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RSA-95.de |
| WL 7 (Klassifizierung gemäß TL - Warnleuchten 90) | |||||||||||||
Wenn in den RSA von Vorwarnleuchten die Rede ist, welche neben der Fahrbahn stehen bzw. an Fahrzeugen und über Verkehrszeichen montiert sind, dann sind damit explizit 300mm Blinkleuchten vom Typ WL7 gemeint. Blitzendes Licht (WL5, WL4) ist für diesen Zweck nicht zulässig, es darf nur in Kombination mit einem Leuchtpfeil / Leuchtkreuz gezeigt werden, oder als Bestandteil von fahrbaren Absperrtafeln.
Leuchten vom Typ WL7 haben einen Lichtaustritt von
300mm. Als Leuchtmittel dient eine Halogenglühlampe mit einer Leistung im
Bereich von 35-50W, je nach Hersteller.
Es gibt 300mm Vorwarnleuchten inzwischen auch in LED-Technik,
der überwiegende Teil dieser Produkte hat jedoch keine BASt- Zulassung. Vorwarnleuchten werden zur Warnung vor Gefahrenstellen, z.B. Überleitungen eingesetzt. Sie sollen beim Verkehrsteilnehmer eine höhere Aufmerksamkeit erzielen. Auch zur Absicherung von Fahrzeugen und an fahrbaren Absperrtafeln werden sie verwendet, hier jedoch als zwei- oder dreifach Anlage.
Es ist notwendig das die Leuchten korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden, nur so können sie ihr Warnpotential voll entfalten. Der Lichtaustritt dieser Leuchten beträgt lediglich 3x3°, also sehr eng gebündelt, wodurch auch die überragende Warnwirkung resultiert.
Vorwarnleuchten werden auf einen Fixpunkt (Fahrzeugführer) in etwa 300m Entfernung ausgerichtet, sofern dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Bei Leuchten die ungenau ausgerichtet sind, trifft das Licht oft nach wenigen Metern auf der Fahrbahn, oder dem Straßenrand auf, wodurch die Weitwarnwirkung verloren geht.
Damit sie nicht von vorausfahrenden Fahrzeugen verdeckt werden und um eine Blendung zu vermeiden, sollen Vorwarnleuchten in mindestens 2,50m Höhe angebracht werden. |
![]() geprüfte LED Vorwarnleuchte 340mm entsprechend EN 12352 Klasse L9H
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![]() Blitzlicht (WL4 und WL5) ist zur Vorwarnung nach RSA 3.3.2 (5) nicht zulässig |
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![]() Ausrichtung auf die Fahrzeugführer in 300m Entfernung - im Bild zwecks Übersicht nicht maßstäblich |
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