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  Absicherung von Gerüsten  
     
 
 
 
 

Auch Gerüste sind gemäß RSA-95 abzusichern.

Diese werden grundsätzlich wie Arbeitsstellen behandelt, daher macht es verkehrsrechtlich gesehen keinen Unterschied ob man auf einem Gehweg einen Graben aushebt oder ein Gerüst aufstellt.

In der Praxis gibt es bei der Absicherung von derartigen Baustellen immer wieder Probleme. In vielen Fällen wird zwar irgendwie abgesperrt - in der Regel aber nicht fachgerecht.

Zwar ist ein Fußgänger durchaus in der Lage ein Gerüst als Hindernis zu erkennen, verkehrsrechtlich gesehen muss es aber dennoch abgesperrt werden.

Oft wird hier die Sondernutzungserlaubnis (nicht die Anordnung) als "Freifahrtschein" behandelt und die Sicherung liegt im Ermessen des Gerüstbau-Unternehmens.

Welche "Kreationen" dieses Ermessen hervorrufen kann, zeigt das rechte Bild

 

 
       
 
die Mindestbreiten sind einzuhalten

Wenn auf Geh- und Radwegen Einschränkungen durch Gerüste, Schrägaufzüge oder Container geplant sind, so sind die erforderlichen Mindestbreiten zu berücksichtigen. Können diese nicht gewährleistet werden, sind andere Maßnahmen zu treffen.

  Mindestbreiten :    
  Gehweg 1,00m  
  Radweg 0,80m  
  gemeinsamer Rad-/Gehweg 1,60m  

Die Mindestbreiten sind auch gegenüber Verkehrszeichen oder Laternenmasten einzuhalten. Dort wo ein Fußgänger noch durchpasst ist für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen Schluss. Diese müssen dann unweigerlich auf die Fahrbahn ausweichen und das wiederum ist unzulässig. Sicherlich - Fußgänger wechseln auch so auf die Fahrbahn, aber eben nicht weil ein Gerüst den Weg versperrt!

Die erforderlichen Mindestbreiten können zur Folge haben, dass ein Durchlaufgerüst, ein Fußgängerschutzgang oder ein Fußgängernotweg erforderlich ist - gleiches gilt natürlich für den Radfahrverkehr. Somit sind schon bei der Planung der Arbeitsstelle (des Gerüstes) die Festlegungen der RSA zu beachten.


Gehwegwechsel sind stets zu prüfen


Sperrungen mit Gehwegwechsel sind vorab sorgfältig zu prüfen (z.B. Schulweg). Eine Zurückstellung der Verkehrssicherheit zugunsten der finanziellen Interessen des Antragstellers ist unzulässig - vor allem dann wenn es Alternativen gibt.

In jedem Fall sind Verweisungen auf den gegenüber liegenden Gehweg immer durch die Behörde anzuordnen.
Die Anbringung der Zeichen aus eigenem Ermessen - also ohne behördliche Anordnung - ist unzulässig.

 

 
       
 
falsch abgesicherte Gerüste

Es ist grundsätzlich zu begrüßen wenn ein Baugerüst überhaupt abgesichert wird. Dennoch muß die Absicherung nach RSA erfolgen und genau das ist in der Regel leider nicht der Fall. Auch Behörden ordnen Einrichtungen an, die unzulässig bzw. ungeeignet sind.

Gerne werden z.B. Leitbaken am Gerüst befestigt, dass ist aber aus zwei Gründen nicht zulässig:

  • Gerüst auf dem Gehweg: Leitbaken sind zur Absicherung auf Geh- und Radweg immer unzulässig
  • Gerüst auf der Fahrbahn: Sicherheitsabstand zwischen Gerüst und Verkehrsbereich = mind. 50cm

Besonders durch den letzten Punkt wird deutlich, dass ein Gerüst niemals "Aufstellvorrichtung" für Leitbaken sein kann.
 
Die Baken sind demnach immer mit Fußplatte neben das Gerüst zu stellen, und zwar so, dass die Bake den 50cm Sicherheitsraum abgrenzt. Dort wo mit Geschwindigkeiten größer 50km/h gefahren wird, sind passive Schutzeinrichtungen erforderlich - mit Baken allein ist es in diesen Fällen nicht getan.

 

 
  falsch abgesichert: auf Geh- und Radwegen    
 

Leitbaken sind zur Absicherung auf Geh- und Radwegen grundsätzlich unzulässig - das gilt natürlich auch für "Blechbaken"
 


Auch horizontal angebracht sind Leitbaken unzulässig. Horizontal verlaufende Absperrgeräte sind grundsätzlich senkrecht schraffiert. Die Bake hinten links würde zudem in die falsche Richtung weisen.
 
