| Freigabe von Einbahnstraßen für
Radfahrer |
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Das bisher eingesetzte Zeichen
1000-33 ist für diesen Zweck nicht länger vorgesehen.
Stattdessen erfolgt die Kennzeichnung mit Zeichen 1000-32, das
der Verkehrsteilnehmer bereits in der Kombination mit Zeichen 205 oder
206 kennt.Die alte
Ausführung bleibt bis längstens 31. Dezember 2010 gültig,
vorhandene Festbeschilderung ist daher bis zu diesem Stichtag
umzurüsten. Im Bereich der RSA ist die Verwendung der alten
Kennzeichnung (mit Z 1000-33) bereits ab 1.9.2009 untersagt. |

Regelung ab 01.09.2009 |

alte
Regelung (Zeichen 1000-33) |
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| vorübergehend angeordnete Haltverbote |
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Im Bereich der Haltverbote bringt die neue StVO eine
Erleichterung, die jedoch gleichzeitig mit Problemen behaftet
sein kann.
StVO, Anlage 2, Nr.
61 Abs. 2:
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken
erlauben.
Diese Regelung wird der Praxis gerecht, denn in der
Vergangenheit wurden mobile Haltverbotszeichen aufgestellt, ohne
die vorhandenen Parkplatzschilder oder Parkflächenmarkierungen
auszukreuzen.
Die Folge waren widersprüchliche oder unklare Regelungen, die
nach der Rechtssprechung nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers
gehen dürfen.
Mit der aktuellen Regelung ist
dieses Auskreuzen nicht mehr erforderlich, da die mobil
aufgestellten Haltverbote die vorhandene, daß Parken erlaubende
Beschilderung außer Kraft setzen. |

