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  Einrichten von Haltverbotsbereichen  
     
 


Haltverbot, Zeichen 283 = gilt auch für Baufahrzeuge

Bei Baumaßnahmen wird der geplante Baustellenbereich vorab mit Haltverboten beschildert. In vielen Fällen dient der Haltverbotsbereich dann zur Aufstellung von Baufahrzeugen, z.B. zum Beladen eines LKW, aber auch zum Parken anderer Baustellenfahrzeuge.

Diese durchaus praxisgerechte Lösung ist aber nicht zulässig, denn für Baufahrzeuge gelten ebenfalls die Regelungen von Zeichen 283.
In vielen Fällen wird ein unzulässig parkender Verkehrsteilnehmer auf das Haltverbot hingewiesen, nur um dann an der gleichen Stelle den firmeneigenen Kleintransporter zu parken.

Die Antragsteller sollten sich darüber im Klaren sein, das die Ordnungsbehörde alle Fahrzeuge (auch Baufahrzeuge) abstrafen kann, obwohl aus Sicht des Antragstellers die Haltverbote ja extra für diesen Zweck beantragt wurden. Haltverbot ist Haltverbot und gilt für alle.

Sicherlich halten viele diese Auffassung für übertrieben, denn in der Praxis steht der LKW immer im Haltverbot "das geht ja nicht anders" Nur hält es der Verkehrsteilnehmer auch für übertrieben, wenn sein Fahrzeug abgeschleppt wird und anschließend den ganzen Tag ein Kleintransporter der Baufirma an der selben Stelle parkt.

alternative Möglichkeiten:

- Zusatzzeichen 1028-30 "Baustellenfahrzeuge frei" mit beantragen
- Beantragung einer Sondergenehmigung
- Zeichen 286 "eingeschränktes Haltverbot" statt Zeichen 283
- Beantragung der tatsächlich benötigten Baustellenlänge (mit Fahrzeugen innerhalb der Absperrung)

 Aufstellung Zeichen 283 / 286 mindestens 72 Std. vor Beginn der Maßnahme, mit entsprechendem ZZ als Ankündigung

 

  Haltverbot auf einer Fahrbahnseite
- Zeichen 283-10 (Anfang), 283-30 (Mitte) und 283-20 (Ende)
- Abstand der Zeichen untereinander maximal 50m
 

 

  Haltverbot auf beiden Fahrbahnseiten - Einbahnstraße
- Abstand der Zeichen untereinander maximal 50m

 
 

 

 
 

Haltverbote gelten nicht "rückwirkend"

 
     
 


Wenn irgendwo ein Haltverbot Ende steht, ohne das vorher ein Haltverbot Anfang bzw. eine Mitte aufgestellt wurde so besteht kein Haltverbot. Gründe die zu einer derart unzureichenden Beschilderung führen, sind in der Regel:

- Diebstahl
- Vandalismus
- sorgloser Umgang mit dem Material während der Arbeiten

All diese Umstände kommen natürlich erst durch fehlende Wartung / Kontrolle zur Geltung. So ist es zwar ärgerlich, das an Wochenenden regelmäßig in Baustellen randaliert wird - allerdings wäre das weitaus unproblematischer, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt würden.

So hat der Verantwortliche die Baustelle arbeitstäglich zweimal sowie an arbeitsfreien Tagen einmal zu kontrollieren
und einen Zustand wie im nachfolgenden Bild unverzüglich zu beseitigen. Und um es noch mal deutlich zu sagen:
mit arbeitsfreien Tagen sind auch Sonn- und Feiertage gemeint!

Ansonsten kommt die Überraschung am nächsten Werktag, wenn trotz vermeintlichen Haltverbot Fahrzeuge parken. Und wenn sich die Situation so zeigt wie im Bild, besteht eben kein Haltverbot. Das einzige noch stehende Zeichen 283-20 (Ende) begründet jedenfalls kein Haltverbot. Nur weil das Schild inhaltlich ein Haltverbot beendet, bedeutet das nicht, das auch ein solches bis zum Schild besteht.


