a) mindestens 0,3m auf innerörtlichen Straßen,
     b) mindestens 0,5m auf Straßen außerorts,
     c) mindestens 0,15m auf Geh- und Radwegen.
     
       
(6) Zur Beweissicherung ist es erforderlich, daß der für die Sicherung der Arbeitsstelle Verantwortliche
     den Zeitpunkt des Aufstellens von Haltverboten, den Namen der damit beauftragten Person(en)
     und die amtlichen Kennzeichen der in diesem Bereich parkenden Fahrzeuge protokolliert und die
     Aufzeichnungen zur späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung aufbewahrt.
     Unterbleibt dies, hat der Auftragnehmer die Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen zu
     tragen.
     
       
(7) Mit den Arbeiten im Arbeitsbereich darf erst begonnen werden, wenn alle Verkehrszeichen und
   -einrichtungen aufgestellt, alle vorübergehend ungültigen, ständigen Verkehrszeichen unwirksam
     und ggf. Umleitungsstrecken vollständig eingerichtet sind.
     
       
(8) Sollte sich während der Baumaßnahme eine Situation ergeben, die eine Änderung der
     Beschilderung erforderlich macht, so ist unverzüglich eine erneute Anordnung der zuständigen
     Behörde mit den notwendigen Änderungen einzuholen. Die Änderungen sind mit Angabe des
     Zeitpunktes in der Anordnung bzw. im Verkehrszeichenplan festzuhalten. Die getroffenen
     Maßnahmen sind Besondere Leistungen.
     
       
(9) Verkehrsbeschränkungen sind gemäß Anordnung bei längerer Unterbrechung der Arbeiten und an
     arbeitsfreien Tagen (z. B. an Wochenenden) auf das Mindestmaß zurückzunehmen oder zu
     begrenzen.
     
       
(10) Bei Arbeitsstellen können Hinweistafeln (40 x 60 cm) am Beginn und ggf. am Ende der
     Arbeitsstellen mit Informationen über den Verantwortlichen für die Sicherung der Arbeitsstelle und
     ggf. den Stördienst angebracht bzw. aufgestellt werden (zu entsprechenden Hinweisen an
     Lichtsignalanlagen s. Abschnitt 5.7).
     
       
(11) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Verkehrsschilder und -einrichtungen gegenüber dem
     Aufbauen in umgekehrter Reihenfolge abzubauen. Verkehrsregelungen, die im Zuge der
     Baumaßnahme vorübergehend aufgehoben werden mußten, und/oder neue Verkehrsregelungen,
     die infolge der Baumaßnahme notwendig werden, müssen gleichzeitig - wieder - in Kraft gesetzt
     werden.
     
       
(12) Stellflächen der Verkehrsschilder und -einrichtungen sowie während der Baumaßnahme nicht  
     befahrene Flächen sollen nach Beendigung der Arbeiten gereinigt werden. Dies sind Besondere
     Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren sind.
     

 

6.2 Aufstellen von Verkehrsschildern

     
       
6.2.1 Allgemeines      
(1) Verkehrsschilder sind gut sichtbar, nicht spiegelnd, standsicher, verdrehsicher, senkrecht zur
     Straßenoberfläche im Verkehrsbereich und fest (wackelfrei) anzubringen.
     
       
(2) Gefahrzeichen (Dreiecke) sind immer über Vorschriftzeichen (Ronden) anzubringen.      
 

 

     
6.2.2 Aufstellhöhe von Schildern      
(1) Der Abstand zwischen Unterkante Verkehrsschild und Aufstellfläche beträgt in der Regel:
    
     a) 2,0maußerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
     b) 2,2müber Radwegen.
     
       
(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden:

     a) 1,5m innerorts, wenn die Verkehrsschilder nicht durch parkende Fahrzeuge verdeckt werden
          können, z. B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder abgesperrten Fahrbahnteilen,
     b) 1,5m außerorts bei drei- und mehrstreifigen Straßen,
     c)  0,6m außerorts bei zweistreifigen Straßen.
     
       
(3) Abweichende Aufstellhöhen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
 

 

     
6.2.3 Standort von Schildern      
(1) Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der  
     Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollten folgende Seitenabstände (Abstand
     Fahrbahnbegrenzung - Aufstellpfosten) eingehalten werden:

     a) Innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3 m,
     b) Außerorts 1,5 m.
     
       
(2) Abweichende Standorte sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
       
(3) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder 
     werden diese durch die Aufstellung von Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist
     im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus
     Gründen der Verkehrssicherheit dürfen dann nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander
     verwendet und die Fahrstreifen nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese
     Bedingungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der erforderlichen Standsicherheit
     (s. Abs. 6.2.4) nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrsschilder wie eine Arbeitsstelle zu
     sichern, ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).
     
 

 

     
6.2.4 Standsicherheit      
(1) Bei Berechnung der Standsicherheit ist innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m²,
     außerorts von 0,42 kN/m² zugrunde zu legen.
     
       
(2) Die geeigneten Aufstellvorrichtungen sind Anhang 3 zu entnehmen.      
       
(3) In den Boden einzuschlagende Aufstellvorrichtungen dürfen in der Regel nicht tiefer als 50 cm     
     eingeschlagen werden. An der Einschlagstelle vorhandene Erdkabel und/oder Rohrleitungen
     dürfen nicht beschädigt werden.
     
       
(4) Teile von Aufstellvorrichtungen, z. B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-,
     Fußgänger- und / oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil) hineinragen. Die
     vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsbereiche sind einzuhalten.
     
 

 

     
6.2.5 Beleuchtung von Verkehrsschildern      
Sind Beleuchtungskörper vorgesehen, so sind sie oberhalb der Verkehrsschilder anzubringen. Angestrahlte Verkehrszeichen sind vollständig auszuleuchten. Die Blendung des Gegenverkehrs ist
konstruktiv durch die Art der Leuchte oder durch die Verwendung von Blendschutzschildern (Farbe
grau RAL 7003) zu verhindern.
     

 

6.3 Vorübergehende Markierungen

     
6.3.1 Applikation der vorübergehenden Markierungen      
       
(1) Die Abmessungen und die geometrische Gestaltung der vorübergehenden Markierungen müssen
     den "Richtlinien für die Markierung an Straßen (RMS)" in Verbindung mit der StVO entsprechen.
     Verzögerungsspuren sind abweichend durch unterbrochene Breitstriche mit 3mLänge,     
     Beschleunigungsspuren durch unterbrochene Breitstriche mit 1,5mLänge abzugrenzen.
     
       
(2) Für die verschiedenen Markierungszeichen sind die in Tabelle 3 angegebenen 
     Markierungsmaterialien in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (zu Folienklassen H1 und
     H2 siehe TL- Vorübergehende Markierungen).
     
       
Tabelle 3: Einsatzbereiche von Markierungsmaterialien
 

 

   1) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden und bei denen anschließend eine
       Deckenerneuerung vorgesehen ist oder bei denen die Verkehrsführung auf Tragschichten  
       erfolgt,  kann auf die Markierungsfolie verzichtet werden.

   2) Für Arbeitsstellen, die nicht im Winter betrieben werden, kann auf Markierungsfolie verzichtet
       werden.

   3) Im Bereich von Verkehrsführungen mit einer anschließenden Deckenerneuerung.

   4) Für kurze Einsatzzeiten bis zu 14 Tagen und Verkehrsstärken bis zu 5.000 Kfz/24h
       (zweistreifige Straßen).

     
       
(3) Für Längsmarkierungen, die mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden, gelten die
     Knopfabstände der Tabelle 4.
     
       
(4) Bei Verwendung von Markierungsknöpfen auf Markierungsfolie beträgt der Abstand
     grundsätzlich 1m.
     
       
(5) Aufnehmbare Markierungen sind bei Arbeitsstellen von längerer Dauer nicht zulässig.      
 

 

     
6.3.2 Außerkraftsetzen oder Ergänzen von vorhandenen Markierungen      
(1) Vorhandene Markierungen im Bereich von Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, insbesondere in
     Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, die Anlaß zu Mißverständnissen bei
     den Verkehrsteilnehmern geben, sind je nach Markierungsbild

     a) zu entfernen,
     b) abzudecken,
     c) in Gelb auszukreuzen oder
     d) in Gelb zu ergänzen.
     
       
(2) Bei Längsmarkierungen in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind
     mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und ggf. geeignete 
     Maßnahmen zu treffen.
     
       
(3) Wird durch Verkehrsführungen in Arbeitsstellen die durch weiße Pfeilzeichen vorgegebene
     Fahrtrichtung geändert und/oder ergänzt, so ist die Änderung und/oder Ergänzung in jedem Fall
     durch gelbe Pfeilzeichen vorzunehmen; ungültige weiße Pfeilzeichen oder Teile davon sind
     Gelb auszukreuzen.
     
 

 

     
6.3.3 Entfernen der vorübergehenden Markierungen      
(1) Die vorübergehenden Markierungen sind bei Räumung der Arbeitsstelle zu entfernen.      
       
(2) Deshalb sind die Markierungsmaterialien so auszuwählen, daß sie sich möglichst
     fahrbahndeckenschonend, rückstandsfrei, umweltfreundlich und angemessen schnell entfernen
     lassen.
     
       
(3) Kann auf die vorgenannte Forderung verzichtet werden, z. B. wegen anschließender
     Deckenerneuerung, so ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     

 

6.4 Aufstellen von Absperrgeräten      
(1) Absperrgeräte sind gut sichtbar, standsicher, verdrehsicher und fest aufzustellen.      
       
(2) Zur Aufstellung von Absperrschranken, auch in Verbindung mit Tastleisten für Blinde, sind
     innerorts grundsätzlich Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K1 zu verwenden. Bei
     Absperrschranken mit einer Höhe von 500 mm und Aufstellung außerorts sind
     Aufstellvorrichtungen der Standsicherheitsklasse K2 erforderlich.
     
       
(3) Nur mit Sperrpfosten, Aufstellpfosten oder Einschlagpfosten allein darf keine Absicherung von
     Arbeitsstellen vorgenommen werden.
     
       
(4) Leitbaken müssen so aufgestellt werden, daß die schrägen Streifen nach der Seite hin fallen, auf
     der vorbeizufahren ist. Der lichte Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und
     der Kante von Leitbaken muß mindestens 0,25mbetragen.
     
       
(5) Doppelseitige Leitbaken (Größe 1000 x 250 mm) werden nur verwendet, wenn die gleiche
     Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch eine  
     Fahrstreifenbegrenzung oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist (z. B. Wechselverkehr) oder
     wenn solche Leitbaken nicht zu Irrtümern führen (z. B. Fahrbahn mit Verkehr nur in einer
     Richtung). In allen übrigen Fällen, insbesondere in Überleitungsbereichen, werden einseitige
     Leitbaken aufgestellt.
     
       
(6) Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs- und spitzwinklige
     Querabsperrung). Zur Absicherung von Baugruben oder auf Geh- und Radwegen sind sie
     unzulässig.
     
       
(7) Teile von Aufstellvorrichtungen, z. B. Fußplatten, dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-,
     Fußgänger- und/oder Radfahrer-Verkehrsbereich (Lichtraumprofil) hineinragen. Die
     vorgeschriebenen Mindestbreiten der verbleibenden Verkehrsbereiche sind einzuhalten.
     

 

6.5 Anbringen von Warnleuchten      
(1) Warnleuchten sind gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen und zu betreiben
     (Standort, Farbe, abweichende Darbietung als blinkendes Licht statt Dauerlicht oder Aufbaulicht
     sowie Verzicht aufgrund örtlicher Gegebenheiten).
     
       
(2) Wird eine Verkehrsfläche (z. B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in einer Fahrtrichtung völlig 
     gesperrt (Vollsperrung) - also beispielsweise auch Anliegerverkehr nicht zugelassen - so sind
     mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf, jedoch nicht vor der Absperrschranke bzw.
     den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der Warnleuchten untereinander darf nicht mehr als 1 m
     betragen.
     
