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RSA 95 - Teil B -
Innerörtliche Straßen |
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Kommentar,
Beispiele
(nicht Bestandteil der RSA 95) |
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1 Allgemeines |
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(1) Innerörtliche
Straßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Verkehrsräume innerhalb
geschlossener Ortschaften mit Ausnahme von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen. Die geschlossene Ortschaft ist durch die Zeichen 310
und 311 gekennzeichnet. |
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(2) Grundsätzlich
gelten alle Regelungen und Festlegungen des
Teils A
dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des innerörtlichen
Verkehrs abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in
diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei
zulässigen Höchstgeschwindigkeiten über 70 km/h und/oder mehrbahnigen
Straßen im Ortsbereich (z.B. Stadtautobahnen) sollen zweckmäßige
Regelungen auch aus den
Teilen C
(Landstraßen) und
D (Autobahnen)
übernommen werden. |
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2 Arbeitsstellen von längerer Dauer |
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2.1
Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern |
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(1) Die
Entfernungsangaben in Tabelle B-1 beziehen sich auf den Beginn einer
Einengung bzw. Verschwenkung der Fahrstreifen (Bezugspunkt für
Aufstell-Entfernungen). |
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(2) Zeichen 283 und
286 sind in einem Abstand von 30 bis 50 m anzuordnen.
Bei Bedarf sind
Zusatzzeichen (z. B. zeitlicher Beginn, zeitliche Beschränkung)
anzubringen. |
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(3) Die Zeichen
können aus Platzgründen auch kombiniert aufgestellt werden, z. B.:
Zeichen 120/276,121/276,131/276,
Zeichen 112/274,274/276. |
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Tabelle B-1: Aufstell-Entfernungen
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Straßen |
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Zeichen |
mit zwei und mehr
Fahrstreifen
in einer Richtung |
mit zwei
Fahrstreifen
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in geschwindigkeits-
reduziertem Berecih |
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123 |
70 - 100 m |
50 - 70 m |
30 - 50m |
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120, 121 |
* |
30 - 50 m |
* |
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531 |
50 - 70 m |
* |
* |
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274, 276 |
30 - 50 m |
50 - 70 m |
* |
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131 |
* |
30 - 50 m |
30 - 50 m |
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112 |
30 - 50 m |
10 - 20 m |
10 - 30 m |
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208, 308 |
* |
0 - 10 m |
0 - 10 m |
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274, 280 |
10 - 20 m |
0 - 10 m |
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* im Regelfall nicht
erforderlich |
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2.2
Verkehrsführung im Fahrbahnbereich |
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2.2.0 Allgemeines |
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(1) Im Bereich von
Arbeitsstellen ist grundsätzlich die vorhandene Fahrstreifenanzahl zu
erhalten. Bussen und Bahnen ist in der Regel Vorrang in der
Betriebsführung zu geben. |
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(2) Verbleibt
insgesamt für beide Richtungen nur 1 Fahrstreifen, so ist entsprechend
der örtlichen Situation und Verkehrsstärke zu prüfen, ob der Verkehr im
Wechselverkehr (siehe B.2.3.3) und/oder über Umleitungen (siehe B.2.3.4)
abgewickelt werden kann. |
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(3) Bei hohen
Verkehrsstärken und fehlenden Umleitungsmöglichkeiten ist möglichst eine
provisorische Umfahrung der Arbeitsstelle vorzusehen. |
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(4) Muß die
Fahrstreifenanzahl reduziert werden, so hat die Straßenbaubehörde in
Zusammenarbeit mit der Polizei sowie der Straßenverkehrsbehörde zu
untersuchen, wie ein Verkehrsstau vermieden werden kann (z. B.
