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RSA 95 - Teil D - Autobahnen |
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Kommentar,
Beispiele
(nicht Bestandteil der RSA 95) |
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1 Allgemeines |
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(1) Unter Autobahnen
im Sinne dieser Richtlinien werden alle nachfolgend aufgeführten
Straßenarten verstanden, soweit sie mindestens 2 Fahrstreifen je
Richtung haben: |
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a) Autobahnen (Z 330), |
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b) Kraftfahrstraßen (Z 331), sofern sie frei von höhengleichen
Kreuzungen und mit
besonderen Anschlußstellen für
Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind |
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(2) Grundsätzlich
gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser Richtlinien.
Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Autobahnen abgestimmte,
ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der
Richtlinien zusammengestellt. |
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2 Arbeitsstellen von längerer Dauer |
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2.1 Aufstell-Entfernungen von
Verkehrschildern |
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(1) Die
Arbeitsstelle wird in der Regel in 2 km und 800 m Entfernung mit Zeichen
123 und Zusatzzeichen 1004 angekündigt. Ab 800 m folgen im Regelfall im
100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen. Bei
Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit erfolgt dies stufenweise um je
20 km/h und in einem jeweiligen Mindestabstand von 200 m. |
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(2) Sind vor einer
Arbeitsstelle häufiger Staus zu erwarten, so ist 4 km und ggf. 6 km vor
der Arbeitsstelle mit Zeichen 123 und Zeichen 124 darauf hinzuweisen
(Ausnahme von Ziffer III Nr. 14aa VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). |
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(3) Die
Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw.
Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt). |
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2.2 Beleuchtung |
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(1) Wenn
Verkehrszeichen beleuchtet werden sollen, dann erfolgt dies in der Regel
beginnend mit der in Fahrtrichtung ersten Verkehrslenkungstafel. |
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(2) Kann eine
Blendung des Gegenverkehrs auf der Autobahn oder auf parallel
verlaufenden Straßen nicht durch konstruktive Maßnahmen bei der
Anbringung und Gestaltung der Leuchte ausgeschlossen werden, sind
Blendschutzschilder anzubringen. |
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2.3
Verkehrsführung |
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2.3.0 Allgemeines |
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(1) Der Verkehr kann
im Bereich von Arbeitsstellen unter Ausnutzung der befestigten
Straßenbreite, eventuell auch nach Verbreiterung durch Ansetzen eines
entsprechenden Streifens oder auf Behelfsfahrbahnen abgewickelt werden. |
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(2) Bei 3 + 1-,
4 + 0- und 5 + 0-Verkehrsführungen wird zur Entschärfung der
Konfliktsituation im Bereich von Überleitungen eine Vorverlegung der
Fahrstreifenverengung um 100 bis 150 m in den Bereich vor der
Überleitung vorgenommen. Entsprechend ist eine lagemäßige Trennung des
Rückleitungs- und des Einengungsbereichs auf der mitbeanspruchten
Gegenfahrbahn vorzusehen. |
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2.3.1 Zahl der
Fahrstreifen |
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(1) 1m Bereich von
Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu
erhalten. |
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(2) Die Zahl der
Fahrstreifen kann im Bereich der Arbeitsstelle ausnahmsweise verringert
werden, wenn bei zwei Fahrstreifen je Richtung die zu erwartenden
Verkehrsspitzen weniger als 1500 Kfz/h je Richtungsfahrbahn oder bei
drei Fahrstreifen weniger als 3000 Kfz/h je Richtung betragen. Die
genannten Zahlenangaben gelten unter der Voraussetzung eines
durchschnittlichen Lkw-Anteils und einer geringen Längsneigung. |
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(3) Muss die Zahl
der Fahrstreifen dennoch verringert werden, ist mit Stauungen zu
rechnen. Eine Minderung entsprechender Probleme kann durch besondere
Maßnahmen erreicht werden, wie z. B.: |
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a) Verlagerung der
Arbeiten in verkehrsarme Zeiten, |
