RSA-95.de

 

 

  Regelpläne richtig auswerten und anwenden  
     
 
Viele denken jetzt sicherlich: "was soll man denn bei einem simplen Regelplan schon großartig falsch machen?"
Was man falsch machen kann und was auch stets und ständig falsch ausgeführt wird, soll auf dieser Seite näher erläutert werden.
 
 
 
 
 


Fehler bei der Anwendung von Regelplänen:

  • einseitige Leitbaken und Warnleuchten werden nicht aufgestellt

  • auf die Absicherung von Radfahr- und Fußgängerbereichen wird verzichtet

  • Markierungen werden nicht oder unzureichend appliziert

  • das vermeintlich erforderliche Material wird im Plan "abgezählt"

    Nachfolgend werden die einzelnen Punkte erläutert.
    Als Beispiel hierfür dient Regelplan BI/5 sowie CI/9
     

Die Behörde, die anhand von Regelplänen Anordnungen erteilt, nimmt in vielen Fällen diese Mängel gar nicht wahr. Selbst wenn eine Abnahme der Baustellenabsicherung erfolgt, wird nicht entsprechend den Erfordernissen geprüft.

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in vielen Fällen nicht erfüllt, zudem werden die Arbeitsstellen auch nicht gemäß RSA abgesichert - auch wenn die Beteiligten anderer Meinung sind.

Haftungsrechtlich ergeben sich durch diese Versäumnisse Ansprüche zu Gunsten des Geschädigten aber auch entsprechende Möglichkeiten zur "Entlastung" eines vermeintlichen Unfallverursachers.

Natürlich sitzt die Behörde in solchen Fällen wegen Amtspflichtverletzung mit im Boot.
Darum an dieser Stelle nochmals der Hinweis:



Auszug aus Regelplan BI/5

 
   

 Die RSA sind nicht nur "Richtlinien" sondern Verwaltungsvorschrift und damit bindend.

 

 
 


einseitige Leitbaken und Warnleuchten

RSA 3.1.2 Leitbaken, Warnbaken              
"...In der Regel werden einseitige Leitbaken aufgestellt. Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Markierungen oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist..."


Daraus lässt sich ableiten, das zur Herstellung von spitzwinkligen Querabsperrungen einseitige Leitbaken eingesetzt werden, welche mit einseitigen Warnleuchten ausgestattet sind.

Genau diese Ausführung wird per Regelplan angeordnet,
denn der im Plan vorhandene Text lautet:

"Querabsperrung durch Absperrschranke [H=250mm] oder einseitige Leitbaken
Mindestens 3 einseitige Warnleuchten"


Damit ist die Absperrschranke am Ende der Arbeitsstelle gemeint.
Die Querabsperrung am Anfang wird wie folgt beschrieben:

"Querabsperrung durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1-2m - quer 0,6-1m Einseitige Warnleuchten auf jeder Leitbake"


Stattdessen werden in der Praxis doppelseitige Baken aufgestellt,
auch dann wenn ein Fachbetrieb mit der Absicherung beauftragt ist.
Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht erfüllt.
 



Absperrschranke mit einseitigen Leuchten

einseitige Baken mit einseitigen Warnleuchten

 
 
FALSCH RICHTIG

doppelseitige Leitbaken (rechts-/linksweisend) und doppelseitige Warnleuchten sind für Querabsperrungen nicht vorgesehen.

Baken und Leuchten sind einseitig
(auch die Leuchten an der Absperrschranke)


 

 
       
 


Absicherung gegenüber Rad- und Gehwegen

RSA / B 2.3.1 Regelpläne
Liegen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radverkehrs, sind die Festlegungen in B.2.4 zu beachten.

RSA / B 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung              
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.


Und genau auf diese Sicherung wird in sehr vielen Fällen verzichtet.
Niemand kann sich so recht vorstellen, dass auf der gesamten Länge einer Straßenbaustelle noch Absperrschranken für die Fußgänger benötigt werden.

Aber genau das ist erforderlich, egal ob Aufgrabungen vorhanden sind oder nicht. Die RSA nehmen hier Bezug auf "Arbeitsbereiche" und damit auf alle Arten von Arbeits- und Baustellen - unabhängig von den durchgeführten Arbeiten.

Zwar wird auch gerne mit dem "gesunden Menschenverstand" argumentiert und das ein Fußgänger ja sieht, dass er die Baustelle nicht durchqueren sollte - nur ist das eben nicht relevant, da es eindeutige Festlegungen gibt die einzuhalten sind.

Wird die Baustelle durch einen Fachbetrieb gesichert, so verzichten auch diese Unternehmen auf die vorgeschriebene Längsabsicherung. Der Kunde würde diese  Einrichtungen nämlich nicht bezahlen (da er die Notwendigkeit nicht sieht)  - der daraufhin beauftragte Wettbewerb verzichtet gleichfalls auf diese Sicherung und den zuständigen Behörden fällt das Fehlen der Absperrschranken nicht auf.

