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Vorbemerkung |
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Die im Text kursiv gedruckten Absätze sind Hinweise, die jedoch nicht
Bestandteil verkehrsrechtlicher Anordnungen werden können.
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1 Grundbegriffe und Grundsätze |
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Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den
Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C)
und Autobahnen (Teil D).
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1.1 |
Arbeitsstellen |
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(1) Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei
denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden.
Anlaß hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder
über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie
Vermessungsarbeiten sein.
(2) Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der
Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der
Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
(3) Bezüglich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden
unterschieden
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a) |
Arbeitsstellen von
längerer Dauer und
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b) |
Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer. |
(4) Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind
in der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag
durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.
(5) Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind
alle Arbeitsstellen, die nur über eine begrenzte Stundenzahl, in der
Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages, bestehen,
auch wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.
Hierunter fallen
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a) |
Arbeitsstellen, die
kurzzeitig stationär eingerichtet sind (z. B. für
Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Schutzplanken,
Beschilderungsarbeiten, Arbeiten an Ver- und
Entsorgungseinrichtungen), soweit sie nicht aufgrund der
Verkehrssituation wie Arbeitsstellen von
längerer Dauer behandelt werden müssen [kurzzeitig stationäre
Arbeitsstellen],
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b) |
Arbeitsstellen, die
sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich
fortbewegen (z. B.
für Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt)
[bewegliche Arbeitsstellen],
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c) |
Vermessungsarbeiten; als solche gelten alle Arbeiten, die den
Aufgaben der Landes- und Katastervermessung dienen, sowie alle
Ingenieurvermessungen im Rahmen der Planung, des Baus sowie der
Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken an
Straßen. Vermessungsarbeiten gleichgestellt sind
markscheiderische Vermessungen, die durch Gesetz oder Verordnung
festgelegt sind sowie die Ausführung geologischer und
geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und
Bodenforschung. |
(6) Straßenbauarbeiten sind Bauarbeiten auf und im Straßenkörper sowie
an Bauwerken im Zuge von Straßen einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen.
(7) Die einschlägigen Schutz- und Sicherungsvorschriften, z. B. der
Berufsgenossenschaften, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
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1.2 |
Planung der Arbeitsstellen |
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(1) Arbeitsstellen sind so zu planen, daß ihre Dauer und räumliche
Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen
vorübergehend Gründe für die Maßnahmen oder lassen die Umstände
zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die Maßnahmen
für diese Zeit aufzuheben bzw. einzuschränken. Insbesondere sollen zur
Verbesserung der Akzeptanz von Beschränkungen oder Verboten, die nur
während der Arbeitszeit (z. B. zum Schutz der im
Arbeitsbereich Tätigen) erforderlich sind, entsprechende Maßnahmen in
der arbeitsfreien Zeit aufgehoben werden.
(2) Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in
verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden. Bei Arbeitsstellen von
längerer Dauer ist dabei zu prüfen, ob Zeiten mit starkem Reiseverkehr
für die Ausführung der Arbeiten günstig sind. Bei der Planung
kurzfristiger Arbeiten sind die Spitzen des Berufs- und Ausflugsverkehrs
zu beachten.
(3) Für die Bundesautobahnen wird die koordinierte Baubetriebsplanung
länderübergreifend vom Bundesministerium für Verkehr durchgeführt
(Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauarbeiten an
Betriebsstrecken von Bundesautobahnen).
(4) Bereits bei der Planung von zeitlich und/oder räumlich größeren
Arbeitsstellen sind die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizei zu
beteiligen. Soweit in Städten besondere Stellen zur Koordinierung
solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu beteiligen.
(5) Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, daß –
entsprechend dem Baufortschritt – die für den Verkehr wirksame
Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden.
(6) Bei Dunkelheit dürfen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer in der Regel
nur dann eingerichtet werden,
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a) |
wenn es zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit
unbedingt erforderlich ist (Notmaßnahmen), oder
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b) |
wenn auf
verkehrsschwache Zeiten ausgewichen werden muß; hierzu können
auch Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen zählen. |
(7) Hinsichtlich ggf. erforderlicher Umleitungen wird auf die
Ausführungen in A.10.1 verwiesen.
(8) Eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit über absehbare
Verkehrsbeeinträchtigungen und mögliche Umleitungs- und Ausweichstrecken
sollte in geeigneter Weise erfolgen.
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1.3 |
Verkehrsrechtliche Grundsätze und
Zuständigkeiten |
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1.3.1 Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen
(1) Maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen
Verkehrsflächen oder auf Privatgrund mit tatsächlich-öffentlichem
Verkehr aus Anlaß von Arbeiten im Straßenraum, z.B. Bauarbeiten, ist die
Straßenverkehrs-Ordnung (§ 45 Abs. 1 und 2 StVO). Hierbei sind alle
Gebote und Verbote für die Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und
-einrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
sowie diese Richtlinien sind zu beachten (Ziffer I VwV-StVO zu § 43 Abs.
3 Nr. 2).
(2) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO können die Straßenbaubehörden zur
Durchführung von Straßenbauarbeiten Verkehrsverbote und -beschränkungen
anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und
Leiteinrichtungen lenken. Die Straßenbaubehörde wird im Regelfall von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ihre Anordnungen stehen jedoch unter
dem Vorbehalt, daß die Straßenverkehrsbehörde sie durch eigene
Anordnungen ergänzen oder ersetzen kann.
(3) Die Straßenverkehrsbehörde muß bei allen Straßenbauarbeiten im
öffentlichen Straßenraum rechtzeitig – im Regelfall mindestens 2 Wochen
vor Beginn der Bauarbeiten – von der Straßenbaubehörde über deren Umfang
und verkehrliche Auswirkungen sowie über die angeordneten verkehrlichen
Maßnahmen unterrichtet werden.
(4) Die vorherige Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde sollte nach
Möglichkeit 4 Wochen vorher erfolgen
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a) |
bei Arbeitsstellen
von mehr als 3 Monaten Dauer,
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b) |
bei Arbeitsstellen,
die die Fahrbahn verkehrsbeeinträchtigend einengen, auf
Vorfahrtstraßen und Umleitungsstrecken oder
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c) |
bei Arbeitsstellen,
bei denen der gesamte Verkehr oder auch nur ein Teil des
Verkehrs umgeleitet werden muß. |
(5) Die Straßenverkehrsbehörde hat dann die Polizei rechtzeitig zu
informieren. Trifft die Straßenverkehrsbehörde keine anderen Maßnahmen,
so gelten die Anordnungen der Straßenbaubehörde. Will die
Straßenverkehrsbehörde dagegen die vorgesehenen Maßnahmen abändern oder
aufheben, so hat sie zuvor die Straßenbaubehörde und die Polizei
anzuhören.
(6) Eine ausdrückliche Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde ist gemäß §
45 Abs. 7 StVO dann einzuholen, wenn die Fahrbahn auf als
Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichneten Straßen
eingeengt wird. Der Straßenverkehrsbehörde ist dazu ein Antrag
vorzulegen, der Angaben über Ausmaß und voraussichtliche Auswirkungen
der Baumaßnahme enthält. Die straßenverkehrsbehördliche Zustimmung gilt
dann als erteilt, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde nicht innerhalb
einer Woche nach Eingang des Antrages zu der Maßnahme äußert.
Ausgenommen vom Zustimmungsvorbehalt sind die laufende
Straßenunterhaltung und Notmaßnahmen.
(7) Sofern durch die Arbeiten im Straßenraum Bahnübergänge von
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist zu beachten,
daß nur die Bahnunternehmen in diesem Bereich durch Blinklicht- und
Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß-gestreifte Schranken oder durch
Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der
Verkehrsteilnehmer vorschreiben können. Auch wenn sonstige Anlagen
Dritter von den Arbeiten betroffen sind, so sind bei der Festlegung der
Maßnahmen deren Eigentümer oder Betreiber hinzuzuziehen.
(8) Bei Straßenbauarbeiten von geringer verkehrlicher Auswirkung, bei
denen die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen auf der Grundlage von
Regelplänen erfolgt, kann von einer vorherigen Unterrichtung der
Straßenverkehrsbehörde abgesehen werden, wenn diese einem derartigen
Verfahren zugestimmt hat.
(9) Für die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen zur Durchführung von
Arbeiten im Straßenraum, die nicht Straßenbauarbeiten sind, ist gemäß §
45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde
zuständig.
(10) Für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Bundespost
und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren
Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt
sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren
festlegen.
Dieses Verfahren kann insbesondere bei
Arbeitsstellen angewandt werden, die keine wesentlichen Eingriffe in den
Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige
Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen, d.h. vorrangig bei Arbeitsstellen
von kürzerer Dauer. In den schriftlichen Festlegungen sollen der
Geltungsbereich – Arbeiten und Verkehrsflächen –, die anzuwendenden
Regelpläne nach diesen Richtlinien und die jeweils vor Beginn der
Arbeiten einzuschaltenden Behörden – z. B. Straßenbaubehörde,
Straßenverkehrsbehörde, Polizei – aufgenommen werden. Es ist darin
ferner darauf hinzuweisen, daß Verkehrszeichen und -einrichtungen nach
der StVO erst dann aufgestellt werden dürfen, wenn sie gemäß § 45 StVO
ausdrücklich angeordnet worden sind. Mit der Festlegung des vereinbarten
Verfahrens ist die Zusage der Anordnungsbehörde verbunden, künftig die
Prüfung und Anordnung der für die jeweilige Örtlichkeit erforderlichen
Maßnahmen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzunehmen, sofern
nicht ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen, die einer
längerfristigen Prüfung bedürfen.
(11) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im
öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen läßt. Die
Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im Regelfall des
Bauunternehmers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und
der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde; sie endet erst
dann, wenn der Unternehmer
nicht mehr die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle ausübt.
Sie betrifft den gesamten Arbeitsstellenbereich.
(12) Die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen aus Anlaß von
Arbeiten im Straßenraum soll schriftlich erfolgen. Die Unternehmer
müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, von der zuständigen Behörde – Straßenbaubehörde oder
Straßenverkehrsbehörde – Anordnungen über die Absperrung und Sicherung
der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen,
-verbote und Umleitungen einholen. Bauunternehmer haben dem Antrag einen
Verkehrszeichenplan beizufügen.
(13) Der Vollzug der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen
obliegt im Regelfall dem Unternehmer, der auch Adressat dieser Anordnung
ist. Da Verkehrsbeschränkungen und -verbote durch Verkehrszeichen und
-einrichtungen nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden dürfen,
ist der Unternehmer
nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen. Ohne Anordnung aufgestellte
oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen sind nichtig und
müssen nur befolgt werden, solange und soweit ansonsten eine Gefahr zu
befürchten ist (z.B. Vorfahrtregelung).
