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Kontrolle und Wartung |
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Auf Autobahnen hat man Wartung und Kontrolle relativ gut im Griff. In
der Regel sind Autobahnbaustellen in einem guten Gesamtzustand, auch Nachts wenn
es z.B. auf die Funktion der Bakenleuchten und die Reflexion der
Verkehrszeichen ankommt.
Ein ganz anderes Bild bieten Baustellen außerhalb
von Autobahnen. Es ist hier in der Regel auch unerheblich ob das zur Absicherung
verwendete Material vom Bauunternehmen selbst, oder einer Fachfirma für
Verkehrssicherung kommt.
Das es auch anders geht, zeigen die folgenden Bilder
- hier gibt es einen Wartungsdienst:


Regelmäßige Kontrollen und Wartung sind für eine sichere Verkehrsführung
unerlässlich
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Wer muß kontrollieren?
Grundsätzlich ist der in der verkehrsrechtlichen
Anordnung benannte Verantwortliche für Wartung und Kontrolle zuständig.
Er hat die Pflicht für den ordnungsgemäßen Zustand
der Baustellenabsicherung bzw. Verkehrsführung zu sorgen.
der Verantwortliche hat folgende Kontrollen
durchzuführen:

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- eine Kontrolle vor Arbeitsbeginn (täglich)
- eine Kontrolle nach Arbeitsende und zwar nach
Eintritt der Dunkelheit (täglich)
- eine Kontrolle an Sonn- und Feiertagen, bzw.
arbeitsfreien Tagen
- unverzügliche Kontrolle nach Unwetter, Sturm usw.
- ständige Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands
während der Arbeiten*
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* Die Anordnung ist stets 1:1 umzusetzen,
Abweichungen sind unzulässig. Streng genommen darf noch nicht einmal eine Bake
entfernt werden weil ständig ein LKW die Baustelle befahren muß (die Bake muß
unverzüglich wieder aufgestellt werden)
In der Praxis wird ein Großteil der Absperrgeräte zu Arbeitsbeginn entfernt oder verselbständigt sich im Verlauf
eines Arbeitstages. Wenn sich überhaupt jemand findet der zum Feierabend das "Zeug" wieder aufstellt dann in der Regel nicht so wie
angeordnet. In diesem Fall gibt es für die so geschaffene Situation keine
verkehrsrechtliche Anordnung, mit entsprechenden haftungsrechtlichen
Konsequenzen im Schadensfall.
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Und was, wenn keiner kontrolliert und es
passiert etwas?
Würden die Ordnungsbehörden restriktiver vorgehen,
hätte ein Großteil der Bauleiter und Poliere keinen Führerschein mehr,
ohne auch nur einen Meter gefahren zu sein. Konsequenzen die sich aus einer
mangelhaften Baustellenabsicherung ergeben sind:
| 164 |
Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die
öffentlich bekannt gemacht wurde,
zuwidergehandelt |
40 € 1 Pkt |
| 165 |
Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese
Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient |
75 € 1 Pkt. |
| 127 |
Bei Arbeiten außerhalb von
Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen |
5 € |
134 |
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes
Blinklicht missbräuchlich verwendet |
20 € |
[Quelle BKatV]
Bei einer mangelhaften Baustellenabsicherung ist in
der Regel der Tatbestand 165 zutreffend.
Die oben angeführten "Strafen" sind jedoch nur die Regelsätze, die z.B. durch die
Polizei eingefordert werden können.
Richtig ernst wird es erst bei Unfällen mit Sach- oder Personenschäden.
Denn dann drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen.

Beispiel aus der Praxis
Natürlich sind Straßenbauarbeiten ohne Kompromisse
kaum realisierbar.
Der Kompromiss heißt leider in diesem Fall: Behinderung des Fahrzeugverkehrs.
Alternativ hätte ein kleinerer Bagger eingesetzt
werden können, doch damit sinkt natürlich die Effektivität.