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b) Ausnutzung aller
Möglichkeiten zur Bauzeitverkürzung |
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c) vorsorgliche
Umleitungsempfehlungen über den Verkehrsfunk |
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d) Überprüfung der
Eignung der vorhandenen Bedarfsumleitungsstrecken
(z. B. Freihalten von
Arbeitsstellen, Vorfahrtregelungen und/oder Programme an
Lichtsignalanlagen entsprechend den einschlägigen Festlegungen der
Verkehrslenkungsrichtlinie [siehe A.10.1]). |
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2.3.2 Breite von
Behelfsfahrstreifen und –trennstreifen |
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(1) Die vorhandene
Breite eines Fahrbahnquerschnitts wird zwischen den beiden Kanten der
befestigten Fahrbahnfläche gemessen. Bei der Bildung eines Querschnitts
mit Behelfsfahr- und -trennstreifen werden Leitlinien je mit halber
Breite den beiden anliegenden Fahrstreifen, Fahrstreifenbegrenzungen,
auch aus Markierungsknöpfen entsprechend Bild D-1, mit voller Breite dem
jeweils anliegenden Fahrstreifen zugerechnet (siehe Bild D-2). Die
Trennstreifenbreite ist der lichte Abstand der Markierungsknopfkanten
der Doppellinien gemäß Bild D-1. |
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Bild D-1: Definition der Trennstreifenbreite |
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Bild D-2: Beispiele für die Vermaßung von Behelfsfahr- und -trennstreifen
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(2) Die
Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen enthält Tabelle D-1. |
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Tabelle D-1: Mindestbreite von
Behelfsfahrstreifen in Abhängigkeit von der Länger der Arbeitsstelle
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Fahrzeugbreite |
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Länge der Arbeitsstelle (km) |
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bis zu 6 |
mehr als 6 bis zu 9 |
mehr als 9 |
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Beschränkung auf
bis zu 2 m (Z 264) |
2,50 m
(3,25 m) 1) |
3,00 m
(3,25 m) 1) |
3,25 m |
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3,25 m
(3,00 m) 2)3) |
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1) Bei einer Verkehrsführung mit nur
1 Behelfsfahrstreifen für eine Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn; ggf.
muß vorher ausgebaut oder verbreitert werden (vgl. Verkehrsführungen
3+1, 3+0 und 4+2 in Tabelle 3).
2) Durch einen entsprechenden vorherigen Fahrbahnanbau bzw. eine
Verbreiterung ist eine Behelfsfahrstreifenbreite von
3,25 m, d.h. z. B. bei einer Verkehrsführung 4+0 eine
Mindestfahrbahnbreite von 11,50 m, anzustreben.
3) Im Bereich z.B. von Fertigern darf die Fahrstreifenbreite zur
Erhöhung der Sicherheit der in der Arbeitsstelle Tätigen
vorübergehend und auf eine geringe Streckenlänge auf dieses Maß
eingeengt werden. |
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(3) Bei
Arbeitsstellen mit einer Länge über 9 km muss zwischen den
Behelfsfahrstreifen von Richtung und Gegenrichtung ein Trennstreifen von
in der Regel 0,25 m Breite angelegt werden, und es darf in der Regel
auch keine Engstelle mit geringerem Querschnitt (z.B. Brücken,
Stahlflachstraßen) innerhalb der Arbeitsstellen bestehen. |
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(4) Bei der
Festlegung der Fahrstreifenbreiten soll ggf. berücksichtigt werden, dass
zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein Sicherheitsabstand
von mindestens 0,5 m zur Verfügung steht. |
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(5) Eine
Zusammenstellung möglicher Verkehrsführungen und zugehöriger Breiten
zeigen die Tabellen D-2 und D-3. |
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(6) Vorhandene
Mehrbreiten sind in nachfolgender Reihenfolge zu verteilen: |
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a) Verbesserung der
Trennung von Richtung und Gegenrichtung durch einen 0,5 m
breiten
Trennstreifen, |
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b) Wahl eines 2,75 m
(statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge
bis 2 m Breite,
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c) Anordnung von ein
oder zwei Behelfsstandstreifen
(Mindestbreite eines
Behelfsstandstreifens 1,75 m), |
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d) Wahl eines 3,5 m
(statt 3,25 m) breiten, rechten Behelfsfahrstreifens
für alle Fahrzeuge
unter Beibehaltung des Behelfsfahrstreifens für
Fahrzeuge bis 2 m
Breite, |
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Wahl eines 3 m
(statt 2,5 m) breiten Behelfsfahrstreifens für Fahrzeuge bis 2 m Breite.
