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Galerie 9

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- Aufstellhöhe unzureichend -
gefordert sind 2m Unterkante
- Seitenabstand zur Fahrbahn
nicht vorhanden - gefordert sind 50cm bzw. mindestens 30cm
- eine Fußplatte ist für zwei
Zeichen definitiv zu wenig, die Standsicherheit ist nicht
gegeben
...man beachte aber speziell das
untere Verkehrszeichen (einseitig rechts verengte Fahrbahn) -
wir fahren weiter: |
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Die Baustelle
befindet sich nicht wie angekündigt auf der rechten
Fahrbahnseite sondern links.
- ungesicherter Bauzaun auf
der Fahrbahn ist unzulässig - hier wären allseitig
Absperrschranken anzubringen
- Leitkegel sind generell
nicht für Arbeitsstellen längerer Dauer vorgesehen. Die hier
verwendeten 32cm Kegel sind nur bei Markierungsarbeiten
zulässig. Durch die fehlende Retroreflexion sind sie nachts
zudem sehr schlecht erkennbar
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Der aus der
Einmündung kommende Verkehr sieht dieses Bild
- fehlende Absperrschranken
bzw. mobile Absturzsicherungen
- keine Warnleuchten
- keine Ankündigung der
Baustelle
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...ein Vorwegweiser
- zunächst nichts ungewöhnliches.
Man stelle sich nun vor, die Fahrt geht nach Weimar oder Erfurt
- man ordnet sich also links ein |
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Hier nochmals die
Bestätigung, dass man sich auf dem richtigen Fahrstreifen befindet,
also weiter... |
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Hoppla - was ist
das? 
...das ist die stark vereinfachte Ausführung einer Vollsperrung,
welche sich jedoch nur auf den linken Fahrstreifen beziehen soll
- keine Vorankündigung der
Fahrstreifensperrung
- Absperrgerät absolut
ungünstig positioniert (direkt hinter Kurve)
- Zeichen 250 sperrt
verkehrsrechtlich gesehen den gesamten Fahrbahnquerschnitt,
damit auch den Fahrstreifen rechts im Bild
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Verkehrszeichen
werden grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn aufgestellt.
Hierbei handelt es sich um ein vorsätzlich geschaffenes
Hindernis - mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen für den
Verantwortlichen.
Das Schild ist stattdessen auf den Grünstreifen aufzustellen,
mit einem Seitenabstand von 50cm zur Fahrbahn. |
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So sehen
Baustellen aus, wenn die Sonne unter geht.
Eigentlich sind hier 6 gelbe Warnleuchten angebracht, sowie 5
rote an der Absperrschranke. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind
bereits 2 Monate vergangen - selbstverständlich ohne das noch
etwas leuchtet oder wenigstens glimmt.
- der Verantwortliche
(Bauleiter) nimmt seine Kontrollpflicht nicht wahr
- die zuständige Behörde
verzichtet - großzügig - auf ihre Überwachungspflicht
- die ebenfalls
überwachungspflichtige Polizei (welche nachts durch diese
Baustelle fährt)
informiert die Behörde nicht über die Mängel
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