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Einrichten von
Haltverbotsbereichen |
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Haltverbot, Zeichen 283 = gilt auch für Baufahrzeuge
Bei Baumaßnahmen wird der geplante
Baustellenbereich vorab mit Haltverboten beschildert. In vielen Fällen dient der
Haltverbotsbereich dann zur Aufstellung von Baufahrzeugen, z.B. zum Beladen
eines LKW, aber auch zum Parken anderer Baustellenfahrzeuge.
Diese durchaus praxisgerechte Lösung
ist aber nicht zulässig, denn für Baufahrzeuge gelten ebenfalls die
Regelungen von Zeichen 283.
In vielen Fällen wird ein unzulässig parkender Verkehrsteilnehmer auf das
Haltverbot hingewiesen, nur um dann an der gleichen Stelle den firmeneigenen
Kleintransporter zu parken.
Die Antragsteller sollten sich
darüber im Klaren sein, das die Ordnungsbehörde alle Fahrzeuge (auch
Baufahrzeuge) abstrafen kann, obwohl aus Sicht des Antragstellers die
Haltverbote ja extra für diesen Zweck beantragt wurden. Haltverbot ist
Haltverbot und gilt für alle.
Sicherlich halten viele diese
Auffassung für übertrieben, denn in der Praxis steht der LKW immer im Haltverbot
"das geht ja nicht anders" Nur hält es der Verkehrsteilnehmer auch für
übertrieben, wenn sein Fahrzeug abgeschleppt wird und anschließend den ganzen
Tag ein Kleintransporter der Baufirma an der selben Stelle parkt.
alternative Möglichkeiten:
- Zusatzzeichen 1028-30
"Baustellenfahrzeuge frei" mit beantragen
- Beantragung einer Sondergenehmigung
- Zeichen 286 "eingeschränktes Haltverbot" statt Zeichen 283
- Beantragung der tatsächlich benötigten Baustellenlänge (mit Fahrzeugen
innerhalb der Absperrung)
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Aufstellung Zeichen 283 / 286 mindestens 72 Std. vor Beginn
der Maßnahme, mit entsprechendem ZZ als Ankündigung |

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Haltverbot auf
einer Fahrbahnseite
- Zeichen 283-10 (Anfang), 283-30 (Mitte) und 283-20 (Ende)
- Abstand der Zeichen untereinander maximal 50m |
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Haltverbot auf
beiden Fahrbahnseiten - Einbahnstraße
- Abstand der Zeichen untereinander maximal 50m
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Haltverbote
gelten nicht "rückwirkend" |
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Wenn irgendwo ein Haltverbot Ende steht, ohne das
vorher ein Haltverbot Anfang bzw. eine Mitte aufgestellt wurde so besteht kein
Haltverbot. Gründe die zu einer derart unzureichenden Beschilderung führen, sind
in der Regel:
- Diebstahl
- Vandalismus
- sorgloser Umgang mit dem Material während der Arbeiten
All diese Umstände kommen natürlich erst durch fehlende Wartung / Kontrolle zur
Geltung. So ist es zwar ärgerlich, das an Wochenenden regelmäßig in Baustellen
randaliert wird - allerdings wäre das weitaus unproblematischer, wenn die
vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt würden.
So hat der Verantwortliche die Baustelle
arbeitstäglich zweimal sowie an arbeitsfreien Tagen einmal zu kontrollieren
und einen Zustand wie im nachfolgenden Bild unverzüglich zu beseitigen. Und um
es noch mal deutlich zu sagen:
mit arbeitsfreien Tagen sind auch Sonn- und Feiertage gemeint!

Ansonsten kommt die Überraschung am nächsten
Werktag, wenn trotz vermeintlichen Haltverbot Fahrzeuge parken. Und wenn sich
die Situation so zeigt wie im Bild, besteht eben kein Haltverbot. Das
einzige noch stehende Zeichen 283-20 (Ende) begründet jedenfalls kein
Haltverbot. Nur weil das Schild inhaltlich ein Haltverbot beendet, bedeutet das
nicht, das auch ein solches bis zum Schild besteht.
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Haltverbot auf
Seitenstreifen / in Parkbuchten |
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Ein Klassiker:
Der Versuch, in Parkbuchten ein Haltverbot zu erwirken.
