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  Galerie spezial - Haltverbote  

 

 

 

     
  Vorab, ein wenig Theorie:

Amtliche Verkehrszeichen müssen vielen Kriterien entsprechen. Die Grundlage bilden im Wesentlichen die StVO, die VwV-StVO, der VzKat, die RSA 95, die ZTV-SA 97 und die anerkannten Gütebedingungen. Werden die verschiedenen Vorgaben erfüllt, sehen Haltverbotsschilder wie folgt aus: (Die Abbildungen dienen als Referenz für die nachfolgenden Fotos)
 
 
   
  Zeichen 283-50 (Haltverbot) Zeichen 283-10 (Anfang - bei Rechtsaufstellung)  
       
       
   
  Zeichen 283-30 (Mitte - bei Rechtsaufstellung) Zeichen 283-20 (Ende - bei Rechtsaufstellung)  
       
       
   
  Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf
Seitenstreifen bzw. Parkbuchten / Parkhäfen usw.
Die Ankündigung erfolgt mit Zeichen 1040-34  
       
       
   
  festgelegte Schriftarten - DIN 1451 Mittelschrift  und DIN 1451 Engschrift  
       
       
         
     
Grünstreifen:   1,50m
Gehweg:   2,00m
Radweg:   2,20m
  Beschriftungsgrundlage für ein amtliches Zusatzzeichen
(fehlt der schwarze Rand = kein Zusatzzeichen nach StVO)
vorgeschriebene Mindestaufstellhöhen (Unterkante Schild)
der Seitenabstand zur Fahrbahn beträgt mindestens 30cm
 
       

 

 

 

  einige Festlegungen und Vorgaben:  
     
  VwV-StVO:  
  Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.  
  Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.  
  Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen.  
     
  RSA 95  
  Zeichen 283 und 286 sind dort aufzustellen, wo infolge einer Arbeitsstelle die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf durch haltende Fahrzeuge beeinträchtigt (Z 283) bzw. die Abwicklung der Bauarbeiten behindert würde (Z 286). Das Haltverbot kann durch Zusatzzeichen zeitlich befristet werden [...]  
  Soll im Rahmen der Arbeiten be- und entladen werden, ist Zeichen 286 anzuordnen.  
  Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.  
     
  ZTV-SA 97  
  Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen (einschließlich der Zusatzschilder) muß den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen [...] d. h. die Verkehrsschilder müssen ein RAL-Gütezeichen tragen. Die Verkehrszeichen müssen dem VzKat entsprechen.  
  Grundsätzlich sind im Bereich von innerörtlichen Straßen und Landstraßen im Sinne der RSA Verkehrsschilder der Größe 2 nach VzKat sowie auf Autobahnen im Sinne der RSA Schilder der Größe 3 zu verwenden.  
  Verkehrsschilder mit offensichtlich mangelhafter Erkennbarkeit oder mit Beschädigungen, die den optischen Eindruck beeinträchtigen, dürfen nicht verwendet werden (z. B. wenn das Signalbild nicht mehr eindeutig identifizierbar ist oder mehr als 20% der Folienfläche mechanisch geschädigt sind).  
     

 

 

 

     
 

Und nun zur Praxis: