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Übersicht der wichtigsten Änderungen der StVO (vorrangig die RSA betreffend)

 
     
 


Verkehrszeichen allgemein

Herabstufung zum Sinnbild
Die folgenden Verkehrszeichen sind als Abbildung in der StVO entfallen und wurden zu Sinnbildern herabgestuft. Sie können weiterhin als Gefahrzeichen angeordnet werden, sind aber nicht länger Bestandteil des amtlichen Nummernsystems und auch nicht im VzKat enthalten:

Schnee- o. Eisglätte (ehem. Z 113) Steinschlag
(ehem. Z 115)
Splitt, Schotter
(ehem. Z 116)
Bewegliche Brücke
(ehem. Z 128)
Ufer
(ehem. Z 129)
Fußgängerüberweg
(ehem. Z 134)
Viehtrieb
(ehem. Z 140)
Flugbetrieb
(ehem. Z 144)


Durch Verwendung der entsprechenden Sinnbilder können die nachfolgenden drei Zeichen ebenfalls zur Warnung vor Gefahren verwendet werden. Der Einsatz von Zeichen 101 +  ZZ (Amphibienwanderung / Unzureichendes Lichtraumprofil) kann damit künftig entfallen:

         
Amphibien-
wanderung
Unzureichendes
Lichtraumprofil
Reiter          

 

Ausgliederung in den VzKat
Die nachstehenden Schilder wurden aus der der StVO ausgegliedert. Sie bleiben weiterhin gültige Verkehrszeichen mit amtlicher Bildnummer und dürfen dementsprechend angeordnet werden. Sie sind jedoch nur noch im VzKat enthalten:

 
Parken und Reisen Wandererparkplatz Fußgängerunter- oder -überführung Pannenhilfe Autobahnhotel Autobahngasthaus Autobahnkiosk  

 

Ersatzlose Streichung
Ursprünglich sollten weit über 20 Verkehrszeichen gestrichen werden, tatsächlich entfallen aber nur die nachfolgenden sieben Schilder.
Sie bleiben als vorhandene Festbeschilderung bis 31.08.2019 gültig, dürfen aber seit dem 01.09.2009 nicht mehr neu angeordnet bzw. aufgestellt werden:

 
Z 150 Z 153 Z 353 Z 380 Z 381 Z 388 Z 389  

 

Neu eingeführte Zeichen
Folgende Zeichen sind im Rahmen der StVO-Novelle vom 01.09.2009 neu hinzu gekommen:

314.1
Beginn einer Parkraumbewirt-schaftungszone
314.2
Ende einer Parkraumbewirt-schaftungszone
357-50
durchlässige Sackgasse
357-51
durchlässige Sackgasse
455.2
Ende der Umleitung
605-11
Pfeilbake
605-12
Pfeilbake
628
Leitschwelle
mit Leitbake
629
Leitbord
mit Leitbake
1020-13
Inlineskaten und Rollschuhfahren frei

 

 
     
   
Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer    

Das bisher eingesetzte Zeichen 1000-33 ist für diesen Zweck nicht länger vorgesehen. Stattdessen erfolgt die Kennzeichnung mit Zeichen 1000-32, das der Verkehrsteilnehmer bereits in der Kombination mit Zeichen 205 oder 206 kennt.

Die alte Ausführung bleibt bis längstens 31. Dezember 2010 gültig, vorhandene Festbeschilderung ist daher bis zu diesem Stichtag umzurüsten. Im Bereich der RSA ist die Verwendung der alten Kennzeichnung (mit Z 1000-33) bereits ab 1.9.2009 untersagt.




Regelung ab 01.09.2009



alte Regelung (Zeichen 1000-33)
     
     
     
vorübergehend angeordnete Haltverbote    

Im Bereich der Haltverbote bringt die neue StVO eine Erleichterung, die jedoch gleichzeitig mit Problemen behaftet sein kann.

StVO, Anlage 2, Nr. 61 Abs. 2:
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.


Diese Regelung wird der Praxis gerecht, denn in der Vergangenheit wurden mobile Haltverbotszeichen aufgestellt, ohne die vorhandenen Parkplatzschilder oder Parkflächenmarkierungen auszukreuzen.
Die Folge waren widersprüchliche oder unklare Regelungen, die nach der Rechtssprechung nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen dürfen.

