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  Galerie 4


 
  Kontrolle und Wartung 1

Die rechte Absperrschranke stammt noch von der halbseitigen Sperrung, die Leuchten funktionieren schon seit Wochen nicht mehr.
Die linke Absperrschranke wurde am Tag an dem das Foto entstand neu aufgestellt, auch hier funktioniert nicht eine einzige Leuchte.
Würde man gleich auf die Leuchten verzichten würde die Behörde - vielleicht - unangenehm reagieren, so aber bleibt die fehlende Funktion der Warnleuchten bis zum Ende der Baumaßnahme unentdeckt.
 
 
 
     
 
 
  Kontrolle und Wartung 2

Das linke Zeichen steht im Normalfall um 180° gedreht da es für eine Verschwenkung vorgesehen ist. Offenbar hat ein LKW das Schild erfasst, weshalb es vermutlich vom Verursacher umgehend wieder aufgestellt wurde, leider jedoch verkehrt herum.

Würde der für die Beschilderung Verantwortliche seiner vorgeschriebenen Kontrollpflicht nachkommen wäre dieses Foto nicht entstanden. Er hätte bei seiner ersten Kontrolle (vor Arbeitsbeginn) diesen Mangel erkennen und beseitigen müssen.

Da aber selbst die Behörde ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommt, fällt natürlich auch nicht auf das sich der Verantwortliche während der gesamten Bauzeit nicht ernsthaft für seine Kontrollpflicht interessiert.
 
 
 
     
 
 
  Kontrolle und Wartung 3

Das Schild ist vermutlich durch Windböen währen eines Gewitters umgefallen, zumindest liegt es seit diesem Gewitter an dieser Stelle. Grund hierfür ist die unsachgemäße Aufstellung.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind bereits 5 Tage vergangen, ohne das der Verantwortliche seiner Kontrollpflicht nachgekommen wäre (Kontrolle umgehend nach Unwettern).

Weitaus ärgerlicher ist jedoch die Tatsache das sich auf Behördenseite wirklich Niemand dafür interessiert. Bedingt durch eine Umleitung ist dies die einzige Straße auf der der Verkehr abgewickelt wird. Behörde und Polizei fahren zwangsläufig hier vorbei, entsprechende Reaktionen bleiben jedoch aus.

Nach insgesamt 14 Tagen wurde das Schild im Zuge der Beräumung der Baustelle entfernt - erneut aufgestellt wurde es bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht.
 

 
 
     
 
 
  Anwendung von Regelplänen

Oft werden bei der Anordnung von Regelplänen Einmündungen nicht ausreichend berücksichtigt. An der hier gezeigten Stelle wären Absperrschranken mit gelben Leuchten erforderlich um dem einfahrenden Verkehr als Querabsperrung zu dienen.

Eine solche Kennzeichnung findet sich z.B. in Regelplan BI/16 und ist dementsprechend auch bei allen anderen Situationen anzuwenden. Hierzu ein Auszug aus der Rubrik 3D Regelpläne
 


in Einmündungsbereichen sind grundsätzlich Absperrschranken erforderlich
 

 
     
 
 
  ...Mittagspause ?

- wer jetzt vermutet das irgendwo doch noch eine Absperrschranke steht: Fehlanzeige - das ist alles.
 

 

 
     
 

 
  Bauzaun ist kein Absperrgerät nach StVO. Die hier gezeigte Aufstellung ist unzulässig.

- keine Ankündigung durch Zeichen 123
- keine Fußgängerführung (Notweg oder Zeichen 1000-12 - Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen)
- keine Absperrschranken (erforderlich als Querabsperrung für Gehweg und Fahrbahn)
- keine Leitbaken (erforderlich als Längsabsperrung)
- keine Warnleuchten (grundsätzlich erforderlich, bei Längsabsperrung alle 10m bei Querabsperrung 1m Abstand untereinander)
- Zeichen 209-31 steht auf der Fahrbahn.

 

 

 
     
 

 
  Diese "Vorankündigung" bezieht sich auf eine gesperrte Straße die bereits nach 10m einmündet. Das Zeichen ist daher entbehrlich.

Die Aufstellhöhe beträgt auch bei Zeichen 458 (Planskizze) mindestens 2,00m über Gehwegen.
Mit dieser Aufstellvorrichtung lässt sich eine solche Montagehöhe natürlich nicht realisieren.

