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Galerie 4

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Kontrolle und Wartung 1
Die rechte Absperrschranke stammt noch von der halbseitigen
Sperrung, die Leuchten funktionieren schon seit Wochen nicht
mehr.
Die linke Absperrschranke wurde am Tag an dem das Foto entstand
neu aufgestellt, auch hier funktioniert nicht eine einzige
Leuchte.
Würde man gleich auf die Leuchten verzichten würde die Behörde -
vielleicht - unangenehm reagieren, so aber bleibt die fehlende
Funktion der Warnleuchten bis zum Ende der Baumaßnahme
unentdeckt.
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Kontrolle und Wartung 2
Das linke Zeichen steht im Normalfall um 180° gedreht da es
für eine Verschwenkung vorgesehen ist. Offenbar hat ein LKW das
Schild erfasst, weshalb es vermutlich vom Verursacher umgehend
wieder aufgestellt wurde, leider jedoch verkehrt herum.
Würde der für die Beschilderung Verantwortliche seiner
vorgeschriebenen Kontrollpflicht nachkommen wäre dieses Foto
nicht entstanden. Er hätte bei seiner ersten Kontrolle (vor
Arbeitsbeginn) diesen Mangel erkennen und beseitigen müssen.
Da aber selbst die Behörde ihrer Überwachungspflicht nicht
nachkommt, fällt natürlich auch nicht auf das sich der
Verantwortliche während der gesamten Bauzeit nicht ernsthaft für
seine Kontrollpflicht interessiert.
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Kontrolle und Wartung 3
Das Schild ist vermutlich durch Windböen währen eines
Gewitters umgefallen, zumindest liegt es seit diesem Gewitter an
dieser Stelle. Grund hierfür ist die unsachgemäße Aufstellung.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind bereits 5 Tage vergangen, ohne
das der Verantwortliche seiner Kontrollpflicht nachgekommen wäre
(Kontrolle umgehend nach Unwettern).
Weitaus ärgerlicher ist jedoch die
Tatsache das sich auf Behördenseite wirklich Niemand dafür
interessiert. Bedingt durch eine Umleitung ist dies die einzige
Straße auf der der Verkehr abgewickelt wird. Behörde und Polizei
fahren zwangsläufig hier vorbei, entsprechende Reaktionen
bleiben jedoch aus.
Nach insgesamt 14 Tagen wurde das
Schild im Zuge der Beräumung der Baustelle entfernt - erneut
aufgestellt wurde es bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht.
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Anwendung von
Regelplänen
Oft werden bei der Anordnung von Regelplänen Einmündungen
nicht ausreichend berücksichtigt. An der hier gezeigten Stelle
wären Absperrschranken mit gelben Leuchten erforderlich um dem
einfahrenden Verkehr als Querabsperrung zu dienen.
Eine solche Kennzeichnung findet sich z.B. in Regelplan BI/16
und ist dementsprechend auch bei allen anderen Situationen
anzuwenden. Hierzu ein Auszug aus der Rubrik
3D Regelpläne |
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in Einmündungsbereichen sind grundsätzlich Absperrschranken erforderlich
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...Mittagspause ?
- wer jetzt vermutet das irgendwo doch noch eine
Absperrschranke steht: Fehlanzeige - das ist
alles. |
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Bauzaun ist kein
Absperrgerät nach StVO. Die hier gezeigte Aufstellung ist
unzulässig. - keine
Ankündigung durch Zeichen 123
- keine Fußgängerführung (Notweg oder Zeichen 1000-12 -
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen)
- keine Absperrschranken (erforderlich als Querabsperrung für
Gehweg und Fahrbahn)
- keine Leitbaken (erforderlich als Längsabsperrung)
- keine Warnleuchten (grundsätzlich erforderlich, bei
Längsabsperrung alle 10m bei Querabsperrung 1m Abstand
untereinander)
- Zeichen 209-31 steht auf der Fahrbahn. |
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Diese
"Vorankündigung" bezieht sich auf eine gesperrte Straße die
bereits nach 10m einmündet. Das Zeichen ist daher entbehrlich.
