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  Kontrolle und Wartung  
 

 

 
 

 


Auf Autobahnen hat man Wartung und Kontrolle relativ gut im Griff. In der Regel sind Autobahnbaustellen in einem guten Gesamtzustand, auch Nachts wenn es z.B. auf die Funktion der Bakenleuchten und die Reflexion der Verkehrszeichen ankommt.

 

Ein ganz anderes Bild bieten Baustellen außerhalb von Autobahnen. Es ist hier in der Regel auch unerheblich ob das zur Absicherung verwendete Material vom Bauunternehmen selbst, oder einer Fachfirma für Verkehrssicherung kommt.

 

Das es auch anders geht, zeigen die folgenden Bilder - hier gibt es einen Wartungsdienst:
 




Regelmäßige Kontrollen und Wartung sind für eine sichere Verkehrsführung unerlässlich

 

 
 


Wer muß kontrollieren?


Grundsätzlich ist der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche für Wartung und Kontrolle zuständig.

Er hat die Pflicht für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustellenabsicherung bzw. Verkehrsführung zu sorgen.

 

der Verantwortliche hat folgende Kontrollen durchzuführen:

 

 

 

 

 

 


- eine Kontrolle vor Arbeitsbeginn (täglich)

 

- eine Kontrolle nach Arbeitsende und zwar nach Eintritt der Dunkelheit (täglich)
 

- eine Kontrolle an Sonn- und Feiertagen, bzw. arbeitsfreien Tagen
 

- unverzügliche Kontrolle nach Unwetter, Sturm usw.
 

- ständige Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands während der Arbeiten*
 

 

* Die Anordnung ist stets 1:1 umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Streng genommen darf noch nicht einmal eine Bake entfernt werden weil ständig ein LKW die Baustelle befahren muß (die Bake muß unverzüglich wieder aufgestellt werden)

 

In der Praxis wird ein Großteil der Absperrgeräte zu Arbeitsbeginn entfernt oder verselbständigt sich im Verlauf eines Arbeitstages. Wenn sich überhaupt jemand findet der zum Feierabend das "Zeug" wieder aufstellt dann in der Regel nicht so wie angeordnet. In diesem Fall gibt es für die so geschaffene Situation keine verkehrsrechtliche Anordnung, mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen im Schadensfall.

 

 


Und was, wenn keiner kontrolliert und es passiert etwas?

 

Würden die Ordnungsbehörden restriktiver vorgehen, hätte ein Großteil der Bauleiter und Poliere keinen Führerschein mehr, ohne auch nur einen Meter gefahren zu sein. Konsequenzen die sich aus einer mangelhaften Baustellenabsicherung ergeben sind:

 

164
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt
40 € 1 Pkt
165
Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
75 € 1 Pkt.

 

127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen 5 €

134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

20 €


[Quelle BKatV]


 

Bei einer mangelhaften Baustellenabsicherung ist in der Regel der Tatbestand 165 zutreffend.
Die oben angeführten "Strafen" sind jedoch nur die Regelsätze, die z.B. durch die Polizei eingefordert werden können.

Richtig ernst wird es erst bei Unfällen mit Sach- oder Personenschäden.
Denn dann drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen.

 

 

Beispiel aus der Praxis

Natürlich sind Straßenbauarbeiten ohne Kompromisse kaum realisierbar.
Der Kompromiss heißt leider in diesem Fall: Behinderung des Fahrzeugverkehrs.

 

Alternativ hätte ein kleinerer Bagger eingesetzt werden können, doch damit sinkt natürlich die Effektivität.
Wie man sieht, kann der LKW seine Fahrstreifenbreite nicht nutzen, sondern muß warten, bis der Bagger schwenkt.

Verkehrsrechtlich gesehen fehlt hier die angeordnete Längsabsicherung, Verkehrsbereich und Arbeitsbereich sind damit nicht getrennt.

Die Baken wurden einfach nach links auf den Gehweg geräumt und das auf einer Länge von etwa 100m (auch hinter dem Bagger sind keine Baken mehr vorhanden).

Damit ist in diesem Fall der Tatbestand 165 gegeben. Das bedeutet 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg für den Verantwortlichen.
Problematisch wird es, wenn in diesem Zusammenhang ein Unfall passiert, z.B. weil ein Fahrzeugführer mit dem Bagger kollidiert.

 

 


Wer haftet noch ?

 

Grundsätzlich haftet der Verantwortliche. Das ist der Bauleiter, der auch in der Verkehrsrechtlichen Anordnung steht.
Er ist der Vertreter des Normadressaten, also dem Bauunternehmer. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, diese Pflichtenübertragung aufgrund einschlägiger berufsgenossenschaftlicher Vorgaben schriftlich vorzunehmen.

Er ist damit auch für andere Gewerke (Subunternehmer) verantwortlich. Arbeitet das Subunternehmen z.B. länger und lässt der Verantwortliche seine Kontrollen ausbleiben, so ist er auch verantwortlich wenn das Subunternehmen die Baustelle ungesichert verlässt.