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(7) Bei mehreren
Möglichkeiten der Verkehrsführung ist im Interesse der
Verkehrssicherheit, der Sicherheit im Arbeitsbereich der Arbeitsstelle
und des ungehinderten Bauablaufs anzustreben, keine einzelnen
Behelfsfahrstreifen unmittelbar neben der Arbeitsstelle zu führen (d.h.
Verkehrsführung 4 + 0 statt 3 + 1 bzw. 3 + 0 statt 2 + 1); dies gilt vor
allem bei Arbeitsstellen, die sich über einen größeren Abschnitt
erstrecken. |
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Tabelle D-2a: Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn
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Richtungsfahrbahn mit 2
Fahrstreifen |
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Einschränkung
des
Querschnittes |
Verkehrsführung |
Kurzbe-
zeichnung
*) |
Mindestbreiten (m) der |
Regel-
plan
Nr. |
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|
(Behelfs-)
Fahrstreifen |
Behelfs-
fahrbahn |
Einschränkung
der
Fahrbahn |
1 Fahrstreifen und
1 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links |
2n+2
|
3,75
+3,25
(3,00) |
7,00
6,75 |
D I/1
|
|
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|
|
2 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links
|
2n+2
|
2,50
+3,25
(3,00) |
5,75
(5,50) |
D I/2
|
|
|
|
Einschränkung
auf einen
Fahrstreifen
|
1 Fahrstreifen oder
1 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links
ohne Standstreifen |
2n+1
|
3,25
|
3,25
|
D I/3
|
|
|
|
Sperrung des
linken
Fahrstreifens |
2 Behelfsfahrstreifen auf
rechtem Fahrstreifen und
Standstreifen |
2n+2s
|
2,50
+3,25
(3,00) |
5,75
(5,50) |
D I/4
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Tabelle D-2b: Verkehrsführung ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn
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Richtungsfahrbahn mit 3
Fahrstreifen |
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|
Einschränkung
des
Querschnittes |
Verkehrsführung |
Kurzbe-
zeichnung
*) |
Mindestbreiten (m) der |
Rege--
plan
Nr. |
|
|
|
(Behelfs-)
Fahrstreifen |
Behelfs-
fahrbahn |
Einschränkung
der
Fahrbahn
|
2 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links
|
3n+3
|
2,50
+2,50
+3,25
(3,00) |
8,25
(8,00)
|
D I/5
|
|
|
|
2,50
+3,75
+3,75 |
10,00
|
analog
links
D I/1 |
Einschränkung
auf zwei
Fahrstreifen |
2 Fahrstreifen oder
2 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links |
3n+2 |
2,50
+3,25
(3,00) |
5,75
(5,50) |
D I/6
|
|
|
|
Einschränkung
auf einen
Fahrstreifen
|
1 Fahrstreifen oder
1 Behelfsfahrstreifen;
analog bei Einschränkung links
ohne Standstreifen |
3n+1 |
3,25
|
3,25
|
analog
D I/6
|
|
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|
Sperrung der
zwei linken
Fahrstreifen |
2 Behelfsfahrstreifen auf
rechtem Fahrstreifen und
Standstreifen |
3n+2s |
2,50
+3,25
(3,00) |
5,75
(5,50) |
D I/7
|
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Tabelle D-3a: Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn
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Richtungsfahrbahn mit 2
Fahrstreifen |
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|
Einschränkung
des
Querschnittes |
Verkehrsführung |
Kurzbe-
zeichnung
*) |
Mindestbreiten (m) der |
Regel-
plan
Nr. |
|
|
|
(Behelfs-)
Fahrstreifen |
Behelfs-
fahrbahn |
Einschränkung
auf einen
Fahrstreifen
|
3 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn,
1 Fahrstreifen oder
Behelfsfahrstreifen auf
eingeschränkter Fahrbahn
|
3s+1
|
3,25
(3,00)
+2,50
+3,25
------------
3,25 |
9,00
(8,75)
------------
3,25 |
D II/1
|
|
|
|
Sperrung
einer
Richtungs-fahrbahn
|
4 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn
|
4s+0
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+3,25
(3,00) |
11,50
(11,00)
|
D II/2
|
|
|
|
2 Fahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn |
2+0
|
3,25
+3,25 |
6,50
|
D II/3
|
3 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn
|
3s+0
|
3,25
(3,00)
+2,50
+3,25 |
9,00
(8,75)
|
D II/4
|
|