Umleitung, Öffnung von gesperrten Straßen). Zur Vermeidung von
Verkehrsstauungen können Hinweise auf Staugefahren gegeben oder
Stauwarnanlagen aufgestellt werden. Die Stauhinweise sind möglichst mit
Entfernungsangaben so aufzustellen, daß die Verkehrsteilnehmer
rechtzeitig auf andere Straßen ausweichen können, die ggf. als
Umleitungen zu beschildern sind. |
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(5) Dem Fußgänger-
und Radfahrerverkehr ist besondere Sorgfalt zu widmen
(siehe B.2.4). |
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2.2.1 Fahrstreifenbreiten |
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(1) Im Regelfall ist
eine Fahrstreifenbreite von mindestens 2,75 m einzuhalten. Die
Mindestfahrstreifenbreite kann bis auf 2,6 m unterschritten werden, wenn
es sich um kurze Streckenabschnitte handelt, bzw. bis auf 2,2 m, wenn
die Benutzung auf Pkw-Verkehr begrenzt wird (Z 264). Es ist zu beachten,
daß regional bei häufigem Verkehr überbreiter Fahrzeuge größere
Fahrstreifenbreiten notwendig sein können. |
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(2) Damit ist
Begegnungsverkehr ggf. durch Ummarkierung (Einengung von Fahrstreifen)
oder durch Einrichtung eines Behelfsfahrstreifens (z.B. über einen
Parkstreifen) bei einer Restfahrbahnbreite von 5,5 m noch möglich. Bei
schwacher Verkehrsstärke und geringem Anteil von Schwerverkehr ohne
Busverkehr sowie kurzen Arbeitsstellen ist es in der Regel auch noch
zulässig, bei einer Restfahrbahnbreite von 5 m eine Verkehrsführung im
Gegenverkehr einzurichten. |
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(3) Bei einer
Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 2,75 m
nicht unterschreiten. |
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(4) Bei der
Festlegung der Fahrstreifenbreiten sollte ggf. berücksichtigt werden,
daß zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand ein
Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m zu Verfügung steht. |
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2.2.2 Vollsperrung |
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In Ausnahmefällen,
in denen die Einfahrt verboten werden soll, aber aus der Gegenrichtung
Verkehr zugelassen wird, ist Zeichen 267 anzuordnen (>Ziffer II VwV-StVO
zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 zu Zeichen 267). Im übrigen wird auf A.3.2.2
verwiesen.
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2.2.3 Teilsperrung |
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(1) Eine
rechtwinklige Querabsperrung erfolgt durch rechtwinklig zur
Fahrbahnachse aufgestellte Absperrschranken und eine Leitbake, die an
der Seite der Absperrschranke aufgestellt wird, an der vorbeigefahren
werden soll. |
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(2) Eine
spitzwinklige Querabsperrung wird mit einseitigen Leitbaken gestaltet.
Es müssen mindestens vier Stück je voll gesperrtem Fahrstreifen bei
einem seitlichen Abstand von 0,6 m bis 1 m aufgestellt werden. Der
Längsabstand soll 1 bis 2 m betragen. |
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(3) Wann eine
rechtwinklige oder spitzwinklige Querabsperrung eingesetzt wird, richtet
sich in erster Linie nach den örtlichen Platzverhältnissen. Bei zwei
oder mehr Fahrstreifen einer Richtung sowie auf Vorfahrtsstraßen (Z 306)
sollte möglichst eine spitzwinklige Querabsperrung eingesetzt werden. |
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(4) Müssen mehrere
Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte
spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden. Zwischen ihnen können
jeweils längere Übergangsstrecken liegen (versetzte
Fahrstreifenreduzierung). |
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(5) Entgegengesetzt
gerichtete Verkehrsströme werden in Überleitungsbereichen auf
zweibahnigen Straßen grundsätzlich jeweils mit Hilfe einer
spitzwinkligen Querabsperrung aus einseitigen Leitbaken geführt.