Wie man sieht, kann der LKW seine Fahrstreifenbreite nicht nutzen, sondern muß
warten, bis der Bagger schwenkt.
Verkehrsrechtlich gesehen fehlt hier die angeordnete Längsabsicherung,
Verkehrsbereich und Arbeitsbereich sind damit nicht getrennt.
Die Baken wurden einfach nach links auf den Gehweg
geräumt und das auf einer Länge von etwa 100m (auch hinter dem Bagger sind keine
Baken mehr vorhanden).
Damit ist in diesem Fall der Tatbestand 165 gegeben. Das bedeutet 75 Euro
Bußgeld und ein Punkt in Flensburg für den Verantwortlichen.
Problematisch wird es, wenn in diesem Zusammenhang ein Unfall passiert, z.B.
weil ein Fahrzeugführer mit dem Bagger kollidiert.
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Wer haftet noch ?
Grundsätzlich haftet der Verantwortliche. Das ist
der Bauleiter, der auch in der Verkehrsrechtlichen Anordnung steht.
Er ist der Vertreter des Normadressaten, also dem Bauunternehmer. Der
Bauunternehmer ist verpflichtet, diese Pflichtenübertragung aufgrund
einschlägiger berufsgenossenschaftlicher Vorgaben schriftlich vorzunehmen.
Er ist
damit auch für andere Gewerke (Subunternehmer) verantwortlich. Arbeitet das
Subunternehmen z.B. länger und lässt der Verantwortliche seine Kontrollen
ausbleiben, so ist er auch verantwortlich wenn das Subunternehmen die Baustelle
ungesichert verlässt.
In einem Strafverfahren können jedoch auch andere
Beteiligte haftbar gemacht werden. Auch der Subunternehmer darf nicht einfach
tun und lassen was er will und sich auf die Verkehrssicherungspflicht des
Verantwortlichen berufen.
Bei Ermittlungen z.B. zu einem Unfall mit Personenschaden gibt es folgende
Möglichkeiten der Haftung (einzelfallabhängig):
- der Bauunternehmer / Unternehmer
- der Bauleiter vor Ort (der in der Regel
Verantwortlicher lt. Anordnung ist)
- der Polier (der ggf. die Vertretung des Bauleiters
ist)
- der Auftraggeber - z.B. Energieversorger
- die anordnende Behörde
- der Fachbetrieb für Baustellenabsicherung
Alle dieser Beteiligten haften bei
Pflichtverletzung nach § 13 StGB. Hier sind insbesondere Auftraggeber, Behörde
und Verkehrssicherungsfirma zu nennen, welche sich oftmals in einer Sicherheit
wiegen, die im Einzellfall nicht immer gegeben ist.
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Die am häufigsten anzutreffenden Negativ-
Erscheinungen sind:
-
unzulässige Kombination von
Verkehrszeichen, zu viele Verkehrszeichen an einem Pfosten
-
kein Abgleich mit der
vorhandenen (stationären) Beschilderung, dadurch widersprüchliche bzw.
nichtige Regelungen
-
verschmutzte oder
beschädigte
Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen
-
Aufstellung der
Verkehrzeichen auf der Fahrbahn
-
durch Wind oder
Vandalismus verdrehte Verkehrszeichen
-
umgefallene Verkehrszeichen
die selbst nach Wochen nicht wieder aufgestellt werden
-
unvollständige
Längs- bzw. Querabsperrung, weil die Baken anderweitig benötigt wurden
-
verdrehte, falsch
weisende oder stark beschädigte Leitbaken,
-
falsche bzw. nicht
TL-gerechte Kombination der einzelnen Einrichtungen (z.B. Leitbaken)
-
blinkende Warnleuchten,
keine Ausrichtung der Optik auf den Verkehr, Vermischung von roten und
gelben Leuchten
-
durch Vandalismus defekte
oder durch Diebstahl fehlende Warnleuchten, die nicht ersetzt werden
-
nicht funktionierende
Warnleuchten bzw. in den letzten Atemzügen glimmend
-
ersatzloses Entfernen statt Ersetzen
von beschädigten Material
-
Flatterband zur Sicherung
von Aufgraben, Bauzäune ohne Kennzeichnung
-
fehlende Kennzeichnung nach
DIN 30710 an den eingesetzten Fahrzeugen
-
ungesicherte Baumaschinen
im Fahrbahnbereich
-
Lauflicht anstelle von
Aufbaulicht oder Blitzlicht statt Blinklicht
Dabei ist zu Bemerken das
diese schlechten Zustände teilweise über Monate andauern, ohne das
Abhilfe geschaffen wird.