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Tabelle D-3b: Verkehrsführung mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn
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|
Richtungsfahrbahn mit 3
Fahrstreifen |
|
|
|
Einschränkung
des
Querschnittes |
Verkehrsführung |
Kurzbe-
zeichnung
*) |
Mindestbreiten (m) der |
Regel-
plan
Nr. |
|
|
|
(Behelfs-)
Fahrstreifen |
Behelfs-
fahrbahn |
Einschränkung
auf zwei
Fahrstreifen
|
4 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn,
2 Fahrstreifen oder
2 Behelfsfahrstreifen auf
eingeschränkter Fahrbahn
|
4+2
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+3,25
------------
2,50
+3,25
(3,00) |
11,50
(11,25)
------------
5,75
(5,50) |
D II/5
|
|
|
|
Einschränkung
auf einen
Fahrstreifen
|
5 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn,
1 Fahrstreifen oder
1 Behelfsfahrstreifen auf
eingeschränkter Fahrbahn
|
5s+1
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+2,50
+3,25
(3,00)
------------
3,25 |
14,00
(13,50)
------------
3,25 |
D II/6
|
|
|
|
Sperrung des
linken
Fahrstreifens
|
4 Behelfsfahrstreifen
auf der Gegenfahrbahn
|
4+0
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+3,25
(3,00) |
11,50
(11,00)
|
D II/7
|
|
|
|
5 Fahrstreifen auf der
Gegenfahrbahn
|
5s+0
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+2,50
+3,25
(3,00) |
14,00
(13,50)
|
D II/8
|
6 Fahrstreifen auf der
Gegenfahrbahn
|
6+0
|
3,25
(3,00)
+2,50
+2,50
+2,50
+2,50
+3,25
(3,00) |
16,50
(16,00)
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*)
Zur Unterscheidung von gleichen
Ziffernfolgen werden zusätzlich folgende Kennzeichnungen verwendet:
n Die Fahrstreifen einer
Richtungsfahrbahn werden nicht von der Arbeitsstelle betroffen.
s Der Verkehr wird unter Mitbenutzung des Standstreifens geführt. |
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2.3.3 Teilsperrung |
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(1) Eine
Teilsperrung ist als spitzwinklige Querabsperrung mit Leitbaken
auszuführen. Die Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse
beträgt in der Regel etwa 1:20. Der Abstand der Leitbaken untereinander
darf höchstens 10 m, der Abstand quer zur Fahrbahnachse sollte etwa
0,5 m betragen. |
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(2) Müssen mehrere
Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte
spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich
die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können
jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte
Fahrstreifenreduzierung). |
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2.3.4 Längsabsperrung |
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(1) Für
Längsabsperrungen zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich werden in der
Regel Leitbaken eingesetzt. Der Abstand der Leitbaken untereinander
beträgt maximal 20 m. Liegen besondere Verhältnisse vor oder sind
besondere Sichtbehinderungen
(z. B. vor stark frequentierten Ausfahrten, dichter Nebel) zu
befürchten, können geringere Abstände erforderlich werden. |
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(2) Zum besseren
Erkennen von Ausfahrten ist die rechte Leitbakenreihe durch
Leitschwellen oder -borde zu unterbrechen, beginnend etwa 100 m vor dem
Anfang der Ausfahrrampe. Bei einer provisorischen Führung der
Ausfahrrampe über den Mittelstreifen ist mindestens der rechte Rand der
Ausfahrt entsprechend zu kennzeichnen. |
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(3) Bei langen
Absperrungen mit gestreckter Linienführung können außerhalb von
Arbeitsbereichen im Regelfall auch Abstände zwischen den Leitbaken von
bis zu 50 m ausreichend sein. Ggf. können neben den Arbeitsbereichen
vorübergehend zusätzliche Leitkegel zwischen den Leitbaken aufgestellt
werden. |
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(4) Ebenso können
bauliche Leitelemente nach A.5 oder transportable Schutzwände
aufgestellt werden. |
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2.3.5 Fahrtrichtungs- und Anschlußstellensperrungen |