Mit der aktuellen Regelung ist dieses Auskreuzen nicht mehr erforderlich, da die mobil aufgestellten Haltverbote die vorhandene, daß Parken erlaubende Beschilderung außer Kraft setzen.



Regelung ab 01.09.2009


alte Regelung

Der Haken
Die Sache hat jedoch einen Haken und der liegt in der zu allgemein gehaltenen Formulierung. Demnach wird nicht der Regelungsinhalt des vorhandenen Verkehrszeichens für den Geltungsbereich des mobil aufgestellten Haltverbots aufgehoben, sondern das gesamte Schild.

Die Formulierung hätte besser heißen sollen:
Im Geltungsbereich von vorübergehend durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverboten, werden entgegenstehende Regelungen vorhandener, daß Parken erlaubender Verkehrzeichen und Markierungen, außer Kraft gesetzt.

Die derzeitige Formulierung könnte im Einzelfall zur Folge haben, daß man mit einem Haltverbot auf 10m Länge (Anfang / Ende) eine komplette Parkraumbewirtschaftungszone außer Kraft setzen kann. Zumindest könnte ein Anwalt seinen Mandanten mit dieser Argumentation aus der Schlinge ziehen, wenn dieser hinter einem vorübergehen eingerichtetem Haltverbotsbereich in einer Parkraumbewirtschaftungszone ohne Parkschein parkt. In der StVO steht schließlich, daß das Verkehrszeichen 314.1 durch ein vorübergehend angeordnetes Zeichen 283 aufgehoben wird.

Andererseits sagt sowohl die StVO als auch die VwV-StVO, daß das Parken innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone durch Verkehrszeichen an bestimmten Stellen verboten sein kann. Sicherlich bezieht sich diese Regelung auf Festbeschilderung mit Zeichen 283 oder 286, sie lässt sich aber auch auf mobil aufgestellte Zeichen anwenden. Es gibt also zwei unterschiedliche Regelungen zum Thema Haltverbot in Parkraumbewirtschaftungszonen - die Frage ist, welche bei vorübergehend aufgestellten Haltverboten angewandt werden soll.

Sinnvoll ist hier sicherlich die Betrachtung, daß die Parkraumbewirtschaftungszone nur für den Bereich des Haltverbots außer Kraft gesetzt wird. Entsprechende Urteile werden hier wohl zu erwarten sein.


Ähnlich ist der Sachverhalt bei Zeichen 315, denn auch dieses Schild wird nach dem Wortlaut durch ein vorübergehend angeordnetes Zeichen 283 aufgehoben. Zwar beziehen sich Haltverbote zunächst nur auf die Fahrbahn und können im Prinzip für einen Gehweg nie eine Wirksamkeit entfalten, doch ist das Zeichen 315 in diesem Fall nicht länger als vorhanden zu betrachten, wonach das Parken auf dem Gehweg nach allgemeinen Regeln der StVO verboten wäre.

Die hier dargelegte Interpretation, mag nicht praxisgerecht erscheinen, soll aber zur sorgfältigen Prüfung derartiger Beschilderungen anmahnen. Es gehört zum Wesen des Verkehrsrechts, daß sich solche winzigen Spitzfindigkeiten zu Stolpersteinen entwickeln, in vielen Fällen zum Nachteil der anordnenden Behörde.
 

Einmündungen
Und es gibt noch eine Kuriosität zu Zeichen 283 bzw. 286:
Bisher endeten Haltverbote an jeder Kreuzung, oder Einmündung, bei letzteren jedoch nur auf der gleichen Straßenseite. Das bedeutet, der Fahrbahnrand musste durch die einmündende Straße unterbrochen werden, damit das Haltverbot aufgehoben wurde.

Auf der gegenüberliegenden Seite, also wo der Fahrbahnrand durchgehend verläuft, hat ein bestehendes Haltverbot weiter gegolten, es war jedoch erforderlich, für den einmündenden Verkehr das entsprechende Schild zu wiederholen.

Hat dieses Schild gefehlt, so konnte man mit zahlreichen Urteilen argumentieren, welche den Fahrzeugführer verpflichten, nach eventuell bestehenden Haltverboten Ausschau zu halten, also auch ggf. einige Meter zurück zu laufen.

Die relevante Formulierung "auf der gleichen Straßenseite" wurde in der aktuellen StVO gestrichen. Da eine Einmündung verkehrsrechtlich gesehen der gesamte Knotenpunkt ist, und nicht nur aus der einmündenden Straße besteht, wird ein Haltverbot künftig auf beiden Straßenseiten aufgehoben, also auch auf der Seite mit dem durchgehenden Fahrbahnrand.