 

In einem Strafverfahren können jedoch auch andere Beteiligte haftbar gemacht werden. Auch der Subunternehmer darf nicht einfach tun und lassen was er will und sich auf die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen berufen.

Bei Ermittlungen z.B. zu einem Unfall mit Personenschaden gibt es folgende Möglichkeiten der Haftung (einzelfallabhängig):

 

- der Bauunternehmer / Unternehmer

- der Bauleiter vor Ort (der in der Regel Verantwortlicher lt. Anordnung ist)

- der Polier (der ggf. die Vertretung des Bauleiters ist)

- der Auftraggeber - z.B. Energieversorger
- die anordnende Behörde
- der Fachbetrieb für Baustellenabsicherung

Alle dieser Beteiligten haften bei Pflichtverletzung nach § 13 StGB. Hier sind insbesondere Auftraggeber, Behörde und Verkehrssicherungsfirma zu nennen, welche sich oftmals in einer Sicherheit wiegen, die im Einzellfall nicht immer gegeben ist.
 

 


Die am häufigsten anzutreffenden Negativ- Erscheinungen sind:

  • unzulässige Kombination von Verkehrszeichen, zu viele Verkehrszeichen an einem Pfosten

  • kein Abgleich mit der vorhandenen (stationären) Beschilderung, dadurch widersprüchliche bzw. nichtige Regelungen

  • verschmutzte oder beschädigte Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen

  • Aufstellung der Verkehrzeichen auf der Fahrbahn

  • durch Wind oder Vandalismus verdrehte Verkehrszeichen

  • umgefallene Verkehrszeichen die selbst nach Wochen nicht wieder aufgestellt werden

  • unvollständige Längs- bzw. Querabsperrung, weil die Baken anderweitig benötigt wurden

  • verdrehte, falsch weisende oder stark beschädigte Leitbaken,

  • falsche bzw. nicht TL-gerechte Kombination der einzelnen Einrichtungen (z.B. Leitbaken)

  • blinkende Warnleuchten, keine Ausrichtung der Optik auf den Verkehr, Vermischung von roten und gelben Leuchten

  • durch Vandalismus defekte oder durch Diebstahl fehlende Warnleuchten, die nicht ersetzt werden

  • nicht funktionierende Warnleuchten bzw. in den letzten Atemzügen glimmend

  • ersatzloses Entfernen statt Ersetzen von beschädigten Material

  • Flatterband zur Sicherung von Aufgraben, Bauzäune ohne Kennzeichnung

  • fehlende Kennzeichnung nach DIN 30710 an den eingesetzten Fahrzeugen

  • ungesicherte Baumaschinen im Fahrbahnbereich

  • Lauflicht anstelle von Aufbaulicht oder Blitzlicht statt Blinklicht

Dabei ist zu Bemerken das diese schlechten Zustände teilweise über Monate andauern, ohne das Abhilfe geschaffen wird.

Wenn Kontrolle und Wartung vernachlässigt werden, sieht eine Baustelle häufig so aus:

 

   
 


Den Arbeitern kann man ihren wohlverdienten Feierabend nicht verdenken, der Inhaber der Anordnung sollte aber seinen Kontrollpflichten - schon im eigenen Interesse - nachkommen. Gleiches gilt für die Überwachungspflicht der jeweiligen Behörden.

 

Warum befindet sich ein überwiegender Teil der Baustellen in diesem Zustand? Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es sind viele Parteien in eine Maßnahme zur Baustellenabsicherung involviert, die Fehler nur beim Baubetrieb bzw. dem Inhaber der Anordnung zu suchen wäre vermessen. Versäumnisse die zu einer mangelhaften Absicherung führen betreffen in der Regel:

  • den Inhaber der verkehrsrechtlichen Anordnung

  • die anordnende Behörde

  • das mit der Verkehrssicherung beauftragte Unternehmen

  • die Polizei

 
 

 

 
 


Inhaber der verkehrsrechtlichen Anordnung
 

Die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle obliegt demjenigen der die Gefahrenstelle schafft - schlicht: wer die Straße aufgräbt muss die Baustelle sichern. Hierfür gibt in der Regel eine verkehrsrechtliche Anordnung.


Von der Anordnung darf nicht abgewichen werden.
Sind baubedingt andere Maßnahmen erforderlich ist eine darauf abgestimmte Anordnung einzuholen.

 

In der Anordnung wird der Verantwortliche für die Baustelle benannt sowie die Maßnahmen zur Verkehrssicherung festgelegt. Der Verantwortliche trägt die Verantwortung und haftet auch dafür. Die berüchtigten 75 Euro und ein Punkt in Flensburg sind hier noch eine harmlose "Strafe" für schlampige Ausführung der Absicherung. Interessant wird es, wenn es zu ernsthaften Personschäden kommt, z.B. durch Absturz eines Fußgängers in eine Baugrube.