Zwischen den beiden Bakenreihen ist ein möglichst großer Sicherheitsraum
vorzusehen. Ist aus Platzgründen nur eine Reihe möglich, so sind
zweiseitige Leitbaken erforderlich. Am Beginn der Rückführung des
umgeleiteten Verkehrsstromes ist auf der ersten Leitbake der
Querabsperrung Zeichen 222-20 anzuordnen. |
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(6) Am Ende einer
Absperrung können Absperrschranken oder Leitbaken (drei Stück pro voll
gesperrtem Fahrstreifen) eingesetzt werden. |
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2.2.4 Längsabsperrung |
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(1) In der Regel
wird die Arbeitsstelle in Längsrichtung durch Leitbaken abgesichert. Der
Abstand der Leitbaken darf maximal 10 m betragen. Auf
Richtungsfahrbahnen (kein Gegenverkehr) dürfen auch einseitige Leitbaken
aufgestellt werden. |
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.(2) Ist im
Bereich der Längsabsperrung mit Querverkehr zu rechnen (z. B. aus
Einmündungen oder Ausfahrten) oder sollen Fußgänger am Durchqueren des
Arbeitsstellenbereiches gehindert werden, sollten zusätzlich
Absperrschranken zwischen den Leitbaken angeordnet werden. |
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2.3
Verkehrsregelung im Fahrbahnbereich |
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2.3.1 Regelpläne |
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(1) Wie
Arbeitsstellen, von denen nur der Kfz-Verkehr betroffen ist, abgesperrt,
beschildert, markiert und beleuchtet werden können, ist in den
Regelplänen B I/1 bis
B I/17 verdeutlicht. Im übrigen wird zur Anwendung
der Regelpläne auf A.1.5 verwiesen. |
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(2) Liegen
Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem
Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radverkehrs, sind die
Festlegungen in B.2.4 zu beachten. |
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2.3.2 Höchstgeschwindigkeiten |
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(1) Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beträgt innerorts 50 km/h. Wo höhere
Geschwindigkeiten zugelassen sind, dürfen diese für den
Arbeitsstellenbereich herabgesetzt werden. Hinter der Arbeitsstelle ist
dann wieder die vorher gültige zulässige Höchstgeschwindigkeit
vorzuschreiben, soweit Z 274 nicht mit einem Gefahrzeichen oder einem
Zusatzzeichen 1001-30 verbunden war. |
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(2)
Geschwindigkeitsbeschränkungen unter 50 km/h sollten insbesondere
angeordnet werden, wenn Fußgänger und Radfahrer oder im Arbeitsbereich
Tätige gefährdet sind. Ob darüber hinaus zur Warnung vor einer
Arbeitsstelle die Aufstellung eines Gefahrzeichens ohne zusätzliche
Geschwindigkeitsbeschränkung ausreicht, bleibt in jedem Einzelfall zu
entscheiden. |
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2.3.3 Vorrangregelung an Engstellen |
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(1) Es ist jeweils
zu prüfen, ob die Verhaltensvorschrift des § 6 StVO allein ausreicht.
Muß diese Vorschrift unterstützt oder soll in Abweichung davon der
anderen Richtung Vorrang gewährt werden, ist eine Beschilderung mit
Zeichen 208/308 anzuordnen. Diese Verkehrsregelung ist zulässig, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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Die Engstelle darf
maximal 50 m einschließlich der Querabsperrung lang sein. (Soll die
volle Länge als Arbeitsbereich benutzt werden, sind Absperrschranken zur
Querabsperrung zu verwenden, auf Straßen außerhalb
geschwindigkeitsreduzierter Bereich ist zusätzlich Zeichen 121
aufzustellen.) |
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Die gesamte
Engstelle muß aus beiden Fahrtrichtungen voll überschaubar sein. |
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In der
wartepflichtigen Zufahrt der Engstelle (Z 208) soll kein nennenswerter
Rückstau entstehen. |
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(2) Auf Fahrbahnen
mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung und auf Straßen mit
schienengebundenen Fahrzeugen darf grundsätzlich keine Verkehrsregelung
durch Zeichen 208/308 vorgenommen werden. |
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(3) Wenn der
Kfz-Verkehr in beiden Fahrtrichtungen aufrechterhalten werden muß und
die Voraussetzungen für eine Verkehrsregelung durch Zeichen 208/308
nicht gegeben sind, muß eine Lichtsignalanlage eingesetzt oder
mindestens eine Fahrtrichtung umgeleitet werden. |
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(4) Auf Wohn- und
Nebenstraßen sowie in geschwindigkeitsreduzierten Bereichen kann bei
einseitig verengter Fahrbahn und einer Engstellenlänge bis maximal 20 m
auf eine Verkehrsregelung verzichtet werden. |
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2.3.4 Umleitung |
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(1) Als
Umleitungsstrecken müssen solche Straßen ausgewählt werden, die für die
Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn
notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen für die Umleitungen hergerichtet
werden können. |
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(2) Liegen an der
geplanten Umleitungsstrecke Schulen, Altersheime, Krankenhäuser o.a., so
ist zu prüfen, ob eventuell Maßnahmen für die Fußgängersicherung (z.B.
