|
Vorschriften, Regelungen und Informationen der DGUV |
||
|
|
||
|
§ 35 StVO |
||
|
(6) |
|
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. |
|
|
||
|
VwV-StVO Zu § 35 Sonderrechte |
||
|
16 |
IV. |
Die Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen.
|
|
17 |
|
1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1, |
|
18 |
|
2. Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2, |
|
19 |
|
3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5. |
|
20 |
|
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden. |
|
|
||
|
RSA Teil A, 8 Warnkleidung |
||
|
(1) |
|
Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) tragen (§ 35 Abs. 6 StVO). Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471 müssen hierbei eingehalten werden: |
|
|
- |
Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1, |
|
|
- |
Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot gemäß Tabelle 2, |
|
|
- |
Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gemäß Tabelle 5. |
|
|
||
|
(2) |
|
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden. |
|
|
||
|
Anmerkung: Die Regelung zum Einsatz von Warnkleidung, die gemäß RSA ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot sein darf, ist überholt und entspricht nicht länger den Vorgaben der VwV-StVO. Genau auf diese gründet sich sich die Formulierung in den RSA, daher ist diese Festlegung nur als Zitat zu werten. Die bereits im März 2008 erfolgte Änderung der VwV-StVO wird erst im Zuge der neu erscheinenden RSA Bestandteil der Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Bis dahin sind die Regelungen der VwV-StVO maßgeblich, daher ist gelbe Warnkleidung im Anwendungsbereich der RSA ebenfalls zulässig. |
||
|
|
||
|
BGI / GUV-I 8591 |
||
|
Aktualisierte Fassung der GUV-I 8591, inkl. der Anpassung an die aktuellen Vorgaben der VwV-StVO, sowie deren Wertung im Sinne der Gefährdungsbeurteilung. Insgesamt eine absolut empfehlenswerte Broschüre, deren Inhalte sich nicht besser zusammenfassen lassen. Das Dokument erreichen Sie über die entsprechende Schaltfläche. |
||
|
|
||