Regelung ab 01.09.2009 |

alte Regelung |
Der Haken
Die Sache hat jedoch einen Haken und der liegt in der zu
allgemein gehaltenen Formulierung. Demnach wird nicht der
Regelungsinhalt des vorhandenen Verkehrszeichens für den
Geltungsbereich
des mobil aufgestellten Haltverbots aufgehoben, sondern das
gesamte Schild.Die
Formulierung hätte besser heißen sollen:
Im Geltungsbereich von vorübergehend durch Zeichen 283 und
286 angeordneten Haltverboten, werden entgegenstehende
Regelungen vorhandener, daß Parken erlaubender Verkehrzeichen
und Markierungen, außer Kraft gesetzt.
Die derzeitige Formulierung
könnte im Einzelfall zur Folge haben, daß man mit einem
Haltverbot auf 10m Länge (Anfang / Ende) eine komplette
Parkraumbewirtschaftungszone außer Kraft setzen kann.
Zumindest könnte ein Anwalt seinen Mandanten mit dieser
Argumentation aus der Schlinge ziehen, wenn dieser hinter einem
vorübergehen eingerichtetem Haltverbotsbereich in einer
Parkraumbewirtschaftungszone ohne Parkschein parkt.
In der StVO
steht schließlich, daß das Verkehrszeichen 314.1 durch ein
vorübergehend angeordnetes Zeichen 283 aufgehoben wird.
Andererseits sagt sowohl die StVO
als auch die VwV-StVO, daß das Parken innerhalb der
Parkraumbewirtschaftungszone durch Verkehrszeichen an bestimmten
Stellen verboten sein kann. Sicherlich bezieht sich diese
Regelung auf Festbeschilderung mit Zeichen 283 oder 286, sie
lässt sich aber auch auf mobil aufgestellte Zeichen anwenden. Es
gibt also zwei unterschiedliche Regelungen zum Thema Haltverbot
in Parkraumbewirtschaftungszonen - die Frage ist, welche bei
vorübergehend aufgestellten Haltverboten angewandt werden soll.
Sinnvoll ist hier sicherlich die Betrachtung, daß die
Parkraumbewirtschaftungszone nur für den Bereich des Haltverbots
außer Kraft gesetzt wird. Entsprechende Urteile werden hier wohl
zu erwarten sein. |
Ähnlich ist der Sachverhalt bei
Zeichen 315, denn auch dieses Schild wird nach dem Wortlaut durch ein
vorübergehend angeordnetes Zeichen 283 aufgehoben.
Zwar beziehen sich Haltverbote zunächst nur auf die Fahrbahn und
können im Prinzip für einen Gehweg nie eine Wirksamkeit
entfalten, doch ist das Zeichen 315 in diesem Fall nicht länger
als vorhanden zu betrachten, wonach das Parken auf dem Gehweg
nach allgemeinen Regeln der StVO verboten wäre.
Die hier dargelegte Interpretation,
mag nicht praxisgerecht erscheinen, soll aber zur sorgfältigen
Prüfung derartiger Beschilderungen anmahnen. Es gehört zum Wesen
des Verkehrsrechts, daß sich solche winzigen Spitzfindigkeiten
zu Stolpersteinen entwickeln, in vielen Fällen zum Nachteil der
anordnenden Behörde.
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Einmündungen
Und es gibt noch eine Kuriosität zu Zeichen 283 bzw. 286:
Bisher endeten Haltverbote an jeder Kreuzung, oder Einmündung,
bei letzteren jedoch nur auf der gleichen Straßenseite.
Das bedeutet, der Fahrbahnrand musste durch die einmündende
Straße unterbrochen werden, damit das Haltverbot aufgehoben
wurde.
Auf der gegenüberliegenden Seite, also wo der Fahrbahnrand
durchgehend verläuft, hat ein bestehendes Haltverbot weiter
gegolten, es war jedoch erforderlich, für den einmündenden
Verkehr das entsprechende Schild zu wiederholen.
Hat dieses Schild gefehlt, so konnte man mit zahlreichen
Urteilen argumentieren, welche den Fahrzeugführer verpflichten,
nach eventuell bestehenden Haltverboten Ausschau zu halten, also
auch ggf. einige Meter zurück zu laufen.
Die relevante Formulierung "auf der
gleichen Straßenseite" wurde in der aktuellen StVO gestrichen.
Da eine Einmündung verkehrsrechtlich gesehen der gesamte
Knotenpunkt ist, und nicht nur aus der einmündenden Straße
besteht, wird ein Haltverbot künftig auf beiden Straßenseiten
aufgehoben, also auch auf der Seite mit dem durchgehenden
Fahrbahnrand.
Die Wiederholung wird also nicht
nur für den einmünden Verkehr erforderlich, sondern auch für die
Richtung, die bereits durch Zeichen 283 oder 286 vom Haltverbot
Kenntnis hat.
Auch diese Betrachtung mag praxisfremd erscheinen und beim Leser
Kopfschütteln verursachen, man sollte sie aber beim Erstellen
von Verkehrszeichenplänen bzw. Anordnungen zumindest im
Hinterkopf behalten.
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| Auch auf dem Seitenstreifen - Zeichen
1052-37 |
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| Während nach der alten StVO
hauptsächlich Zeichen 1052-39 (auf dem Seitenstreifen) als Ergänzung
zu Zeichen 286 vorgesehen war, und das Zeichen 1052-37 (auch auf
dem Seitenstreifen) nur als eine weitere Möglichkeit erwähnt
wurde, bezieht sich die neue Regelung nur noch auf die
Kombination mit Zeichen 1052-37. Hierdurch ist eine
Vereinfachung für den Verkehrsteilnehmer gegeben, da es zur
Ergänzung von Haltverbotszeichen (Z 283 und Z 286) im Prinzip
nur noch ein einheitliches Zusatzzeichen gibt. |

