Praxiseinsatz

 

Bei Arbeiten im Straßenraum wird in der Praxis häufig auf die Warnkleidung verzichtet, obwohl diese in den meisten Fällen zwingend erforderlich ist.

Die zuständigen Behörden schauen zudem nicht nur weg, sie werden sogar in vielen Fällen ihrer Vorbildwirkung nicht im Ansatz gerecht, denn auch bei Begehungen im Zuge von Besprechung, Planung und Abnahme wird gern auf Warnkleidung verzichtet. Dann bewegt sich eine Gruppe in mausgrau gekleideter Menschen in Kreuzungsbereichen und auf der Fahrbahn, als wäre es ein Spaziergang im Park.

Das Tragen von Warnkleidung ergibt sich jedoch nicht nur aus verkehrsrechtlichen Vorschriften sondern auch aus Anforderungen die die jeweiligen Unfallversicherungsträger stellen. Der Verzicht auf das Tragen von Warnkleidung, oder der Verzicht auf deren Bereitstellung kann im Zusammenhang mit einem Unfall weit reichende Folgen für den Versicherten sowie den Unternehmer haben.

 

 

Pflicht zum Tragen von Warnkleidung

Hier beziehen sich die RSA nicht nur auf Arbeiten an sich, sondern auch direkt auf den Einsatz von Personen im und neben dem Verkehrsbereich.

Gemäß RSA 95 besteht die Pflicht zur Benutzung von Warnkleidung:
1. Außerhalb von Gehwegen und Absperrungen
2. Innerhalb der Arbeitsstelle, wenn keine geschlossene Absperrung vorhanden ist

Der erste Punkt sollte keine Auslegungen zulassen, der zweite Punkt wird im Folgenden näher erläutert:

 

 

 

geschlossene Absperrung: Warnkleidung empfohlen

Eine geschlossene Absperrung ist dann gegeben, wenn ein Betreten des Verkehrsbereiches nicht möglich ist, oder die Absperrung dazu überwunden bzw. umgangen werden muß:

  • Bauzäune

  • Absperrschranken

  • mobile Absturzsicherungen

Vorraussetzung ist natürlich, das die Absperrung wirklich geschlossen ist, also lückenlos die gesamte Arbeitsstelle zum Verkehrsbereich hin "umzäunt". Auf die Warnkleidung kann dann verzichtet werden. Muß die Fahrbahn in Einzelfällen dennoch betreten werden, dann nur mit Warnkleidung. Folglich sollte diese auch auf der Baustelle vorhanden sein.

 

 

 

nicht geschlossene Absperrung: Warnkleidung erforderlich

Wenn der Verkehrsbereich (z.B. die Fahrbahn) jederzeit unmittelbar betreten werden kann, liegt keine geschlossene Absperrung vor. In diesem Fall ist auch im Arbeitsbereich Warnkleidung zu tragen. Eine nicht geschlossene Absicherung bilden:

  • Leitbaken

  • Leitkegel

  • fahrbare Absperrtafeln

Wird zwischen den Leitbaken Flatterband angebracht, so entsteht dadurch keine geschlossene Absicherung. Davon abgesehen ist eine Anbringung vor Warnbändern auf Fahrbahnen untersagt.