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RSA-95.de |
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Lichtsignalanlagen |
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Wie man Lichtsignalanlagen korrekt programmiert soll hier nicht erläutert werden, denn es gehört weitaus mehr dazu als sich das Wissen lediglich im Internet anzulesen. Wer dennoch Erläuterungen zur Lichtsignalsteuerung sucht, dem empfehle ich die Seite www.info-lsa.de Es geht in diesem Kapitel in
erster Linie um die fachgerechte Aufstellung, denn auch hier gibt es in
der Praxis Defizite. Sicherlich hat eine fehlerfreie Signalsteuerung
oberste Priorität und man kann z.B. die "kreativen Verkabelungen"
einiger Firmen vernachlässigen.
Das jedoch im Zuge der Aufstellung mobiler Anlagen Geh- und Radwege
blockiert, Lichtraumprofile unterschritten und sorglos abgelegte
Kabelbündel zu Stolperfallen werden ist keinesfalls akzeptabel. Da der
umgangssprachliche Begriff "Ampel" am geläufigsten ist, wird er
nachfolgend verwendet. Verkehrstechnisch ist der korrekte Begriff
Lichtsignalanlage (RSA, RiLSA), verkehrsrechtlich Lichtzeichenanlage
(StVO). |
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Die Unterkante des Signalgebers (grünes Leuchtfeld) soll sich in mindestens 1,80m Höhe befinden. Die Ampel auf der gesperrten Fahrbahnseite darf auf der Fahrbahn stehen. Die Entfernung zur Arbeitsstelle (erste Bake der Querabsperrung) beträgt 0 bis 10m. Dieser Wert ist bei der Signalprogrammbildung zu berücksichtigen. Die Ampel, deren Fahrspur nicht eingeschränkt wird (im Bild die Gegenrichtung), darf ohne zusätzliche Kennzeichnung (durch Leitbaken) nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Wird sie neben der Fahrbahn aufgestellt so sind die folgenden Mindestbreiten einzuhalten: |
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Die Entfernung dieser Ampel zur Querabsperrung der Arbeitsstelle beträgt mindestens 20m. Dieser Wert ist bei der Signalprogrammbildung zu berücksichtigen. Der Seitenabstand zur Fahrbahnaußenkante beträgt mindestens 0,30m. |
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LSA
im Bereich von Fußgängerüberwegen Entsprechend dürfen bei Arbeiten in der Nähe von Fußgängerüberwegen keine Lichtsignalanlagen eingesetzt werden, bzw. die Fußgängerüberwege sind während der Baumaßnahme außer Kraft zu setzen. Der Fußgängerüberweg darf sich auf gar keinen Fall innerhalb der signalisierten Strecke befinden. Alternativ kann die Fußgängerquerung in die Signalsteuerung einbezogen werden. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, ist auch die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung denkbar. |
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Grünphase anschließen = unzulässige Regelung |
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Durch diese unzulässige Beschilderung erreicht man natürlich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Lichtsignalanlage, da die Freigabe- und Räumzeiten des einfließenden Verkehrs nicht im Signalzeitenplan berücksichtigt werden müssen. Zudem werden die Kosten im Rahmen gehalten, da keine verkabelte Signalanlage erforderlich ist (kreuzende Verkehrsströme). Die Entscheidung für eine solche Lösung ist daher in der Regel lokalpolitisch oder ökonomisch geprägt, verkehrsrechtlich gesehen aber keinesfalls vertretbar.
Generell sind gemäß RiLSA Knotenpunkte jeder
Art in die Signalisierung einzubeziehen, daher auch Nebenstraßen mit
geringem Verkehrsauskommen. Selbst Grundstückszufahrten müssen in der
Regel Bestandteil der Signalisierung sein, wenn dort ein starkes
Verkehrsaufkommen vorliegt, z.B. bei Supermarktparkplätzen oder
Tankstellen. |
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Pflicht zur
Abnahme Bei Engstellensignalisierung obliegt es zudem häufig dem Antragsteller bzw. dessen Verkehrssicherer, wie die Ampel einstellt wird, obwohl es sich hier eindeutig um Pflichten der Behörde handelt. Auch in diesem Fall kommt das böse Erwachen spätestens mit dem ersten Unfall, welcher in Zusammenhang mit der Lichtsignalanlage steht. |
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| Abnahmepflicht, Kontrolle und Wartung - die Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die stationäre LSA hätte abgeschaltet, oder in Kombination mit einer Engstellensignalisierung nachgebildet werden müssen. Ein findiger Anwalt könnte in Fall eines Unfalls (Verstoß gegen den § 6 StVO, Vorrang / Wartpflicht) damit argumentieren, daß die LSA gemäß § 37 StVO die Vorrangregeln aus § 6 aufhebt. Entsprechend hätten in diesem Fall beide Fahrtrichtungen grün. Die Abnahmepflicht der Behörde ergibt sich hier allein aus der Tatsache, daß sich diese Arbeitstelle auf einer Vorfahrtsstraße befindet. Entsprechend hätte diese Arbeitsstelle in dieser Form nie in Betrieb gehen dürfen - sofern für diese Maßnahme überhaupt eine verkehrsrechtliche Anordnung vorlag. |
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| Ganz clever platziert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hindernisbereitung nach § 32 StVO. Hier ist mindestens ein Leitbake erforderlich, zumal die LSA gar nicht in Betrieb ist und somit komplett entfernt werden kann. |
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| Tägliche Kontrolle und Wartung gewährleisten, daß der Radarmelder auch weiterhin auf Vögel reagiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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