(14) Gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO handelt
ordnungswidrig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Abs. 6
StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,
diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient“.
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1.3.2
Sonstige Maßnahmen zur Arbeitstellensicherung
(1) Gebote und Verbote, die mit Verkehrszeichen und -einrichtungen
ergehen, können durch weitere bauliche oder technische Maßnahmen
unterstützt oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen
keiner Anordnung nach § 45 StVO, von ihnen
geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das
Verkehrsverhalten aus. Sie können daher die Verkehrszeichen und
-einrichtungen nicht ersetzen. Die anordnende Behörde kann jedoch
zulassen, daß anstelle der Fahrbahnmarkierungen nach Zeichen 295
bauliche Mittel wie Leitschwellen, -borde oder -wände verwendet werden,
die den gleichen Effekt haben.
(2) Bei der Verwendung dieser Sicherungseinrichtungen im Bereich von
Arbeitsstellen im Straßenraum ist § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO zu beachten.
Danach dürfen „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§
36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können“, dort nicht
angebracht werden, „wo sie sich auf den Verkehr auswirken können“. Im
Zweifelsfall ist zuvor die Straßenverkehrsbehörde zu befragen.
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1.3.3 Weitere Rechtsgrundsätze
(1) Neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind bei
der Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eine
Reihe verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen des BGB zu beachten.
(2) Von besonderer Bedeutung ist die fehlerfreie Ermessensausübung durch
die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich
der Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen müssen sich daher am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die
Anordnung oder Genehmigung der Baumaßnahme und die dadurch
hervorgerufene Belastung Dritter ebenso wie für das Maß der angeordneten
Verkehrsbeschränkung. Fehlerfreie Ermessensausübung verlangt in erster
Linie die Interessenabwägung der durch den Verwaltungsakt
Betroffenen. Im Ergebnis müssen die, die Einrichtung der Arbeitsstelle
begründenden Belange, überwiegen. Die Nutzungsinteressen der die Straße
gemeingebräuchlich benutzenden Verkehrsteilnehmer können dabei in der
Regel unberücksichtigt bleiben. Ein Anspruch auf unveränderte
Nutzungsmöglichkeit der Straße besteht für sie nicht. Behinderungen des
Verkehrsablaufs durch arbeitsstellenbedingte Verlangsamungen und
Stauungen bzw. Umleitungen müssen sie grundsätzlich hinnehmen.
(3) Demgegenüber sind die Belange von
Anliegern, die in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen
sind, in die Abwägung einzubeziehen. Dies gilt vor allem für an der
Straße liegende Gewerbebetriebe. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verlangt, daß die zur Erreichung des Ziels am wenigsten belastende (aber
noch wirksame) Eingriffsmöglichkeit genutzt wird.
(4) Dies kann Einfluß auf die Bestimmung des Umfangs der Arbeitsstelle
und der Verkehrsbeschränkungen haben. Gegen den Verwaltungsakt
gerichtete Anfechtungsklagen sind insoweit zu gewärtigen. Darüber hinaus
können Anlieger bei Auferlegung eines Sonderopfers Entschädigung
verlangen. Die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsforderung und deren Höhe
kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
(5) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt schließlich für die Anordnung
von Verkehrszeichen und -einrichtungen. Die Beschränkung des Verkehrs
ist demnach nur insoweit zulässig, wie sie für die Durchführung der
Arbeiten geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum Ziel des Schutzes
des Straßenverkehrs angemessen ist. Gesetzliche Schranke ist damit das
Übermaßverbot. Hieraus kann sich u.a. die Notwendigkeit ergeben,
Verkehrsverbote während der arbeitsfreien Zeit aufzuheben oder zu
vermindern.
(6) Auf der anderen Seite sind aber Sicherungsmaßnahmen erforderlich,
die der Verkehrssichungspflicht genügen. Sie enthält die Verpflichtung,
die Straße in einem ungefährlichen Zustand zu erhalten und / oder die
zur Abwehr von Gefahren nötigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Die
Verkehrssicherungspflicht
obliegt der Behörde ebenso wie dem Unternehmer. Für diesen hat sie die
Rechtsprechung aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) entwickelt, für die
Behörde können § 823 BGB oder § 839 BGB und Art. 34 GG (Haftung für
Amtspflichtverletzung) einschlägig sein. Wen die Schadensersatzpflicht
bei ungenügender Beachtung der Verkehrssicherungspflicht trifft, hängt
vom Einzelfall ab. Für die anordnende Behörde ergibt sich jedenfalls die
Notwendigkeit, zum einen solche Maßnahmen zu treffen, die den Eintritt
konkreter Gefahr
weitgehend ausschließen, zum anderen die Einhaltung der
Anordnungen durch die Unternehmer zu überwachen und ihre Zweckmäßigkeit
vor Ort zu überprüfen. Die Unternehmer ihrerseits sind verpflichtet,
behördliche Anordnungen auszuführen.
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1.4 |
Inhalt der Anordnungen und
Verkehrszeichenpläne |
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(1) Die verkehrsrechtliche Anordnung legt die Maßnahmen für die
Beschilderung und Absperrung einer Arbeitsstelle fest. Sie soll dem
Antragsteller schriftlich erteilt werden. Sie enthält grundsätzlich
Verkehrszeichenpläne, ggf. Signallage- und -zeitenpläne sowie
Umleitungspläne, die fallweise verschiedene Bauphasenpläne
berücksichtigen und keiner textlichen Wiederholung bedürfen.
(2) Die Anordnung muß folgende Angaben enthalten:
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a) |
Großräumige
Beschreibung der Örtlichkeit:
– innerorts: Gemeinde, Ortsteil, Straßenname;
– außerorts: Straßenklasse und Nummer (z.B. B 27
sowie Lage (z.B. südlich von A-Stadt).
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b) |
Nähere Angaben zur
Lage der Arbeitsstelle: Beschreibung der betroffenen
Straßenteile, genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe
(z.B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y).
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c) |
Breiten der
Straßenteile, die von den Arbeiten direkt oder indirekt
betroffen sind, insbesondere Breiten von Behelfsfahrstreifen und
Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen.
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d) |
Angaben zum
zeitlichen Rahmen der Arbeiten: Geplanter bzw. frühester Beginn
der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestes Ende der
Arbeiten bzw. der einzelnen Bauphasen.
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e) |
Detailangaben zum
zeitlichen Ablauf:
– Bei Arbeitsstellen von längerer Dauer: z.B.
Meldepflicht des Zeitpunktes der Einrichtung
der Arbeitsstelle 48 Stunden vorher (ggf. auch
gegenüber der Polizei) und der Räumung der
Arbeitsstelle am gleichen Tage.
– Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer: z.B.
Räumung der Arbeitsstelle zu bekannten
Verkehrsspitzenzeiten
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f) |
Beschilderung
einschließlich erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen,
Markierung, Absperrgeräte.
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g) |
Besondere
Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen im Verlauf der
Arbeiten; Änderungen
an arbeitsfreien Tagen sind konkret zu benennen, wie z. B.
vorübergehende Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
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h) |
Ggf. vorhandene
Beschilderung und Markierung mit Angaben über erforderliches
Abdecken, Entfernen
oder Ungültigmachen.
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i) |
Name, Vorname,
Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für
die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit.
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Soweit
der Einsatz einer Lichtsignalanlage (Lichtzeichenanlage
erforderlich ist, sind ferner anzugeben:
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j) |
Der vorgesehene
Signallageplan, der Signalzeitenplan
bzw. die Signalzeitenpläne mit ihren Einsatzzeiten. Soweit eine
verkehrsabhängige Steuerung für erforderlich gehalten wird
(Handsteuerung oder automatische Steuerung über Detektoren),
sind deren Einsatzzeiten zu benennen.
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k) |
Name, Vorname,
Anschrift und Telefonnummer des für den Betrieb der Signalanlage
und für die Störungsbeseitigung Verantwortlichen während und
nach der Arbeitszeit.
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Soweit
eine Umleitung eingerichtet werden muß:
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l) |
Lageplan über die
Umleitungsstrecken mit der zusätzlichen Beschilderung im Verlauf
der Umleitungsstrecke und den Änderungen der vorhandenen
Beschilderung (Umleitungsplan- oder Verkehrslenkungsplan). |
(3) Als Verantwortlicher im Sinne von i) und k) kann benannt werden, wer
jederzeit direkten Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über
ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten
der Anordnung verfügt. Er kann einen Vertreter mit gleichen
Voraussetzungen benennen.
(4) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Angaben zu den Punkten
i) und k) auch bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle
nachzureichen.
(5) Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf.
den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
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1.5 |
Aufstellung von Verkehrszeichen
und ähnlichen Plänen; Nutzung der Regelpläne |
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(1) Die Erstellung der Verkehrszeichenpläne richtet sich nach den
Vorschriften der StVO, der VwV-StVO sowie den ergänzenden Regelungen
dieser Richtlinien. Zusätzlich sind bei Signallage- und -zeitenplänen
die Regelungen der RiLSA und bei Umleitungs- und Verkehrslenkungsplänen
die RUB zu berücksichtigen.
(2) Grundsätzlich sind Verkehrszeichenpläne der zuständigen Behörde von
den Bauunternehmern vorzulegen (§ 45 Abs. 6 StVO) [Ausnahmen siehe
unten]. Dies gilt auch für Signallage- und -zeitenpläne.
(3) Diese Richtlinien enthalten in den Teilen B bis D für
Standardsituationen typisierte Regelpläne. Ihre Eignung und das
Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige örtliche und
verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.
Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient
der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan
ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.
(4) Insbesondere bei größeren Arbeiten wird es sich zumeist anbieten,
daß die Behörde selbst ein Verkehrskonzept erarbeitet und abstimmt, das
zugleich Aussagen über die Beschilderungen, Markierungen, Absperrung,
Verkehrsführung und -regelung enthält.
(5) Die Aufstellung eines Verkehrszeichen-
oder Umleitungsplanes
in reiner Schriftform sollte nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
oder geringem Umfang angewandt werden.
(6) Soweit die zuständige Behörde die Aufstellung von Verkehrszeichen-
und Umleitungsplänen anhand von Lageplänen fordert, was vor allem für
innerörtliche Straßen zweckmäßig sein kann, sind diese dem
Bauunternehmer durch den Veranlasser der Maßnahme zur Verfügung zu
stellen.