Regelung ab 01.09.2009 |

alte Regelung |
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| Verzicht auf Haltverbot Ende |
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VwV-StVO zu
Zeichen 283 und 286
II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn
Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind, oder wenn die
Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die
Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet,
oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr
unmittelbar anschließt.
Nach diesem Grundsatz ist z.B. bei
der Aufstellung von Zeichen 314 zu verfahren. Ein zuvor
angeordnetes Haltverbot muß also nicht durch Zeichen 283-20
beendet werden, denn es endet automatisch an der nächsten,
abweichenden Regelung für den ruhenden Verkehr.
Achtung!
Zu beachten ist die Besonderheit bei vorübergehend
angeordneten Haltverboten, denn diese heben die vorhandene, das
Parken erlaubende Beschilderung auf. In diesem Fall ist das Ende
also weiterhin zu kennzeichnen, auch wenn eine abweichende (das
Parken erlaubende Beschilderung) anschließt. |
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| Umleitungen |
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| Auch bei der Beschilderung von
Umleitungen gibt es Änderungen, die sich aus der neuen StVO
ergeben. Neben neu eingeführten Zeichen und geänderten
Bildnummern, gibt es auch neue Vorgaben zur Anwendung der
Schilder. |
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So ist künftig jede Ankündigung einer Umleitung mit einer
Entfernungsangabe zu versehen, ausgenommen hiervon ist die
Ankündigung mittels Planskizze (Zeichen 458), da hier die
Entfernungsangabe bereits enthalten ist (wie die Praxis
aussieht, steht auf einem anderen Blatt)
StVO, Anlage 3, Nr. 68 bis 72
[68] Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch
Zeichen 455.1 [69] oder Zeichen 457.1
Umleitungsankündigung [70] jedoch nur mit einer
Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit
Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem
Zeichen.
[71] Die Ankündigung kann auch erfolgen durch [72]
eine Planskizze |

Möglichkeiten einer
Umleitungsankündigung |
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Die Ankündigung muß demnach nicht
zwingend mit Zeichen 457.1 erfolgen, es kann auch Zeichen 455.1
oder 458 ausreichend sein.
Letzteres kündigt sich aufgrund der Größe (1250x1600mm) selbst
an, so zumindest kann die Begründung lauten.
Aus der Formulierung geht auch
hervor, daß zusätzliche Schilder wie Zielangaben künftig über
dem Zeichen anzubringen sind.
Die gleiche Anforderung gilt selbstverständlich für die
eigentlichen Umleitungswegweiser (Zeichen 455.1), auch hier sind
im Verlauf der Umleitungsstrecke die Ortsbezeichnungen usw. über
dem Zeichen 455.1 anzubringen. |

Regelung ab 01.09.2009 |

alte Regelung |
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Umleitung Ende
Neu ist auch das Zeichen 455.2, welches ein Umleitungsende in
der Größe 600x900mm darstellt. Damit kann sowohl bei der
Ankündigung, als auch beim Umleitungsende der "Flattermann"
(ehem. Zeichen 457 und 459) entfallen. Diese Schilder erwiesen
sich in der Praxis durch ihre Form problematisch, insbesondere
im Bezug auf den Seitenabstand zur Fahrbahn.
Durch die aktuelle Regelung lässt
sich die Lagerhaltung optimieren, ebenso kann eine nummerierte
Umleitung adäquat beendet werden.
Entgegen den Festlegungen der RUB,
nach denen das Ende der Umleitung stets zu kennzeichnen war,
kann gemäß aktueller VwV-StVO auf diese Schilder verzichtet
werden, wenn das Ende der Umleitung aus der folgenden
(stationären) Wegweisung ersichtlich wird. |