       
(3) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn - also auch, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen zu
     Zeichen 250 bestimmte Verkehrsarten zuläßt - sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes
     Dauerlicht) pro gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke oder den Leitbaken anzubringen.
     
       
(4) Blinkendes gelbes Licht und Aufbaulicht (TL-Warnleuchten 90, Abs. 2.1) darf nur aufgrund der
     verkehrsrechtlichen Anordnung verwendet werden. Ist blinkendes Licht für mehrere Warnleuchten
     in einem Querschnitt oder hintereinander angeordnet, müssen sie in geordnetem Rhythmus
     aufleuchten (synchron, abwechselnd, nacheinander). Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum
     Schutz von Personen zulässig.
     
       
(5) Zur rechtzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer können vor Arbeitsstellen Warnleuchten
     aufgestellt werden (Vorwarn-Blinkleuchten). Sie sind insbesondere zweckmäßig vor  
     Überleitungen auf Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Im Innerortsbereich können sie
     an Fahrbahnteilern und Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden.
     Vorwarn-Blinkleuchten sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(6) Vorwarn-Blinkleuchten sind dann in der Regel beidseitig neben der Fahrbahn zu installieren. Die
     Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn mindestens 2,5 m. Die Hauptabstrahlrichtung der
     Vorwarn-Blinkleuchten ist auf einen Erkennungspunkt eines Kraftfahrers in 300 m Entfernung, der
     in ungefährer Augenhöhe liegt, auszurichten. Die Ausrichtung ist monatlich mindestens einmal zu
     kontrollieren.
     

 

6.6 Einsatz von Warnbändern      
(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches 
     Element der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb von  
     Fahrbahnen angebracht werden:

    a) Auf Geh- und Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind.
    b) Zur Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und Materiallagerungen innerorts.

     
       
(2) Die Warnbänder müssen so befestigt werden, daß sie weitestgehend in voller Breite dauerhaft
     erkennbar sind. An Absperrgeräten dürfen sie nur befestigt werden, wenn dadurch die
     Standsicherheit dieser Geräte (z. B. bei Windbelastung) nicht beeinträchtigt wird.
     

 

6.7 Aufstellen von transportablen Lichtsignalanlagen      
(1) Die Signalgeber von Lichtsignalanlagen sind in der Regel neben dem rechten Fahrstreifen
     aufzustellen; dabei ist eine senkrechte Ausrichtung dauerhaft zu gewährleisten. Weitere
     Signalgeber auf der linken Seite und/oder über der Fahrbahn sind aufgrund der
     verkehrsrechtlichen Anordnung zulässig.
     
       
(2) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder
     werden diese durch die Aufstellung von Lichtsignalanlagen unter die Mindestbreiten eingeengt,
     ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Der
     vorbeifließende Verkehr darf nicht behindert bzw. es darf keine zusätzliche Engstelle geschaffen
     werden. Der Signalgeber kann jedoch auf dem Fahrstreifen aufgestellt werden, wenn dieser
     nachfolgend durch die Arbeitsstelle selbst eingeengt wird oder wenn der Signalgeber durch eine
     entsprechende Absicherung geschützt wird.
     
       
(3) Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen   
     Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind diese Signalgeber wie eine Arbeitsstelle zu sichern
     ggf. mit Einrichtung von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).
     
       
(4) Stehen bei Lichtsignalgebern, die im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden, Teile
     über die Aufstellvorrichtung hinaus (z. B. Kontrastblenden), so sind die Aufstellhöhen wie für
     Verkehrsschilder einzuhalten.
     
       
(5) Alle Teile der Signalanlage einschließlich der Freileitungen sind standsicher aufzubauen und
     sturmsicher zu verlegen; ggf. ist ein statischer Nachweis erforderlich. Kupplungs- und
     Verbindungsstellen müssen zugentlastet und gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.
     
       
(6) Bei Kabelüberspannungen sind mindestens 5m Durchfahrtshöhe bis 42 V bzw. mindestens 6m bei
     220 V vorzusehen.
     

 

6.8 Anbringen von Leitmalen      
(1) Straßenraumeinengungen im Bereich von Arbeitsstellen sind durch Leitmale gemäß
     verkehrsrechtlicher Anordnung zu kennzeichnen. Ggf. sind in ausreichender Entfernung vor der
     Einschränkungsstelle Lichtraumprofilrahmen aufzustellen. Diese Maßnahmen sind in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(2) An allen Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen mit einer lichten
     Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als 4,50m sind Leitmale anzubringen.    
     Innerorts genügt an Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung die Anbringung von Leitmalen
     unmittelbar an dem Hindernis.
     
       
(3) Sie sind an waagerechten Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten Bauteilen als
     schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend anzubringen.
     
 

 

     
6.9 Einsatz von baulichen Leitelementen      
(1) Bauliche Leitelemente können in folgenden Fällen in der Leistungsbeschreibung vereinbart
     werden:

   - Als Ersatz für durchgehende Markierungen auf allen Straßen, insbesondere bei für eine
     Markierung ungünstigen Fahrbahndecken (z. B. Pflaster) und bei Arbeitsstellen während der
     Winterperiode.

   - Im Bereich von Arbeitsstellen, bei denen die Verkehrsführung mehrfach deutlich verändert werden
     muß.

   - Zur Erhöhung der Leitwirkung und Dämpfung der Geschwindigkeit.
     
       
(2) Ist die Aufstellung der genannten baulichen Leitelemente in einem Abstand von
     weniger als 30cm von einer (vorübergehenden) Markierung vorgesehen, ist wegen der erhöhten
     Verschmutzungsgefahr auf eine Markierung auf der Fahrbahnoberfläche zu verzichten. Die
     Leitschwellen, -borde und -wände übernehmen dann die Funktion der Markierung. Leitwände
     müssen in diesem Fall bodennah durchgängig mit gelben retroreflektierenden Elementen in der
     Regel im Längsabstand von 1 m oder mit durchgehenden retroreflektierenden Bändern
     ausgestattet werden. Es gelten die Anforderungen der "TL- Leitelemente" im Abschnitt
     2.3 "Leitwände".
     
