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RSA 95 - Teil C - Landstraßen |
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Kommentar,
Beispiele
(nicht Bestandteil der RSA 95) |
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1 Allgemeines |
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(1) Landstraßen im
Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr
und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von
geschlossenen Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330 als Autobahn
oder mit Zeichen 331 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind. Die
geschlossene Ortschaft ist durch Zeichen 310 und 311 gekennzeichnet. |
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(2) Grundsätzlich
gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser Richtlinien.
Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Landstraßen
abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil
der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei zulässiger
Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h können zweckmäßige Regelungen aus
Teil B (Innerörtliche Straßen) übernommen werden. |
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2 Arbeitsstellen von längerer Dauer |
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2.1 Aufstell-Entfernungen von
Verkehrsschildern |
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(1) Die
Arbeitsstelle wird in der Regel in 400 m Entfernung mit Zeichen 123
angekündigt. Danach folgen im 100-m-Abstand die notwendigen Gefahr-,
Vorschrift- und Richtzeichen. Sollte die Arbeitsstelle zu häufigen Staus
führen, so ist in größerer Entfernung zusätzlich mit Zeichen 123 und
Zusatzzeichen 1004-30 bzw. 32ff auf die Arbeitsstelle hinzuweisen. |
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(2) Die
Entfernungsangaben beziehen sich auf den Beginn einer Einengung bzw.
Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt). |
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2.2 Verkehrsführung |
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2.2.0 Allgemeines |
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(1) Im Bereich von
Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu
erhalten. Dabei ist eine Verkehrsführung anzustreben, die noch einen
Begegnungsverkehr möglich macht. |
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(2) Bei einer
Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3 m nicht
unterschreiten. Bei einer Regelung mit Lichtsignalanlagen kann die
Breite im Ausnahmefall bis auf 2,75 m vermindert werden. |
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(3) Bei hohen
Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten ist die
Einrichtung einer provisorischen Umfahrung der Arbeitsstelle im
Begegnungsverkehr anzustreben. |
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(4) Dem Fußgänger-
und Radfahrerverkehr ist besondere Sorgfalt zu widmen. Fußgängerverkehr
ist nicht auf der Fahrbahn zu führen oder zum Überqueren der Fahrbahn
aufzufordern. Bei Führung durch die Arbeitsstelle ist eine besondere
Sicherung gegenüber Baumaterialien oder Geräten vorzusehen. |
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2.2.1 Fahrstreifenbreiten |
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(1) Im Regelfall ist
eine Fahrstreifenbreite von mindestens 2,75 m einzuhalten. Damit ist
ggf. durch Markierung von Behelfsfahrstreifen bei einer
Restfahrbahnbreite von 5,5 m noch Begegnungsverkehr möglich. |
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(2) Bei einer
Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3 m nicht
unterschreiten. Bei einer Regelung mit Lichtsignalanlagen kann die
Breite im Ausnahmefall bis auf 2,75 m vermindert werden. |
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(3) Bei der
Festlegung der Fahrstreifenbreiten sollte ggf. berücksichtigt werden,
daß zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein
Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur Verfügung steht. |
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2.2.2 Absperrungen |
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(1) In der Regel
wird die Arbeitsstelle in Quer- und Längsrichtung durch Leitbaken
abgesichert. |
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(2) In der
Längsrichtung werden die Leitbaken in einem Abstand von maximal 20 m
aufgestellt. In der Querrichtung erfolgt die Absperrung spitzwinklig,
und zwar am Beginn der Arbeitsstelle mit einer Neigung der Absperrung
gegenüber der Fahrbahnachse von 1 : 10 und am Ende der Arbeitsstelle von
1 : 3.
Der Abstand der Leitbaken, parallel zur Straßenachse, beträgt am Beginn
der Arbeitsstelle maximal 6 m (quer zur Fahrbahnachse maximal 0,6 m)
und am Ende der Arbeitsstelle maximal 3 m (quer zur Fahrbahnachse
maximal 1 m). |
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(3) Müssen mehrere
Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte
spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden, wobei grundsätzlich
die Einengung von links vorgenommen werden soll. Zwischen ihnen können
jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte
Fahrstreifenreduzierung). |
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(4) Aufbaulicht (siehe
A.3.2.2) soll nur bei ungewöhnlich starken Verschwenkungen an
unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden. |
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2.3. Verkehrsregelung |
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2.3.1 Regelpläne |
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(1) Wie
Arbeitsstellen auf Landstraßen abgesperrt, beschildert, markiert und
beleuchtet werden sollen, wird in den Regelplänen C I/1 bis C I/9
verdeutlicht. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf A.1.5
verwiesen. |
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(2) Liegen
Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem
Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radfahrerverkehrs, sind die
Regelungen in B.2.4 analog anzuwenden (siehe auch Regelpläne B II). |
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2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten |
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(1) Die
Regelgeschwindigkeit im Verkehrsbereich von Arbeitsstellen beträgt
50 km/h. Der Anordnung auf 50 km/h geht eine Anordnung auf 70 km/h
voraus. |
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(2) In
Ausnahmefällen kann im Verkehrsbereich auch eine Fahrgeschwindigkeit von
60 km/h zugelassen werden. Der Anordnung der 60-km/h-Beschränkung geht
eine Anordnung von 80 km/h voraus. |
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(1) Es ist jeweils
zu prüfen, ob die Verhaltensvorschrift des § 6 StVO allein ausreicht.
