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  Montage von Verkehrszeichen      
         
 


Zur Montage von Verkehrszeichen sind Aufstellvorrichtungen zu verwenden. Diese sollen den Technischen Lieferbedingungen entsprechen.
 

Verkehrszeichen werden zunächst grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn aufgestellt. Ist eine Aufstellung auf der Fahrbahn erforderlich, so müssen die Verkehrszeichen mit Absperrgeräten gekennzeichnet werden.

 

     
 

Die fachgerechte Aufstellung von Verkehrszeichen untergliedert im Wesentlichen in vier Bereiche, die nachfolgend erläutert werden:
 

- Seitenabstand zur Fahrbahn

- Aufstellhöhe

- Restbreite von Geh- und Radwegen

- Standsicherheit
 

 

 
 
         
 


Seitenabstand zur Fahrbahn

Der Seitenabstand beschreibt einen Sicherheitsraum zwischen dem Verkehrszeichen und dem Lichtraumprofil der Fahrbahn. Ausgangspunkt ist im einfachsten Fall die Bordsteinkante, je nach Situation aber auch eine Fahrbahnrandmarkierung.

 

Leider gibt es zwei verschiedene Definitionen, was in der Praxis immer wieder für Probleme sorgt. So sprechen VwV-StVO und RSA 95 von der Schild-Außenkante, während sich die ZTV-SA 97 auf den Aufstellpfosten bezieht.

 

Die meisten Verkehrszeichen der Größe 2 "kratzen" damit schon am Lichtraum der Fahrbahn, einige ragen selbst bei 50cm Seitenabstand (zum Pfosten) deutlich in den Lichtraum hinein.

 

Es ist daher sinnvoll, sich in diesem Fall ausschließlich an die RSA zu halten und als Bezugspunkt die Außenkante des Verkehrszeichens zu wählen. Nur in diesem Fall ist der notwendige Sicherheitsraum gegeben, in dem sich z.B. die Außenspiegel von LKW und Bussen befinden.

 

Seitenabstand der Schildaußenkante zur Fahrbahn RSA Teil A, 2.2 (5)
  • innerorts    50cm, bei beengten Verhältnissen 30cm

  • außerorts  1,50m, bei beengten Verhältnissen 1,00m

 

Besonderheit: Schutzplankenhalter

Gerade bei der Verwendung von gewöhnlichen Schutzplankenhalten werden die Seitenabstände oft unterschritten. Hier sollten statt den gewöhnlichen Konstruktionen Systeme mit Ausleger verwendet werden.

 

Für Schäden die durch unsachgemäß aufstellte Verkehrszeichen entstehen haftet der der Verantwortliche (lt. verkehrsrechtlicher Anordnung), aber z.B. auch der Monteur einer Verkehrssicherungsfirma.

 


 

Pfostenabstand nach ZTV-SA 97 = ungünstig
 


Seitenabstand nach RSA 95 und VwV-StVO

 
         
 


Aufstellhöhe

 

Auch die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen ist vorgeschrieben. Dies dient zum einen dem Schutz von Fußgänger- und Radfahrern (Verletzungsgefahr), aber auch dem Sichtbarkeitsgrundsatz. Ein in Kniehöhe angebrachtes Schild ist in der Regel nur schlecht sichtbar bzw. wird von vorausfahrenden Fahrzeugen verdeckt.

Nicht zuletzt steigt auch die Verschmutzungsgefahr, wenn ein Schild zu niedrig montiert ist.

In der Regel bezieht sich die Aufstellhöhe auf den Abstand zwischen Aufstellfläche und der Unterkante des Verkehrszeichens. In bestimmten Fällen dient jedoch die Fahrbahn als Bezugspunkt, z.B. wenn das Schild an einer abschüssigen Böschung montiert wird.

 

Aufstellhöhe von Verkehrszeichen (Unterkante)  RSA Teil A, 2.1 (1,2)
 
2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen,
2,2 m über Radwegen.
1,5 m innerorts, z. B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder
abgesperrten Fahrbahnteilen
1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen,
0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen sowie bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer und bei Vermessungsarbeiten.

 
Natürlich sind die Aufstellhöhen bei allen Schildern und VZ-Kombinationen einzuhalten. Auch die Kombination aus zwei Gefahrzeichen oder eine Plantafel für Umleitungen hat z.B. auf Gehwegen eine Montagehöhe von 2,00m (Unterkante).

 

Dementsprechend sind natürlich ausreichend lange Schaftrohre erforderlich.

 

Für zwei übereinander montierte Gefahrzeichen der Größe 2 bedeutet das eine Schaftrohrlänge von 3,50m bei 2m Aufstellhöhe. Die Verwendung einer entsprechend dimensionierten Aufstellvorrichtung versteht sich da von selbst (Windlast).

