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Regelpläne richtig auswerten und anwenden |
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Viele denken jetzt sicherlich: "was soll man denn bei einem simplen
Regelplan schon großartig falsch machen?"
Was man falsch machen kann und was auch stets und ständig
falsch ausgeführt wird, soll auf dieser Seite näher erläutert werden. |
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Fehler bei der Anwendung von Regelplänen:
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einseitige Leitbaken und
Warnleuchten werden nicht aufgestellt
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auf die Absicherung von
Radfahr- und Fußgängerbereichen wird verzichtet
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Markierungen werden
nicht oder unzureichend appliziert
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das vermeintlich
erforderliche Material wird im Plan "abgezählt"
Nachfolgend werden die einzelnen Punkte erläutert.
Als Beispiel hierfür dient Regelplan BI/5 sowie CI/9
Die Behörde, die anhand von
Regelplänen Anordnungen erteilt, nimmt in vielen Fällen diese Mängel gar
nicht wahr. Selbst wenn eine Abnahme der Baustellenabsicherung erfolgt,
wird nicht entsprechend den Erfordernissen geprüft.
Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in vielen Fällen nicht
erfüllt, zudem werden die Arbeitsstellen auch nicht gemäß RSA
abgesichert - auch wenn die Beteiligten anderer Meinung sind.
Haftungsrechtlich ergeben sich durch diese Versäumnisse Ansprüche zu
Gunsten des Geschädigten aber auch entsprechende Möglichkeiten zur
"Entlastung" eines vermeintlichen Unfallverursachers.
Natürlich sitzt die Behörde in solchen Fällen wegen
Amtspflichtverletzung mit im Boot.
Darum an dieser Stelle nochmals der Hinweis: |

Auszug aus Regelplan BI/5 |
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Die RSA sind nicht nur
"Richtlinien" sondern Verwaltungsvorschrift und damit bindend. |
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einseitige Leitbaken und Warnleuchten
RSA 3.1.2 Leitbaken, Warnbaken
"...In der Regel werden einseitige Leitbaken aufgestellt. Doppelseitige
Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom
Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Markierungen
oder bauliche Leitelemente abgetrennt ist..."
Daraus
lässt sich ableiten, das zur Herstellung von spitzwinkligen
Querabsperrungen einseitige Leitbaken eingesetzt werden, welche
mit einseitigen Warnleuchten ausgestattet sind.
Genau diese Ausführung wird per Regelplan angeordnet,
denn der im Plan vorhandene Text lautet:
"Querabsperrung durch Absperrschranke [H=250mm] oder einseitige
Leitbaken
Mindestens 3 einseitige Warnleuchten"
Damit ist die Absperrschranke am Ende der Arbeitsstelle gemeint.
Die
Querabsperrung am Anfang wird wie folgt beschrieben:
"Querabsperrung durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1-2m - quer
0,6-1m Einseitige Warnleuchten auf jeder Leitbake"
Stattdessen werden in der Praxis doppelseitige Baken aufgestellt,
auch dann wenn
ein Fachbetrieb mit der Absicherung beauftragt ist.
Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht
erfüllt.
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Absperrschranke mit einseitigen Leuchten
einseitige Baken mit einseitigen
Warnleuchten |
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FALSCH |
RICHTIG |
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doppelseitige Leitbaken (rechts-/linksweisend) und doppelseitige
Warnleuchten sind für Querabsperrungen nicht vorgesehen. |
Baken
und Leuchten sind einseitig
(auch die Leuchten an der Absperrschranke) |
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Absicherung gegenüber Rad- und Gehwegen
RSA /
B 2.3.1 Regelpläne
Liegen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich unmittelbar neben einem
Verkehrsbereich des Fußgänger- und/oder Radverkehrs, sind die
Festlegungen in B.2.4 zu beachten.
RSA /
B 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den
Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm)
zu sichern.
Und genau auf diese Sicherung wird in sehr
vielen Fällen verzichtet.
Niemand kann sich so recht vorstellen, dass auf der gesamten Länge
einer Straßenbaustelle noch Absperrschranken für die Fußgänger benötigt
werden.
Aber genau das ist erforderlich, egal ob Aufgrabungen vorhanden sind
oder nicht. Die RSA nehmen hier Bezug auf "Arbeitsbereiche" und damit
auf alle Arten von Arbeits- und Baustellen - unabhängig von den
durchgeführten Arbeiten.
Zwar wird auch gerne mit dem "gesunden
Menschenverstand" argumentiert und das ein Fußgänger ja sieht, dass er
die Baustelle nicht durchqueren sollte - nur ist das eben nicht
relevant, da es eindeutige Festlegungen gibt die einzuhalten sind.
