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| unzulässige Verkehrszeichen | ||||||||||||||||||||||
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Verkehrszeichen müssen den Abbildungen entsprechen, die in der StVO / dem VzKat enthalten sind. Es bleibt jedoch nicht aus das sie altersbedingt oder durch sorglosen Umgang erhebliche Verschleißerscheinungen aufzeigen. Es kann daher vorkommen das das Erscheinungsbild so stark verändert ist, das die Schilder als ungültig angesehen werden könnten. Dies ist dann von Bedeutung, wenn durch nicht beachten der Zeichen eine Ordnungswidrigkeitenanzeige vorliegt. Hier hat der Verkehrsteilnehmer gute Chancen evtl. verhängte Verwarnungs- bzw. Bußgelder erfolgreich anzufechten. Der gesunde Menschenverstand wird einem Fahrzeugführer davon abhalten, in einem für Bauarbeiten eingerichteten Haltverbotsbereich sein Fahrzeug abzustellen, nur weil die Schilder fast unkenntlich zerkratzt sind. Wird dieser Haltverbotsbereich aber fristgerecht eingerichtet während das Fahrzug dort bereits parkt und dieses abgeschleppt, so ist davon auszugehen das der Verkehrsteilnehmer jede Möglichkeit sucht um von einer Zahlung des Verwarnungsgeldes sowie der oft recht hohen Abschlepp- und Verwahrungskosten abzusehen. Der Einsatz schrottreifer Verkehrszeichen kann daher dazu führen, das die zuvor beschriebene Situation sprichwörtlich "nach hinten losgeht". Behörde oder Bauunternehmen bleiben dann im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen oder müssen mit weiteren Ansprüchen von Seiten des "vermeintlichen Falschparkers" rechnen. Natürlich sind das Einzelfallentscheidungen. Dennoch ist von Behörde, Verkehrsüberwachern und Baubetrieben die gleiche Sorgfalt zu erwarten, die man auch dem Verkehrsteilnehmer abverlangt. Wer versucht, mit ausgeblichenen und zerkratzten Blechen, Verkehrsverbote und Beschränkungen zu erteilen und bei Nichtbeachtung dieser "Bleche" Strafen verhängt muß sich nicht wundern wenn sich daraus ein Boomerang entwickelt.
Hinweis: Die nachfolgende Tabelle soll nicht
dazu ermutigen, bei gleichen oder ähnlichen Schildern Verkehrsverstöße zu
begehen. Sie soll vielmehr die den Blick der Verantwortlichen schärfen, da
hier in der Praxis eine erhebliche Sorglosigkeit festzustellen ist. |
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