Die Wiederholung wird also nicht nur für den einmünden Verkehr erforderlich, sondern auch für die Richtung, die bereits durch Zeichen 283 oder 286 vom Haltverbot Kenntnis hat.

Auch diese Betrachtung mag praxisfremd erscheinen und beim Leser Kopfschütteln verursachen, man sollte sie aber beim Erstellen von Verkehrszeichenplänen bzw. Anordnungen zumindest im Hinterkopf behalten.
 

     
     
Auch auf dem Seitenstreifen - Zeichen 1052-37    
     
Während nach der alten StVO hauptsächlich Zeichen 1052-39 (auf dem Seitenstreifen) als Ergänzung zu Zeichen 286 vorgesehen war, und das Zeichen 1052-37 (auch auf dem Seitenstreifen) nur als eine weitere Möglichkeit erwähnt wurde, bezieht sich die neue Regelung nur noch auf die Kombination mit Zeichen 1052-37. Hierdurch ist eine Vereinfachung für den Verkehrsteilnehmer gegeben, da es zur Ergänzung von Haltverbotszeichen (Z 283 und Z 286) im Prinzip nur noch ein einheitliches Zusatzzeichen gibt.
Regelung ab 01.09.2009

alte Regelung
     
     
     
Verzicht auf Haltverbot Ende    
     
VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286
II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind, oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet, oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr unmittelbar anschließt.

Nach diesem Grundsatz ist z.B. bei der Aufstellung von Zeichen 314 zu verfahren. Ein zuvor angeordnetes Haltverbot muß also nicht durch Zeichen 283-20 beendet werden, denn es endet automatisch an der nächsten, abweichenden Regelung für den ruhenden Verkehr.

Achtung!
Zu beachten ist die Besonderheit bei vorübergehend angeordneten Haltverboten, denn diese heben die vorhandene, das Parken erlaubende Beschilderung auf. In diesem Fall ist das Ende also weiterhin zu kennzeichnen, auch wenn eine abweichende (das Parken erlaubende Beschilderung) anschließt.

   
     
     
     
Umleitungen    
     
Auch bei der Beschilderung von Umleitungen gibt es Änderungen, die sich aus der neuen StVO ergeben. Neben neu eingeführten Zeichen und geänderten Bildnummern, gibt es auch neue Vorgaben zur Anwendung der Schilder.  

So ist künftig jede Ankündigung einer Umleitung mit einer Entfernungsangabe zu versehen, ausgenommen hiervon ist die Ankündigung mittels Planskizze (Zeichen 458), da hier die Entfernungsangabe bereits enthalten ist (wie die Praxis aussieht, steht auf einem anderen Blatt)

StVO, Anlage 3, Nr. 68 bis 72
[68] Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 [69] oder Zeichen 457.1 Umleitungsankündigung [70] jedoch nur mit einer Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.

[71]
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch [72] eine Planskizze



Möglichkeiten einer Umleitungsankündigung

     

Die Ankündigung muß demnach nicht zwingend mit Zeichen 457.1 erfolgen, es kann auch Zeichen 455.1 oder 458 ausreichend sein.
Letzteres kündigt sich aufgrund der Größe (1250x1600mm) selbst an, so zumindest kann die Begründung lauten.

Aus der Formulierung geht auch hervor, daß zusätzliche Schilder wie Zielangaben künftig über dem Zeichen anzubringen sind.

Die gleiche Anforderung gilt selbstverständlich für die eigentlichen Umleitungswegweiser (Zeichen 455.1), auch hier sind im Verlauf der Umleitungsstrecke die Ortsbezeichnungen usw. über dem Zeichen 455.1 anzubringen.


Regelung ab 01.09.2009

alte Regelung
     
Umleitung Ende
Neu ist auch das Zeichen 455.2, welches ein Umleitungsende in der Größe 600x900mm darstellt. Damit kann sowohl bei der Ankündigung, als auch beim Umleitungsende der "Flattermann" (ehem. Zeichen 457 und 459) entfallen. Diese Schilder erwiesen sich in der Praxis durch ihre Form problematisch, insbesondere im Bezug auf den Seitenabstand zur Fahrbahn.

Durch die aktuelle Regelung lässt sich die Lagerhaltung optimieren, ebenso kann eine nummerierte Umleitung adäquat beendet werden.