Wird die Baustelle durch einen Fachbetrieb gesichert, so verzichten auch
diese Unternehmen auf die vorgeschriebene Längsabsicherung. Der Kunde
würde diese Einrichtungen nämlich nicht bezahlen (da er die
Notwendigkeit nicht sieht) - der daraufhin beauftragte Wettbewerb
verzichtet gleichfalls auf diese Sicherung und den zuständigen Behörden
fällt das Fehlen der Absperrschranken nicht auf.
Es ist geradezu "branchenüblich" die Baustellen derartig "abgespeckt"
abzusperren. Die Aussage "wir sichern nach RSA" ist damit als
fragwürdig einzustufen.
Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht
erfüllt.
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Geh- / Radwegsicherung entlang der
Arbeitsstelle |
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UNZUREICHEND |
FALSCH |
RICHTIG |
Fehlende
Absicherung
gegenüber Rad- und Gehweg |
Die RSA fordern
mindestens Absperrschranken. Bauzäune und
Demogitter können diese Funktion nicht übernehmen. |
Mobile
Absturzsicherungen bieten sowohl die geforderte
verkehrsrechtliche Absperrung (Absperrschranke) als auch die
Schutzfunktion von Bauzaun (Gitter) |
Entlang der Gehwegsicherung sind
mindestens alle 10m Warnleuchten anzubringen (gelb, Dauerlicht).
Die Absicherung mit Absperrschranken ist immer erforderlich, auch
wenn keinen Aufgrabungen vorhanden sind.
Sind Aufgrabungen vorhanden, so sind diese stets allseitig
abzusichern. Näheres dazu hier:
Sicherung von Aufgrabungen
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temporäre Fahrbahnmarkierungen
Besonders im Bereich der
Bauunternehmen ist man häufig überrascht, das die "gelbe Linie" eine
Fahrbahnmarkierung darstellen soll.
Dann hört man in der Regel:
"dazu haben wir gar nicht das Material" oder
"die Baumaßnahme geht doch eh
nur eine Woche"
Es gilt jedoch folgender Grundsatz:
Wenn die anordnende Behörde auf die Markierung verzichtet, so ist der
Regelplan entsprechend anzupassen - die Markierung ist (von amtlicher
Seite) zu streichen.
Allerdings ist ein Verzicht auf die Markierung nicht bei allen
Regelplänen möglich.
Werden witterungsbedingt andere Einrichtungen eingesetzt - z.B.
Leitschwellen - hat auch hier die Behörde das letzte Wort.
Eigenmächtige Entscheidungen
der Auftragnehmer sind stets unzulässig.
Wird die Markierung dennoch weggelassen, so gilt auch hier:
Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht
erfüllt.
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temporäre Fahrbahnmarkierung sind
Bestandteil der Anordnung
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Materialbedarf
Regelpläne dienen der
schematischen Erläutung der Absperrmaßnahmen.
Es sind keinesfalls "Stücklisten" die die Anzahl der Absperrgeräte
enthalten.
Neben der Baustellenlänge
und der damit erforderlichen Anzahl der Baken für die Längsabsperrung
sind auch bei der Querabsperrung die Festlegungen der RSA anzuwenden.
Daher ist ein einzelner
Fahrstreifen immer mit mindestens 4 Leitbaken zu sperren.
Der seitliche Abstand der Baken untereinander darf maximal 1,00m
betragen.
Hat der Fahrstreifen z.B.
eine Breite von 5m, so sind in der Regel mindestens 6 Leitbaken
erforderlich, auch wenn im angeordneten Regelplan nur 4 enthalten sind.
Ein Klassiker für dieses "Auszählen" ist Regelplan CI/9. Hier werden in
der Praxis oft wirklich nur 5 Baken pro Seite aufgestellt, wodurch sich
je nach Fahrbahnbreite Seitenabstände (Lücken) von bis zu 3m zwischen
den Baken ergeben.
Fazit: Baustelle nicht fachgerecht abgesichert - Anordnung nicht
erfüllt.
Im genannten Regelplan ist auch sehr gut erkennbar wie die Baken
aufzustellen sind. Sie sind demnach parallel zur Fahrbahnlängsachse
aufzustellen, und nicht entlang der gelben Markierung (Fußplatte
parallel zum Strich).
Im übrigen sind auch diese Baken einseitig, genau wie die Warnleuchten.
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Die Anzahl der Absperrgeräte hängt von der
Örtlichkeit ab |
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