 

 
 

Haltverbot auf Seitenstreifen / in Parkbuchten

 
     
 


  Ein Klassiker: Der Versuch, in Parkbuchten ein Haltverbot zu erwirken.
Das Haltverbot ist unwirksam, und das aus zwei Gründen:

1) Haltverbote allein beziehen sich ausschließlich auf die Fahrbahn (roter Bereich).
Sie gelten grundsätzlich nicht auf Seitenstreifen und Parkbuchten sind Seitenstreifen.
Damit das Haltverbot in den Parkbuchten gilt, muss unter Zeichen 283 das Zusatzzeichen
"auch auf dem Seitensteifen" angebracht werden
 


Zeichen 1052-37
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"


2) Da diese Beschilderung in ihrer Ausführung mangelhaft ist, kann man davon ausgehen, dass keine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Ein Verstoß kann somit auch nicht geahndet werden.
(Zumal man gegen diese Beschilderung gar nicht verstoßen kann - parken darf man so oder so)

Und noch etwas: Was bedeutet 07.00-16.00 ?  Üblicherweise verwendet man ein "h" zur Darstellung der Uhrzeit (von der Gestaltung des ZZ an sich mal abgesehen)

 

 

  Haltverbot in Parkbuchten (Seitenstreifen) - Falsch
- ohne das ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" gelten die Schilder nur für die Fahrbahn
- die Parkbuchten sind bei dieser Beschilderung nicht Bestandteil des Haltverbots-Bereichs
 

 

  Haltverbot in Parkbuchten (Seitenstreifen) - Richtig
- ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" erweitert die Zeichen 283 auf die Parkbuchten
 

 

 

  Haltverbot (auch) auf dem Seitenstreifen - Falsch
- ohne das ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" gelten die Schilder nur für die Fahrbahn
- der Seitenstreifen ist bei dieser Beschilderung nicht Bestandteil des Haltverbots-Bereichs
 

 

  Haltverbot (auch) auf dem Seitenstreifen - Richtig
- ZZ 1052-37 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" erweitert die Zeichen 283 auf den Seitenstreifen
 

 

 

 
 

Haltverbote richtig ankündigen

 
     
 
Haltverbotsschilder müssen rechtzeitig aufgestellt werden, damit bereits parkende Verkehrsteilnehmer sich auf die veränderte Situation einstellen können. Durch einschlägige Urteile wurde hier eine "Vorlaufzeit" von 3 Tagen bestimmt.
Diese Festlegung wurde Form einer 72-Stunden-Regelung in die RSA übernommen:

RSA Teil A, 2.4 Vorschriftzeichen (Haltverbote)
(23) Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.


Will man also am Montag gegen 7:00 Uhr mit Bauarbeiten beginnen, so müssen die Schilder bereits am Freitag um 7:00 Uhr aufgestellt werden. Eine Aufstellung im Laufe des vorangehenden Donnerstags ist daher zu empfehlen.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt / umgesetzt werden (dies muss jedoch die Polizei, bzw. die Verkehrsüberwachung veranlassen). Die Kosten hat dann der "Falschparker" zu tragen.

Sind Notmaßnahmen durchzuführen (Rohrbruch usw.) und es sind in diesem Zusammenhang Haltverbote erforderlich, so können diese auch ohne Einhalten der 72-Stunden-Frist aufgestellt werden. Die Kosten für das Abschleppen / Umsetzen parkender Fahrzeuge kann man in diesem Fall jedoch nicht vom Verkehrsteilnehmer einfordern.


Gestaltung der Zusatzzeichen

Haltverbote (Zeichen 283 / 286) werden durch Zusatzzeichen angekündigt, bzw. zeitlich begrenzt.
Handgemalte oder bedruckte Zettel sind unzulässig, wodurch im Einzelfall die gesamte Kombination nichtig wird - die Anordnung ist nicht erfüllt.

Werden Zusatzzeichen eingesetzt, so müssen diese zwingend einen schwarzen Rad haben, ein weißes Schild ohne schwarzen Rad ist kein Zusatzzeichen nach StVO! Als Schriftart ist ausschließlich Verkehrsschrift nach DIN 1451 zu verwenden.



1


2


3


4

Alle vier gezeigten "Zusatzzeichen" sind unzulässig

1) laminierter Zettel der gleichzeitig Zeichen 1052-37 sein soll = kein Zusatzzeichen
2) über ZZ geklebter Zettel = kein Zusatzzeichen. Der Hinweis "wegen Schachtarbeiten" ist zudem absolut überflüssig
3) ohne Worte
4) Was bedeutet 15.10-1610.08 bzw. 7.00 - 16.00 ?