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(1) Die vollständige
Sperrung einer Fahrtrichtung bedingt das Ausleiten des Verkehrs an einer
vorhergehenden Anschlußstelle. Die Sperrung selbst erfolgt durch eine
spitzwinklige Querabsperrung. |
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(2) Bei Sperrung von
Anschlußstellen ist die wegweisende Beschilderung bzw. sind die
Zielangaben der Ausfahrt gemäß A.10.1 rot auszukreuzen (Bilder D-3 und
D-4). Die Aufstellung weiß/schwarzer Zusatzschilder erfolgt in der Regel
nur rechts. Bei starkem Verkehr, insbesondere bei starkem Lkw-Verkehr,
kann auch eine zusätzliche Aufstellung links erforderlich sein. Wichtige
Zielangaben sollen auch in der Ausfahrtbeschilderung der Anschlußstelle,
an der ausgefahren werden soll, zusätzlich ergänzt werden. |
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(3) Die vollständige
Sperrung einer Fahrtrichtung und die Sperrung von Anschlußstellen sollte
mindestens 2 Wochen vorher auf der Autobahn und an geeigneter Stelle im
nachgeordneten Straßennetz angekündigt werden. |
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2.3.6 Einfahrten im Bereich von Behelfsverkehrsführungen |
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Bei Einfahrten im
Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen ist grundsätzlich
ein Beschleunigungsstreifen vorzusehen, ggf. in verkürzter,
provisorischer Form. Ist dies nicht möglich, ist eine Sperrung der
Einfahrt zu erwägen. Ist dies ebenfalls nicht möglich, so kommt eine so
genannte stumpfe Lösung (Z 206) infrage, wobei im Regelfall eine
Leitschwelle oder ein Leitbord im Bereich des Sichtfeldes des
einfahrenden Verkehrs auf den bevorrechtigten Verkehr einzusetzen ist. |
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2.3.7 Einrichtung von Nothaltebuchten |
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(1) Bei
Arbeitsstellen mit einer Länge über 1 km und von längerer Dauer sollten
nach Möglichkeit Nothaltebuchten eingerichtet werden. |
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(2) Soweit es die
Arbeiten im Falle einer 4 + 0 Verkehrsführung auf der gesperrten
Richtungsfahrbahn zulassen, können dazu z. B. Mittelstreifenüberfahrten
durch Absenken und Öffnen von Schutzplanken genutzt werden. Mit Hilfe
von transportablen Schutzwänden können diese Haltebuchten zum
Arbeitsbereich hin gesichert werden. |
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2.4 Verkehrsregelung |
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2.4.1 Regelpläne |
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(1) Wie
Arbeitsstellen auf Autobahnen abgesperrt, beschildert, markiert und
beleuchtet werden, wird in Regelplänen verdeutlicht. Im übrigen wird zur
Anwendung der Regelpläne auf A.1.5 verwiesen. |
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(2) Die
Kurzbezeichnung für die Art der Verkehrsführung wird durch Angabe der
Zahl der Fahrstreifen im Verkehrsbereich, bezogen auf die
Richtungsfahrbahnen, gebildet. Dabei erfolgt keine Unterscheidung der
Fahrtrichtung, in der die Fahrstreifen auf einer Fahrbahn benutzt werden
(hinsichtlich zusätzlicher Unterscheidungskennzeichnungen siehe
Anmerkung unter Tabelle D-2b). |
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(3) Im einzelnen
gelten die Pläne für folgende Anwendungsfälle: |
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a) Arbeitsstellen ohne Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn
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Pläne D
I/1 bis D I/7, |
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b) Arbeitsstellen ohne Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn im
Bereich
von Ein- und Ausfahrten |
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Pläne D
I/8 und D I/10, |
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|
c) Arbeitsstellen mit Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn
|
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|
Pläne D II/1 bis D II/8, |