(7) Der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes durch den Bauunternehmer
bedarf es gemäß Ziffer IV VwVStVO zu § 45 Absatz 6 in den nachfolgenden
Fällen nicht:
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„1. |
bei Arbeiten von
kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die
Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr
auswirken,“ |
(8) Dies setzt voraus, daß die Auswirkungen der Arbeitsstelle auf den
Straßenverkehr tatsächlich so geringfügig sind, daß der Eintritt
konkreter Gefahr als ausgeschlossen anzusehen ist. Das ist regelmäßig
der Fall, wenn die aufgeführten Kriterien zusammentreffen (äußerster
Bagatellfall). Restriktive Handhabung ist im Sinne der
Verkehrssicherheit geboten. Es fällt in das Ermessen der Behörde, die
Bedeutung der Arbeitsstelle im Einzelfall zu beurteilen und ggf. die
Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zu verlangen.
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„2. |
wenn ein
geeigneter Regelplan besteht,“ |
(9) Bei unveränderter Übernahme des Regelplanes erübrigt sich die
Vorlage des Verkehrszeichenplanes; die behördliche Anordnung enthält den
Hinweis „Absicherung gemäß Regelplan ...“. Örtliche Besonderheiten sind
auch hier ggf. zu berücksichtigen. Eine bestätigte Ausführung ist
beizufügen.
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„3. |
wenn die
zuständige Behörde selbst einen
Plan aufstellt.“ |
(10) Das Absehen von der Vorlage eines Verkehrszeichenplanes entbindet
die Behörde nicht von den erforderlichen Anordnungen nach § 45 StVO
(vgl. Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2).
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1.6 |
Überprüfung und Überwachung durch Behörden |
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Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten,
Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der
angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu
überwachen (Ziffer II VwV-StVO zu § 45 Abs. 6).
1.6.1 Überprüfung
(1) Vor der Inbetriebnahme müssen von der anordnenden Behörde überprüft
werden:
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a) |
Jede Art von
Lichtsignalanlagen; dabei sollen auch Lichtsignalanlagen z.B. im
Bereich von Umleitungsstrecken einbezogen werden,
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b) |
Umleitungen von
Vorfahrtstraßen,
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c) |
Arbeitsstellen mit
einer Änderung der Vorfahrt. |
(2) Sofort nach ihrer Inbetriebnahme sind von der anordnenden Behörde –
erforderlichenfalls auch nachts – Arbeitsstellen auf Autobahnen,
Kraftfahrstraßen und Vorfahrtstraßen (Z 306) zu überprüfen. Dies gilt
auch für Arbeitsstellen auf ähnlich verkehrsbedeutenden Straßen und
Kreuzungen (nur Fahrbahn).
1.6.2 Überwachung
(1) Arbeitsstellen sind im weiteren Verlauf stichprobenartig durch die
zuständigen Behörden und die Polizei zu überwachen. Das gilt auch für
die Zeit nach Arbeitsschluss, für die Nacht und für die Sonn- und
Feiertage.
(2) Während der Dauer einer Vollsperrung ist in angemessenen
Zeitabständen die Beschilderung auf der Umleitungsstrecke zu überprüfen.
(3) Entsprechen die angetroffenen Beschilderungen, Markierungen und
Verkehrseinrichtungen nicht der Anordnung, sind unverzüglich
entsprechende Änderungen zu veranlassen.
(4) Die Straßenverkehrsbehörde kann bestehende Anordnungen der
Straßenbaubehörde aufheben, ändern, ergänzen oder erweitern. Um zu
vermeiden, daß unzweckmäßige Maßnahmen getroffen werden, die den
Baufortschritt unnötig hemmen und damit die Bauzeit verlängern oder die
Sicherheit der im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle Tätigen gefährden,
sind vorher die Straßenbaubehörde und die Polizei zu beteiligen.
(5) Hält die Straßenbaubehörde einzelne Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörde für unzweckmäßig oder unzureichend, hat sie bei
dieser Behörde entsprechende Verbesserungen anzuregen.
(6) Stellt die Polizei Verstöße gegen Anordnungen fest, die vom
Bauunternehmer nicht sofort behoben werden, ist unverzüglich die
Straßenverkehrsbehörde oder die Straßenbaubehörde zu benachrichtigen.
Bei der Polizei ist jeder Polizeibeamte gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO
befugt, anstelle der zuständigen Behörde selbst vorläufige Maßnahmen zu
treffen. Die Behörde ist zu verständigen.
(7) Änderungen, die aus dringenden verkehrlichen Gründen auf der
Arbeitsstelle angeordnet werden, sind in den anliegenden Plan
einzutragen und vom Anordnenden zu unterzeichnen. Die beteiligten
Behörden und Dienststellen sind hiervon unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.
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2 |
Verkehrszeichen |
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2.0 Allgemeines
(1) Verkehrszeichen sind gemäß § 39 Abs. 1 StVO Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen und Richtzeichen, einschließlich der
Fahrbahnmarkierungen, sowie Zusatzschilder (Zusatzzeichen) zu den
Verkehrszeichen (§§ 39 bis 42 StVO). Die Größe der Verkehrszeichen, die
Gestaltung der Zusatzzeichen sowie die Art ihrer Aufstellung oder
Anbringung sind in §§ 39 bis 43 StVO, in der VwV-StVO insbesondere zu §§
39 bis 43 und in dem zugehörigen „Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)“
geregelt. Hinsichtlich der Abmessungen und geometrischen Anordnung von
Markierungen sind zusätzlich die „Richtlinien für die Markierung von
Straßen (RMS)“ zu beachten (VwV-StVO zu § 41 Abs. 3, zu § 42 Zeichen
340, zu § 42 Zeichen 341 und zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 vor Zeichen 350).
(2) Die Ausführung von Verkehrszeichen darf auch an Arbeitsstellen nicht
unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (Ziffer III
Nr. 3a VwVStVO zu den §§ 39 bis 43). Soweit nicht schon in den VwV-StVO
vorgeschrieben, sollten weitgehend nur voll retroreflektierende
Verkehrszeichen eingesetzt werden. Verkehrszeichen mit mangelnder
Sichtbarkeit dürfen nicht verwendet werden (z.B. wenn das Signalbild
nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20% der
Folienfläche mechanisch geschädigt sind).
(3) Auch an Arbeitsstellen gilt, daß Verkehrszeichen gut sichtbar,
standsicher und verdrehsicher aufgestellt werden müssen.
(4) Bei der Anordnung von Verkehrszeichen aus Anlaß von Arbeitsstellen
ist darauf zu achten, daß dem entgegenstehende Regelungen für die Dauer
der Maßnahme aufzuheben sind.
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2.1 |
Aufstellhöhe von Schildern |
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(1) Die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und Boden beträgt
in der Regel (Ziffer III Nr. 11 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43):
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a) |
2,0 m außerhalb der
Fahrbahn und über Gehwegen
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b) |
2,2 m über Radwegen |
(2) Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe bis auf folgende
Werte reduziert werden, soweit die Schilder nicht im Bereich von Geh-
und Radwegen aufgestellt werden:
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a) |
1,5 m innerorts,
z.B. auf Mittelinseln, Grünstreifen, Parkstreifen oder
abgesperrten Fahrbahnteilen
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b) |
1,5 m außerorts bei
mehrstreifigen Straßen,
c) 0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen sowie
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c) |
bei Arbeitsstellen
von kürzerer Dauer und bei
Vermessungsarbeiten.
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2.2 |
Standort von Schildern |
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(1) Alle Verkehrsschilder sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand
aufzustellen. Bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung,
bei sehr hohen Verkehrsstärken oder ungünstigen örtlichen Verhältnissen
sollen alle Verkehrsschilder zusätzlich am linken Fahrbahnrand bzw. auf
der Mittelinsel (Fahrbahnteiler) aufgestellt werden, wenn hierfür
ausreichender Raum vorhanden ist (Ziffer III Nr. 8 VwV-StVO zu den §§ 39
bis 43).
(2) Auch für Arbeitsstellen gelten die Regeln über die mehrfache
Anbringung von Verkehrsschildern an einem Pfosten:
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a) |
nicht mehr als drei
Schilder am gleichen Pfosten (Ziffer III Nr. 14a VwV-StVO zu den
§§ 39 bis 43),
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b) |
Gefahrzeichen nur
in Kombination mit Verkehrsund
Streckenverboten (Ziffer III Nr. 14aa VwV-StVO zu den §§ 39 bis
43)
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c) |
nicht mehr als zwei
Vorschriftzeichen am gleichen Pfosten (Ziffer III Nr. 14bb
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43),
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d) |
Vorschriftzeichen
in Kombination in der Regel nur, wenn sie sich an die gleichen
Verkehrsarten wenden (Ziffer III Nr. 14cc VwV-StVO zu den §§ 39
bis 43),
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e) |
gleichzeitige
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) und Überholverbote (Z
276/277) möglichst an einem Pfosten, wobei Z 274 über Z 276 bzw.
Z 277 anzubringen ist (Ziffer III VwV-StVO zu § 41 Zeichen 274,
276 und 277). |
(3) Werden an einem Pfosten zwei Verkehrszeichen angebracht, sind immer
Gefahrzeichen (Dreiecke) über den Vorschriftzeichen (Ronden)
anzubringen.
(4) Streckenverbote (Z 274, Z 276, Z 277, Z 283 und Z 286) sind nach
Kreuzungen und Einmündungen und auf Landstraßen in einem Abstand von
nicht mehr als 500 m und auf Autobahnen von nicht mehr als 1000 m zu
wiederholen. Sie sind außerdem zu wiederholen,
wenn Zweifel am Fortbestehen des Verbots zu erwarten sind.
(5) Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen
grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der
Regel sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn betragen (Ziffer III Nr. 11b
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43):
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a) |
Innerorts 0,5 m,
aber keinesfalls weniger als
0,3 m,
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b) |
Außerorts 1,5 m. |
(6) Der lichte Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung
und der Kante von Leitbaken soll 0,25 m betragen.
(7) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seitenstreifen
oder Nebenanlagen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von
Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im
Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten
Fahrstreifens zulässig. Aus Sicherheitsgründen dürfen dann maximal zwei
Fußplatten übereinander verwendet werden und die Fahrstreifen dadurch
nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese Bedingungen
wegen der erforderlichen Standsicherheit oder den räumlichen
Verhältnissen nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrsschilder wie
eine Arbeitsstelle zu sichern ggf. mit Anordnung von
Behelfsfahrstreifen.
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2.3 |
Gefahrzeichen |
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(1) Kann erwartet werden, daß während der Ausführung vorübergehend
besondere Gefahren oder Behinderungen von einer Arbeitsstelle ausgehen
(z.B. Verschmutzung, Rollsplitt), so sollten entsprechende
Gefahrzeichen, ggf. mit Zusatzzeichen vorsorglich für den begrenzten
Zeitraum bis zur Beseitigung der Gefahr angeordnet werden (z.B. Z 101
mit Zusatzzeichen 1006-35, Z 114, Z 116).
zu Zeichen 123 (Baustelle)
(2) Zeichen 123 ist grundsätzlich aufzustellen, wenn sich eine
Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Dies gilt auch, wenn
noch andere Gefahrzeichen (z.B. Z 120) aufgestellt werden. Nur wenn der
gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet wird, kann auf
Zeichen 123 verzichtet werden. Zusatzzeichen 1004 können angebracht
werden.