Keines der Zeichen wurde mit der vorgeschrieben Verkehrsschrift (DIN 1451) gefertigt.

korrekte Ausführung:

1

2


 
3

4

Zusammengefasst müssen Haupt- und Zusatzzeichen den folgenden Kriterien entsprechen:
- die Gestaltung und die Abmessungen müssen den Vorgaben der StVO, bzw. dem VzKat entsprechen
- die Zusatzzeichen müssen einen schwarzen Rand haben und genau wie die Zeichen 283 / 286 retroreflektierend ausgeführt sein
- als Schriftart ist die Verkehrsschrift nach DIN 1451 zu verwenden

 

 
 

falsche Angaben auf Zusatzzeichen

 
     
 
Es kann vorkommen, dass - bedingt durch ungünstige Formulierungen - das Zusatzschild eine andere Bedeutung hat, als ursprünglich mit der Beschilderung bezweckt werden sollte. Im Verkehrsrecht spielen im Einzelfall spitzfindige Auslegungen eine große Rolle. Es ist daher neben der technischen Ausführung (Gestaltung, Reflexfolie, Schriftart usw.) wichtig, auch den Inhalt sorgfältig zu gestalten.

Gerade bei Zusatzzeichen für Haltverbote werden oft kleine Fehler gemacht, die jedoch direkten Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschilderung haben. Hierzu einige Beispiele:

Haltverbot
22.09.08
7 Uhr
 
Haltverbot
am 22.09.08
7 Uhr
 
Haltverbot
22.09.08
ab 7 Uhr
 
Haltverbot
ab Montag

daher um 7 Uhr.
Das bedeutet, das bereits um 7:01 Uhr kein Haltverbot mehr besteht

auch hier : um 7 Uhr.
Das bedeutet, das bereits um 7:01 Uhr kein Haltverbot mehr besteht

Das Schild gilt am 22.09.08 bis 23:59 Uhr. Daher ist um 0:00 Uhr
(am 23.09.08) die Beschilderung nicht mehr gültig, auch wenn eigentlich "ab 22.09.08" beabsichtigt war.

welcher Montag?
Am Sonntag ist der Fall klar, am Montag auch.
Am Dienstag schon nicht mehr, denn das Schild könnte sich ja auf den Montag der folgenden Woche beziehen.

 

 

 
 

Haltverbots-Zone

 
     
 
Problematisch sind stets Situationen, in denen ein ganzer Platz oder ein Areal mit Haltverbot beschildert werden soll, z.B. bei Bauarbeiten auf einem Großparkplatz, oder ein Marktplatz auf dem normalerweise geparkt werden darf, auf welchem jedoch am Wochenende eine Veranstaltung stattfinden soll.

Mit Zeichen 283 allein ist in solchen Fällen nichts zu machen. Wie schon beschrieben gelten Haltverbotsschilder zunächst nur auf der Fahrbahn. Ein Parkplatz ist keine Fahrbahn, ein Marktplatz je nach baulicher Gestaltung auch nicht.

In solche Fällen ist es sinnvoll von Zeichen 290 gebrauch zu machen (Haltverbot für eine Zone). Hierbei ist aber zu berücksichtigen das es sich stets um eingeschränktes Haltverbot handelt. Daher darf analog zu den Regelungen von Zeichen 286 zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen gehalten werden.

Unzulässig ist in jedem Fall, auf der Trägertafel (ZONE) das Zeichen 283 zu zeigen (also "absolutes" Haltverbot). Das so geschaffene Zeichen existiert in der StVO nicht und somit auch keine Verhaltensvorschriften für den Verkehrsteilnehmer.

Inhaltlich wird der Kraftfahrer das Zeichen zwar verstehen und sich dementsprechend verhalten,
rechtlich gesehen kann man einen vermeintlichen Falschparker nicht belangen, da Parken als auch Halten durch ein solches Schild nicht untersagt werden kann. Streng genommen handelt es sich um ein Phantasiezeichen.


Ungültiges Verkehrszeichen (nichtig) und ungültiges Zusatzzeichen (lt. StVO haben Zusatzzeichen einen schwarzen Rand).