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|
d) Arbeitsstellen mit Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn im
Bereich
von Ein- und Ausfahrten |
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|
Pläne D II/9 und D II/10 |
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(3a) Abweichend von
den Plänen D II/1 bis D II/8 sowie vom Plan D II/9 kann auf die
Fahrstreifentafel (Zeichen 522 StVO) verzichtet werden, wenn die
entgegengesetzten Verkehrsströme durch Leitwände (transportable
Schutzeinrichtungen geprüft nach DIN EN 1317) mit einer Höhe von
mindestens 500 mm voneinander abgetrennt sind. Die in den Plänen
zusammen mit Zeichen 522 StVO enthaltene Entfernungsangabe "auf x km"
ist in diesem Fall an anderer geeigneter Stelle, vorzugsweise zusammen
mit Zeichen 276 StVO, zu zeigen. Auf die regelmäßige Wiederholung des
Zeichens 276 StVO darf nicht verzichtet werden. |
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(4) Bei
Arbeitsstellen, bei denen eine 2 + 0 Führung nur an Werktagen besteht
und die am Wochenende aufgehoben werden, können ausnahmsweise auch
aufnehmbare Markierungen, Leitschwellen oder -borde eingesetzt werden. |
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2.4.2 Höchstgeschwindigkeiten |
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(1) Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt in der Regel 80 km/h. Dies gilt auch für
Verschwenkungsbereiche, Einziehungsbereiche und Überleitungen auf
Richtungsfahrbahnen (Mittelstreifenüberfahrten). |
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(2) Ob eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Betracht kommt, sollte
insbesondere in folgenden Fällen geprüft werden: |
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a) Die Breite der Lkw-Fahrstreifen beträgt weniger als 3,25 m |
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b) Der Arbeitsbereich befindet sich unmittelbar neben dem
Verkehrsbereich (in der
Regel Beschränkung nur während
der Arbeitszeit) |
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c) Die
Fahrbahndecke im Verkehrsbereich (z. B. Standstreifenoberfläche) ist in
einem schlechten Zustand |
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d) Im
Verkehrsbereich ist ein Längsgefälle von über 4,0 % vorhanden |
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(3) Eine Begrenzung
auf 40 km/h kann insbesondere bei besonderen Gefahren im
Arbeitsstellenbereich in Frage kommen, wie z. B. Auffahrt auf
Behelfsbrücken oder Abgrabungen mit Absturzgefahr unmittelbar am Rand
der Fahrbahn. |
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(4) Bei einer
Begrenzung auf 40 km/h kann ein erläuterndes Gefahrzeichen
(z. B. Z 112) in Betracht kommen. |
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(5) Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit kann auf 100 km/h festgesetzt werden, wenn die
Breite der linken Behelfsfahrstreifen mindestens je 3 m und des rechten
3,5 m beträgt und wenn die vorgenannten Gesichtspunkte nicht
entgegenstehen. Auf der Seite zur Arbeitsstelle hin muss außerdem eine
Abtrennung durch dauerhafte oder transportable Schutzeinrichtungen
vorhanden sein. Dann sind ggf. auch Verschwenkungsbereiche bzw.
Einziehungsbereiche auf Richtungsfahrbahnen entsprechend zu beschränken. |
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(6) Für die
Festlegung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in den Überleitungen
sind die Kriterien Griffigkeit bei Nässe und Kippsicherheit bei allen
Fahrbahnzuständen maßgebend. Bei Vergleichen der weitgehend baulich
vorgegebenen Entwurfsparameter einer Überleitung mit in den RAS-L
festgelegten Entwurfsgeschwindigkeiten und den zugehörigen geometrischen
Größen ist zu beachten, dass Fahrstreifenwechselvorgänge nicht in Ansatz
zu bringen sind; sie werden durch Fahrstreifenbegrenzungen unterbunden. |
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(7) Erfahrungsgemäß
reicht in Überleitungen mit üblichen geometrischen Voraussetzungen (z.
