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Lichtsignalanlagen

 
     
     
 

Wie man Lichtsignalanlagen korrekt programmiert soll hier nicht erläutert werden, denn es gehört weitaus mehr dazu als sich das Wissen lediglich im Internet anzulesen. Wer dennoch Erläuterungen zur Lichtsignalsteuerung sucht, dem empfehle ich die Seite www.info-lsa.de

Es geht in diesem Kapitel in erster Linie um die fachgerechte Aufstellung, denn auch hier gibt es in der Praxis Defizite. Sicherlich hat eine fehlerfreie Signalsteuerung oberste Priorität und man kann z.B. die "kreativen Verkabelungen" einiger Firmen vernachlässigen. Das jedoch im Zuge der Aufstellung mobiler Anlagen Geh- und Radwege blockiert, Lichtraumprofile unterschritten und sorglos abgelegte Kabelbündel zu Stolperfallen werden ist keinesfalls akzeptabel. Da der umgangssprachliche Begriff "Ampel" am geläufigsten ist, wird er nachfolgend verwendet. Verkehrstechnisch ist der korrekte Begriff Lichtsignalanlage (RSA, RiLSA), verkehrsrechtlich Lichtzeichenanlage (StVO).
 

 
     
     
   
     
 

Die Unterkante des Signalgebers (grünes Leuchtfeld) soll sich in mindestens 1,80m Höhe befinden. Die Ampel auf der gesperrten Fahrbahnseite darf auf der Fahrbahn stehen. Die Entfernung zur Arbeitsstelle (erste Bake der Querabsperrung) beträgt 0 bis 10m. Dieser Wert ist bei der Signalprogrammbildung zu berücksichtigen. Die Ampel, deren Fahrspur nicht eingeschränkt wird (im Bild die Gegenrichtung), darf ohne zusätzliche Kennzeichnung (durch Leitbaken) nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Wird sie neben der Fahrbahn aufgestellt so sind die folgenden Mindestbreiten einzuhalten:

 
     
 
  erforderliche Mindestbreite:    
  Gehweg 1,00m  
  Radweg 0,80m  
  gemeinsamer Rad-Gehweg 1,60m  
 
     
 

Die Entfernung dieser Ampel zur Querabsperrung der Arbeitsstelle beträgt mindestens 20m. Dieser Wert ist bei der Signalprogrammbildung zu berücksichtigen. Der Seitenabstand zur Fahrbahnaußenkante beträgt mindestens 0,30m.

 
     
     
     
   
     
 
  Unterkante Signalgeber über Gehwegen 2,10m  
    über Radwegen 2,20m  
    über Fahrbahnen 4,50m  
         
  seitlicher Abstand Signalgeber Fahrbahnaußenkante - Sonnenschute 0,30m  
         
  erforderliche Mindestbreite Gehweg 1,00m  
    Radweg 0,80m  
    gemeinsamer Rad-Gehweg 1,60m  
         
  Mindesthöhe Kabelüberspannungen bis 50V 5,00m  
    ab 50V (230V) 6,00m  
         
  Mindestabstand Aufstellvorrichtung zu Freileitungen bis 1000V Nennspannung
(ggf. Rückfrage beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich)
1,00m  
         
  Montagehöhe Anforderungstaster für Fußgänger und Radfahrer 0,85m  
 
     
     
     
 

LSA im Bereich von Fußgängerüberwegen
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) legen fest, daß Fußgängerüberwege nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen errichtet werden dürfen. Im Umkehrschluss hat das zur Folge, daß Lichtzeichenanlagen, bzw. Lichtsignalanlagen in der Nähe eines Fußgängerüberweges unzulässig sind.

Entsprechend dürfen bei Arbeiten in der Nähe von Fußgängerüberwegen keine Lichtsignalanlagen eingesetzt werden, bzw. die Fußgängerüberwege sind während der Baumaßnahme außer Kraft zu setzen. Der Fußgängerüberweg darf sich auf gar keinen Fall innerhalb der signalisierten Strecke befinden. Alternativ kann die Fußgängerquerung in die Signalsteuerung einbezogen werden. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, ist auch die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung denkbar.