Fußgängerüberwege) erforderlich sind. Außerdem sollten wegen der
Veränderung der Verkehrsstärke erforderlichenfalls Signalzeitenprogramme
angepaßt und/oder besondere Maßnahmen für den Fußgängerquerverkehr
vorgesehen werden. |
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2.3.5 Sackgasse |
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Eine infolge einer
Arbeitsstelle entstandene Sackgasse ist durch Zeichen 357 ggf. mit
Zusatzzeichen 1028-33 zu kennzeichnen, bei Bedarf auch beidseitig der
Straße. Wenn die Kennzeichnung durch Verkehrszeichen nicht ausreicht,
kann es zweckmäßig sein, eine Teilsperrung (Einengung) der Straße
vorzunehmen. In diesem Fall sollten 3 zweiseitige Leitbaken eingesetzt
werden. |
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2.4
Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen |
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2.4.0 Allgemeines |
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(1) Die Sicherheit
der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht
beeinträchtigt werden. Auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und
Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach
Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege (siehe B.2.4.4). Ist dies
nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B.
Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen. |
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(2) Nur bei
entsprechender Sicherung darf der Radfahrer auf die Fahrbahn geleitet
werden (siehe B.2.4.4). |
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(3) Muß aus
Sicherheitsgründen das Radfahren untersagt werden (z.B. bei der
Überwindung von Hindernissen wie Brücken, Absätzen usw.), so muß je nach
örtlicher Situation Zeichen 237 mit Zusatzeichen 1012-31, 239 oder 254
aufgestellt werden. |
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(4) Alle Geh- und
Radwege einschließlich der Notwege sind entsprechend ihrer Bestimmung zu
beschildern (z. B. Z 237, Z 239 bis 241). |
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(5) Bei Arbeiten
außerhalb von Verkehrsflächen muß die Arbeitsstelle wie auf Geh- und
Radwegen abgesichert und beleuchtet werden, wenn dort öffentlicher
Verkehr stattfindet. |
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(6) Leitbaken dienen
nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn. Auf Geh- und Radwegen ist ihr
Einsatz unzulässig. |
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(7) Die Absicherung
im Bereich von Arbeitsstellen auf Geh- und/oder Radwegen wird in den
Regelplänen B II/1 bis B II/9 verdeutlicht. Im übrigen wird zur
Anwendung der Regelpläne auf A. 1.5 verwiesen. |
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(8) Grenzen
Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen unmittelbar an Bereiche des
Kfz-Verkehrs oder ragen Notwege in diesen Bereich, sind die Festlegungen
in B.2.3 zu beachten. |
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(9) Liegen
Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen unmittelbar neben einem Bereich des
schienengebundenen Verkehrs, kann eine Abgrenzung durch eine
Absperrschranke (Höhe 100 mm) ausreichend sein. |
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2.4.1 Mindestbreiten |
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(1) Geh- und Radwege
sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich
fortgeführt werden. Bei beengten Verhältnissen sollten folgende
Mindestmaße nicht unterschritten werden: |
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a) Gehwege |
1,0 m, |
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b) Radwege ohne
Gegenverkehr |
0,8 m, |
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c) gemeinsame Geh-
und Radwege |
1,6 m, |
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d) Fußgängerzonen |
3,5 m. |
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(2) Dies gilt auch
für Führung über provisorische Brücken. |
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(3) Größere Breiten
sind anzustreben, insbesondere bei hoher Verkehrsstärke durch Fußgänger. |