       
(3) Bei Leitschwellen und -borden sind zusätzlich Leitbaken (Größe 500 x 125 mm) aufzusetzen. Der
     Längsabstand zwischen diesen Leitbaken beträgt grundsätzlich

     a) 5m innerorts,
     b) 10m außerorts.

Soweit örtlich z. B. in Kurvenbereichen erforderlich, sind kleinere Abstände zu wählen.
     
       
(4) In der Regel sollen in den Einsatzbereichen von baulichen Leitelementen keine Leitbaken der
     Normalgröße 1000 x 250 mm aufgestellt werden. Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten.
     Sind dennoch Leitbaken mit Warnleuchten angeordnet, so muß auf die kleinen Leitbaken auf den
     Leitschwellen bzw. -borden verzichtet werden. Die Leitbaken sind dann auf der dem Verkehr
     abgewandten Seite des Leitelements aufzustellen.
     
       
(5) Bei der Verwendung baulicher Leitelemente zwischen entgegengesetzt gerichteten
     Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet werden.
     

 

6.10 Gestaltung von Überleitungen bei mehrbahnigen Straßen      
(1) Der Trassierung der Überleitungsbereiche werden in der Regel Kreisbögen mit dem
     Nennhalbmesser 350m zugrundegelegt. Dabei ist eine Regellänge von mindestens 135m
     vorzusehen.
     
       
(2) Die Trassierung kann auch den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. In stärker gekrümmten
     Streckenabschnitten kann bei Überleitungen mit einer Regellänge von 135mder Halbmesser auf
     ca. 300 m vermindert werden. Bei einstreifigen Überleitungen können die Radien auf ca. 500 m
     erhöht werden. Entsprechende Regelungen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(3) Der Ausbau für eine Über-/Rückleitung zu kurzer Mittelstreifenüberfahrten ist in der
     Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(4) Zwischen gegensinnig gekrümmten Kreisbögen der S-förmigen Überleitungen werden
     Zwischengeraden eingeschaltet. Ihre Länge muß mindestens 20 m, bei einstreifigen
     Überleitungen mindestens 30 m betragen. Der Anschluß an die gegensinnige Streckenkrümmung
     erfolgt mit einer Geraden von mindestens 10 m, bei einstreifigen Überleitungen von mindestens
     15 m Länge. Die Linienführung muß optisch ohne Knicke erfolgen.
     
       
(5) Trassiert werden die Fahrstreifenrandlinien. In 2-streifigen Überleitungen ist zwischen den beiden
     Fahrstreifen ein linsenförmiger Trennstreifen mit einer maximalen Breite von 1,50m einzurichten.
     

 

6.11 Aufbau von Schutzeinrichtungen      
6.11.1 Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen      
(1) Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn,
     sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätzlich transportable Schutzeinrichtungen
     vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Breite des gesamten
     Fahrbahnquerschnitts möglich ist. Abhängig vom Einsatzbereich gemäß Bild 2 sind transportable
     Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in Tabelle 5 einzusetzen. Für Straßen
     außerhalb von Autobahnen sind gegebenenfalls die Einsatzbereiche in Analogie zu Bild 2  
     festzulegen.
     
       
(2) Für den Einsatzbereich C bestehen keine besonderen Anforderungen      
       
(3) Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
       
(4) In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nachgewiesenen dynamischen Querverschiebungen
     der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Abstand zu im Arbeitsbereich tätigen Personen, 
     vorhandenen Geräten oder gefährdeten Ausrüstungen wie z. B. Gerüsten.
     
       
(5) Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbereich hinter der Schutzeinrichtung muß durchgehend
     befestigt sein.
     
       
(6) Die Installation von Schutzeinrichtungen (z.B. Abspannung, Verankerung an beiden Enden,
     Mindestaufstellänge) hat nach den Angaben des Herstellers (siehe Abschnitt Kap. 3.1, (h) der
     TL-Transportable Schutzeinrichtungen) zu erfolgen .
     
       
(7) Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektierende Kennzeichnungen
     gemäß den "Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen" erhalten.
     
       
(8) Die Wahl der maßgeblichen Fahrzeugart richtet sich nach der Baustellenverkehrsführung  
     entsprechend den Regelplänen der RSA.

     Darüber hinaus kann das Aufhalten eines Lkws auch erforderlich sein, wo eine hohe  
     Abkommenswahrscheinlichkeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Gefällestrecken,
     gefährliche Kurvenbereiche, Knotenpunktbereiche) oder eines überdurchschnittlich hohen Lkw-
     Anteils besteht. Die Anordnung einer entsprechenden Schutzeinrichtung gemäß Tabelle 5 ist
     jedoch nur möglich, wenn die Breite des Gesamtquerschnittes dies zuläßt.

     
       
(9) Bei der Verwendung von transportablen Schutzeinrichtungen zwischen entgegengesetzt
     gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) auf den Fahrstreifen verzichtet
     werden.
     
       
(10) Die im Bereich E verwendete transportable Schutzeinrichtung muß mindestens auf 12 m Länge 
       in den Bereich D übergehen. Dies ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.
     
       
(11) Werden verschiedene transportable Schutzeinrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe bzw.
       Bauart miteinander verbunden, sind die Verbindungen kraftschlüssig auszubilden.
     

 

6.11.2 Absturzsicherungen für Fahrzeuge      
(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Fahrzeug-Verkehrsflächen liegen,
     gegen Absturz von Fahrzeugen zu sichern.
     
       
(2) Es können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden:
   - Innerörtlich bei Absturztiefen von bis zu 2 m Leitborde, Leitwände (nach Herstellerangaben
     verankert und gefüllt), transportable Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T1 und
     einem Wirkungsbereich kleiner bzw. gleichW3gemäß DINEN1317-2 oder ein Verbau.
  
    - In den übrigen Fällen Stahlschutzplanken, ein Verbau oder transportable Schutzeinrichtungen
      der Aufhaltestufe T3 oder H1 gemäß DINEN1317-2 sowie Sandsperren.
     
       
(3) Die Art hängt auch von der Verkehrsstärke, der Verkehrsführung, der zulässigen Geschwindigkeit,
     dem Abstand von der Absturzstelle und der Dauer der Maßnahme ab.
     