Wenn Kontrolle und Wartung
vernachlässigt werden, sieht eine Baustelle häufig so aus:
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Den Arbeitern kann man ihren wohlverdienten Feierabend nicht
verdenken, der Inhaber der Anordnung sollte aber seinen Kontrollpflichten -
schon im
eigenen Interesse - nachkommen. Gleiches gilt für die Überwachungspflicht der jeweiligen Behörden.
Warum befindet sich ein
überwiegender Teil der Baustellen in diesem Zustand? Die Antwort auf diese Frage
lässt sich nicht pauschal beantworten. Es sind viele Parteien in eine
Maßnahme zur Baustellenabsicherung involviert, die Fehler nur beim Baubetrieb
bzw. dem Inhaber der Anordnung zu suchen wäre
vermessen. Versäumnisse die zu einer mangelhaften Absicherung führen betreffen
in der Regel:
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Inhaber der
verkehrsrechtlichen Anordnung
Die Verkehrssicherungspflicht
für eine Baustelle obliegt demjenigen der die Gefahrenstelle schafft - schlicht: wer die
Straße aufgräbt muss die Baustelle sichern. Hierfür gibt in der Regel eine
verkehrsrechtliche Anordnung.
Von der Anordnung darf nicht abgewichen werden.
Sind baubedingt andere Maßnahmen erforderlich ist eine darauf
abgestimmte Anordnung einzuholen.
In der Anordnung wird der Verantwortliche für die
Baustelle benannt sowie die Maßnahmen zur Verkehrssicherung festgelegt. Der
Verantwortliche trägt
die Verantwortung und haftet auch dafür. Die berüchtigten 75 Euro und ein Punkt
in Flensburg sind hier noch eine harmlose "Strafe" für schlampige
Ausführung der Absicherung. Interessant wird es, wenn es zu ernsthaften
Personschäden kommt, z.B. durch Absturz eines Fußgängers in eine
Baugrube.
Der Verantwortliche hat die Pflicht, die Baustelle vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende auf den ordnungsgemäßen
Zustand der Absicherungsmaßnahmen zu überprüfen - daher auf Einhaltung
der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Dies gilt selbstverständlich
auch während der Arbeiten. Es darf daher theoretisch nicht dazu kommen,
das während der Arbeiten die komplette Längsabsicherung entfernt wird, um
Baufreiheit zu schaffen.
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Verkehrszeichenpläne und Anordnungen beschreiben nicht nur den Zustand nach Feierabend.
Sie sind auch während der Arbeiten verbindlich - Abweichungen sind unzulässig. |
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Die anordnende Behörde
Auch die anordnende Behörde
trägt Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustelle.
Die Behörde ist verpflichtet, die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen
stichprobenartig zur überwachen.
Baustellen auf besonders gefährlichen Straßenstellen sind vor Baubeginn
abzunehmen bzw. unmittelbar nach Baubeginn zu prüfen.
Diese Kontrollpflichten sind Amtspflichten der anordnenden Behörden. (RSA A
1.6.1)
Das die Behörden
in einigen Fällen dieser Pflicht
nicht, oder nur unzureichend nachkommen zeigt die Tatsache das manche Baustellen nach
geraumer Zeit ein Eigenleben entwickeln und mit dem einst angeordneten Maßnahmen
nicht mehr viel gemein haben.