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(4) Zwischen
Baugrubenrändern und Geh- oder Radwegen sollte ein Abstand von
mindestens 0,15 m vorgesehen werden. |
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2.4.2 Gemeinsamer Geh- und Radweg |
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(1) Muß ein Geh-
oder Radweg voll gesperrt werden, so sollen die Fußgänger und Radfahrer
möglichst gemeinsam über den verbleibenden Geh- oder Radweg geführt
werden. |
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(2) Für die
Richtung, für die Radfahren auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg
gestattet ist, ist Zeichen 240, auf der Gegenseite Zeichen 138
aufzustellen. |
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2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung |
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(1) Fußgänger- und
Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens
durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern. |
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(2) Die Absperrungen
müssen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Richt-
oder Rundstrahler (gelbes Dauerlicht; Abstand quer 1 m, längs 10 m)
ergänzt werden, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder
nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist. |
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2.4.4 Fußgänger/Radfahrer-Notwege |
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Müssen
Fußgänger-/Radfahrer-Notwege über Grünstreifen, Parkstreifen oder die
Fahrbahn angelegt werden, so gilt neben den Anforderungen wie bei
Arbeiten auf Geh- und Radwegen zusätzlich folgendes: |
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Muß der Notweg neben
bzw. auf der Fahrbahn eingerichtet werden, so muß die Verkehrsführung
zur Fahrbahnseite hin entsprechend B.2.2.3 und B.2.2.4 erfolgen.
Zwischen oder neben den Leitbaken müssen zum Notweg hin Absperrschranken
in 1 m Höhe und Tastleisten in 0,25 m Höhe (jeweils Höhe der Oberkante)
angebracht werden (siehe auch A.3.1.1). |
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Soweit ausreichend
Platz zur Verfügung steht, sollte ein Radfahrer-Notweg durch eine gelbe
Fahrbahnmarkierung von der Fahrbahn abgetrennt werden. In diesem Fall
ist zusätzlich Zeichen 121 aufzustellen. |
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Muß der Radweg
außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen auf die Fahrbahn geleitet
werden, so muß diese Stelle durch Leitbaken gesichert werden. |
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2.5
Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen |
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2.5.0 Allgemeines |
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(1)
Arbeitsstellen im Gleisbereich von Straßen- und Stadtbahnen ohne
besonderen Bahnkörper sind problematisch, da der Betrieb dieser Bahnen
aufrechterhalten werden soll oder muß und daher teilweise keine
herkömmlichen Absperrgeräte verwendet werden können. |
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(2) Bei solchen
Arbeitsstellen, die ganztägig, d.h. auch bei Dunkelheit, abgesichert
werden müssen, dürfen grundsätzlich keine Leitkegel eingesetzt werden
(siehe auch Regelpläne B III/1 und B III/3 und A.1.5). |
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(3) Liegen
Arbeitsstellen im Schienenbereich unmittelbar neben einem
Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radverkehrs, sind die
Festlegungen in B.2.4 zu beachten. |
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2.5.1 Querabsperrung |
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Grundsätzlich ist im
Bereich von Schienenbahnen eine schwenkbare Straßenbahnschranke
vorzusehen. Die Straßenbahnschranke bzw. die gesamte Querabsperrung
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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- Das Schrankenblatt muß entsprechend Zeichen 600 mindestens 250 mm
hoch,
rot-weiß-rot senkrecht schraffiert und voll
retroreflektierend sein
(Folie Typ 2 nach DIN 67 520 Teil 2).