B. Dachprofil mit Querneigungen bis 2,5 %) eine Begrenzung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aus. Sind ungünstigere
Voraussetzungen gegeben (z. B. Sägeprofil mit ausgeprägter gegenläufiger
Querneigung im Mittelstreifen), so ist zu prüfen, ob eine solche
Überleitung durch vorübergehende bauliche Maßnahmen entschärft oder an
eine andere Stelle mit günstigeren Querneigungsverhältnissen
(Wendepunktbereiche) verlegt werden kann. Andernfalls ist eine
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 bzw. 40 km/h
vorzusehen. Wegen der besonderen Kippgefahr beladener Lkw mit hoher
Schwerpunktlage kann dabei für den Fall größerer Querneigungswechsel
eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein für Lkw
erwogen werden. In jedem Fall ist vor solchen Überleitungen das Zeichen
112 aufzustellen. |
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2.4.3 Nebenanlagen und Nebenbetriebe |
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Für die
Verkehrsregelungen bei Arbeitsstellen in Nebenanlagen und
Verkehrsflächen der Nebenbetriebe ist örtlich zu prüfen, welche
Regelungen der Teile B und D dieser Richtlinien zweckmäßig angewendet
werden können. |
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3 Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer |
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(1) Die
Kennzeichnung und Verkehrsführung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
erfolgen in der Regel ohne feste Absperrung auf der Grundlage der
Regelpläne D III/1 bis D III/7. Im übrigen wird zur Anwendung der
Regelpläne auf A.1.5 verwiesen. |
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(2) In Abhängigkeit
von den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Verhältnissen ist
sorgfältig zu prüfen, ob zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Gefahrzeichen, Warneinrichtungen oder Leitkegel erforderlich sind. Die
zulässige Höchstgeschwindigkeit darf, falls Absperrungen im Bereich der
Fahrbahn erfolgen, nicht mehr als 120 km/h betragen. |
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(3) Zur Sicherung
von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn
grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616) einzusetzen,
deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 50 m betragen muss. Dies
gilt auch, wenn die Absperrtafel an einem Transportanhänger bzw.
-fahrzeug befestigt ist. |
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(4) Werden die
Absperrtafeln bei stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ohne
Zugfahrzeug abgestellt, so muss der Mindestabstand auf etwa 100 m erhöht
werden. |
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(5) In Rampen von
Anschlußstellen und Knotenpunkten dürfen die genannten Abstände
unterschritten werden, jedoch sollen sie 20 m nicht unterschreiten. |
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(6) Nur in
Ausnahmefällen und wenn die bewegliche Arbeitsstelle mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h, aber weniger als 60 km/h
fortschreitet, kann eine fahrbare Absperrtafel vom Arbeitsfahrzeug
selbst geschleppt oder das Arbeitsfahrzeug selbst mit einer der
fahrbaren Absperrtafel (Z 616) entsprechenden, besonderen
Sicherheitskennzeichnung ausgestattet werden. |
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(7) Zur Sicherheit
der an der Arbeitsstelle eingesetzten Personen sind fahrbare
Absperrtafeln mit Blinkkreuz dann einzusetzen, wenn sich die
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer auf oder direkt rechts neben dem
Standstreifen befindet. Auf Standstreifen können anstelle der fahrbaren
Absperrtafel auch Arbeitsfahrzeuge mit verbesserter
Sicherheitskennzeichnung gemäß A.7.1 eingesetzt werden. Bei Arbeiten auf
dem Standstreifen ist stets das Blinkkreuz zu zeigen (siehe A.3.2.1 bzw.