Es ist in der Praxis oftmals nicht hinlänglich bekannt, aber nach gängiger
Rechtsprechung eine Tatsache, dass
durch erhebliche Vernachlässigung der Überwachungspflicht eine
Amtspflichtverletzung vorliegt.
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Der
Fachbetrieb für Baustellenabsicherung
Wenn ein Baubetrieb die
Absicherung einer Baumaßnahme nicht in vollem Umfang selbst ausrüsten kann, sind Verkehrssicherungsfirmen
zu beauftragen. Die Verpflichtung zu Wartung und Kontrolle,
hervorgehend aus der Verkehrssicherungspflicht, bleibt in diesem Fall jedoch
bei der Baufirma, bzw. dem Inhaber der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Werden Kontrolle und Wartung nicht explizit per Werkvertrag auf das
Fachunternehmen übertragen, entsteht in der Praxis oft eine
sehr ungünstige Situation:
Der Bauunternehmer wähnt sich
in dem
Glauben, die Fachfirma kümmert sich um Kontrolle und Wartung und informiert
diese erst, wenn das Material nach Beendigung der Baumaßnahme wieder abgeholt werden kann.
Die Fachfirma hingegen hat per
Vertrag lediglich Material verliehen, für das die Baufirma bzw. der Inhaber der
Anordnung selbst verantwortlich ist. Zwar wechselt die
Verkehrssicherungsfirma bei Bedarf die Batterien von Warnleuchten oder reinigt
verschmutze Verkehrszeichen und Leitbaken aber erst nach Auftrag durch das
Bauunternehmen.
Das Ergebnis sind schlecht
abgesicherte bzw. mit der Zeit "verwilderte" Baustellen, weil man sich auf
den jeweils Anderen verlässt.
Gerade bei neu
eingerichteten Baustellen ist es zweckmäßig, dass die Verkehrssicherungsfirma
die Baustelle am Tag der Ersteinrichtung auch nach Eintritt der Dunkelheit
kontrolliert und somit
die Funktion der Warnleuchten sicherstellt bzw. eventuelle Mängel
umgehend beheben kann. (Betrifft natürlich große
Baustellen und nicht zwei Warnleuchten an einem Baugerüst)
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Die Polizei
Mit Bauunternehmen, Behörde
und Verkehrssicherungsfirma sind die Verantwortlichen eigentlich abschließend
genannt. Der Polizei kann man jedoch ebenfalls eine wesentliche Bedeutung zur
Kontrolle und Wartung beimessen. Die Polizei zudem ist gemäß RSA 95 gehalten,
stichprobenartige Kontrollen der Baustelle durchzuführen.
Vor allem in den Nachtstunden,
wo man vergeblich einen kontrollierenden Bauunternehmer, Behördenmitarbeiter und
Baustellensicherer sucht, fährt die Polizei im Rahmen ihrer eigentlichen
Aufgaben durch schlecht gesicherte Baustellen.
Eine Meldung an die Behörde, das z.B. die Warnleuchten nicht funktionieren oder
die Baken verdreht sind würde einen
erheblichen Teil zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.
Handelt es sich um eine eingetretene Situation mit erheblicher
Gefahrenwirkung, wird sich die Polizei auch außerhalb der Arbeitszeit an den
verantwortlichen Bauleiter wenden.
Da dieser als Verantwortlicher jederzeit erreichbar sein muss, kann er zur
unverzüglichen (auch in den Nachtstunden oder am Wochenende) Herstellung der
Verkehrssicherheit beauflagt werden.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, da er z.B. nicht erreichbar ist, wird
das die Polizei auf Kosten des Verantwortlichen übernehmen. Und gerade in diesen
Zeiträumen können die Kosten schon erhebliche Ausmaße annehmen.
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