 
 
Die Kombination aus Bake und Absperrschranke wird oft von Behörden angeordnet. Während die Absperrschranke korrekt ist, ist die Bake überflüssig bzw. unzulässig.

Rote Warnleuchten sind an Gerüsten grundsätzlich unzulässig.
Stattdessen sind gelbe Leuchten zu verwenden (Dauerlicht).

Flatterband ist kein Absperrgerät und aufgrund der fehlenden Retroreflexion auch als Kennzeichnung nicht geeignet.

Zeichen 123 ist bei Arbeitsstellen auf Gehwegen überflüssig. Wenn es dennoch erforderlich ist, so ist das Schild in 30-50m Entfernung aufzustellen - mit einer passenden Aufstellvorrichtung versteht sich.
 
       
 


Durch die Laterne kann die Mindestbreite nicht gewährleistet werden. Das betrifft Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen aber auch Kinder, die mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen (bis 8 Jahre) bzw. dürfen (bis 10 Jahre)
An dieser Stelle wäre unter Nutzung von drei Parkflächen ein Notweg einzurichten.

Die mit Putz voll gekleckerte Bake - bzw. was davon übrig ist - ist zur Absicherung auf Gehwegen ohnehin nicht zulässig,
sie würde zudem bei dieser Anbringung in die falsche Richtung weisen - nach links.


 

 
       
 


Gerüste fachgerecht absichern


1) Gehweg eingeschränkt - Mindestbreite gewährleistet

  • Absperrschranken (Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Querabsperrung - Oberkante der Absperrschranke = 1,00m

  • Absperrschranken als Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - denn ein Gerüst ist wie eine Arbeitsstelle zu sichern

  • Warnleuchten (WL8) an der Querabsperrung sowie mindestens alle 10m an der Längsabsperrung (gelb, Dauerlicht)
    Ist das Gerüst breiter als 1m, so sind an der Querabsperrung jeweils 2 Leuchten anzubringen (Abstand max. 1,00m)

 
       
 


2) Gehweg mit Durchgangsgerüst

  • Mindestbreite Durchgangsgerüst 1,00m bzw. entsprechend den o.g. Werten, lichte Höhe mindestens 2,20m

  • Seitenabstand zur Fahrbahn 0,50m (Außenkante Gerüst zum Lichtraumprofil Fahrbahn /  bzw. zum Bordstein)
    kann dies nicht gewährleistet werden = Sicherung mit Leitbaken - ggf. gelbe Fahrbahnmarkierung

  • Absperrschranken (Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Lichtraumprofilrahmen, Warnleuchten (WL8) an den "Eingangsportalen"

  • Rot-Weiße Sicherheitskennzeichnung (Absperrschranke senkrecht) an allen vorstehenden Stützen - ggf. mit Warnleuchte

  • Absperrschranken als Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - ggf. Warnleuchten alle 10m

  • Gerüstgaze als Verkleidung der Gerüstbauteile bis in 1m Höhe (nicht gefordert aber sinnvoll)
    ggf. Handlauf anbringen - keine scharfen Kanten, keine Stolperstellen usw.

  • Tastleiste für Blinde in 0,15m Höhe, ggf. durch Gerüst schon konstruktiv vorhanden

  • Materiallagerungen innerhalb des Durchgangs sind unzulässig

Anmerkung:
auf schräg schraffierte Einrichtungen (Leitmale) wurde im Gehwegbereich bewusst verzichtet, da diese entweder aus Leitbaken bestehen oder diesen ähneln und damit zur Absicherung auf Geh- und Radwegen nicht zulässig sind.

 
       
 


3) Gehweg mit Fußgängerschutzgang oder -tunnel

  • Mindestbreite 1,00m bzw. entsprechend den o.g. Werten, lichte Höhe mindestens 2,20m

  • Absperrschranken (Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Lichtraumprofilrahmen, Warnleuchten (WL8) an den "Eingangsportalen"

  • Rot-Weiße Sicherheitskennzeichnung (Absperrschranke senkrecht) an allen vorstehenden Stützen - ggf. mit Warnleuchte

  • Absperrschranken als Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - ggf. Warnleuchten alle 10m

  • kleine Leitbaken (Unterkante in 40-60cm Höhe) als Kennzeichnung gegenüber der Fahrbahn

  • Absätze von mehr als 15mm sind anzurampen, Bodengestaltung stolperfrei und rutschsicher

  • Schutzgänge die länger als 1m sind, sind wie Fußgängertunnel auszuleuchten

  • Materiallagerungen innerhalb des Durchgangs sind unzulässig

Anmerkung:
auf schräg schraffierte Einrichtungen (Leitmale) wurde im Gehwegbereich bewusst verzichtet, da diese entweder aus Leitbaken bestehen oder diesen ähneln und damit zur Absicherung auf Geh- und Radwegen nicht zulässig sind.