(3) Die an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzten fahrbaren
Absperrtafeln sind gleichzeitig der Hinweis auf die Arbeitsstelle, so
daß Zeichen 123 nicht aufzustellen ist (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVO).
zu Zeichen 101 (Gefahrstelle)
(4) Wird Zeichen 101 im Bereich von Arbeitsstellen erforderlich, so ist
auf einem Zusatzzeichen die Ursache anzugeben, z.B. Zeichen 101/1008-30
(Vorfahrt geändert)
zu Zeichen 112 (Unebene Fahrbahn)
(5) Das Zeichen 112 ist vor allem aufzustellen, wenn Unebenheiten
gefährlich werden können oder wenn sie schlecht erkennbar sind. An
Arbeitsstellen können dies größere Absätze sein, die überfahren werden
müssen (z.B. Absätze oder Kanten in der Oberfläche der
Fahrbahnbefestigung, Behelfsbrückenteile, überstehende Kanaldeckel oder
Bordsteine mit provisorischen Anrampungen).
zu Zeichen 116 (Splitt, Schotter)
(6) Das Zeichen tritt an Stelle der bisherigen Schilderkombination
Zeichen 101 und Zusatzzeichen 1006- 32.
zu Zeichen 120 und 121 (verengte Fahrbahn)
(7) Die Zeichen 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur verwendet
werden, wenn schlecht erkennbare oder für den Verkehrsteilnehmer
unerwartete Einengungen der Fahrbahn vorhanden sind oder wenn sich eine
Fahrbahn für beide Richtungen auf weniger als zwei Fahrstreifen verengt
(Ziffer III und IV VwV-StVO zu § 40 Zeichen 120 und 121). Deshalb sollen
Einengungen allmählich vorgenommen und/oder durch Fahrbahnmarkierungen
und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet werden. In diesem
Fall kann auch in Engstellen, die durch Zeichen 208 und 308
gekennzeichnet sind, auf Zeichen 120 und 121 verzichtet werden.
(8) An Richtungsfahrbahnen wird der Wegfall von Fahrstreifen oder eine
durch Einengung verschwenkte Verkehrsführung durch
Verkehrslenkungstafeln (Z 500ff) angezeigt.
zu Zeichen 124 (Stau)
(9) Ist vor einer Arbeitsstelle häufig mit Stau zu rechnen, der über die
Regelbeschilderung hinausreicht, so soll zusätzlich an einer geeigneten
Stelle vor der Staugefahr gewarnt werden.
zu Zeichen 125 (Gegenverkehr)
(10) Das Zeichen 125 ist stets aufzustellen, wenn außerhalb von
Autobahnen eine Fahrbahn für eine Richtung während Arbeiten im
Verkehrsraum vorübergehend in beiden Richtungen befahren wird (Ziffer I
VwV-StVO zu § 40 Zeichen 125). Das Zeichen ist ggf. für beide
Fahrtrichtungen aufzustellen und soll auf längeren Strecken wiederholt
werden. Die Richtungsfahrstreifen sind durch eine gelbe
Fahrstreifenbegrenzung (Z 295) zu trennen.
(11) Werden auf einer Fahrbahn mehr als zwei Behelfsfahrstreifen im
Gegenverkehr geführt, so ist, um Irrtümer zu vermeiden, nicht Zeichen
125 aufzustellen, sondern es sind Verkehrslenkungstafeln einzusetzen,
auf denen die vorhandene Zahl der Fahrstreifen und deren Richtung
wiedergegeben ist.
(12) Bei wechselseitigen Einengungen ist die Verkehrsführung ebenfalls
durch Verkehrslenkungstafeln zu verdeutlichen.
zu Zeichen 131 (Lichtzeichenanlage)
(13) Vor Lichtzeichenanlagen (Lichtsignalanlagen) an Arbeitsstellen kann
innerorts und sollte außerhalb von Ortschaften stets durch Zeichen 131
gewarnt werden (Ziffer I VwV-StVO zu § 40 Zeichen 131)
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2.4 |
Vorschriftzeichen |
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zu Zeichen 208 (Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) und Zeichen 308
(Vorrang vor dem Gegenverkehr)
(1) Die Zeichen 208 und 308 dürfen nur angewendet werden, wo für die
Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum und die Verengung
beiderseits überschaubar ist (Ziffer II VwV-StVO zu § 42 Zeichen 208).
Bei besonders gefährlichen Straßenstellen und starkem Verkehr sollte
Zeichen 208 beiderseitig der Fahrbahn für den wartepflichtigen
Verkehrsstrom angeordnet werden (Ziffer III Nr. 8b VwV-StVO zu den §§ 39
bis 43).
(2) Muß auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 50
km/h an einer Arbeitsstelle das Zeichen 208 aufgestellt werden, so soll
ein Geschwindigkeitstrichter mit Endgeschwindigkeit von höchstens 50
km/h angeordnet werden.
(3) Außerhalb von Ortschaften sollte zusätzlich Zeichen 276 angeordnet
werden.
zu Zeichen 209 bis 214 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung)
(4) Zeichen 209 bis 214 ohne Zusatzzeichen dürfen nur aufgestellt
werden, wo andere Fahrtrichtungen möglich sind, aber verboten werden
müssen (Ziffer II VwV-StVO zu § 41 Zeichen 209 bis 214). Soll Anlieger-,
Arbeitsstellen- und Linienverkehr, abweichend vom übrigen Verkehr, in
einer Fahrtrichtung erlaubt werden, ist dies mit Zeichen 209 bis 214 und
einem Zusatzzeichen (z.B. Z 1020-30, Z 1026-32, Z 1026-35, Z 1028-30)
anzugeben.
zu Zeichen 222 (Vorgeschriebene Vorbeifahrt )
(5) Das Zeichen 222 schreibt dem Kraftfahrer, an den es sich wendet,
vor, an Hindernissen, die für ihn im Fahrtverlauf entstehen, auf der
angezeigten Seite vorbeizufahren. Es liegt im Wesen des Zeichens, daß
unmittelbar neben dem Schild vorbeigefahren wird. Deshalb soll es nur
dort angewendet werden, wo zwischen dem Schild und dem
Verkehrsteilnehmer, für den es gilt, Gegenverkehr nicht zugelassen ist
(Ziffer V VwV-StVO zu § 41 Zeichen 222).
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(6) Für den
Fall, daß in der Mitte der Fahrbahn Inseln der Fahrbahnteiler errichtet
werden, ist an ihnen das Zeichen 222-20 (rechts vorbei) anzubringen. Es
kann sich im Baustellenbereich auch empfehlen, diese Anweisungen durch
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrflächen (Zeichen 298)
zu unterstreichen (Ziffer IV VwV-StVO zu § 41 Zeichen 222).
(7) Es widerstrebt dem Sinn der Zeichen 222, wenn sowohl das Zeichen
„Rechts vorbei“ als auch das Zeichen „Links vorbei“ an einem beidseitig
umfahrbaren Hindernis auf der Fahrbahn angebracht wird. Dies ist
erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen, wie durch Aufstellung von
Leitbaken mit nach beiden Seiten fallenden Streifen (z.B. Z 605-30 bis
-32) oder durch Anbringung von Fahrbahnmarkierungen (Z 295 oder Z 298)
zu verdeutlichen (Ziffer VI VwV-StVO zu § 41 Zeichen 222).
zu Zeichen 250 bis 253 (Verbot für Fahrzeuge aller Art und
bestimmte Kraftfahrzeuge)
(8) Häufig verbleibt zwischen dem Beginn der Umleitungsstrecke für
bestimmte oder alle Fahrzeuge und dem Beginn der Arbeitsstelle ein
Straßenabschnitt, der noch genutzt werden kann. Zeichen 250 bzw. 253,
mit Zusatzzeichen (z.B. Z 1020-30, Z 1026-32, Z 1028- 30), ist dann
bereits am Beginn des Straßenabschnittes (Beginn der Umleitung)
aufzustellen. Erforderlichenfalls kann zusätzlich angegeben werden, bis
wohin die Zufahrt für Anlieger möglich ist (Zusatzzeichen 1028-33). Im
übrigen sind die RUB zu beachten.
zu Zeichen 264 und Zeichen 265 (Verbot für Fahrzeuge, deren Breite
bzw. Höhe je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet)
(9) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Z 264) ist der Verkehrsbereich
an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 x 0,25
m, zugrundezulegen.
(10) Zeichen 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Breite
oder Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des
Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1
festzulegen (siehe auch Bild A-8).
(11) Die in den Zeichen 264 und 265 anzugebenden Abmessungen sind auf
0,1 m abzurunden. Die Einschränkungsbereiche sind durch Leitmale zu
kennzeichnen (siehe A.4).
Tabelle A-1: Kennzeichnung von
Bereichen mit beschränkter Durchfahrtshöhe bei Arbeitsstellen (bei
geringeren Höhen entsprechend)
Lichte Höhe
[m] |
Verkehrszeichen
265
mit Aufschrift |
Sicherheitsabstand über
dem Verkehrsbereich [m] |
4,49 - 4,20
4,19 - 4,10
4,09 - 4,00
3,99 - 3,90
3,89 - 3,80 |
4,00 *)
3,90
3,80
3,70
3,60 |
0,49 - 0,20
0,29 - 0,20
0,29 - 0,20
0,29 - 0,20
0,29 - 0,20 |
*) gilt für Bereiche, in denen während
baulicher Maßnahmen eine gegenüber dem Vorherzustand geringere Höhe
vorhanden ist
zu Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit)
(12) Bei der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind
der Umfang sowie das Maß der Beschränkung so zu wählen, daß der
Anordnungszweck erreicht, zugleich aber der Verkehr nicht übermäßig
beschränkt wird. Der Befolgungsgrad einer Geschwindigkeitsbeschränkung
ist nur so gut, wie der Verkehrsteilnehmer ihre Notwendigkeit erkennen
kann (zu Anordnungsvoraussetzungen und -kriterien für den Bereich von
Arbeitsstellen analoge Anwendung der VwV-StVO zu § 41 zu Zeichen 274).
(13) Geschwindigkeitsbeschränkungen (Z 274) können nicht nur wegen zu
geringer Fahrstreifenbreite, ungünstiger Kurvenführung (z.B. bei
Fahrstreifenwechsel), wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder wegen
unzureichenden Zustandes der Fahrbahndecke (z.B. mit Zusatzzeichen
1006-32), sondern auch zum Schutz der im Arbeitsbereich Tätigen
angeordnet werden (z.B. bei Arbeiten auf dem Seitenstreifen oder
Standstreifen ohne Behinderung für den Verkehrsbereich).