Zeichen 455.2

Zeichen 457.2 (ehem. 459) |
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| Vorübergehende Markierung (Gelbmarkierung) |
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Entgegen der Praxis,
wo im Baustellenbereichen alle erdenklichen Markierungen bereits
in gelber Farbe bzw. Folie ausgeführt wurden bzw. werden, kannte
die alte StVO nur gelbe Fahrstreifenbegrenzungen, daher
durchgezogene (Z 295), oder unterbrochene Linien (Z 340).
Alle anderen Markierungszeichen wie Pfeile, Sperrflächen,
Fußgängerüberwege und -furten, Haltlinien usw. waren dem
Verkehrsteilnehmer tatsächlich nur in Weiß verbindlich. Und im
Gegensatz zur weit verbreiteten Auffassung "Gelb hebt Weiß auf",
wurden durch gelbe Linien tatsächlich nur weiße Linien (Z 295
und Z 340) aufgehoben. Auch die in den RSA enthaltenen gelben
Kreuze waren in der StVO nicht vorgesehen - obwohl der
Verkehrsteilnehmer dieses Auskreuzen durchaus verstanden hat.
alte StVO § 41
(4)
Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe
Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder
rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen
auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über
ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt
dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen
Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien
aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch
nicht gefährdet wird.
Der gesamte Absatz erwies sich
als nicht praxisgerecht. So konnte man den Eindruck gewinnen,
daß der Verkehrsteilnehmer ein gelbes Kreuz, eine gelbe
Haltlinie oder einen gelben Pfeil nicht überfahren darf, da es
sich ja zweifellos um "gelbe Markierungen" handelt, die aber
nicht wie eine Leitlinien aussehen. Ferner würde eine gelbe
Linie z.B. eine weiße Sperrfläche nicht aufheben, da nur Zeichen
295 und 340 benannt sind, Sperrflächen (Z 298) jedoch nicht. Und
während man eine weiße Linie am Fahrbahnrand überfahren durfte,
um die Fahrbahn zu verlassen, war dies bei der gleichen
Markierung in gelber Farbe verboten.
Schon mit Einführung der RSA im
Jahr 1995 wurden diese Widersprüche bemängelt und es hat
erstaunlicherweise nur 14 Jahre gedauert, bis die StVO
entsprechend geändert wurde. Die Regelungen des alten § 41 (4)
wurden gestrichen, die neuen Formulierungen finden sich jetzt im
§ 39 Abs. 5:
Auch
Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind
Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als
vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie
die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in
Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen
oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein.
Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle
Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen
ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d)
Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen
Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.
Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der
Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes
Verkehrszeichen.
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Diese neue Regelung
ist zu begrüßen, wenngleich sich dadurch neue Probleme ergeben
können, sofern man welche daraus macht.
Die in den RSA enthaltene Möglichkeit, vorhandene (weiße)
Richtungspfeile in gelb zu ergänzen ist weiterhin nicht von der
StVO gedeckt. Ebenso ist das partielle Auskreuzen nur gemäß RSA
zulässig, eine entsprechende Festlegung in der StVO fehlt aber.
Damit wird im Hinblick auf die StVO stets der gesamte Pfeil
ungültig, obwohl nur einzelne Pfeilspitzen ausgekreuzt werden.
Zudem würde dem Wortlaut nach ein gelber angefügter Pfeil den
vorhandenen weißen Pfeil aufheben. Ferner ist der verbleibende
gelbe "Pfeilstummel" allein kein amtliches Zeichen nach StVO
bzw. RMS.
Die Kombination eines weiß/gelben
Richtungspfeils ist damit eigentlich als unzulässig zu werten.
Es ist daher erforderlich, vor oder hinter dem vorhandenen Pfeil
einen komplett neuen (gelben) Pfeil zu markieren. |
durch die RSA
gestattet, doch in der StVO nicht vorgesehen:

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| Baustelle wird zu Arbeitsstelle -
Zeichen 123 |
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| Da die RSA von Anbeginn den
Begriff "Arbeitsstelle" führen und die Warnung vor Gefahren
nicht nur durch reine Baustellen, sondern auch durch andere
Arbeitsstellen erforderlich wird, ist die Änderung der
Bezeichnung von Zeichen 123 zu begrüßen.
In diesem Zusammenhang erneut der
Hinweis, daß das alte "Baustellenschild" bereits seit 1992 nicht
mehr verwendet werden darf und zudem seit 1.9.2009 kein gültiges
Verkehrszeichen ist. |
aktuelle Ausführung:

Zeichen 123
"Arbeitsstelle" |
alte Ausführung:

- seit 1992 unzulässig
- seit 09/2009 ungültig |
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| Warnung vor LSA entbehrlich - Zeichen
131 |
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Bisher enthielt die
VwV-StVO folgende Empfehlung:
Es kann sich empfehlen, dieses Zeichen
auch bei Lichtzeichenanlagen an Baustellen oder bei der
Inbetriebnahme einer neuen Lichtzeichenanlage vorübergehend zu
verwenden.
Die neue Formulierung wird erneut
dem Slogan "weniger Verkehrzeichen, bessere Beschilderung"
gerecht, indem verschärfte Anforderungen an die Aufstellung von
Zeichen 131 gestellt werden:
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur
anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer
nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass
ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.
Damit kann - zumindest innerorts - in vielen Fällen auf das
Zeichen 131 verzichtet werden, z.B. bei Regelplan BI/6.
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Zeichen 131
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auf Zeichen 131 kann im
Einzelfall verzichtet werden
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Überholverbot Zeichen 276
Auch im Bereich von Arbeitsstellen verdeutlicht man gerne ein
bestehendes Überholverbot mit einer durchgezogenen Linie und
umgekehrt. Diese Kombination ist künftig untersagt:
VwV-StVO zu Zeichen
276
"Wo das Überholen bereits durch Z 295 ("durchgezogene
Mittellinie") unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet
werden."
Das bedeutet z.B. für den Regelplan
CI/9 das die Zeichen 276 im Bereich der gelben Markierung nicht
mehr aufgestellt werden dürfen und auch die Wiederholung im
Verlauf der Strecke entfällt.
An der bisher vorgesehen Beschilderung (Zeichen 276) im
Zulaufbereich der Baustelle ist aber nach meiner Einschätzung
weiterhin festzuhalten.
Andernfalls muß die gelbe Mittellinie schon an der 300m bzw. im
Idealfall an der 400m Marke beginnen. |

Zeichen 276
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Zeichen 276 darf im Bereich von
durchgezogenen Mittellinien nicht angeordnet werden |
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Vorrang und Wartepflicht
- Zeichen 308 / 208
Die neue VwV-StVO sagt
zum Zeichen 208:
Das Zeichen ist nur dann anzuordnen,
wenn [1] bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren
Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss.
Folglich kann in allen Fällen, in
denen sich der Vorrang aus dem § 6 ergibt auf die Beschilderung
mit Zeichen 208 bzw. 308 verzichtet werden. Das betrifft
insbesondere die Regelpläne BI/5 und CI/6, daher ist bei deren
Anordnung die Erfordernis der Zeichen kritisch zu prüfen. |

Zeichen 308

Zeichen 208 |

auf die Zeichen 208 / 308 kann
im Einzelfall verzichtet werden |
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Die durchlässige Sackgasse
In vielen Städten und Gemeinden sind derartige Schilder schon
lange üblich, jetzt hat man mit der neuen StVO auch die
gesetzliche Grundlage geschaffen - natürlich mit einem völlig
neuen Schild.
Da es gerade im Baustellenbereich nahezu immer ein Durchkommen
für Fußgänger und Radfahrer gibt, können diese besonderen
Schilder künftig eingesetzt werden, jedoch nur in der amtlichen
Gestaltung und nicht in Form irgendwelcher Eigenkreationen.
Die VwV-StVO fordert den Einsatz
dieser Zeichen aber nur dann, wenn die Durchlässigkeit nicht
ohne Weiteres erkennbar ist. |

357-50 Sackgasse
durchlässig für Fußgänger
und Radfahrer |

357-51 Sackgasse
durchlässig für Fußgänger |
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Leitschwelle und Leitbord - Zeichen
628 / 629
Neu hinzu gekommen sind die bereits seit Jahren im Bereich der
RSA eingesetzten Leitschwellen und Leitborde. Die Abbildung in
der StVO bewirkt jedoch eine Änderung der Gestaltung
insbesondere von Leitborden, wie sich eigentlich schon lange
durch die TL-Leitelemente gefordert wird. Demnach ist die
Grundfarbe der Einrichtungen gelb.
Vorhandene Systeme (rot / weiß) sind dementsprechend anzupassen.
Auch die erforderlichen Reflektoren sind Bestandteil des
Verkehrszeichenbildes. |

628
Leitschwelle
mit Leitbake |

629
Leitbord
mit Leitbake |
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