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Absicherung von Gerüsten |
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Auch Gerüste sind gemäß RSA-95 abzusichern.
Diese werden grundsätzlich wie Arbeitsstellen behandelt, daher macht es
verkehrsrechtlich gesehen keinen Unterschied ob man auf einem Gehweg
einen Graben aushebt oder ein Gerüst aufstellt.
In der Praxis gibt es bei der Absicherung
von derartigen Baustellen immer wieder Probleme. In vielen Fällen wird
zwar irgendwie abgesperrt - in der Regel aber nicht fachgerecht.
Zwar ist ein Fußgänger durchaus in der Lage ein Gerüst als Hindernis zu
erkennen, verkehrsrechtlich gesehen muss es aber dennoch abgesperrt
werden.
Oft wird hier die Sondernutzungserlaubnis (nicht die Anordnung) als
"Freifahrtschein" behandelt und die Sicherung liegt im Ermessen des
Gerüstbau-Unternehmens.
Welche "Kreationen" dieses Ermessen hervorrufen kann, zeigt das rechte
Bild |
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die Mindestbreiten sind einzuhalten
Wenn auf Geh- und Radwegen Einschränkungen
durch Gerüste, Schrägaufzüge oder Container geplant sind, so sind die
erforderlichen Mindestbreiten zu berücksichtigen. Können diese nicht
gewährleistet werden, sind andere Maßnahmen zu treffen.
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Mindestbreiten :
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Gehweg |
1,00m |
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Radweg |
0,80m |
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gemeinsamer
Rad-/Gehweg |
1,60m |
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Die Mindestbreiten sind auch gegenüber
Verkehrszeichen oder Laternenmasten einzuhalten. Dort wo ein Fußgänger
noch durchpasst ist für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen
Schluss. Diese müssen dann unweigerlich auf die Fahrbahn ausweichen und
das wiederum ist unzulässig. Sicherlich - Fußgänger wechseln auch so auf
die Fahrbahn, aber eben nicht weil ein Gerüst den Weg versperrt!
Die erforderlichen Mindestbreiten können
zur Folge haben, dass ein Durchlaufgerüst, ein Fußgängerschutzgang oder
ein Fußgängernotweg erforderlich ist - gleiches gilt natürlich für den
Radfahrverkehr. Somit sind schon bei der Planung der Arbeitsstelle (des
Gerüstes) die Festlegungen der RSA zu beachten.
Gehwegwechsel sind stets zu prüfen
Sperrungen mit Gehwegwechsel sind vorab sorgfältig zu prüfen (z.B.
Schulweg). Eine Zurückstellung der Verkehrssicherheit zugunsten der
finanziellen Interessen des Antragstellers ist unzulässig - vor allem
dann wenn es Alternativen gibt.

In jedem Fall sind Verweisungen auf den gegenüber liegenden Gehweg
immer durch die Behörde anzuordnen.
Die Anbringung der Zeichen aus eigenem Ermessen - also ohne behördliche
Anordnung - ist unzulässig.
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falsch abgesicherte Gerüste
Es ist grundsätzlich zu begrüßen wenn ein Baugerüst überhaupt
abgesichert wird. Dennoch muß die Absicherung nach RSA erfolgen und
genau das ist in der Regel leider nicht der Fall. Auch Behörden ordnen
Einrichtungen an, die unzulässig bzw. ungeeignet sind.
Gerne werden z.B. Leitbaken am Gerüst befestigt,
dass ist aber aus zwei Gründen nicht zulässig:
- Gerüst auf dem Gehweg:
Leitbaken sind zur Absicherung auf Geh- und Radweg immer
unzulässig
- Gerüst auf der Fahrbahn:
Sicherheitsabstand zwischen Gerüst und Verkehrsbereich = mind. 50cm
Besonders durch den letzten Punkt wird
deutlich, dass ein Gerüst niemals "Aufstellvorrichtung" für Leitbaken
sein kann.
Die Baken sind demnach immer mit Fußplatte neben das
Gerüst zu stellen, und zwar so, dass die Bake den 50cm Sicherheitsraum
abgrenzt. Dort wo mit Geschwindigkeiten größer 50km/h gefahren wird,
sind passive Schutzeinrichtungen erforderlich - mit Baken allein ist es
in diesen Fällen nicht getan.
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falsch abgesichert: auf Geh- und
Radwegen |
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Leitbaken sind zur Absicherung auf Geh- und Radwegen grundsätzlich
unzulässig - das gilt natürlich auch für "Blechbaken"
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Auch horizontal angebracht sind Leitbaken unzulässig. Horizontal
verlaufende Absperrgeräte sind grundsätzlich senkrecht schraffiert. Die Bake hinten
links würde zudem in die falsche Richtung weisen.
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Die Kombination aus Bake und Absperrschranke wird oft von Behörden
angeordnet. Während die Absperrschranke korrekt ist, ist die Bake
überflüssig bzw. unzulässig.
Rote Warnleuchten sind an Gerüsten grundsätzlich unzulässig.
Stattdessen sind gelbe Leuchten zu verwenden (Dauerlicht). |