(14) Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich zum Schutz der in
der Arbeitsstelle Beschäftigen ausgesprochen oder wird die zulässige
Höchstgeschwindigkeit aus diesem Grunde auf ein besonders geringes Maß
beschränkt, so muß die Beschränkung während der Zeit, in der nicht
gearbeitet wird, aufgehoben oder auf einen höheren Wert angehoben
werden.
(15) Die zulässigen Geschwindigkeiten sind rechtzeitig vor der
Arbeitsstelle stufenweise herabzusetzen (Geschwindigkeitstrichter). Die
Geschwindigkeitsstufen sollen je 20 km/h (z.B. 70, 50, 30 bzw. 100, 80,
60) und der Mindestabstand zwischen ihnen dann auf Autobahnen und
Straßen mit schnellem Verkehr je 200 m betragen (Ziffer V VwV-StVO zu §
41 Zeichen 274)
zu Zeichen 276 (Überholverbot für Führer von Kfz. aller Art)
(16) Zeichen 276 soll vor allem angewandt werden, wenn sich wegen der
Verengung der Fahrbahn das Überholen nicht verantworten lässt oder die
Sicht auf den Gegenverkehr z.B. durch Geräte, Arbeitsstellenfahrzeuge
oder die Linienführung der Straße zu sehr eingeschränkt ist. Das Verbot
kann auch zweckmäßig sein, um ein reibungsloses Einfädeln in eine
Engstelle zu gewährleisten; in diesem Fall empfiehlt sich eine
beidseitige Aufstellung (Ziffer I und II VwV-StVO zu § 41 Zeichen 276).
zu Zeichen 277 (Überholverbot für Führer von Kfz mit einem zul.
Gesamtgewicht über 2,8 t einschl. ihrer Anhänger und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse)
(17) Zeichen 277 wird in der Regel bei Arbeitsstellen außerhalb
geschlossener Ortschaften nicht verwandt. Stattdessen ist es vor allem
bei Richtungsfahrbahnen zweckmäßig, Zeichen 276 mit Zusatzzeichen
1049-13 aufzustellen, um Omnibusse und Pkw mit Anhänger einzuschließen.
zu Zeichen 278 bis 282 (Ende von Streckenverboten)
(18) Das Ende einer Verbotsstrecke wird nicht gekennzeichnet, wenn das
Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 vor Zeichen 278
StVO). Ob Zeichen 278 bis 282 fehlen dürfen, weil sich zweifelsfrei
ergibt, wo die Arbeitsstelle nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu
prüfen (Ziffer II VwV-StVO zu § 41 Zeichen 278 bis 282).
(19) An Arbeitsstellen von längerer Dauer soll außerorts und auf
Autobahnen das Ende von Streckenverboten immer angezeigt werden.
Zusatzzeichen werden dabei nicht angeordnet, auch wenn das
Streckenverbot im Arbeitsstellenbereich nur auf bestimmte Fahrzeugarten
bezogen war. Nur wo mehrere Streckenverbote enden, steht Zeichen 282.
(20) Wird auf Autobahnen im Bereich von Arbeitsstellen eine generelle
Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Überholverbot für bestimmte Fahrzeuge
des Schwerverkehr (z.B. durch Zusatzzeichen 1049-13) vorgesehen und wird
der rechte Fahrstreifen getrennt von den übrigen Fahrstreifen durch die
Arbeitsstelle geführt, so sollte das Überholverbot am Ende der
Arbeitsstelle in der Regel erst 500 m hinter der Aufhebung der
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben
werden.
zu Zeichen 283 (Haltverbot) und Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot)
(21) Zeichen 283 und 286 sind dort aufzustellen, wo infolge einer
Arbeitsstelle die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf durch
haltende Fahrzeuge beeinträchtigt (Z 283) bzw. die Abwicklung der
Bauarbeiten behindert würde (Z 286). Das Haltverbot kann durch
Zusatzzeichen zeitlich befristet werden, z. B. Z 1040- 30/-31, 1042-30
bis -33 (Ziffer I und II VwV-StVO zu § 41 Zeichen 283 und Ziffer I und
II VwV-StVO zu § 41 Zeichen 286).
(22) Soll im Rahmen der Arbeiten be- und entladen werden, ist Zeichen
286 anzuordnen.
(23) Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig
(etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den
Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit)
aufgestellt werden.
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2.5 |
Beleuchtung von Verkehrsschildern |
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(1) Reicht die Sichtbarkeit eines mit retroreflektierender Folie
ausgestatteten Verkehrsschildes während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder schlechten Sichtverhältnissen nicht aus, kann es beleuchtet werden.
Dies wird in der Regel nur bei Verwendung der Folien der Bauart Typ 1
nach DIN 67520 Teil 2 in Betracht kommen. Gleichzeitig kann dadurch auch
die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen verbessert werden. Ziffer
III Nr. 6 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist zu beachten.
(2) In der Regel sind die Beleuchtungskörper oberhalb der
Verkehrszeichen anzubringen. Angestrahlte Verkehrszeichen sollen
möglichst vollständig ausgeleuchtet und große Helligkeitsunterschiede
vermieden werden. Eine den Gegenverkehr beeinträchtigende Blendung muß
konstruktiv verhindert werden (z.B. durch Art und Anbringung der
Leuchte, durch Verwendung von Blendschutzschildern in Farbe Grau). DIN
67521 ist zu beachten.
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2.6 |
Vorübergehende Markierungen |
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(1) Vorübergehende Fahrbahnmarkierungen sind zur Führung des Verkehrs im
Bereich der Arbeitsstellen besonders wichtig. Sie sollen in der in der
StVO bzw. den RMS festgelegten Form in gelber Markierung oder gelben
Markierungsknopfreihen ausgeführt werden. Diese Markierungen heben die
vorhandenen weißen Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien
(Zeichen 340) auf, ohne daß diese entfernt oder abgedeckt werden müssen
(§ 41 Abs. 4 StVO und VwV-StVO zu § 41 Abs. 4).
(2) Falls ständige Markierungen bei Verkehrsführungen in Arbeitsstellen,
insbesondere in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen
Anlaß zu Mißverständnissen bei den Verkehrsteilnehmern geben, sind diese
Markierungen je nach Markierungsbild
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a) |
zu entfernen,
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b) |
abzudecken,
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c) |
in Gelb
auszukreuzen oder
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d) |
in Gelb zu
ergänzen. |
(3) Bei Längsmarkierungen in Verschwenkungs-, Kreuzungs- und
Einmündungsbereichen sind mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit
besonderer Sorgfalt zu prüfen und ggf. geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) Wird durch Verkehrsführungen in Arbeitsstellen die durch weiße
Pfeilzeichen vorgegebene Fahrtrichtung geändert und/oder ergänzt, so ist
die Änderung und/oder Ergänzung in jedem Fall durch gelbe Pfeilzeichen
vorzunehmen; ungültige weiße Pfeilzeichen oder ungültige Teile davon
sind gelb auszukreuzen.
(5) Alle Längsmarkierungen mit Ausnahme der unterbrochenen
Fahrbahnbegrenzung können auch mit Markierungsknöpfen ausgeführt werden.
Der Knopfabstand ist in Tabelle A-2 festgelegt.
(6) Bei Verwendung von Markierungsknöpfen auf Markierungsfolie beträgt
der Abstand grundsätzlich 1 m.
(7) Doppellinien aus Markierungsknöpfen und ggf. kleinen Sichtzeichen
zur Trennung von entgegengesetzten (Behelfs) Fahrstreifen auf einer
Fahrbahn sind gemäß Bild A-1 auszuführen.
| Zeichen Nr. |
Innerörtliche
Straßen |
Landstraßen |
Autobahnen |
295
Fahrstreifenbegrenzung
Fahrbahnbegrenzung
- im Regelfall
- im Verschwenkungsbereich |
0,5 m
0,5 m
0,5 m |
0,5 m
3,0 m
0,5 m |
0,5 m
5,0 m *)
1,0 m |
| 340 |
0,33 m |
0,5 m |
1,0 m |
*) bei verbliebener Fahrbahnbreite von 6
m und weniger: 3,0 m

Bild A-1: Doppellinien aus Markierungsknöpfen und ggf. kleinen
Sichtzeichen
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3 |
Verkehrseinrichtungen |
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3.0 Allgemeines
(1) Verkehrseinrichtungen sind entsprechend § 43 Abs. 1 StVO u.a.
Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und
Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor (§ 43 Abs. 2 StVO).
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3.1 |
Absperrgeräte |
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3.1.0 Allgemeines
(1) Absperrgeräte sind entsprechend § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO
Absperrschranken, Leitbaken oder Warnbaken, Leitkegel und fahrbare
Absperrtafeln. Für die Ausgestaltung und Beschaffenheit gelten Ziffer II
und III VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Nr. 2.
(2) Absperrgeräte dienen (zusammen mit roten oder gelben
Warnleuchten) der Warnung vor den Arbeitsstellen, der Absperrung der
Arbeitsstellen, der optischen Führung des Verkehrs und der
Verkehrsregelung im Bereich von Arbeitsstellen.
(3) Auf eine gut sichtbare und standsichere Aufstellung sollte geachtet
werden.
(4) Für die Ausführung sind Folien mindestens der Bauart Typ 1 nach DIN
67520, Teil 2 zu verwenden.
3.1.1 Absperrschranken
(1) Absperrschranken (Z 600) für Längs- und Querabsperrungen im Bereich
von Fahrbahnen haben in der Regel eine Höhe von 250 mm (zu Teil- und
Vollsperrung sowie Anordnung und Farbe von Warnleuchten siehe A.3.2.2).
(2) Die Oberkante der Absperrschranke muß 1 m über der Aufstellfläche
liegen.
(3) Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muß
neben der Absperrschranke eine Leitbake eingesetzt werden (Bild A-2).

Bild A-2: Gestaltung einer
Teilsperrung mit Absperrschranke
(4)
Für Absperrungen im Bereich von Geh- und Radwegen sind in der Regel 100
mm hohe Absperrschranken zu verwenden.
(5) Richtungstafeln in Kurven (Z 625) dürfen in der Regel nicht als
Ersatz für Absperrschranken eingesetzt werden.
(6) Als besondere Warneinrichtung für Blinde müssen im Bereich von
Aufgrabungen auf oder neben Gehwegen und Notwegen sowie in
Fußgängerbereichen oder -zonen unter Absperrschranken in der Regel
zusätzlich Tastleisten angebracht werden; in anderen Fällen können sie
angebracht werden. Die Tastleiste ist entsprechend einer Absperrschranke
von 100 mm Höhe zu gestalten. Ihre Unterkante (bei rohrförmiger
Ausbildung die Mitte des Rohrquerschnittes) darf nicht höher als 150 ± 5
mm angebracht werden.