Muß diese Vorschrift unterstützt oder soll in Abweichung davon der
anderen Richtung Vorrang gewährt werden, ist eine Beschilderung mit
Zeichen 208/308 anzuordnen. Diese Verkehrsregelung ist zulässig, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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2.3.3. Vorrangregelung in Engstellen |
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Die Engstelle darf maximal 50 m einschließlich der Querabsperrungen lang
sein.
Die gesamte Engstelle muß aus beiden Fahrtrichtungen voll überschaubar
sein.
In
der wartepflichtigen Zufahrt der Engstelle (Z 208) soll kein
nennenswerter Rückstau entstehen.
Die Verkehrsstärke
in beiden Richtungen soll zusammen zu allen Tageszeiten kleiner als rd.
500 Kfz/h sein. |
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(2) Auf Fahrbahnen
mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit
schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung
durch Zeichen 208/308 vorgenommen werden. |
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(3) Wenn der
Kfz-Verkehr in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten werden muß und
die Voraussetzungen für eine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
208/308 nicht gegeben sind, muß eine Lichtzeichenanlage eingesetzt oder
mindestens eine Fahrtrichtung umgeleitet werden. |
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3 Arbeitsstellen von
kürzerer Dauer |
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(1) Die Arbeiten an
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit mobiler
Absperrung und Beschilderung, möglicherweise unter Inanspruchnahme der
Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 StVO und/oder auf der Grundlage der
Regelpläne
C II/1 bis C II/5. Im übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf
A.1.5 verwiesen. |
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(2) Bewegliche
Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten
hinsichtlich der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen
an die Absicherung problematisch. Daher sollte die Einrichtung solcher
Arbeitsstellen auf Sonderfälle beschränkt werden. Kurzzeitig stationären
Arbeitsstellen ist der Vorzug zu geben. |
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(3) Bei
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer reichen bei Tageslicht Leitkegel (Höhe
500 mm) zur Sicherung aus. Für die Querabsperrung sind mindestens 3
Stück im Abstand von höchstens 1 m erforderlich. Der Längsabstand der
Leitkegel untereinander darf 5 m, die Länge der gesamten Engstelle
maximal 50 m betragen. |
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(4) Zur Sicherung
von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Landstraßen wird in der Regel
die fahrbare Absperrtafel gemäß Zeichen 615 eingesetzt. Soll die
Auffälligkeit aufgrund örtlicher Besonderheiten erhöht werden, wird der
Einsatz der fahrbaren Absperrtafel gemäß Zeichen 616 in verkleinerter
Ausführung (siehe A.3.1.4) empfohlen. |
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(5) Sind die
Absperrtafeln nicht aus einer Mindestentfernung von 200 m zu erkennen,
so genügt es in der Regel, zusätzlich in entsprechender Entfernung eine
Warnwinkebake als Vorwarneinrichtung aufzustellen bzw. in Ausnahmefällen
einen Warnposten einzusetzen. |
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(6) Zur Sicherung
von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch Arbeitsfahrzeuge
eingesetzt werden, die gemäß A.7.1 mit zusätzlichen Warneinrichtungen
ausgestattet sind. Im übrigen gelten dieselben Anforderungen wie für
eine fahrbare Absperrtafel
(z. B. rechtzeitige Erkennbarkeit). |
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(7) Stationäre
Arbeitsstellen sind durch Zeichen 123 anzukündigen, wenn keine fahrbare
Absperrtafel eingesetzt wird. Bei beweglichen Arbeitsstellen kann das
Zeichen 123 mit Zusatzschild 1001 aufgestellt werden. Die Entfernung von
der Arbeitsstelle darf in diesem Falle höchstens 1000 m betragen. Münden
in diesem Bereich Straßen ein, muß der einbiegende Verkehr ebenfalls
gewarnt oder das Zeichen 123 entsprechend versetzt werden. |
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(8) Wenn bei der
Durchführung von Arbeiten von kürzerer Dauer die Sicherheit oder eine
leistungsfähige Verkehrsabwicklung nicht ausreichend gewährleistet ist,
muß die Arbeitsstelle wie eine Arbeitsstelle von längerer Dauer
beschildert und abgesperrt werden. Für die Längsabsperrung können in
diesen Fällen auch Leitkegel eingesetzt werden. |
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(9) Auf
Vermessungsarbeiten kann durch Zeichen 123 mit Zusatzzeichen
"Vermessung" hingewiesen werden. Dies sollte insbesondere geschehen,
wenn solche Arbeiten außerhalb der Fahrbahn erfolgen und der Einsatz
eines Sicherungsfahrzeuges nicht geboten ist. |
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(10)
Vermessungspunkte und Messungslinien sollen nach Möglichkeit in
verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muß die
Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer
Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt
bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei denen der
öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muß. |
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(11) Erscheint im Verlauf von Vermessungsarbeiten die Sicherheit des
Vermessungstrupps oder die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr
gewährleistet, sind die Arbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstelle
zu räumen. |
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