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  Warnkleidung      
         
 



An dieser Stelle wird auf die detaillierte Erläuterung der verschiedenen Produkte verzichtet. Vielmehr geht es um die Anwendung im Sinne der RSA.

 


- Wichtige Neuerung, Stand 28. März 2008:

Die VwV-StVO wurde lt. Bundesanzeiger Nr. 48 geändert:

5) In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 35 Abs. 6" wird die Randnummer 18 wie folgt neu gefasst:

"18 Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2"

 

Das bedeutet das gelbe Warnkleidung
im Anwendungsbereich des §35 StVO zulässig ist.

 

 

   
         
 


Bei Arbeiten im Straßenraum wird in der Praxis häufig auf die Warnkleidung verzichtet, obwohl diese in den meisten Fällen zwingend erforderlich ist.


Die zuständigen Behörden schauen zudem nicht nur weg, sie werden sogar in vielen Fällen ihrer Vorbildwirkung nicht im Ansatz gerecht, denn auch bei
Vor-Ort-Begehungen wird gern auf Warnkleidung verzichtet.
 

Dann bewegt sich eine Gruppe in mausgrau gekleideter Menschen in Kreuzungsbereichen und auf der Fahrbahn, als wäre es ein Spaziergang im Park.

 

Das Tragen von Warnkleidung ergibt sich jedoch nicht nur aus verkehrsrechtlichen Vorschriften sondern auch aus Anforderungen die die jeweiligen Unfallversicherungsträger stellen.

 

Keine oder unzureichende Warnkleidung kann im Zusammenhang mit einem Unfall weit reichende Folgen für den Versicherten sowie den Unternehmer haben.
 

 
 
         
 
GUV-I 8591

Eine sehr gelungene und damit absolut empfehlenswerte Zusammenstellung zum Thema Warnmarkierung stellt die GUV-I 8591 dar.

Ich vermeide es daher an dieser Stelle detaillierte Informationen zur Warnkleidung zu geben und verweise auf den nachfolgenden Link. Sie erreichen das Dokument auch durch Anklicken des Bildes.

GUV-I 8591 "Warnkleidung"

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Anmerkung:
Die verlinkte GUV-I 8591 ist von 2006 und daher genau wie die RSA noch nicht an den aktuellen Stand der VwV-StVO angepasst. Daher sprechen beide Werke noch von Warnkleidung die ausschließlich orange sein darf, obwohl zwischenzeitlich auch gelb zulässig ist.

 

 

 
 
         
 


Benutzungspflicht:

Hier beziehen sich die RSA nicht nur auf Arbeiten an sich, sondern auch direkt
auf den Einsatz von Personen im und neben dem Verkehrsbereich.

 

Gemäß RSA 95 besteht die Pflicht zur Benutzung von Warnkleidung:
1. Außerhalb von Gehwegen und Absperrungen
2. Innerhalb der Arbeitsstelle, wenn keine geschlossene Absperrung
    vorhanden ist

 

Der erste Punkt sollte keine Auslegungen zulassen, der zweite Punkt wird im Folgenden näher erläutert.
 

 


 
 
         
 


geschlossene Absperrung -
Warnkleidung empfohlen
 

Eine geschlossene Absperrung ist dann gegeben, wenn ein Betreten des Verkehrsbereiches nicht möglich ist, oder die Absperrung dazu überwunden bzw. umgangen werden muß:

  • Bauzäune

  • Absperrschranken

  • mobile Absturzsicherungen

Vorraussetzung ist natürlich, das die Absperrung wirklich geschlossen ist, also lückenlos die gesamte Arbeitsstelle zum Verkehrsbereich hin "umzäunt".
 

Auf die Warnkleidung kann dann verzichtet werden. Muß die Fahrbahn in Einzelfällen dennoch betreten werden, dann nur mit Warnkleidung, folglich sollte diese auch auf der Baustelle vorhanden sein.

 

     
         
 


nicht geschlossene Absperrung
- Warnkleidung = Pflicht
 

Wenn der Verkehrsbereich (die Fahrbahn) jederzeit unmittelbar betreten werden kann, liegt keine geschlossene Absperrung vor. In diesem Fall ist auch im Arbeitsbereich Warnkleidung zu tragen. Eine nicht geschlossene Absicherung bilden:

  • Leitbaken

  • Leitkegel

  • fahrbare Absperrtafeln

Wird zwischen den Leitbaken Flatterband angebracht, so entsteht dadurch keine geschlossene Absicherung. Davon abgesehen ist eine Anbringung vor Warnbändern auf Fahrbahnen untersagt.