3.1.2 Leitbaken, Warnbaken
(1) Leitbaken (Z 605) haben eine Regelgröße von 1000 x 250 mm, auf
Leitschwellen und -borden sowie
Bauzäunen von 500 x 125 mm. In der Regel werden einseitige Leitbaken
aufgestellt. Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die
gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr
nicht durch Markierungen oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist.
(2) Leitbaken müssen so aufgestellt werden, daß die schrägen Streifen
zum Verkehrsbereich hin fallen und das Bakenblatt etwa senkrecht zur
Verkehrsrichtung steht.
(3) Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten
anzubringen. Dies gilt auch für Längsabsperrungen, soweit
Verschwenkungen vorhanden sind. Bei anderen Längsabsperrungen kann auf
Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden.
(4) Auf Warnleuchten kann ebenfalls verzichtet werden, wenn diese sich
infolge hoher Umfeldleuchtdichte nicht einschalten. Hierbei muß
sichergestellt sein, daß diese Lichtquellen im Verlauf der Nacht nicht
reduziert oder abgeschaltet werden. In diesem Fall ist der Verzicht
schriftlich anzuordnen bzw. nachträglich zu bestätigen.
(5) In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden.
Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen
Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können
ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken
eingesetzt werden.
(6) Bei spitzwinkligen Teilsperrungen können in begrenzten
Ausnahmefällen Warnleuchten zur Gestaltung einer sich aufbauenden
Lichtkette angewandt werden (Aufbaulicht).
(7) Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Längs-
und spitzwinklige Querabsperrung). Zur Absicherung von Baugruben oder
auf Geh- und Radwegen sind sie unzulässig.
(8) Unter Warnbaken im Sinne dieser Richtlinien werden Leitbaken in
Übergröße (Höhe x Breite: 2000 x 250 mm oder 2500 x 500 mm) mit
einseitig fallenden rot-weißen Streifen oder mit nach beiden Seiten
fallenden rot-weißen Streifen verstanden .
(9) Warnbaken können am Beginn von Absperrungen oder an Inselspitzen
eingesetzt werden, wenn bei starkem Verkehr (Kolonnenbildung), aber auch
aus anderen Gründen die Gefahr besteht, daß die normal hohe Absperrung
nicht rechtzeitig erkannt werden kann.
(10) Ist z.B. aufgrund beengter Verhältnisse der Beginn einer Absperrung
auch bei Verwendung einer Warnbake nicht ausreichend erkennbar zu
sichern, so können insbesondere die Zeichen 605-22 und -23 eingesetzt
werden.
(11) Die Warnbaken mit einseitig fallenden rot-weißen Streifen müssen so
aufgestellt werden, daß die Streifen zum Verkehrsbereich hin fallen.
3.1.3 Leitkegel
(1) Leitkegel (Z 610) sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer eingesetzt werden. Sie sind voll retroreflektierend
auszuführen, mit Ausnahme der 300 mm hohen Leitkegel, bei denen nur die
roten Ringe fluoreszierend sein müssen. Diese dürfen nur für
Markierungsarbeiten bei Tageslicht außerhalb von Autobahnen verwendet
werden.
(2) Die Leitkegel werden größenabhängig folgenden Regeleinsatzbereichen
zugeordnet. Andere Zuordnungen sind örtlich anzuordnen.
(3) Auf den Leitkegeln mit 1000 und 750 mm Höhe sind Warnleuchten mit
gelbem Blitzlicht zulässig.

3.1.4 Fahrbare Absperrtafeln
(1) Fahrbare Absperrtafeln sind nur für den Einsatz im Bereich von
Arbeitstellen von kürzerer Dauer vorgesehen. Sie können auf Anhängern
oder unmittelbar an Kraftfahrzeugen montiert sein. Sie haben folgende
Formen:
(2) Nur für den Einsatz auf Standstreifen sind die Blinkleuchten des
Zeichens 616 zusätzlich als Blinkkreuz gemäß Bild A-3 zu schalten.
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3.2 |
Warneinrichtungen |
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3.2.0 Allgemeines
Warneinrichtungen können behelfsmäßig oder zusätzlich zu Absperrgeräten
verwendet werden (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO) Sie können Absperrgeräte
jedoch nicht ersetzen. Sie dienen zur frühzeitigen bzw. auffälligen
Warnung vor unerwarteten Verkehrseinschränkungen.
3.2.1 Vorwarneinrichtungen
(1) Auf Straßen mit 2 und mehr Fahrstreifen sind, insbesondere bei
schlechten Sichtverhältnissen, in Abhängigkeit von der Erkennbarkeit von
fahrbaren Absperrtafeln zusätzliche Warneinrichtungen (Bilder A-4 bis
A-6) als Ankündigung aufzustellen (Vorwarneinrichtungen). Festlegungen
für den Einsatz auf Autobahnen finden sich dazu in Teil D, Abschnitt 3.
(2) Die Warnwinkebake und der kleine Blinkpfeil können auch außerhalb
von Autobahnen zur Vorwarnung vor Einengungen durch Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer eingesetzt werden.

| Bild A-4: |
Vorwarntafel mit
Geschwindigkeitsbeschränkung
(z.B. Verkehrsführung im Bereich der Fahrstreifen
[links] bzw. zur Mitbenutzung des Standstreifens
[rechts]) |
(3) Die Zeichen 274 und 500 auf der Vorwarntafel sind entsprechend den
örtlichen Erfordernissen veränderbar.
(4) Die Warnwinkebake muß die Gestaltung und Abmessung gemäß Bild A-5
haben. Das Bakenblatt muß voll retroreflektierend sein, die Fahne muß
einer Warnfahne gemäß A.3.2.3 entsprechen. Die Warnleuchte zeigt gelbes
Blinklicht.
Bild A-5: Warnwinkebake
(5) Die Warnwinkebake
ist so aufzustellen, daß die schrägen Streifen zum Verkehrsbereich hin
fallen.
(6) Zur Gestaltung des kleinen Blinkpfeils dürfen nur gelb blinkende
Warnleuchten verwendet werden.
Bild A-6: Kleiner Blinkpfeil (Varianten
mit 13 oder 15 Warnleuchten)
3.2.2 Warnleuchten
(1) Wird eine Verkehrsfläche (z.B. ganze Fahrbahn, ein Fahrstreifen) in
einer Fahrtrichtung völlig gesperrt (Vollsperrung) – also auch
Anliegerverkehr beispielsweise nicht zugelassen – so sind mindestens
fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf, jedoch nicht vor
der Absperrschranke bzw. den Leitbaken anzubringen. Der Abstand der
Warnleuchten untereinander darf nicht mehr als 1 m betragen.
(2) Bei der Teilsperrung einer Fahrbahn – also auch, wenn ein
entsprechendes Zusatzzeichen zu Zeichen 250 bestimmte Verkehrsarten
zuläßt – sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro
gesperrtem Fahrstreifen auf der Absperrschranke oder
den Leitbaken anzuordnen.
(3) Blinkendes Licht darf nur in den in dieser Richtlinie beschriebenen
Ausnahmefällen verwendet werden. Blitzendes Licht ist nur auf den
fahrbaren Absperrtafeln (Zeichen 615 und 616) sowie auf Leitkegeln
(siehe A.3.1.3) zulässig.
(4) Eine Schaltung, die mehrere Warnleuchten einer Querabsperrung in
Fahrtrichtung nacheinander aufleuchten und gemeinsam verlöschen läßt,
wird als Aufbaulicht bezeichnet. In der Dunkelheit muß das Aufbaulicht
mit gelbem Dauerlicht unterlegt werden.
(5) Zur rechtzeitigen Warnung der Verkehrsteilnehmer können vor
Arbeitsstellen Warnleuchten aufgestellt werden
(Vorwarn-Blinkleuchten). Die Aufstellhöhe beträgt neben der Fahrbahn
mindestens 2,5 m. Sie sind insbesondere zweckmäßig vor Überleitungen auf
Autobahnen oder sonstigen Gefahrenstellen. Vorwarn- Blinkleuchten sind
dann in der Regel paarweise neben
der Fahrbahn zu installieren. Das Licht kann synchron oder im Gegentakt
geschaltet sein. Im Innerortsbereich können sie an Fahrbahnteilern und
Arbeitsstellen im Schienenbahnbereich auch einzeln angebracht werden.
3.2.3 Warnfahnen
(1) Weiß-rot-weiße Warnfahnen gemäß Bild A-7 dürfen zur Vorwarnung durch
Warnposten bzw. an der Vorwarneinrichtung sowie zur Kenntlichmachung von
Arbeitsgeräten verwendet werden. Die Warnfahnen haben die folgenden
Abmessungen (Übergrößen dürfen
verwendet werden):

| Bild A-7: |
Warnfahnen für Warnposten und
zur Kennzeichnung
von Geräten (nur rechts) |
(2) Die roten Streifen müssen den
Anforderungen der Tabelle 2 in DIN EN 471 (Warnkleidung) genügen. Die
Farbe der weißen Streifen muß den Anforderungen der Tabelle 1 in DIN
6171 Teil 1 für nicht reflektierendes Weiß genügen.
3.2.4 Warnbänder
(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen
Arbeitsstellen als zusätzliches Element der optischen Führung und
Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb von Fahrbahnen angebracht
werden:
| |
a) |
Auf Geh- und
Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen vorhanden
sind,
|
| |
b) |
Zur
Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und Materiallagerungen
innerorts. |
(2) Die Warnbänder müssen so befestigt werden, daß sie weitestgehend in
voller Breite erkennbar sind.
|
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| |
|
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3.3 |
Lichtsignalanlagen (Lichtzeichenanlagen) |
|
|
(1) Im Bereich von Arbeitsstellen werden transportable
Lichtsignalanlagen als vorübergehende Einrichtungen eingesetzt. Sie
dienen dazu,
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a) |
den Verkehr in
durch Arbeitsstellen bedingten Engstellen wechselseitig
freizugeben,
|
| |
b) |
auf
Umleitungsstrecken mit spürbar verstärktem Verkehrsaufkommen den
Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen zu sichern,
|
| |
c) |
Fußgängern eine
sichere Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen, wenn durch
Arbeitsstellen bedingt das Verkehrsaufkommen zunimmt, Fußgänger
auf die andere Straßenseite geführt werden müssen oder für
Fußgänger unübersichtliche Situationen entstehen. |
(2) Sie können auch ersatzweise für Lichtsignalanlagen im Bereich von
Knotenpunkten eingesetzt werden, wenn solche Anlagen
arbeitsstellenbedingt vorübergehend abgeschaltet oder variabel gesteuert
werden müssen.
