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Faltleitkegel sind im Bereich der RSA nicht zulässig !
Entgegen der oft irreführenden
Werbung für derartige Produkte, eignen sich Faltleitkegel nicht zum
professionellen Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum, vor allem nicht zur
Arbeitstellensicherung nach RSA.
Die Aussage "sie sind
zusätzlich zur eigentlichen Absicherung erlaubt" ist falsch und
der werbewirksame Satz: "Übertrifft
die Anforderungen an Leitkegel" ist
bestenfalls fraglicher Natur.
Bei Notmaßnahmen sind sie als
erstes Mittel zulässig, wodurch auf eine grundsätzliche Verwendung bei Unfällen
und Havarien geschlossen wird. Allerdings sind auch
Notmaßnahmen planbar, z.B. die ständige Bordausrüstung von Einsatzfahrzeugen von
Polizei, Feuerwehr und THW, daher sind eigentlich auch hier die offiziellen Varianten (TL-
Leitkegel) einzusetzen.
Wie oben schon beschrieben sind
Leitkegel Verkehrszeichen bzw. Absperrgeräte nach StVO. Deshalb gibt es auch
festgelegte Kriterien wie z.B. Retroreflexion beider Farben.
Auch wenn seit kurzem vollreflektierende Faltkegel verfügbar sind, werden
dadurch die Anforderungen nur in geringem Umfang erfüllt.
Eine Verwendung scheitert z.B. an der fehlenden Zulassung der Reflexstoffe durch
die BASt. Auch das allgemeine Signalbild der 75cm-Variante hat mit der in
Deutschland üblichen Ausführung von Leitkegeln nicht viel gemein.
Offenbar ist man aber auf dem
Weg, das Produkt den Vorgaben anzupassen. Der Grundgedanke ist jedenfalls
nicht verkehrt, da Faltkegel platzsparend verstaut werden können. Allerdings ist dies für den Bereich der RSA kaum von Bedeutung.
Vom Einsatz der verschiedenen
Blinkmodule ist ebenfalls abzuraten. Rot blinkende "Zipfelmützen" sind an einer
Arbeits- / Einsatzstelle fehl am Platz, es entsteht vielmehr der Eindruck einer
"Spielzeuglandschaft".
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