 
     
     
     
 

Grünphase anschließen = unzulässige Regelung
In der Praxis wird bei Arbeitsstellen mit Einbahnwechselverkehr oft auf die Signalisierung von Nebenstraßen verzichtet. In diesem Fall werden mit an den betroffenen Zufahrten lediglich folgende Verkehrszeichen angeordnet bzw. aufgestellt:

 
     
 
 

    

  Zusatzzeichen-Text:  
    "Grünphase anschließen"  
    "Richtungsverkehr anschließen"  
    "in Ampelverkehr einordnen"  
    "Ampelphase beachten"  
    "Ampelphase anschließen"  
    "Grün beachten"  
    "in fließenden Verkehr einordnen"  
 
     
 

Durch diese unzulässige Beschilderung erreicht man natürlich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Lichtsignalanlage, da die Freigabe- und Räumzeiten des einfließenden Verkehrs nicht im Signalzeitenplan berücksichtigt werden müssen. Zudem werden die Kosten im Rahmen gehalten, da keine verkabelte Signalanlage erforderlich ist (kreuzende Verkehrsströme). Die Entscheidung für eine solche Lösung ist daher in der Regel lokalpolitisch oder ökonomisch geprägt, verkehrsrechtlich gesehen aber keinesfalls vertretbar.

Generell sind gemäß RiLSA Knotenpunkte jeder Art in die Signalisierung einzubeziehen, daher auch Nebenstraßen mit geringem Verkehrsauskommen. Selbst Grundstückszufahrten müssen in der Regel Bestandteil der Signalisierung sein, wenn dort ein starkes Verkehrsaufkommen vorliegt, z.B. bei Supermarktparkplätzen oder Tankstellen.

Auf eine Signalisierung von Nebenstraßen und Grundstücksausfahren (öffentlicher Verkehrsraum - z.B. Tankstellenausfahrten) darf daher generell nicht verzichtet werden. Man kann nicht einfach darauf bauen, daß der Verkehr in der Nebenstraße wartet bis irgendwann ein Fahrzeug die Arbeitsstelle passiert, um daraus Rückschlüsse zu ziehen, welche Richtung gerade freigegeben ist. Zudem erwirken diese Schilder keine Wartepflicht, so daß der Verkehrsteilnehmer jederzeit in die Engstelle einfahren kann bzw. darf.

Alternativ können die jeweiligen Zufahrten entweder voll gesperrt, oder als wegführende Einbahnstraße gestaltet werden - nur dann kann die zusätzliche Signalisierung entfallen. Werden die genannten Verkehrszeichen dennoch angeordnet, kann im Ernstfall eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegen. Dessen sollten sich die jeweiligen Sachbearbeiter stets bewusst sein. Apropos Amtspflichten...
 

 
     
     
 

Pflicht zur Abnahme
Die anordnende Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, jede Art von Lichtsignalanlage vor deren Inbetriebnahme abzunehmen. Das gilt selbstverständlich auch für Baustellen im "verkehrsarmen Hinterland". Natürlich findet hier wieder die Standardausrede "keine Zeit, kein Personal" Anwendung. Stattdessen verlässt man sich gerne blind auf die jeweiligen Bauunternehmen bzw. deren Verkehrssicherer. Das beginnt bereits damit, daß von Dienstleistungsunternehmen erarbeitete Signalzeitenpläne ohne Prüfung angeordnet bzw. abgestempelt werden.

Bei Engstellensignalisierung obliegt es zudem häufig dem Antragsteller bzw. dessen Verkehrssicherer, wie die Ampel einstellt wird, obwohl es sich hier eindeutig um Pflichten der Behörde handelt. Auch in diesem Fall kommt das böse Erwachen spätestens mit dem ersten Unfall, welcher in Zusammenhang mit der Lichtsignalanlage steht.

 
     
     
     
  Abnahmepflicht, Kontrolle und Wartung - die Praxis:  
     
   
 

Die stationäre LSA hätte abgeschaltet, oder in Kombination mit einer Engstellensignalisierung nachgebildet werden müssen. Ein findiger Anwalt könnte in Fall eines Unfalls (Verstoß gegen den § 6 StVO, Vorrang / Wartpflicht) damit argumentieren, daß die LSA gemäß § 37 StVO die Vorrangregeln aus § 6 aufhebt. Entsprechend hätten in diesem Fall beide Fahrtrichtungen grün. Die Abnahmepflicht der Behörde ergibt sich hier allein aus der Tatsache, daß sich diese Arbeitstelle auf einer Vorfahrtsstraße befindet. Entsprechend hätte diese Arbeitsstelle in dieser Form nie in Betrieb gehen dürfen - sofern für diese Maßnahme überhaupt eine verkehrsrechtliche Anordnung vorlag.

 
     
   
  Ganz clever platziert.  
     
   
 

Hindernisbereitung nach § 32 StVO. Hier ist mindestens ein Leitbake erforderlich, zumal die LSA gar nicht in Betrieb ist und somit komplett entfernt werden kann.

 
     
   
  Tägliche Kontrolle und Wartung gewährleisten, daß der Radarmelder auch weiterhin auf Vögel reagiert.