Entgegen den Festlegungen der RUB, nach denen das Ende der Umleitung stets zu kennzeichnen war, kann gemäß aktueller VwV-StVO auf diese Schilder verzichtet werden, wenn das Ende der Umleitung aus der folgenden (stationären) Wegweisung ersichtlich wird.



Zeichen 455.2
 


Zeichen 457.2 (ehem. 459)

     
     
     
Vorübergehende Markierung (Gelbmarkierung)    
     
Entgegen der Praxis, wo im Baustellenbereichen alle erdenklichen Markierungen bereits in gelber Farbe bzw. Folie ausgeführt wurden bzw. werden, kannte die alte StVO nur gelbe Fahrstreifenbegrenzungen, daher durchgezogene (Z 295), oder unterbrochene Linien (Z 340).
Alle anderen Markierungszeichen wie Pfeile, Sperrflächen, Fußgängerüberwege und -furten, Haltlinien usw. waren dem Verkehrsteilnehmer tatsächlich nur in Weiß verbindlich. Und im Gegensatz zur weit verbreiteten Auffassung "Gelb hebt Weiß auf", wurden durch gelbe Linien tatsächlich nur weiße Linien (Z 295 und Z 340) aufgehoben. Auch die in den RSA enthaltenen gelben Kreuze waren in der StVO nicht vorgesehen - obwohl der Verkehrsteilnehmer dieses Auskreuzen durchaus verstanden hat.

alte StVO § 41 (4)
Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung

Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

Der gesamte Absatz erwies sich als nicht praxisgerecht. So konnte man den Eindruck gewinnen, daß der Verkehrsteilnehmer ein gelbes Kreuz, eine gelbe Haltlinie oder einen gelben Pfeil nicht überfahren darf, da es sich ja zweifellos um "gelbe Markierungen" handelt, die aber nicht wie eine Leitlinien aussehen. Ferner würde eine gelbe Linie z.B. eine weiße Sperrfläche nicht aufheben, da nur Zeichen 295 und 340 benannt sind, Sperrflächen (Z 298) jedoch nicht. Und während man eine weiße Linie am Fahrbahnrand überfahren durfte, um die Fahrbahn zu verlassen, war dies bei der gleichen Markierung in gelber Farbe verboten.

Schon mit Einführung der RSA im Jahr 1995 wurden diese Widersprüche bemängelt und es hat erstaunlicherweise nur 14 Jahre gedauert, bis die StVO entsprechend geändert wurde. Die Regelungen des alten § 41 (4) wurden gestrichen, die neuen Formulierungen finden sich jetzt im § 39 Abs. 5:

Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
 

Diese neue Regelung ist zu begrüßen, wenngleich sich dadurch neue Probleme ergeben können, sofern man welche daraus macht.

Die in den RSA enthaltene Möglichkeit, vorhandene (weiße) Richtungspfeile in gelb zu ergänzen ist weiterhin nicht von der StVO gedeckt. Ebenso ist das partielle Auskreuzen nur gemäß RSA zulässig, eine entsprechende Festlegung in der StVO fehlt aber.

Damit wird im Hinblick auf die StVO stets der gesamte Pfeil ungültig, obwohl nur einzelne Pfeilspitzen ausgekreuzt werden.

Zudem würde dem Wortlaut nach ein gelber angefügter Pfeil den vorhandenen weißen Pfeil aufheben. Ferner ist der verbleibende gelbe "Pfeilstummel" allein kein amtliches Zeichen nach StVO bzw. RMS.

Die Kombination eines weiß/gelben Richtungspfeils ist damit eigentlich als unzulässig zu werten. Es ist daher erforderlich, vor oder hinter dem vorhandenen Pfeil einen komplett neuen (gelben) Pfeil zu markieren.

durch die RSA gestattet, doch in der StVO nicht vorgesehen:


 

     
     
     
Baustelle wird zu Arbeitsstelle - Zeichen 123    
     
Da die RSA von Anbeginn den Begriff "Arbeitsstelle" führen und die Warnung vor Gefahren nicht nur durch reine Baustellen, sondern auch durch andere Arbeitsstellen erforderlich wird, ist die Änderung der Bezeichnung von Zeichen 123 zu begrüßen.