(3) Für Planung und Berechnung der Engstellensignalisierung sind die
Regelungen der „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 92) -
Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr“, Anhang G, zu beachten. Für
den Einsatz transportabler Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten wird auf
Absatz 10.5 der RiLSA verwiesen.
(4) Lichtsignalanlagen (Lichtzeichenanlagen) im Zusammenhang mit
Arbeitsstellen sind mit allen Festlegungen durch die zuständige Behörde
anzuordnen.
(5) Je Fahrtrichtung ist mindestens ein Signalgeber auf der rechten
Fahrbahnseite erforderlich. Weitere Signalgeber auf der linken Seite
und/oder über der Fahrbahn können in besonderen Fällen notwendig sein.
(6) In der Regel sind die Signalgeber neben dem rechten Fahrstreifen
aufzustellen. Im Bereich des rechten Fahrstreifenrandes dürfen sie in
Ausnahmefällen nur aufgestellt werden, wenn dadurch der vorbeifließende
Verkehr nicht behindert bzw. keine zusätzliche Engstelle geschaffen
wird. Der Signalgeber kann jedoch auf dem Fahrstreifen aufgestellt
werden, wenn dieser nachfolgend durch die Arbeitsstelle eingeengt wird.
(7) Haltlinien (Z 294) sind an signalisierten Engstellen in der Regel
entbehrlich.
(8) Eine transportable Lichtsignalanlage ist im Bereich von
Knotenpunkten insbesondere bei einer längeren Betriebsunterbrechung
einer vorhandenen Lichtsignalanlage als Folge einer Arbeitsstelle
einzusetzen. Der Einsatz von Polizei für planbare, längere
Betriebsunterbrechungen ist auszuschließen. Im übrigen ist er auf das
unbedingt notwendige Maß zu begrenzen (siehe RiLSA 92 Abs. 10.5.1).
(9) Eine Information über den jeweils zuständigen Stördienst und dessen
Telefonnummer ist am Steuergerät der Lichtsignalanlage anzubringen.
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4 |
Leitmale |
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(1) An allen Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten und Lichtraumprofilrahmen
mit einer lichten Durchfahrtshöhe von auch nur vorübergehend weniger als
4,50 m sind Leitmale anzubringen (zur Beschilderung siehe
(2) Leitmale sind aus rot-weiß retroreflektierenden Folien mindestens
der Bauart Typ 1 nach DIN 67520, Teil 2 auszuführen. Ihre Höhe beträgt
mindestens 250 mm, die Breite der Schraffen 200 mm. Sie sind an
waagerechten Bauteilen als senkrechte Schraffen, an senkrechten
Bauteilen als schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend
anzubringen.

| Bild A-8: |
Beispiel für die Kennzeichnung
eines in der Höhe
eingeschränkten Verkehrsbereiches |
(3) Auf beschränkte Durchfahrtsöffnungen infolge Arbeitsstellen wird
durch Lichtraumprofilrahmen oder Installationen gemäß Bild A-8
hingewiesen. Zusätzlich können dabei Warnleuchten mit gelbem Blinklicht
angebracht werden.
(4) Bei seitlichen Einschränkungen ist der Verkehr in der Regel mit
Hilfe von Absperrgeräten vorbeizuführen.
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5 |
Bauliche Leitelemente |
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(1) Im Regelfall wird der Verkehr im Bereich einer Arbeitsstelle mit
Hilfe von Markierungen und Leitbaken geführt. Sollen dabei erhöhte
Leitwirkungen erzielt oder Unfallgefahren gemindert werden, können
folgende durchgehende Leitelemente eingesetzt werden, deren
Mindestbreite 250 mm beträgt (Bild A-9):
| |
a) |
Leitschwellen mit
einer Höhe zwischen 25 und 120 mm,
|
| |
b) |
Leitborde mit einer
Höhe zwischen 120 und 250 mm,
|
| |
c) |
Leitwände mit
einer Höhe von mindestens 500 mm. |

| Bild A-9: |
Prinzipdarstellung Leitschwelle,
-bord und -wand |
(2) Ist die Aufstellung der genannten baulichen Leitelemente in einem
Abstand von weniger als 30 cm von einer (vorübergehenden) Markierung
vorgesehen, sollte wegen der erhöhten Verschmutzungsgefahr auf eine
Markierung auf der Fahrbahnoberfläche verzichtet werden. Die
Leitschwellen, -borde und -wände übernehmen dann die Funktion der
Markierung. In diesem Fall müssen sie bodennah durchgängig mit gelben
retroreflektierenden Elementen in der Regel im Abstand von 1 m
ausgestattet werden.
(3) Bei Leitschwellen und -borden sind zusätzlich Leitbaken (Größe 500 x
125 mm) aufzusetzen. Der Abstand zwischen diesen Leitbaken beträgt
grundsätzlich
| |
a) |
5 m innerorts,
|
| |
b) |
10 m außerorts. |
(4) Soweit örtlich z.B. in Kurvenbereichen erforderlich, können auch
kleinere Abstände gewählt werden.
(5) Bei Leitwänden sind im Kopfbereich zusätzlich retroreflektierende
Elemente zu verwenden. Transportable Schutzwände die auch die Funktion
von Leitwänden übernehmen, sind entsprechend auszustatten.
(6) In der Regel sollen in den Einsatzbereichen von baulichen
Leitelementen keine Leitbaken der Normalgröße 1000 x 250 mm aufgestellt
werden. Entsprechend entfallen auch die Warnleuchten.
(7) Bei der Verwendung baulicher Leitelemente zwischen entgegengesetzt
gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297) verzichtet
werden.
(8) Werden zur Trennung von entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen
Leitwände (transportable Schutzeinrichtungen geprüft nach DIN EN 1317)
mit einer Höhe von mindestens 500 mm eingesetzt, so kann auf die
Fahrstreifentafel (Zeichen 522 StVO) verzichtet werden. Die
Entfernungsangabe „auf x km“ ist dann an anderer geeigneter Stelle, z.B.
zusammen mit Zeichen 276 StVO, zu zeigen. Dabei ist darauf zu achten,
daß das Zusatzschild bei Verbindung mit einem Verbotszeichen die Länge
der Verbotsstrecke
bestimmt.
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6 |
Warnposten |
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(1) Warnposten sind besonderer Gefahr ausgesetzt. Sie dürfen daher
nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Dabei muß sich ihre Tätigkeit
darauf beschränken, die Verkehrsteilnehmer in umsichtiger Weise vor
einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle zu warnen. Eine andere
Tätigkeit dürfen sie während dieser Zeit nicht ausüben.
(2) Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten
Sichtverhältnissen dürfen Warnposten nur eingesetzt werden, wenn es sich
um Notmaßnahmen handelt oder auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen
werden muß. Auf Autobahnen soll ihr Einsatz vermieden werden.
(3) Warnposten dürfen keine Verkehrsregelung vornehmen, dies bleibt
ausschließlich der Polizei vorbehalten.
(4) Warnposten müssen Warnkleidung tragen (siehe A. 8). Sie halten
Warnfahnen so, daß sie für den Verkehrsteilnehmer in voller Größe
sichtbar sind. Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten
Sichtverhältnissen ist die Warnfahne durch eine Warnleuchte (gelbes
Blinklicht) zu ergänzen, und/oder die Auffälligkeit des Warnpostens ist
durch einen Leitkegel mit aufgesetzter Blitzleuchte zu erhöhen.
(5) Der Warnposten steht bzw. geht in der Regel außerhalb der Fahrbahn
an der Fahrbahnseite, auf welcher sich die Verkehrseinschränkung oder
Gefahrenstelle befindet.
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7 |
Sicherheitskennzeichnung
von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen |
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7.1 Arbeitsfahrzeuge,
Sicherungsfahrzeuge
(1) Für Arbeitsfahrzeuge gelten § 35 Abs. 6 bis 8 StVO und die
zugehörige VwV-StVO.
(2) Fahrzeuge der Bauverwaltungen, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt
werden, sollen daneben eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000
bzw. RAL 2011; siehe DIN 30701) erhalten.
(3) Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch
nehmen, müssen eine rotweiß- rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN
30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ tragen.
(4) Diese Sicherheitskennzeichnung muß aus den retroreflektierenden
Aufsichtfarben für Verkehrszeichen
– weiß in Farbe DIN 6171 - WS - R2,
– rot in Farbe DIN 6171 - RT - R2
bestehen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende
Folie der Bauart Typ 2 nach DIN 67520, Teil 2 zu verwenden. Sie ist an
allen vertikalen Fahrzeugkanten mit zu diesen Kanten nach unten unter
45° fallenden Streifen anzubringen. Als Mindestflächen je Vorder- und
Rückseite sind insgesamt 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (141 x 141 mm)
erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen
eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben. Bei Arbeitsfahrzeugen, die nicht
ständig Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO beanspruchen (insbesondere
Fahrzeuge von Bauunternehmungen) sollte die Sicherheitskennzeichnung auf
abnehmbaren oder abklappbaren Tafeln aufgetragen werden.
(5) Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt
werden, müssen im Umfang wie auf Vorder- und Rückseiten zusätzlich
seitlich gekennzeichnet
sein.
(6) Zusätzlich sollen sie mindestens eine Kennleuchte für gelbes
Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen. Ist die
Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten
so anzubringen, daß sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam
kennzeichnen.
(7) Hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheitsausrüstung von
Kraftfahrzeugen gilt folgendes:
| |
a) |
Die
Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge kann durch den
Einsatz von zwei zusätzlichen, blinkenden gelben Warnleuchten
(Durchmesser vorzugsweise 300 mm) links und rechts auf oder
hinter dem Fahrerhaus wesentlich verbessert werden.
|
| |
b) |
Die Verwendung von
kleinen Blinkpfeilen gemäß
Bild A-6 oder Blinkkreuzen gemäß Bild A-10 an der Rückfront von
Arbeitsfahrzeugen, an denen wechselweise links oder rechts
vorbeigefahren werden muß, ist ebenso zulässig.
|
|

|
| Bild
A-10 |
Kleiner
Blinkpfeil mit Kreuzschaltung als
Warneinrichtung (Varianten) nur zum Einsatz auf Standstreifen
|
| |
c) |
Zur Warnung vor
Fahrzeugen, die arbeitsbedingt schneller als 5 km/h aber
langsamer als die örtlich übliche Geschwindigkeit fahren (z.B.