Es ist geradezu "branchenüblich" die Baustellen derartig "abgespeckt" abzusperren. Die Aussage "wir sichern nach RSA" ist damit als fragwürdig einzustufen.
Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht erfüllt.
 



Geh- / Radwegsicherung entlang der Arbeitsstelle
 
 
UNZUREICHEND FALSCH RICHTIG
Fehlende Absicherung
gegenüber Rad- und Gehweg
Die RSA fordern mindestens Absperrschranken. Bauzäune und
Demogitter können diese Funktion nicht übernehmen.
Mobile Absturzsicherungen bieten sowohl die geforderte verkehrsrechtliche Absperrung (Absperrschranke) als auch die Schutzfunktion von Bauzaun (Gitter)

Entlang der Gehwegsicherung sind mindestens alle 10m Warnleuchten anzubringen (gelb, Dauerlicht).
Die Absicherung mit Absperrschranken ist immer erforderlich, auch wenn keinen Aufgrabungen vorhanden sind.
Sind Aufgrabungen vorhanden, so sind diese stets allseitig abzusichern. Näheres dazu hier: Sicherung von Aufgrabungen

 

 
       
 

temporäre Fahrbahnmarkierungen

Besonders im Bereich der Bauunternehmen ist man häufig überrascht, das die "gelbe Linie" eine Fahrbahnmarkierung darstellen soll.

Dann hört man in der Regel:
"dazu haben wir gar nicht das Material" oder
"die Baumaßnahme geht doch eh nur eine Woche"
 

Es gilt jedoch folgender Grundsatz:

Wenn die anordnende Behörde auf die Markierung verzichtet, so ist der Regelplan entsprechend anzupassen - die Markierung ist (von amtlicher Seite) zu streichen.

Allerdings ist ein Verzicht auf die Markierung nicht bei allen Regelplänen möglich.
Werden witterungsbedingt andere Einrichtungen eingesetzt - z.B. Leitschwellen - hat auch hier die Behörde das letzte Wort.

Eigenmächtige Entscheidungen der Auftragnehmer sind stets unzulässig.

Wird die Markierung dennoch weggelassen, so gilt auch hier:
Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht erfüllt.



temporäre Fahrbahnmarkierung sind Bestandteil der Anordnung
 
 
   

 

 
       
 


Materialbedarf

Regelpläne dienen der schematischen Erläutung der Absperrmaßnahmen.

Es sind keinesfalls "Stücklisten" die die Anzahl der Absperrgeräte enthalten.

Neben der Baustellenlänge und der damit erforderlichen Anzahl der Baken für die Längsabsperrung sind auch bei der Querabsperrung die Festlegungen der RSA anzuwenden.

Daher ist ein einzelner Fahrstreifen immer mit mindestens 4 Leitbaken zu sperren.
Der seitliche Abstand der Baken untereinander darf maximal 1,00m betragen.

Hat der Fahrstreifen z.B. eine Breite von 5m, so sind in der Regel mindestens 6 Leitbaken erforderlich, auch wenn im angeordneten Regelplan nur 4 enthalten sind.


Ein Klassiker für dieses "Auszählen" ist Regelplan CI/9. Hier werden in der Praxis oft wirklich nur 5 Baken pro Seite aufgestellt, wodurch sich je nach Fahrbahnbreite Seitenabstände (Lücken) von bis zu 3m zwischen den Baken ergeben.

Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht erfüllt.

Im genannten Regelplan ist auch sehr gut erkennbar wie die Baken aufzustellen sind. Sie sind demnach parallel zur Fahrbahnlängsachse aufzustellen, und nicht entlang der gelben Markierung (Fußplatte parallel zum Strich).

Im übrigen sind auch diese Baken einseitig, genau wie die Warnleuchten.
 

Die Anzahl der Absperrgeräte hängt von der Örtlichkeit ab

 
 

FALSCH

RICHTIG

 - Der Abstand der Baken untereinander (die Lücke) ist zu groß
 - Baken falsch ausgerichtet (Fußplatte parallel zur Markierung)
 - Baken und Warnleuchten sind doppelseitig (ohne Abb.)

 - Abstand zwischen den Baken maximal 1m*
 - Ausrichtung parallel zur Fahrbahnlängsachse
 - Baken und Warnleuchten sind einseitig (ohne Abb.)

 
 
*Bei Regelplan CI/9 ergibt sich bedingt durch das Verschwenkungsmaß von 1:10 und einem Längsabstand von maximal 6m, ein Seitenabstand von maximal 0,60m zwischen den Baken. Solche Verschwenkungsmaße lassen sich aber aufgrund der üblichen Bauausführung der Umfahrungen in der Regel nicht anwenden.