Das Haltverbot ist unwirksam, und das aus zwei Gründen:
1) Haltverbote allein beziehen sich
ausschließlich auf die Fahrbahn (roter Bereich).
Sie gelten grundsätzlich nicht auf Seitenstreifen und
Parkbuchten sind Seitenstreifen.
Damit das Haltverbot in den Parkbuchten gilt, muss unter Zeichen
283 das Zusatzzeichen
"auch auf dem Seitensteifen" angebracht werden

Zeichen 1052-37
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"
2) Da diese Beschilderung in ihrer Ausführung mangelhaft ist,
kann man davon ausgehen, dass keine verkehrsrechtliche
Anordnung vorliegt. Ein Verstoß kann somit auch nicht geahndet
werden.
(Zumal man gegen diese Beschilderung gar nicht verstoßen kann -
parken darf man so oder so)
Und noch etwas: Was bedeutet
07.00-16.00 ? Üblicherweise verwendet man ein "h" zur
Darstellung der Uhrzeit (von der Gestaltung des ZZ an sich mal
abgesehen) |
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Haltverbot in
Parkbuchten (Seitenstreifen) -
Falsch
- ohne das ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"
gelten die Schilder nur für die Fahrbahn
- die Parkbuchten sind bei dieser Beschilderung nicht
Bestandteil des Haltverbots-Bereichs |
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Haltverbot in
Parkbuchten (Seitenstreifen) -
Richtig
- ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" erweitert
die Zeichen 283 auf die Parkbuchten |
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Haltverbot (auch)
auf dem Seitenstreifen -
Falsch
- ohne das ZZ
1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" gelten die
Schilder nur für die Fahrbahn
- der Seitenstreifen ist bei dieser Beschilderung nicht
Bestandteil des Haltverbots-Bereichs |
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Haltverbot (auch)
auf dem Seitenstreifen -
Richtig
- ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" erweitert
die Zeichen 283 auf den Seitenstreifen |
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Haltverbote
richtig ankündigen |
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Haltverbotsschilder müssen rechtzeitig aufgestellt werden, damit bereits
parkende Verkehrsteilnehmer sich auf die veränderte Situation einstellen können.
Durch einschlägige Urteile wurde hier eine "Vorlaufzeit" von 3 Tagen bestimmt.
Diese Festlegung wurde Form einer 72-Stunden-Regelung in die RSA übernommen:
RSA Teil A,
2.4 Vorschriftzeichen
(Haltverbote)
(23) Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa
72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der
Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.
Will man also am Montag gegen 7:00 Uhr mit Bauarbeiten beginnen, so müssen die
Schilder bereits am Freitag um 7:00 Uhr aufgestellt werden. Eine Aufstellung im
Laufe des vorangehenden Donnerstags ist daher zu empfehlen.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können parkende Fahrzeuge kostenpflichtig
abgeschleppt / umgesetzt werden (dies muss jedoch die Polizei, bzw. die
Verkehrsüberwachung veranlassen). Die Kosten hat dann der "Falschparker" zu
tragen.
Sind Notmaßnahmen
durchzuführen (Rohrbruch usw.) und es sind in diesem Zusammenhang Haltverbote
erforderlich, so können diese auch ohne Einhalten der 72-Stunden-Frist
aufgestellt werden. Die Kosten für das Abschleppen / Umsetzen parkender
Fahrzeuge kann man in diesem Fall jedoch nicht vom Verkehrsteilnehmer
einfordern.
Gestaltung der Zusatzzeichen
Haltverbote (Zeichen 283 / 286) werden durch Zusatzzeichen
angekündigt, bzw. zeitlich begrenzt.
Handgemalte oder bedruckte Zettel sind unzulässig, wodurch im Einzelfall die
gesamte Kombination nichtig wird - die Anordnung ist nicht erfüllt.
Werden Zusatzzeichen eingesetzt, so müssen diese zwingend einen schwarzen Rad
haben, ein weißes Schild ohne schwarzen Rad ist kein Zusatzzeichen nach StVO!
Als Schriftart ist ausschließlich Verkehrsschrift nach DIN 1451 zu verwenden.
Alle vier gezeigten "Zusatzzeichen" sind
unzulässig
1) laminierter Zettel der gleichzeitig Zeichen 1052-37 sein soll = kein
Zusatzzeichen
2) über ZZ geklebter Zettel = kein Zusatzzeichen. Der Hinweis "wegen
Schachtarbeiten" ist zudem absolut überflüssig
3) ohne Worte
4) Was bedeutet 15.10-1610.08 bzw. 7.00 - 16.00 ?