       
(4) Die Anforderungen für transportable Schutzeinrichtungen in Abschnitt 6.11.1, Absätze 5 bis 7
     gelten entsprechend.
     
       
(5) Ein Verbau ist wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, abzusichern und zu beleuchten.      
       
(6) Schutzplankenpfosten können in Absprache mit dem Auftraggeber durch Fahrbahndecken aus  
     Asphalt gerammt werden, auf Zementbetondecken können Fußplattenpfosten mit Dübeln wie auf
     Brücken in Frage kommen.
     

 

6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich      
(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Verkehrsflächen für Fußgänger und
     Radfahrer liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer zu sichern. An diese Absicherungen
     werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
  
    - Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 0,6 m  
     eingesetzt werden.

    - Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal
     1,25meingesetzt werden.

   - Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß sie bei einem Anprall
     von Personen nicht umfallen.

   - Absturzsicherungen müssen bei Baugrubentiefen ab 1,25mAbsturztiefe eingesetzt werden.

   - Tastleisten für Blinde sind entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung anzubringen.

   - Bei Arbeitsstellen im Bereich von Schachtzugängen dürfen mobile Absturzsicherungen
     eingesetzt werden, wenn die Absperrschrankenhöhe 250 mm beträgt oder wenn bei einer
     Absperrschrankenhöhe von 100 mm die Schachtöffnung zusätzlich durch einen Zeltüberbau
     gesichert wird. Die mobilen Absturzsicherungen sind so aufzustellen, daß zum Rand der offenen
     Schächte in Längsrichtung des Geh- oder Radweges mindestens ein Sicherheitsabstand
     von 0,3 m, in Querrichtung von 0,15meingehalten wird.
     
       
(3) Ausreichend standsichere Bauzäune (horizontale Lasten analog DIN 4420, Teil 1) vor Baugruben
     können die Funktion der Absturzsicherung übernehmen.
     
 

 

     
6.11.4 Schutz von Bauwerken und Gerüsten      
(1) An Arbeitsstellen, die mit höheren Geschwindigkeiten als 50 km/h befahren werden dürfen, sind
     zum Schutz von einsturzgefährdeten tragenden Bauteilen oder Teilen von Bauwerken (z. B. 
     Gerüsten, Schilderbrücken) an Verkehrsflächen Stahlschutzplanken oder transportable
     Schutzeinrichtungen mindestens der Aufhaltestufe T3 und der Situation entsprechendem
     Wirkungsbereich vorzusehen, wenn dieser Schutz nicht auf andere Weise erreicht wird (z. B.
     Lehrgerüst auf massiven Betonsockeln gemäß DIN 1072). Die Grundsätze und Festlegungen in
     den "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS)" sind zu beachten.
     
       
(2) Entsprechende Schutzeinrichtungen für Bauwerke an Verkehrsflächen, auch wenn sie mit  
     Geschwindigkeiten bis 50 km/h befahren werden, sind in der Leistungsbeschreibung zu
     vereinbaren.
     
 

 

     
6.11.5 Lichtraumprofilrahmen      
       
(1) Lichtraumprofilrahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren, wenn das
     Lichtraumprofil z. B. durch Lehrgerüste oder andere einsturzgefährdete Bauteile eingeschränkt
     ist. Ggf. sind auch die Lichtraumprofilrahmen selbst durch Schutzeinrichtungen zu sichern.
     
       
(2) Lichtraumprofilrahmen sind in einem solchen Abstand vor der Profileinschränkung vorzusehen,
     daß ein gefahrloses Anhalten noch vor der Gefahrenstelle möglich ist. In ausreichendem Abstand
     vor dem Lichtraumprofilrahmen ist zusätzlich Zeichen 264 bzw. 265 aufzustellen, so daß der
     Verkehrsteilnehmer noch auf eine andere Straße ohne Profileinschränkung ausweichen kann
      (Vorinformation).
     Eine notwendige Umleitung ist auszuschildern. Warnleuchten WL7 gemäß TL-Warnleuchten 90
     und unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 5.6.2 können auch in Höhe der
     Vorinformation vorgesehen werden. Die notwendigen Maßnahmen sind durch eine
     verkehrsrechtliche Anordnung festzulegen und in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(3) Die Stiele von Lichtraumprofilrahmen dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich 
     nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sind folgende Seitenabstände
      (Abstand Fahrbahnbegrenzung/innere Kante des Stiels) einzuhalten:

     a) Innerorts 0,5 m, aber keineswegs weniger als 0,3 m,
     b) Außerorts 1,5 m.
     
       
(4) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seiten- oder Parkstreifen vorhanden oder
     werden diese durch die Aufstellung von Lichtraumprofilrahmen-Konstruktionen unter die
     Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten
     Fahrstreifens zulässig. Die Stiele sind dann wie eine Arbeitsstelle zu sichern, ggf. mit Einrichtung
     von Behelfsfahrstreifen (verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich).
     

 

6.11.6 Bauzäune      
(1) Zwischen Bauzaun und Fahrbahn ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m einzuhalten.
     Die Fahrbahnbegrenzung muß als Markierung (Z 295) oder innerorts auch als Leitschwelle oder
     -bord deutlich erkennbar sein.
     
       
(2) Steht der Bauzaun auf der Fahrbahn, sind zwischen Bauzaun und Verkehrsbereich Leitbaken,  
     Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde oder Schutzeinrichtungen vorzusehen. Die Ausführung
     ist in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
     
       
(3) Bei Bauzäunen im Bereich von Geh- und Radwegen dürfen die Mindestbreiten nicht
     unterschritten werden. Aufstellkonstruktionen dürfen nicht mehr als 25 cm in diese Verkehrsflächen
     hineinragen.
     
       
(4) Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder der räumlichen
     Verhältnisse nicht eingehalten werden, sind die notwendigen Maßnahmen aufgrund der
     Verkehrsstärke des Fußgänger-, Radfahrer- und Kraftfahrzeugverkehrs und deren Verhältnis
     zueinander in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren (Beschilderung, Notweg,
     Überquerungshilfe, Lichtsignalanlage).
     