Meßfahrzeuge zur Deckenzustandserfassung), wird die zusätzliche
Kennzeichnung gemäß Bild A-6 auf der Fahrzeugrückfront
empfohlen.
|
| |
d) |
Arbeitsfahrzeuge,
deren Sicherheitskennzeichnung entsprechend einer dieser
Varianten erhöht ist, können in besonderen Fällen auch als
Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.
|
| |
e) |
Diese
Sicherheitskennzeichnung, wie auch unmittelbar
am Kraftfahrzeug angebrachte Zeichen 615 oder 616 (siehe auch §
39), sind als Arbeitsstellensicherung nicht Bestandteil der
Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der StVZO, sondern regeln sich nach
der StVO. |
(8) Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der
zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur
Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten
Arbeitsstelle auszuschalten (Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs. 3).
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7.2 |
Warnblinklicht |
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(1) Warnblinklicht darf nach § 16 Abs. 2 StVO nur verwenden, „wer
andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen
will“. Für den Einsatz von Fahrzeugen im Bereich von Arbeitsstellen
kommt es nur in Betracht, wenn durch ein Fahrzeug eine unvorhersehbare
Gefahr entsteht. Sonst sind die in diesen Richtlinien beschriebenen
Absicherungsmöglichkeiten zu nutzen.
(2) Durch das Warnblinklicht läßt sich verkehrsordnungswidriges
Verhalten oder Parken nicht rechtfertigen. Mit eingeschaltetem
Warnblinklicht allein dürfen keine Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in
Anspruch genommen werden.
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|
7.3 |
Arbeitsmaschinen und Anhänger |
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|
(1) Arbeitsmaschinen, Radlader, Schaufellader und Anhänger erhalten,
auch wenn sie sich nur kurzfristig im Verkehrsbereich bewegen, eine
Sicherheitskennzeichnung wie Arbeitsfahrzeuge. Sonderrechte dürfen nur
mit der entsprechenden Kennzeichnung in Anspruch genommen werden (siehe
Abschnitt A-7.1).
(2) Arbeitsmaschinen, die unmittelbar im oder am Verkehrsbereich
eingesetzt werden - z. B. eine bewegliche Arbeitsstelle bilden
(Fahrbahnmarkierungsmaschinen, Asphalteinbaumaschinen usw.) können
zusätzlich mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (z.B.
Rundumlicht) und/oder einem kleinen Blinkpfeil gemäß Bild A-6 in
Verbindung mit Zeichen 222 ausgerüstet werden, um die Maschine wirksam
nach vorn und hinten zu sichern.
(3) Radlader und Schaufellader, die außerhalb einer abgesperrten
Arbeitsstelle im Verkehrsbereich zur Beförderung von Gütern eingesetzt
werden, müssen entweder zugelassen oder von der Zulassungspflicht
befreit sein.
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|
7.4 |
Besondere Arbeitsstellenbereiche und
-einrichtungen |
|
|
Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen sind
Verkehrshindernisse oder besondere Gefahrenbereiche im öffentlichen
Verkehrsraum. Sie müssen grundsätzlich wie Arbeitsstellen abgesichert
und beleuchtet werden, wenn sie sich im öffentlichen Verkehrsraum
befinden oder in ihn ragen und nicht in die Absperrung einer
Arbeitsstelle einbezogen werden können. Zusätzlich sind individuelle
Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die in Tabelle A-3
zusammengestellt und in Kurzform erläutert sind. Für ähnliche Fälle ist
analog zu verfahren.

| 1) |
Grundsätzlich
innerhalb einer Absperrung zu lagern bzw. aufzustellen. |
| 2) |
Auf Geh- und
Radwegen nur, wenn dadurch die geforderten Mindestbreiten
gewährleistet werden können. |
| 3) |
Nur wenn aus
Platzgründen oder wegen der Höhe der Bauwerke eine ausreichende
Sicherheit nicht gewährleistet erscheint, darf öffentlicher
Verkehrsraum zur Verfügung gestellt werden. |
| 4) |
Auf Fahrbahnen nur,
wo Parken im allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. |
| 5) |
Auf Geh- und
Radwegen grundsätzlich nicht. |
| 6) |
Kennzeichnung wie
Arbeitsstellen, wenn 2), 4) oder 7) nicht erfüllt und
nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
– Breite größer als 2,5 m und/oder Länge größer als 8 m,
– Aufstellung innerorts auf Vorfahrtstraßen (Z 306) oder auf
Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen in einer Richtung. |
| 7) |
Auf Geh- und
Radwegen bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 2,8 t
grundsätzlich nicht zulässig. |
| 8) |
Wenn 1) und 2) oder
3) nicht erfüllt, Kennzeichnung und Absicherung wie
Arbeitsstelle |
| 9) |
Kennzeichnung aller
vertikalen Kanten der Seiten- und Stirnflächen (je eine
rot-weiße Sicherheitskennzeichnung [retroreflektierende
Folie der Bauart Typ 2 der DIN 67520, Teil 2] von mindestens 141
x 705 mm), Schraffur zum Verkehrsraum fallend. |
| 10) |
Entsprechend der
Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28. April 1982
(VkBl 1982, S.186, ergänzt durch VkBl 1984,
S.23). |
| 11) |
Kennzeichnung
vertikaler Kanten mit kleinen Leitbaken (500x125 mm) oder
rot-weißer Sicherheitskennzeichnung. |
| 12) |
Verkehrsteilnehmer,
parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen sind
gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten
und fallende feste Gegenstände oder Bauteile ausreichend zu
schützen. |
| 13) |
Ggf. sind Bauzäune
oder andere geeignete Schutzeinrichtungen wie Durchlaufgerüste
oder Fußgängertunnel vorzuschreiben. |
| 14) |
Ggf. sind
Warnposten aufzustellen. |
| 15) |
Über Geh- und
Radwegen 2,2 m über die volle Breite. |
| 16) |
Im öffentlichen
Verkehrsraum Sondernutzungserlaubnis und/oder
Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erforderlich. |
| 17) |
Bei Überschreitung
zulässiger Achslasten oder Gesamtgewichte Abstimmung mit
zuständigem Straßenbaulastträger erforderlich. |
| 18) |
Ein Namensschild
(Anschrift, Telefonnummer) oder eine entsprechende Aufschrift
erforderlich. |
|
|
|
| |
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8 |
Warnkleidung |
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(1) Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr
eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine
geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem
getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711)
tragen (§ 35 Abs. 6 StVO). Folgende Anforderungsmerkmale der DIN EN 471
müssen hierbei eingehalten werden:
– Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens
Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
– Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes
Orange-Rot gemäß Tabelle 2,
– Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2
gemäß Tabelle 5.
(2) Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder
Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr
ausreicht, darf nicht verwendet werden.
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9 |
Beleuchtung der Arbeitsstellen |
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Soll in einer Arbeitsstelle auch während der Dunkelheit unter
Beleuchtung (Arbeitsstättenbeleuchtung) gearbeitet werden, ist die
Beleuchtungsanlage so auszulegen, daß das Unfallrisiko im
Verkehrsbereich nicht ansteigt. Insbesondere dürfen alle Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nicht in ihrer Wirkung sowie die
Verkehrsteilnehmer nicht durch Blendungen übermäßig beeinträchtigt
werden.
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10 |
Verkehrsführung und -regelung |
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10.0 Allgemeines
(1) In welcher Form (z.B. Teilsperrung, Überleitung) und in welchem
Umfang Kraftfahrzeug-, Rad- und Fußgängerverkehr im Bereich einer
Arbeitsstelle geführt werden kann, ist aufgrund der örtlich verfügbaren
Flächen zu entscheiden. Hierfür werden in den Teilen B bis D abhängig
vom Straßencharakter Festlegungen getroffen und Hinweise gegeben.
(2) Die von der gewählten Form der Verkehrsführung abhängigen Regelungen
des Verkehrs werden in den Teilen B bis D zusätzlich in Regelplänen
hinsichtlich Beschilderung, Verkehrseinrichtungen, Abständen,
Beleuchtung usw. verdeutlicht. Sie sollten als Grundlage
für Verkehrszeichenpläne verwendet werden.
(3) Zwischen dem Arbeitsbereich der Arbeitsstelle (z.B. Grabungskante,
Baugeräte) und dem Verkehrsbereich sind möglichst folgende
Mindestabstände (Richtwerte) einzuhalten, soweit nicht vom Baulastträger
andere Maße vorgeschrieben werden:
| |
a) |
0,3 m auf
innerörtlichen Straßen,
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b) |
0,5 m auf Straßen
außerorts,
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| |
c) |
0,15 m auf Geh- und
Radwegen |
(4) Alle in den Teilen B bis D angegebenen Maße, ausgenommen Abmessungen
von Verkehrszeichen, Fahrstreifen- und Fahrbahnbreiten, sind Richtwerte.
Entsprechend den örtlichen Verhältnissen sind bei der Ausführung in der
Örtlichkeit bei Maßen in vertikaler Richtung + 5 %, in horizontaler
Richtung + 10 % Abweichung tolerierbar. Abstandsmaße beziehen sich, wenn
nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrseinrichtungen.
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|
10.1 |
Umleitungen |
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(1) Die Vollsperrung eines Verkehrsweges, ggf. auch nur für bestimmte
Fahrzeugarten oder den Fußgängerverkehr, stellt einen schwerwiegenden
Eingriff in den Verkehrsablauf dar. Durch die anzuordnende Umleitung
kann der Ablauf insbesondere auf den Umleitungsstrecken erheblich
beeinträchtigt sein.
(2) Daher sind die mit der Umleitung zusammenhängenden Fragen der
Sicherheit und Leistungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Soweit
andere Verkehrsträger (Bahn- oder Verkehrsbetriebe) betroffen sind, sind
diese rechtzeitig zu beteiligen (siehe auch A.1.3).
(3) Die beabsichtigte Vollsperrung der Straße sollte über geeignete
Medien verbreitet werden.
(4) Eine Umleitung ist so rechtzeitig anzukündigen, daß sich der
Verkehrsteilnehmer auf die neue, unvorhergesehene Situation einstellen
kann.
(5) Bei Vollsperrung ist die wegweisende Beschilderung bzw. sind die
Zielangaben rot auszukreuzen. Die für die Auskreuzung verwendeten
Materialien müssen auch bei Nacht deutlich erkennbar sein.
(6) Auf der Umleitungsstrecke kann es erforderlich werden, die Vorfahrt
so zu ändern, daß der Umleitungsverkehr bevorrechtigt ist. Dies gilt
besonders für den Fall, daß der Verkehr einer bevorrechtigten Straße
umgeleitet werden muß. Die Verkehrsströme, die durch diese Maßnahme
wartepflichtig werden, sollen besonders darauf hingewiesen werden (Z 101
mit Zusatzzeichen 1008-30).
(7) Im übrigen gelten die „Richtlinien für Umleitungsbeschilderung
(RUB)“ und hilfsweise die „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen
der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei
(Verkehrslenkungsrichtlinien)“ (VkBl 1968, H.11,S. 239-247).
|
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