 

   
         
 
Restbreite von Geh- und Radwegen

Nicht immer gelingt es, die Seitenabstände zur Fahrbahn zu gewährleisten ohne den Gehweg einzuschränken. Natürlich gibt es in der Praxis Gehwege die keine 80cm breit sind.

Das rechtfertig aber kein sorgloses Aufstellen von Schildern an Stellen, wo durch geeignete Materialauswahl und sinnvolle Positionieren unnötige Behinderungen vermieden werden könnten.

Daher existieren Mindestbreiten die zu gewährleisten sind.
Neben "gewöhnlichen" Fußgängern bewegen sich auf Gehwegen auch Personen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer oder Kinder die bis zum alter von 8 Jahren mit dem Fahrrad dort fahren müssen.

All diese Personen werden durch ein unsachgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen dazu gezwungen die Fahrbahn zu betreten. Das ist unzulässig und hat Konsequenzen wenn ein Schaden eintritt.

Restbreite (Mindestbreite) von Verkehrsflächen  RSA Teil B, 2.4.1 (1)
 
Gehwege 1,00m
Radwege ohne Gegenverkehr 0,80m
gemeinsame Geh- und Radwege 1,60m

Natürlich ermöglicht nicht jeder Geh- bzw. Radweg die Einhaltung dieser Maße.

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, das Schild an einer anderen Stelle zu positionieren (also z.B. 60m statt 30m vor einer Gefahrenstelle). Hier kann die geänderte Entfernung ggf. auf einem Zusatzzeichen angezeigt werden (Anordnung natürlich erforderlich).

Auch Sonderkonstruktionen wie Halter an Laternenmasten oder auch die vorübergehende Montage als Festbeschilderung (Eingraben anstelle von 40cm breiten Fußplatten) können hilfreich sein.

Nur in besonderen Fällen dürfen Verkehrzeichen auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Die Fahrstreifenbreiten dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind Verkehrszeichen auf der Fahrbahn immer mit Absperrgeräten (Leitbaken) zu sichern. Die Leitbake muß in diesem Fall neben dem Verkehrszeichen stehen und begrenzt den lichten Raum der Fahrbahn.

Eine Bake die in der gleichen Fußplatte mit dem VZ steckt, erfüllt die Anforderungen einer fachgerechten Kennzeichnung nicht und erhöht nur unnötig die Windlast.

Es empfiehlt sich auf der Bake eine gelbe Warnleuchte anzubringen.
 

     
         
 


Standsicherheit


Ein wesentliches Merkmal einer fachgerechten Aufstellung von Verkehrszeichen ist die Standsicherheit. Hier gibt es in der Praxis noch erheblichen Nachholbedarf.

 

Als Grundlage für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen können die Tabellen im Anhang 3 der ZTV-SA 97 genutzt werden. Es empfiehlt sich jedoch im Einzelfall eigene Berechnungen anzustellen (bzw. durchführen zu lassen), da die genannten Tabellen an einigen Stellen Zweifel aufwerfen.

 

Grundsätzlich sollten alle Verkehrszeichen mit mindestens zwei Fußplatten aufgestellt werden. Die Verwendung von nur einer Fußplatte genügt in den meisten Fällen nicht.

 

Nur wenige Schilder kommen mit der Klasse K1 aus, was einer Fußplatte mit dem Gewicht von 28kg entspricht. In diesem Fall bezieht sich die Rechnung jedoch nur auf den innerorts-Bereich und eine Aufstellhöhe von 0,6m bzw. 1,50m.

 

Da Verkehrszeichen innerorts üblicherweise auf Geh- und Radwegen stehen, kommen Aufstellhöhen von 2,00m bzw. 2.20m in Betracht, wodurch lediglich das Zeichen 220 in die Klasse K1 eingeteilt werden kann. Da bei diesem Schild die Fußplatte aber häufig längs zum VZ aufgestellt wird, reduziert sich die Standsicherhit ebenfalls und K1 reicht auch in diesem Fall nicht mehr aus.

 

Natürlich sind bei anderen Schildern, Kombinationen aus mehreren Schildern und den entsprechenden Aufstellhöhen andere Standsicherheitsklassen zu berücksichtigen.

 

Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Rubrik Aufstellvorrichtungen

 

     
         
 


Wackelfrei und verdrehsicher

 

Rundrohre eignen sich nur bedingt zur Montage von Verkehrszeichen, da die Gefahr des Verdrehens gegeben ist. Stattdessen haben sich Vierkant- Schaftrohre mit den Maßen 40x40 etabliert.

 

Am weitesten verbreitet ist die Montage mit Klemmschellen. Hier gibt es verschiedenste Ausführungen die sich jedoch nicht alle als praxistauglich erweisen.

Schellen aus Metall sind (je nach Qualität) die sicherste Wahl. Schellen aus Kunststoff können altersbedingt brechen oder rutschen am Schaftrohr herunter obwohl sie festgezogen sind.

 

Von einer Befestigung von Verkehrszeichen mit Draht, Klebeband oder Kabelbindern ist abzuraten.