 

Der Verantwortliche hat die Pflicht, die Baustelle vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende auf den ordnungsgemäßen Zustand der Absicherungsmaßnahmen zu überprüfen - daher auf Einhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

Dies gilt selbstverständlich auch während der Arbeiten. Es darf daher theoretisch nicht dazu kommen, das während der Arbeiten die komplette Längsabsicherung entfernt wird, um Baufreiheit zu schaffen.
 

Verkehrszeichenpläne und Anordnungen beschreiben nicht nur den Zustand nach Feierabend.
Sie sind auch während der Arbeiten verbindlich - Abweichungen sind unzulässig.

 

 
 

 

 
 


Die anordnende Behörde
 

Auch die anordnende Behörde trägt Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustelle.

Die Behörde ist verpflichtet, die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen stichprobenartig zur überwachen.
Baustellen auf besonders gefährlichen Straßenstellen sind vor Baubeginn abzunehmen bzw. unmittelbar nach Baubeginn zu prüfen.
Diese Kontrollpflichten sind Amtspflichten der anordnenden Behörden. (RSA A 1.6.1)

Das die Behörden in einigen Fällen dieser Pflicht nicht, oder nur unzureichend nachkommen zeigt die Tatsache das manche Baustellen nach geraumer Zeit ein Eigenleben entwickeln und mit dem einst angeordneten Maßnahmen nicht mehr viel gemein haben.


Es ist in der Praxis oftmals nicht hinlänglich bekannt, aber nach gängiger Rechtsprechung eine Tatsache, dass durch erhebliche Vernachlässigung der Überwachungspflicht eine Amtspflichtverletzung vorliegt.
 

 
 

 

 
 


Der Fachbetrieb für Baustellenabsicherung
 

Wenn ein Baubetrieb die Absicherung einer Baumaßnahme nicht in vollem Umfang selbst ausrüsten kann, sind Verkehrssicherungsfirmen zu beauftragen. Die Verpflichtung zu Wartung und Kontrolle, hervorgehend aus der Verkehrssicherungspflicht, bleibt in diesem Fall jedoch bei der Baufirma, bzw. dem Inhaber der verkehrsrechtlichen Anordnung. 

Werden Kontrolle und Wartung nicht explizit per Werkvertrag auf das Fachunternehmen übertragen, entsteht in der Praxis oft eine sehr ungünstige Situation:

 

Der Bauunternehmer wähnt sich in dem Glauben, die Fachfirma kümmert sich um Kontrolle und Wartung und informiert diese erst, wenn das Material nach Beendigung der Baumaßnahme wieder abgeholt werden kann.

Die Fachfirma hingegen hat per Vertrag lediglich Material verliehen, für das die Baufirma bzw. der Inhaber der Anordnung selbst verantwortlich ist. Zwar wechselt die Verkehrssicherungsfirma bei Bedarf die Batterien von Warnleuchten oder reinigt verschmutze Verkehrszeichen und Leitbaken aber erst nach Auftrag durch das Bauunternehmen.

 

Das Ergebnis sind schlecht abgesicherte bzw. mit der Zeit "verwilderte" Baustellen, weil man sich auf den jeweils Anderen verlässt.

 

Gerade bei neu eingerichteten Baustellen ist es zweckmäßig, dass die Verkehrssicherungsfirma die Baustelle am Tag der Ersteinrichtung auch nach Eintritt der Dunkelheit kontrolliert und somit die Funktion der Warnleuchten sicherstellt bzw. eventuelle Mängel umgehend beheben kann.  (Betrifft natürlich große Baustellen und nicht zwei Warnleuchten an einem Baugerüst)
 

 
 

 

 
 


Die Polizei
 

Mit Bauunternehmen, Behörde und Verkehrssicherungsfirma sind die Verantwortlichen eigentlich abschließend genannt. Der Polizei kann man jedoch ebenfalls eine wesentliche Bedeutung zur Kontrolle und Wartung beimessen. Die Polizei zudem ist gemäß RSA 95 gehalten, stichprobenartige Kontrollen der Baustelle durchzuführen.
 

Vor allem in den Nachtstunden, wo man vergeblich einen kontrollierenden Bauunternehmer, Behördenmitarbeiter und Baustellensicherer sucht, fährt die Polizei im Rahmen ihrer eigentlichen Aufgaben durch schlecht gesicherte Baustellen.


Eine Meldung an die Behörde, das z.B. die Warnleuchten nicht funktionieren oder die Baken verdreht sind würde einen
erheblichen Teil zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.

Handelt es sich um eine eingetretene Situation mit erheblicher Gefahrenwirkung, wird sich die Polizei auch außerhalb der Arbeitszeit an den verantwortlichen Bauleiter wenden.

Da dieser als Verantwortlicher jederzeit erreichbar sein muss, kann er zur unverzüglichen (auch in den Nachtstunden oder am Wochenende) Herstellung der Verkehrssicherheit beauflagt werden.

Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, da er z.B. nicht erreichbar ist, wird das die Polizei auf Kosten des Verantwortlichen übernehmen. Und gerade in diesen Zeiträumen können die Kosten schon erhebliche Ausmaße annehmen.