In diesem Zusammenhang erneut der Hinweis, daß das alte "Baustellenschild" bereits seit 1992 nicht mehr verwendet werden darf und zudem seit 1.9.2009 kein gültiges Verkehrszeichen ist.

aktuelle Ausführung:


Zeichen 123
"Arbeitsstelle"
alte Ausführung:


- seit 1992 unzulässig
- seit 09/2009 ungültig
     
     
     
Warnung vor LSA entbehrlich - Zeichen 131    
     
Bisher enthielt die VwV-StVO folgende Empfehlung:

Es kann sich empfehlen, dieses Zeichen auch bei Lichtzeichenanlagen an Baustellen oder bei der Inbetriebnahme einer neuen Lichtzeichenanlage vorübergehend zu verwenden.

Die neue Formulierung wird erneut dem Slogan "weniger Verkehrzeichen, bessere Beschilderung" gerecht, indem verschärfte Anforderungen an die Aufstellung von Zeichen 131 gestellt werden:

Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur
anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer
nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass
ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.

Damit kann - zumindest innerorts - in vielen Fällen auf das 
Zeichen 131 verzichtet werden, z.B. bei Regelplan BI/6.


Zeichen 131
 


auf Zeichen 131 kann im
Einzelfall verzichtet werden

 

     
     
Überholverbot Zeichen 276

Auch im Bereich von Arbeitsstellen verdeutlicht man gerne ein bestehendes Überholverbot mit einer durchgezogenen Linie und umgekehrt. Diese Kombination ist künftig untersagt:

VwV-StVO zu Zeichen 276
"Wo das Überholen bereits durch Z 295 ("durchgezogene Mittellinie") unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden."


Das bedeutet z.B. für den Regelplan CI/9 das die Zeichen 276 im Bereich der gelben Markierung nicht mehr aufgestellt werden dürfen und auch die Wiederholung im Verlauf der Strecke entfällt.

An der bisher vorgesehen Beschilderung (Zeichen 276) im Zulaufbereich der Baustelle ist aber nach meiner Einschätzung weiterhin festzuhalten.

Andernfalls muß die gelbe Mittellinie schon an der 300m bzw. im Idealfall an der 400m Marke beginnen.


Zeichen 276

 


Zeichen 276 darf im Bereich von durchgezogenen Mittellinien nicht angeordnet werden

     
     
     
Vorrang und Wartepflicht - Zeichen 308 / 208

Die neue VwV-StVO sagt zum Zeichen 208:

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn [1] bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss.

Folglich kann in allen Fällen, in denen sich der Vorrang aus dem § 6 ergibt auf die Beschilderung mit Zeichen 208 bzw. 308 verzichtet werden. Das betrifft insbesondere die Regelpläne BI/5 und CI/6, daher ist bei deren Anordnung die Erfordernis der Zeichen kritisch zu prüfen.


Zeichen 308


Zeichen 208


auf die Zeichen 208 / 308 kann
im Einzelfall verzichtet werden

     
     
     
Die durchlässige Sackgasse

In vielen Städten und Gemeinden sind derartige Schilder schon lange üblich, jetzt hat man mit der neuen StVO auch die gesetzliche Grundlage geschaffen - natürlich mit einem völlig neuen Schild.

Da es gerade im Baustellenbereich nahezu immer ein Durchkommen für Fußgänger und Radfahrer gibt, können diese besonderen Schilder künftig eingesetzt werden, jedoch nur in der amtlichen Gestaltung und nicht in Form irgendwelcher Eigenkreationen.

Die VwV-StVO fordert den Einsatz dieser Zeichen aber nur dann, wenn die Durchlässigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

 


357-50 Sackgasse
durchlässig für Fußgänger
 und Radfahrer

 


357-51 Sackgasse
durchlässig für Fußgänger

     
     
     
Leitschwelle und Leitbord - Zeichen 628 / 629

Neu hinzu gekommen sind die bereits seit Jahren im Bereich der RSA eingesetzten Leitschwellen und Leitborde. Die Abbildung in der StVO bewirkt jedoch eine Änderung der Gestaltung insbesondere von Leitborden, wie sich eigentlich schon lange durch die TL-Leitelemente gefordert wird. Demnach ist die Grundfarbe der Einrichtungen gelb.
Vorhandene Systeme (rot / weiß) sind dementsprechend anzupassen. Auch die erforderlichen Reflektoren sind Bestandteil des Verkehrszeichenbildes.

628 Leitschwelle
mit Leitbake

629 Leitbord
mit Leitbake
     
     

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