 

 

     
6.11.7 Gerüste      
(1) Sind bei Aufstellung von Gerüsten auf Geh- und Radwegen die geforderten Mindestbreiten nicht
     einzuhalten, sind Durchlaufgerüste oder Fußgängertunnel anzuordnen, im Ausnahmefall Notwege
     anzulegen.
     
       
(2) Bei Gerüsten auf der Fahrbahn ist zur Fahrbahnseite hin ein Sicherheitsabstand von 0,5m bis in   
     eine Höhe von mindestens 4,5m einzuhalten. Schutzeinrichtungen sind zur Fahrbahnseite
     anzuordnen (s. Abs. 6.11.4), wobei aufgrund der zu erwartenden Verformung einer
     Schutzeinrichtung beim Anprall auch größere Sicherheitsabstände gewählt werden müssen.
     

 

6.12 Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen      
(1) Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen sind Verkehrshindernisse oder besondere
     Gefahrenbereiche im öffentlichen Verkehrsraum. Sie müssen grundsätzlich wie Arbeitsstellen    
     abgesichert und beleuchtet werden, wenn sie sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden oder in  
     ihn hineinragen und nicht in die Absperrung einer Arbeitsstelle einbezogen werden können.
     Zusätzlich sind individuelle Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die in Tabelle 6
     zusammengestellt und in Kurzform erläutert sind. Für ähnliche Fälle ist analog zu verfahren.
     
       
(2) Die Beschaffung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen ist
     Sache des Auftragnehmers.
     
 

 

     
1) Grundsätzlich innerhalb einer Absperrung zu lagern bzw. aufzustellen.

2) Auf Geh- und Radwegen nur, wenn dadurch die geforderten Mindestbreiten gewährleistet werden  
    können.

3) Nur wenn aus Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine ausreichende Sicherheit
    nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher Verkehrsraum genutzt werden.

4) Auf Fahrbahnen nur, wo Parken im allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist.

5) Auf Geh- und Radwegen grundsätzlich nicht.

6) Kennzeichnung wie Arbeitsstelle, wenn 2), 4) oder 7) nicht erfüllt und nachfolgende Kriterien 
    erfüllt sind:

    - Breite größer als 2,5mund/oder Länge größer als 8m.
   
     - Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Z 306) oder auf Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen   
     in einer Richtung.

7) Auf Geh- und Radwegen bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 2,8 t grundsätzlich 
    nicht zulässig.

8) Wenn 1) und 2) oder 3) nicht erfüllt, Kennzeichnung und Absicherung wie Arbeitsstelle.

9) Kennzeichnung aller vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen (je eine rot-weiße
    Sicherungskennzeichnung [retroreflektierende Folie der Bauart Typ 2 DIN 67 520, Teil 2] von
    mindestens 141 x 705 mm). Schraffur zum Verkehrsraum fallend.

10) Entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28. April 1982 (VkBI 1982,
     S. 186, ergänzt durch VkBI 1984, S. 23).

11) Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen sind 
     gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende feste Gegenstände oder Bauteile
     ausreichend zu schützen.

12) Ggf. sind Bauzäune oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie Durchlaufgerüste oder
     Fußgängertunnel vorzusehen.

13) Ggf. sind Warnposten aufzustellen.

14) Über Geh- und Radwegen 2,2müber die volle Breite.

15) Im öffentlichen Verkehrsraum Sondernutzungserlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung 
      gemäß § 46 StVO erforderlich.

16) Bei Überschreitung zulässiger Achslasten oder Gesamtgewichte Abstimmung mit zuständigem  
      Straßenbaulastträger erforderlich.

17) Ein Namensschild (Anschrift, Telefonnummer) oder eine entsprechende Aufschrift erforderlich.
     
 

 

     
6.13 Sichern des Personals bei Arbeitsstellen im Bereich von Gleisanlagen      
(1) Für eine Material- und Gerätelagerung sowie zum sicheren Aufenthalt von Personen während der
     Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen muß nach Möglichkeit unmittelbar neben dem Gleisbereich
     Platz zur Verfügung stehen.
     
       
(2) Sind mehrere Fahrstreifen neben dem Gleisbereich vorhanden, so soll der neben dem   
     Gleisbereich liegende Fahrstreifen gesperrt werden, mindestens außerhalb der
     Verkehrsspitzenzeiten.
     
       
(3) Ist neben dem Gleisbereich nur noch ein Fahrstreifen vorhanden, so kann dieser zum Ausweichen
     von im Arbeitsbereich Tätigen während der Durchfahrt von Schienenbahnen genutzt werden. Zur
     Absicherung dieser Personen muß der Individualverkehr dann durch eine Lichtzeichenanlage zum
     Halten gebracht werden.
     
       
(4) Kann aus Platzgründen oder wegen zu hohen Verkehrsaufkommens kein Fahrstreifen neben dem
     Gleisbereich zur Verfügung gestellt werden, muß zum Schutz der Personen (Ausweichen) ggf.
     auch das Gegengleis gesperrt werden.
     

 

6.14 Beleuchten der Arbeitsstelle      
(1) Wird in einer Arbeitsstelle während der Dunkelheit mit Beleuchtung gearbeitet, ist die
     Beleuchtungsanlage so auszulegen, daß das Unfallrisiko im Verkehrsbereich nicht ansteigt und
     die Qualität der im Arbeitsbereich nachts erbrachten Bauleistungen nicht leidet. Insbesondere  
     dürfen alle Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht in ihrer Wirkung sowie die   
     Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendung beeinträchtigt werden.
     
       
(2) Für den Übergang von der freien, unbeleuchteten Strecke zum beleuchteten Verkehrsbereich sind
     Adaptationsstrecken vorzusehen. Länge und Gestaltung sind nach DIN 5044, Teil 1 in
     Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit auszubilden.
     
       
(3) Im Arbeits- und Verkehrsbereich darf die Schwellenwerterhöhung TI (Maß der Blendung - 
      Fachausschuß "Außenbeleuchtung" der Lichttechnischen Gesellschaft (LiTG): Methoden zur 
      Bewertung der Blendung in der Straßenbeleuchtung, Karlsruhe 1981) von 10% nicht   
      überschreiten.
     