Keines der Zeichen wurde mit der vorgeschrieben Verkehrsschrift (DIN 1451) gefertigt.
korrekte Ausführung:
Zusammengefasst müssen Haupt- und
Zusatzzeichen den folgenden Kriterien entsprechen:
- die Gestaltung und die Abmessungen müssen den Vorgaben der StVO, bzw. dem
VzKat entsprechen
- die Zusatzzeichen müssen einen schwarzen Rand haben und genau wie die Zeichen
283 / 286 retroreflektierend ausgeführt sein
- als Schriftart ist die Verkehrsschrift nach DIN 1451 zu verwenden
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falsche Angaben
auf Zusatzzeichen |
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Es kann vorkommen, dass - bedingt durch ungünstige
Formulierungen - das Zusatzschild eine andere Bedeutung hat, als ursprünglich
mit der Beschilderung bezweckt werden sollte. Im Verkehrsrecht spielen im
Einzelfall spitzfindige Auslegungen eine große Rolle. Es ist daher neben der
technischen Ausführung (Gestaltung, Reflexfolie, Schriftart usw.) wichtig, auch
den Inhalt sorgfältig zu gestalten.Gerade
bei Zusatzzeichen für Haltverbote werden oft kleine Fehler gemacht, die jedoch
direkten Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschilderung haben. Hierzu einige
Beispiele:
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Haltverbot
22.09.08
7 Uhr
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Haltverbot
am 22.09.08
7 Uhr
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Haltverbot
22.09.08
ab 7 Uhr
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Haltverbot
ab Montag |
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daher um 7 Uhr.
Das bedeutet, das bereits um 7:01 Uhr kein Haltverbot mehr besteht |
auch hier : um 7 Uhr.
Das bedeutet, das bereits um 7:01 Uhr kein Haltverbot mehr besteht |
Das Schild gilt am 22.09.08
bis 23:59 Uhr. Daher ist um 0:00 Uhr
(am 23.09.08) die Beschilderung nicht mehr gültig, auch wenn eigentlich
"ab 22.09.08" beabsichtigt war. |
welcher Montag?
Am Sonntag ist der Fall klar, am Montag auch.
Am Dienstag schon nicht mehr, denn das Schild könnte sich ja auf den
Montag der folgenden Woche beziehen. |
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Haltverbots-Zone |
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Problematisch sind stets Situationen, in denen ein ganzer Platz oder ein Areal
mit Haltverbot beschildert werden soll, z.B. bei Bauarbeiten auf einem
Großparkplatz, oder ein Marktplatz auf dem normalerweise geparkt werden darf,
auf welchem jedoch am Wochenende eine Veranstaltung stattfinden soll.
Mit Zeichen 283 allein ist in solchen Fällen nichts zu machen. Wie schon
beschrieben gelten Haltverbotsschilder zunächst nur auf der Fahrbahn. Ein
Parkplatz ist keine Fahrbahn, ein Marktplatz je nach baulicher Gestaltung auch
nicht.
In solche Fällen ist es sinnvoll von Zeichen 290 gebrauch zu machen (Haltverbot
für eine Zone). Hierbei ist aber zu berücksichtigen das es sich stets um
eingeschränktes Haltverbot handelt. Daher darf analog zu den Regelungen von
Zeichen 286 zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen gehalten werden.
Unzulässig ist in jedem Fall, auf der Trägertafel (ZONE) das Zeichen 283 zu
zeigen (also "absolutes" Haltverbot). Das so geschaffene Zeichen existiert in der StVO nicht und
somit auch keine Verhaltensvorschriften für den Verkehrsteilnehmer.
Inhaltlich wird der Kraftfahrer das
Zeichen zwar verstehen und sich dementsprechend verhalten,
rechtlich gesehen kann man einen vermeintlichen Falschparker nicht belangen, da
Parken als auch Halten durch ein solches Schild nicht untersagt werden kann.
Streng genommen handelt es sich um ein Phantasiezeichen.

Ungültiges Verkehrszeichen (nichtig) und ungültiges
Zusatzzeichen (lt. StVO haben Zusatzzeichen einen schwarzen Rand).
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