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- Die Gesamtlänge richtet sich nach der Breite der Arbeitsstelle, die in
voller Breite
abzusichern ist. |
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- Neben der Straßenbahnschranke muß zum Kfz-Verkehrsbereich hin eine
Warnbake aufgestellt werden. Sie ist nach
Möglichkeit einige Meter vor der
Straßenbahnschranke aufzustellen; dieser
Sicherheitsraum ist seitlich
abzusperren. |
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- Über dem Schrankenblatt müssen mindestens 3 einseitige Warnleuchten
(gelbes Dauerlicht) je gesperrtem
Fahrstreifen angebracht sein, die synchron
geschaltet auch gelb blinken dürfen. Bei
Vollsperrung müssen mindestens 5
Warnleuchten (rotes Dauerlicht)
angebracht werden |
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- Das
Zeichen 222 ist bei Lage des Sperrbereichs in Fahrbahnmitte auf der
Warnbake zu zeigen. |
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- Zusätzlich müssen vor der Arbeitsstelle (Straßenbahnschranke) eine
Sperrfläche
in gelber Markierung angelegt und mehrere
Vorankündigungspfeile auf der
Fahrbahn aufgebracht werden. |
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Über
dem Schrankenblatt müssen auch straßenbahntechnische Signale
angebracht werden (z.B. Sh 1 [Zwangshalt]).
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2.5.2 Längsabsperrung |
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(1) Entlang der
Arbeitsstelle müssen eine Fahrbahnbegrenzung in gelber Markierung
angelegt und/oder Leitbaken aufgestellt werden. Der Abstand der
Leitbaken darf maximal 10 m betragen. Es können stattdessen auch
bauliche Leitelemente verwendet werden. |
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(2) Ist im Bereich
der Längsabsperrung mit Querverkehr zu rechnen (z. B. aus Einmündungen
oder Ausfahrten) oder sollen Fußgänger am Durchqueren des
Arbeitsstellenbereiches gehindert werden, sollten zusätzlich
Absperrschranken zwischen den Leitbaken angeordnet werden. |
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2.5.3 Sicherung des
Personals |
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(1) Für eine
Material- und Gerätelagerung sowie zum sicheren Aufenthalt von Personen
während der Vorbeifahrt von Schienenbahnfahrzeugen muß nach Möglichkeit
unmittelbar neben dem Gleisbereich von Schienenbahnen Platz zur
Verfügung stehen. |
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(2) Sind neben dem
Gleisbereich noch zwei oder mehr Fahrstreifen vorhanden, so soll der
innere neben dem Fahrbereich liegende Fahrstreifen generell, mindestens
aber außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten gesperrt werden. |
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(3) Ist neben dem
Gleisbereich nur noch ein Fahrstreifen vorhanden, so kann dieser zum
Ausweichen von im Arbeitsbereich Tätigen genutzt werden. Zur Absicherung
dieser Personen muß der Individualverkehr dann durch eine
Lichtzeichenanlage zum Halten gebracht werden. |
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(4) Kann aus
Platzgründen oder wegen zu hohem Verkehrsaulkommen kein Fahrstreifen
neben dem Gleisbereich zur Verfügung gestellt werden, muß zum Schutz der
Personen (Ausweichen) ggf. auch das Gegengleis gesperrt werden können. |
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3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer |
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3.0 Allgemeines |
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(1) Die Arbeiten an
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen in der Regel mit geringem
Absperr- und Beschilderungsaufwand (Regelpläne B IV/1 bis B IV/3). |
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(2) Es können auch
Absicherungsmöglichkeiten aus den Regelplänen
B I/1 bis B I/3, B I/5, B
I/7, B I/11, B I/12 und B I/16 sowie B II/1 abgeleitet werden. Soweit
dabei in den Tagesstunden gearbeitet wird, entfällt die Anbringung von
Warnleuchten. |
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(3) Im übrigen wird
zur Anwendung der Regelpläne auf A. 1.5 verwiesen. |
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3.1
Arbeitsstellen im Bereich der Fahrbahn |
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(1) Bei
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich der Fahrbahn reichen bei
Tageslicht Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 500 mm zur Sicherung