       
(4) Entsprechende Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.      
       
6.14.1 Verkehrsbereich      
       
(1) Die Beleuchtung des Verkehrsbereiches ist nach den Kriterien der DIN 5044, Teil 1 zu gestalten.      
       
(2) Der Nennwert der Fahrbahnleuchtdichte L beträgt 2 cd/m².      
       
(3) Die Längsgleichmäßigkeit der Fahrbahnleuchtdichte U darf den Wert 0,5 nicht unterschreiten.      
       
6.14.2 Arbeitsbereich      
(1) Der Arbeitsbereich ist als Arbeitsplatz im Freien zu betrachten und nach den Kriterien
     der DIN 5035 zu beleuchten.

(2) Die horizontale Nennbeleuchtungsstärke beträgt 100 lx.

(3) Die Gesamtgleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke g darf denWert 0,2 nicht unterschreiten.

(4) Die verwendeten Lampen müssen mindestens der Farbwiedergabestufe 4 nach DIN 5035, Teil 2
     entsprechen.
     
       
6.14.3 Lichttechnische Berechnung      
(1) Der Auftragnehmer hat eine lichttechnische Berechnung zu liefern, die mindestens folgende
     Angaben, ggf. auch für bewegliche Arbeitsbereiche, enthalten muß:
     
       
(2) Allgemein: - Leuchten- bzw. Lampentyp
  
   - Mastabstand
   - Lichtpunkthöhe
   - Farbwiedergabestufe
   - Vorausgesetzte Reflexionseigenschaften an der Fahrbahnoberfläche nach DIN 5044, Teil 2
   - Erforderliche elektrische Anschlußleistung bzw. Aggregattyp
   - Angaben für Notbeleuchtung
     
       
(3) Verkehrsbereich: - Mittlere Fahrbahnleuchtdichte L

   - Längsgleichmäßigkeit der FahrbahnleuchtdichteU
   - Schwellenwerterhöhung TI
   - Länge der Adaptationsstrecke
     
       
(4) Arbeitsbereich: - Horizontale Nennbeleuchtungsstärke E

   - Gleichmäßigkeit der Nennbeleuchtungsstärke g
   - Schwellenwerterhöhung TI
     

 

6.15 Allgemeines zu Einrichten von Arbeitsstellensicherungen für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer      
(1) Der Einsatz und die Art von Absperrtafeln, Vorwarneinrichtungen, Beschilderungen und sonstigen
     Absperrgeräten sowie Sicherungsfahrzeugen richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Anordnung.
     
       
(2) Fahrbare Absperrtafeln sind grundsätzlich zusammen mit einem Zugfahrzeug aufzustellen. Wird
     ausnahmsweise auf ein Zugfahrzeug verzichtet, ist ein Mindestabstand zum Arbeitsbereich auf
     innerörtlichen Straßen von 10 m, auf Landstraßen im Sinne der RSA von 50mund auf
     Autobahnen im Sinne der RSA von 100m einzuhalten.
     
       
(3) Sicherungsfahrzeuge müssen neben der rot-weiß-roten retroreflektierenden
     Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710 (Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67 520, Teil 2) und
     mindestens einer gelben Rundumleuchte eine der folgenden Zusatzausrüstungen haben:

   - zwei blinkende gelbe Warnleuchten WL 7 nach TL-Warnleuchten 90 links und rechts auf oder
     hinter dem Fahrerhaus oder

   - ein kleiner Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1 an der Rückfront des Fahrzeugs.
     
       
(4) Fahrzeuge mit Gefahrgut (z. B. mit lösemittelhaltigen Markierungsstoffen) dürfen nicht als Zug
     oder Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.
     
       
(5) Markierungsmaschinen für den Einsatz im fließenden Verkehr müssen vorn und hinten neben dem
     entsprechend der Vorbeifahrseite gerichteten Zeichen 222 den kleinen Blinkpfeil nach Abs. 5.6.1
     zeigen.
     
       
(6) Blitzendes Licht ist nur auf Leitkegeln zum Schutz von Personen zulässig.      
       
(7) Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind die Verkehrsschilder mindestens in 0,6mHöhe
     (Schildunterkante) aufzustellen. Bei Verwendung von Schnellaufstellvorrichtungen ist eine
     Neigung der Verkehrsschilder bis zu 5° gegenüber der Vertikalen zulässig. Ein Aufstellen
      innerhalb der Fahrbahn ist grundsätzlich zu vermeiden.
     
       
(8) Aufnehmbare Markierungen sind nur in den durch ein Eignungsprüfungszeugnis gemäß TL-
     Vorübergehende Markierungen festgelegten Einsatzbereichen anwendbar.
     
       
(9) Das Blinkkreuz auf einer fahrbaren Absperrtafel oder einem Sicherungsfahrzeug darf nur beim
     Einsatz auf Standstreifen oder entsprechend nicht befahrenen Fahrbahnteilen (z. B. mit Zeichen
     298 gesperrte Flächen) gezeigt werden.
     

 

7 Kontrolle und Wartung an Arbeitsstellen durch Auftragnehmer

     
(1) Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-,
     Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen,
     Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen.
     Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers
     (s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2).
     
       
(2) Es ist zu prüfen, ob bei größeren und länger andauernden Baumaßnahmen die Aufnahme der
     Wartung als gesonderte Position in die Leistungsbeschreibung zweckmäßig ist.
     
       
(3) Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter
     muß bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und
     nach Eintritt der Dunkelheit [z. B. Warnleuchten, Retroreflexion von Verkehrsschildern,
     Markierungen und Leitelementen]), an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich sowie  
     zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren. Der
     Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen.
     
       
(4) Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung in der verkehrsrechtlichen Anordnung
     Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere Personen überträgt. Er hat stets ein
     Exemplar des angeordneten Verkehrszeichenplans auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten. Er muß
     die Rufbereitschaft und ggf. einen Notdienst jederzeit sicherstellen. Entsprechendes gilt für den
     für die Lichtsignalanlage Verantwortlichen bzw. den benannten Stördienst.
     