 
 
 
     
 

 
  Gut das die Gefahrstelle rechtzeitig angekündigt wird, man könnte sie sonst fast übersehen.

- das Schild "einseitig verengte Fahrbahn" ist aus der ehem. DDR und damit nicht mehr zulässig.
- die Aufstellung auf der Fahrbahn ist unzulässig. Stünde die Kombination auf dem Gehweg, wäre die Aufstellhöhe zu gering
- durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet.
- die Querabsperrung ist unvollständig, es fehlen die Warnleuchten und mindestens eine Leitbake
- die Absicherung zum Gehweg (Absperrschranken entlang der gesamten Arbeitsstelle) fehlt komplett

 
 

  - in der Längsabsperrung (die nicht in einer Flucht steht) fehlen die Warnleuchten
- die Querabsperrung ist lückenhaft (Abstand der Baken maximal 1,00m) und die Warnleuchten fehlen
  die Verwendung von Absperrschranken wäre in diesem Fall die bessere Lösung
- die effektive Fahrbahnrestbreite beträgt lediglich 2,00m. Der Fahrzeugverkehr muß auf den Gehweg ausweichen = unzulässig
 

 

 
     
 



 
  - das Schild ragt in den Lichtraum der Fahrbahn, der geforderte Mindestabstand beträgt 50cm (innerorts)
- der Gehweg ist blockiert, auch wenn er nach wenigen Metern im Nichts endet (geforderte Restbreite 1,00m)
- durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet.
- das Zeichen 208 mit Herzpfeil darf seit 1994 nicht mehr neu aufgestellt werden - daher ist es zur Baustellenabsicherung nicht zulässig
 

  das Verkehrszeichen Alublech auf der rechten Fahrbahnseite
...ist schon etwas älter
 

  das Gegenstück auf der linken Fahrbahnseite
- die RSA legen eine zulässige Beschädigung von maximal 20% fest, diese dürfte hier (zumindest geringfügig) überschritten sein
 

  Zeichen 308 aus der Gegenrichtung
- das Zeichen steht auf der Fahrbahn, dabei hätte es auch hinter der Zufahrt aufgestellt werden können (mit Einschlagspieß)
- unzureichende Standsicherheit bedingt durch nur eine Fußplatte
 

  ...wenigstens ist es richtig herum montiert  

  Das soll vermutlich eine Art Fußgänger-Notweg sein

- die Absicherung zur Fahrbahn (mit Absperrschranken oder mobilen Absturzsicherungen) fehlt
- die Füße der Bauzäune ragen in den Verkehrbereich (Fußgänger)
- Bauzäune? - seltsames Konstrukt aus Kunststoffzaun und Bauzaun-Fragmenten - fragliche Schutzfunktion
- fehlende Sicherung durch Absperrschranken - denn Bauzäune sind keine Absperrgeräte
- fehlende Warnleuchten in der Längsrichtung
 

  was wird hier eigentlich abgesichert?  

 

 
     
 

 
  1) Leitbaken sind auf Rad- und Gehwegen grundsätzlich unzulässig, auch zur Kennzeichnung von Hindernissen.
2) Aufstellhöhe von Verkehrszeichen über Radwegen = mindestens 2,20m, hier lediglich 1,75m daher vermutlich auch die Bake
3) Seitenabstand zur Fahrbahn zu gering, gefordert sind mindestens 50cm (Außenkante Schild)

Dem Fahrzeugführer auf der Fahrbahn wird hier eine rechtsweisende Bake gezeigt. Zwar wird deswegen Niemand auf den Radweg auffahren, doch braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn sich die Verkehrsteilnehmer in anderen Situationen nicht an die Richtungsweisung von Leitbaken halten.

Wie sieht in diesem Fall die fachgerechte Lösung aus?
Ein Schaftrohr mit 3,00m Länge, aufgestellt rechts auf dem Gehweg unmittelbar neben dem Zaun. Somit entfällt die Bake komplett, das Schild ist in der richtigen Höhe angebracht und der Seitenabstand zur Fahrbahn ist gewährleistet.
Sinnvollerweise kann die Beschilderung noch um 20m versetzt werden damit sie durch die Bäume nicht verdeckt wird.