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  WL1 & WL2 (Blinkbetrieb nicht zulässig)*      
         
 

 

Diese Leuchten dienen ausschließlich der Verkehrsführung und Kennzeichnung von Hindernissen.

 

Sie zeigen grundsätzlich immer Dauerlicht, Blinkbetrieb ist nicht zulässig*
Rote Warnleuchten mit doppelseitigen Lichtaustritt sind ebenfalls unzulässig!

 

WL1 = einseitiger Lichtaustritt, rot oder gelb

WL2 = zweiseitiger Lichtaustritt, ausschließlich gelb

 

Werden auf Fahrbahnen Warnleuchten an Absperrschranken zum Zweck einer Voll- oder Teilsperrung angebracht, dann ausschließlich der Typ WL1, daher einseitige Leuchten.  Auf Geh- und Radwegen können an Absperrschranken jedoch Rundstrahler vom Typ WL8 eingesetzt werden.

Rote Warnleuchten sind grundsätzlich nur mit einseitigem Lichtaustritt (WL1) zulässig,
auch wenn dies beim Blick auf unsere Straßen nur sehr schwer nachvollziehbar ist.

 

Leuchten vom Typ WL1 bzw. WL2 werden in verschiedenen Ausführungen und Bauarten angeboten.
Dadurch ergibt sich auch der jeweilige Einsatzzweck, denn nicht alle Leuchten dürfen z.B. an Leitbaken angebracht werden. Eine detaillierte Beschreibung erhalten Sie durch Anklicken der Bilder:

 

 
Unzulässig: Blinkbetrieb


 


Unzulässig: rote Leuchten mit
doppelseitigem Lichtaustritt

 
 


 
 
 
 
 
 
 
konventionelle
Warnleuchten **

 
  TL- Warnleuchten **   TL- Bakenleuchten
mit integrierter Batterie
  TL- Bakenleuchten
mit externer Batterie
 
 


* Blinkbetrieb ist unzulässig
Blinkbetrieb kann im Ausnahmefall und ausschließlich für gelbe Leuchten angeordnet werden. Da die Leuchten jedoch nicht synchron blinken können entsteht ein chaotisches Gesamtbild wenn mehrere Leuchten zum Einsatz kommen - z.B. in einer Längsabsperrung, Querabsperrung oder Verschwenkung.
Daher ist bei Warnleuchten der Klasse WL1 und WL2 vom Blinkbetrieb grundsätzlich abzuraten.
 

Zudem soll Blinklicht sparsam verwendet werden, da es vorrangig auf Gefahren aufmerksam machen soll - dies bezieht sich direkt
auf Vorwarnleuchten, jedoch nicht auf Warnleuchten für Leitbaken und Absperrschranken. Leuchten vom Typ WL1 und WL2 dürfen nur dann blinken, wenn es von der Behörde explizit angeordnet wurde - eigenmächtige Festlegungen hierzu sind unzulässig.

 

** an Leitbaken nicht zulässig
Warnleuchten die mit Bügelhalterungen befestigt werden sind nur bedingt für die Montage an Leitbaken geeignet.
Im Rahmen der geforderten passiven Sicherheit gemäß TL- Leitbaken sind sie nicht zulässig.
Sie sind vorrangig zur Montage an Absperrschranken, Gerüsten und Bauzäunen vorgesehen