       
(5) Die infolge von Unfällen auftretenden Schädigungen der Beschilderung und der sonstigen
     Einrichtungen sind im Rahmen der Wartung zu beheben. Die Kosten sind dem Unfallverursacher
     in Rechnung zu stellen.
     
       
(6) Im Rahmen der Wartung sind folgende Aufgaben auszuführen:      

   - Kontrolle der Funktion von Warnleuchten einschließlich der Helligkeitsanpassung gemäß
     Abschnitt 5.6.2 (insbesondere Vorwarn-Blinkleuchten) sowie des Ladungszustandes der Batterien.

   - Kontrolle der Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstiger Beleuchtungen.

   - Kontrolle des Vorhandenseins der angeordneten Beschilderung, Markierungen und Absperrungen 
     einschließlich abgedeckter oder außer Kraft gesetzter ständiger Beschilderungen und
     Markierungen.

   - Kontrolle transportabler Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der Signalgeber auf den Verkehr,
    Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung der Durchfahrtshöhen unter Freileitungen,
    Kabelführungen auf Fußgänger- und Radfahrerverkehrsflächen) einschließlich Kontrolle der
    Zwischenzeiten. Bei häufigerem Stau ist eine Optimierung des Programms mit Zustimmung der
    Anordnungsbehörde anzustreben.

   - Ordnungsgemäßes Herrichten und Ausrichten versetzter, verdrehter und umgefallener  
     Verkehrsschilder und -einrichtungen.

   - Unverzügliches Ersetzen beschädigter bzw. entwendeter Schilder und Verkehrseinrichtungen.

   - Unverzügliches Ersetzen von Markierungen aus Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit 
     dies die Witterung zuläßt, wenn die verbliebene Restfläche auf einem 100-m-langen
     Streckenabschnitt weniger als 85% beträgt.
 
   - Unverzügliches Nachkleben von Markierungsknöpfen, auch auf Markierungsfarben oder -folien,
     sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn in der Leitlinie mehr als 50% der
     Markierungsknöpfe einer Gruppe sowie in der Fahrstreifen- oder Fahrbahnbegrenzung
     3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen. Entsprechendes gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in
     Folge.

   - Ersetzen von Batterien, Lampen und Leuchten.

   - Ausrichten und Ersetzen von Leitelementen und Schutzeinrichtungen.

   - Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und Leitelemente sowie der
     Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden (z. B. von Leitbaken, von Leitbaken und
     retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von niedrig aufgestellten
     Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich).
     
       
(7) Bei verkehrsgefährdender Verschmutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht unverzüglich
     beseitigt werden kann, sind Gefahrzeichen (z. B. durch Z 101 mit Zusatzzeichen 1006-32
     oder -35, Z 114 gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung) aufzustellen. Dies sind Besondere
     Leistungen, wenn die Verschmutzungen nicht von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
     
       
(8) In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Ausfahrten aus unbefestigtem Gelände, sollte eine
     Reinigung ausfahrender Fahrzeuge in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
     
 

 

     

8 Abnahme

     
(1) Nach der baulichen Fertigstellung der Verkehrsführung einer Arbeitsstelle von längerer Dauer
     stellen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils bei Tageslicht und Dunkelheit die  
     ordnungsgemäße Verkehrsführung, Beschilderung, Markierung und Absicherung gemäß dem
     Verkehrszeichenplan fest.
     
       
(2) Hierüber fertigt der Auftraggeber eine Niederschrift.      
       
(3) Bei Umstellungen der Verkehrsführung ist dies zu wiederholen.      
       
(4) Die Anordnungsbehörde sollte zur Überprüfung gemäß RSA Teil A, Nr. 1.6.1 beteiligt werden.      
       
(5) Art und Umfang der Abnahme von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind im Leistungsverzeichnis
    zu vereinbaren.
     

 

9 Kontrollprüfungen durch Auftraggeber

     
(1) Kontrollprüfungen des Auftraggebers sind Prüfungen, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften
     der Produkte den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Kontrollprüfungen umfassen die
     Prüfung der vorgelegten Prüfzeugnisse auf Übereinstimmung mit der gelieferten Bauart nach
     Augenschein und Prüfung der Kennzeichnung.
     
       
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise über die lichttechnischen Eigenschaften der    
     verwendeten Folien zu verlangen.
     
       
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, zusätzliche Kontrollprüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle
     selbst oder durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber bestimmt Umfang
     und Zeitpunkt der Prüfungen.
     
       
(4) Die Kosten der Kontrollprüfungen trägt der Auftraggeber. Werden durch zusätzliche
     Kontrollprüfungen Mängel bestätigt, so trägt der Auftragnehmer die entsprechenden Kosten.
     
 

 

     

10 Haftung

     
(1) Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen, soweit sie
     sich aus der verkehrsrechtlichen Anordnung, diesen ZTV oder der Leistungsbeschreibung ergeben,
     in eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher
     Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und  
     verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen ihn etwa erhobenen Ansprüchen, die auf
     ungenügender Sicherung der Arbeitsstelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen.
     
       
(2) Werden durch die Anordnungsbehörde, die Polizei oder den Auftraggeber Mängel in der
     Verkehrssicherung festgestellt, die zu Verkehrsgefährdungen führen können, und ist der
     Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, ist der Auftraggeber berechtigt, die Behebung der
     Mängel durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
     
 

 

     

11 Übergangsfristen

     
(1) Die Abschnitte dieser ZTV (Kap. 5), in denen auf Technische Lieferbedingungen hingewiesen
     wird, werden grundsätzlich spätestens 1 Jahr nach Einführung solcher Technischer
    Lieferbedingungen Vertragsbestandteil.
     
       
(2) Freigaben für Leitbaken aufgrund der "Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken -
     Ausgabe 1987" behalten weiter ihre Gültigkeit.
     
       
(3) Fahrbare Absperrtafeln, die vor dem 31.12.1997 beschafft wurden, können längstens bis zum
    31.12.2002 ohne Anpassung an die TL- Absperrtafeln weiter verwendet werden.