Flatterband ist kein Absperrgerät und aufgrund der fehlenden
Retroreflexion auch als Kennzeichnung nicht geeignet.
Zeichen 123 ist bei Arbeitsstellen auf Gehwegen überflüssig. Wenn es
dennoch erforderlich ist, so ist das Schild in 30-50m Entfernung
aufzustellen - mit einer passenden Aufstellvorrichtung versteht sich. |
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Durch die Laterne kann die Mindestbreite
nicht gewährleistet werden. Das betrifft Rollstuhlfahrer, Personen mit
Kinderwagen aber auch Kinder, die mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren
müssen (bis 8 Jahre) bzw. dürfen (bis 10 Jahre)
An dieser Stelle wäre unter Nutzung von drei Parkflächen ein Notweg
einzurichten.
Die mit Putz voll gekleckerte Bake - bzw. was davon übrig ist - ist zur
Absicherung auf Gehwegen ohnehin nicht zulässig,
sie würde zudem bei dieser Anbringung in die falsche Richtung weisen -
nach links.
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Gerüste fachgerecht absichern
1) Gehweg eingeschränkt - Mindestbreite gewährleistet

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Absperrschranken
(Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Querabsperrung - Oberkante der
Absperrschranke = 1,00m
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Absperrschranken als
Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - denn ein Gerüst ist wie eine
Arbeitsstelle zu sichern
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Warnleuchten (WL8) an
der Querabsperrung sowie mindestens alle 10m an der Längsabsperrung
(gelb, Dauerlicht)
Ist das Gerüst breiter als 1m, so sind an der Querabsperrung jeweils
2 Leuchten anzubringen (Abstand max. 1,00m)
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2) Gehweg mit Durchgangsgerüst

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Mindestbreite
Durchgangsgerüst 1,00m bzw. entsprechend den o.g. Werten, lichte
Höhe mindestens 2,20m
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Seitenabstand zur
Fahrbahn 0,50m (Außenkante Gerüst zum Lichtraumprofil Fahrbahn /
bzw. zum Bordstein)
kann dies nicht gewährleistet werden = Sicherung mit Leitbaken -
ggf. gelbe Fahrbahnmarkierung
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Absperrschranken
(Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Lichtraumprofilrahmen, Warnleuchten
(WL8) an den "Eingangsportalen"
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Rot-Weiße
Sicherheitskennzeichnung (Absperrschranke senkrecht) an allen
vorstehenden Stützen - ggf. mit Warnleuchte
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Absperrschranken als
Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - ggf. Warnleuchten alle 10m
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Gerüstgaze als
Verkleidung der Gerüstbauteile bis in 1m Höhe (nicht gefordert aber
sinnvoll)
ggf. Handlauf anbringen - keine scharfen Kanten, keine
Stolperstellen usw.
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Tastleiste für Blinde in
0,15m Höhe, ggf. durch Gerüst schon konstruktiv vorhanden
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Materiallagerungen
innerhalb des Durchgangs sind unzulässig
Anmerkung:
auf schräg schraffierte Einrichtungen (Leitmale) wurde im Gehwegbereich bewusst
verzichtet, da diese entweder aus Leitbaken bestehen oder diesen ähneln
und damit zur Absicherung auf Geh- und Radwegen nicht zulässig sind. |
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3) Gehweg mit Fußgängerschutzgang oder
-tunnel

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Mindestbreite
1,00m bzw. entsprechend den o.g. Werten, lichte
Höhe mindestens 2,20m
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Absperrschranken
(Bauhöhe 10cm oder 25cm) als Lichtraumprofilrahmen, Warnleuchten
(WL8) an den "Eingangsportalen"
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Rot-Weiße
Sicherheitskennzeichnung (Absperrschranke senkrecht) an allen
vorstehenden Stützen - ggf. mit Warnleuchte
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Absperrschranken als
Längsabsperrung (Oberkante = 1,00m) - ggf. Warnleuchten alle 10m
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kleine Leitbaken
(Unterkante in 40-60cm Höhe) als Kennzeichnung gegenüber der
Fahrbahn
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Absätze von mehr als
15mm sind anzurampen, Bodengestaltung stolperfrei und rutschsicher
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Schutzgänge die länger
als 1m sind, sind wie Fußgängertunnel auszuleuchten
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Materiallagerungen
innerhalb des Durchgangs sind unzulässig
Anmerkung:
auf schräg schraffierte Einrichtungen (Leitmale) wurde im Gehwegbereich bewusst
verzichtet, da diese entweder aus Leitbaken bestehen oder diesen ähneln
und damit zur Absicherung auf Geh- und Radwegen nicht zulässig sind.
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