A.7.1). |
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(8) In allen Fällen
sind zusätzliche Leitkegel (Höhe 750 mm) als Abgrenzung zur Fahrbahn
sinnvoll (10 m Abstand untereinander). |
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(9)
Vorwarneinrichtungen gemäß A.3.2.1 sind in Ergänzung zu fahrbaren
Absperrtafeln im Regelfall in Einsatzbereichen erforderlich, in denen
sonst Geschwindigkeiten von mehr als 120 km/h zugelassen sind, oder wenn
die Absperrtafel nicht aus einer Entfernung von mindestens 800 m
sichtbar ist. Ihr Abstand zur Absperrtafel sollte etwa 600 bis 1000 m
betragen. Ist die Sicht auf die Absperrtafel geringer als 400 m, ist
eine zweite Vorwarneinrichtung zwischen 300 und 600 m aufzustellen. |
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(10) Die möglichen
Kombinationen von Absperrtafeln und Vorwarneinrichtungen sind Tabelle
D-4 und den Regelplänen D III zu entnehmen. |
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(11) Ist bei
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die auf dem linken Fahrstreifen
eingerichtet werden, der Einsatz von Vorwarneinrichtungen links neben
dem linken Fahrstreifen nicht möglich, muss eine zweite Absperrtafel zur
Vorwarnung auf dem linken Fahrstreifen aufgestellt werden. Der Raum
zwischen dieser Tafel und der Absperrtafel vor der eigentlichen
Arbeitsstelle ist zur Verhinderung wieder nach links wechselnder
Fahrzeuge abzusichern (z.B. mit Leitkegeln). Die Regelungen über den
Abstand der Vorwarntafel auf dem Standstreifen sind dann auf die in
Fahrtrichtung l. Absperrtafel zu beziehen. |
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(12) Bei beweglichen
Arbeitsstellen wird die Vorwarntafel (Bild A-4 [links]) in der Regel auf
dem Standstreifen mitgeführt. Auf Fahrbahnen ohne befestigten
Seitenstreifen sollten die Vorwarneinrichtungen ebenfalls neben der
Fahrbahn aufgestellt werden. |
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(13) Auf
Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen darf der Verkehr an
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer nur an einer Seite vorbeigeführt
werden. Ist mehr als ein Fahrstreifen zu sperren, so ist die
Einbeziehung jedes Fahrstreifens gestaffelt vorzunehmen. Dabei ist jeder
Fahrstreifen mit einer fahrbaren Absperrtafel zu sperren. Der Abstand
der Tafeln untereinander sollte dann möglichst 200 m betragen (siehe
Regelpläne D III/5 und D III/6). |
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(14) Müssen Arbeiten
von kürzerer Dauer im Bereich des linken oder mittleren Fahrstreifens
durchgeführt werden, so sollte der Verkehr grundsätzlich zweispurig an
der Arbeitsstelle unter Benutzung des Standstreifens vorbeigeführt
werden. Hierzu ist 400 bis 500 m vor der fahrbaren Absperrtafel eine
Vorwarntafel gemäß Bild A-4 [rechts] auf dem Standstreifen aufzustellen.
Zusätzlich ist in der Regel eine aufnehmbare gelbe Markierung, eine
Reihe dicht gestellter Leitkegel (Höhe 750 mm) oder eine
Leitschwelle/ein Leitbord (Abstand der aufgesetzten kleinen Leitbaken
maximal 3 m) auf eine Länge von ca. 100 m, beginnend auf der
Fahrbahnbegrenzung auf Höhe der Vorwarntafel und verschwenkt auf den
Fahrbahnrand, zu installieren (Regelplan D III/6). |
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(15) Einengungen auf
einen Fahrstreifen dürfen in der Regel nur vorgenommen werden, wenn eine
Verkehrsstärke von weniger als 1500 Kfz/h pro Richtung zu erwarten ist. |
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(16) Wenn bei der
Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine
leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist,
muss die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer
beschildert und abgesperrt werden. Hierbei sind dann für die
Längsabsperrung Leitkegel (Höhe 750 mm) im Abstand von 10 m zulässig.
Die Unterkante von Verkehrszeichen muss mindestens 0,6 m vom Boden
entfernt sein. |
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(17) Für
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die ausnahmsweise bei Dunkelheit oder
bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen betrieben werden
müssen, sind Verkehrsführungen und -regelungen in Anlehnung an die
Regelpläne D I oder D II unter Beachtung der erhöhten Gefährdung bei
Nacht in vereinfachter Form zu gestalten. Dabei können statt Leitbaken
ersatzweise auch retroreflektierende Leitkegel (Höhe 750 mm) eingesetzt
werden. Kleine Leitbaken können dabei auch zur Trennung entgegengesetzt
gerichteter Fahrstreifen verwendet werden. |
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