aus. Für die Querabsperrungen sind mindestens 3 Stück im Abstand von
höchstens 1 m erforderlich. Der Längsabstand der Leitkegel untereinander
darf höchstens 5 m betragen. |
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(2) Die Länge einer
Engstelle bei Regelung des Verkehrs gemäß § 6 StVO darf maximal 20 m
betragen. |
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(3) Zur Sicherung
von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer können auch fahrbare Absperrtafeln
oder Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, die gemäß A.7.1 mit
zusätzlichen Warneinrichtungen ausgestattet sind. Eine fahrbare
Absperrtafel oder ein Sicherungsfahrzeug soll aus einer Entfernung von
etwa 50 m gut zu erkennen sein. Ist das nicht der Fall, muß zusätzlich
ein Warnposten zur Vorwarnung aufgestellt werden. |
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.(4)
Stationäre Arbeitsstellen sind durch Zeichen 123 anzukündigen, wenn
keine fahrbare Absperrtafel eingesetzt wird. Die Zeichen sind gut
sichtbar aufzustellen, wobei die in A.2.1 genannten Aufstellhöhen
unterschritten werden können; sie dürfen jedoch nicht verdeckt werden,
z.B. durch parkende Fahrzeuge. |
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3.2
Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen |
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(1) Bei Arbeiten von
kürzerer Dauer auf Geh- und Radwegen ohne Aufgrabungen sowie bei
beweglichen Arbeitsstellen reichen bei Tageslicht Leitkegel (Höhe
mindestens 500 mm) oder kleine Leitbaken zur Sicherung aus. Für die
Querabsperrung sind sie möglichst lückenlos aufzustellen. Der
Längsabstand der Leitkegel untereinander darf 2,5 m betragen. |
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(2) Bei
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich von Schachtzugängen oder
ähnlich kleinflächigen Öffnungen in Geh- und Radwegen können mobile
Absturzsicherungen eingesetzt werden. Sie müssen einen ausreichenden
Sicherheitsabstand zu solchen Schächten oder Öffnungen gewährleisten
(siehe A.10.0). |
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3.3 Arbeiten im
Bereich von Schienenbahnen |
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(1) Bei
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Bereich von Schienenbahnen reicht
es aus, den im Gleisbereich liegenden Fahrstreifen durch Leitkegel zu
sperren (siehe Regelplan B IV/3). |
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(2) Für die
Querabsperrungen sind mindestens 3 Leitkegel mit einer Höhe von 1000 mm
erforderlich. Auf den Leitkegeln müssen zur besseren Auffälligkeit
Warnleuchten (gelbes Blinklicht) montiert sein. Auf dem mittleren
Leitkegel (Querabsperrung) müssen außerdem straßenbahntechnische Signale
(z. B. Sh 2 [Schutzhalt]) angebracht sein. |
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(3) Für die
Längsabsperrungen genügen Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 500
mm. Der Abstand der Leitkegel untereinander darf maximal 5 m betragen. |
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3.4
Vermessungsarbeiten |
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(1)
Vermessungspunkte und Messungslinien sollen nach Möglichkeit in
verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muß die
Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer
Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt
bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei denen der
öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muß. |
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(2) Erscheint im
Verlauf von Vermessungsarbeiten die Sicherheit des Vermessungstrupps
oder die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet, sind die
Arbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstelle zu räumen. |
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(3) Wird die
Fahrbahn nur für kurze Zeit betreten, kann auf übersichtlichen
Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Sicherung der Arbeitsstelle
durch einen Warnposten erfolgen. |
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(4) Bei
Vermessungsarbeiten im Geh- und Radwegbereich kann in der Regel von
Sicherungen abgesehen werden, sofern keine Aufgrabungen vorgenommen
werden und kein starker Radverkehr zu erwarten ist. Für Fußgänger und
Radfahrer muß ausreichend Platz verbleiben. |
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