Die Aufstellhöhe beträgt auch bei Zeichen 458 (Planskizze)
mindestens 2,00m über Gehwegen.
Mit dieser Aufstellvorrichtung lässt sich eine solche
Montagehöhe natürlich nicht realisieren.
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Gut das die
Gefahrstelle rechtzeitig angekündigt wird, man könnte sie sonst
fast übersehen.
- das Schild "einseitig verengte Fahrbahn" ist aus der ehem. DDR
und damit nicht mehr zulässig.
- die Aufstellung auf der Fahrbahn ist unzulässig. Stünde die
Kombination auf dem Gehweg, wäre die Aufstellhöhe zu gering
- durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die
geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet.
- die Querabsperrung ist unvollständig, es fehlen die
Warnleuchten und mindestens eine Leitbake
- die Absicherung zum Gehweg (Absperrschranken entlang der
gesamten Arbeitsstelle) fehlt komplett
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- in der
Längsabsperrung (die nicht in einer Flucht steht) fehlen die
Warnleuchten
- die Querabsperrung ist lückenhaft (Abstand der Baken maximal
1,00m) und die Warnleuchten fehlen
die Verwendung von Absperrschranken wäre in diesem Fall die bessere
Lösung
- die effektive Fahrbahnrestbreite beträgt lediglich 2,00m. Der
Fahrzeugverkehr muß auf den Gehweg ausweichen = unzulässig |
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- das Schild ragt in
den Lichtraum der Fahrbahn, der geforderte Mindestabstand
beträgt 50cm (innerorts)
- der Gehweg ist blockiert, auch wenn er nach wenigen Metern im
Nichts endet (geforderte Restbreite 1,00m)
- durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die
geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet.
- das Zeichen 208 mit Herzpfeil darf seit 1994 nicht mehr neu
aufgestellt werden - daher ist es zur Baustellenabsicherung
nicht zulässig |
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das
Verkehrszeichen Alublech auf der rechten Fahrbahnseite
...ist schon etwas älter |
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das Gegenstück
auf der linken Fahrbahnseite
- die RSA legen eine zulässige Beschädigung von maximal 20%
fest, diese dürfte hier (zumindest geringfügig)
überschritten sein |
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Zeichen 308 aus
der Gegenrichtung
- das Zeichen steht auf der Fahrbahn, dabei hätte es auch
hinter der Zufahrt aufgestellt werden können (mit
Einschlagspieß)
- unzureichende Standsicherheit bedingt durch nur eine Fußplatte |
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...wenigstens ist es
richtig herum montiert |
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Das soll
vermutlich eine Art Fußgänger-Notweg sein
- die Absicherung zur Fahrbahn (mit Absperrschranken oder
mobilen Absturzsicherungen) fehlt
- die Füße der Bauzäune ragen in den Verkehrbereich (Fußgänger)
- Bauzäune? - seltsames Konstrukt aus Kunststoffzaun und
Bauzaun-Fragmenten - fragliche Schutzfunktion
- fehlende Sicherung durch Absperrschranken - denn Bauzäune sind
keine Absperrgeräte
- fehlende Warnleuchten in der Längsrichtung |
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was wird hier
eigentlich abgesichert? |
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1) Leitbaken sind
auf Rad- und Gehwegen grundsätzlich unzulässig, auch zur
Kennzeichnung von Hindernissen.
2) Aufstellhöhe von Verkehrszeichen über Radwegen = mindestens
2,20m, hier lediglich 1,75m daher vermutlich auch die Bake
3) Seitenabstand zur Fahrbahn zu gering, gefordert sind
mindestens 50cm (Außenkante Schild)
Dem Fahrzeugführer auf der Fahrbahn wird hier eine
rechtsweisende Bake gezeigt. Zwar wird deswegen Niemand auf den
Radweg auffahren, doch braucht man sich auch nicht zu wundern,
wenn sich die Verkehrsteilnehmer in anderen Situationen nicht an
die Richtungsweisung von Leitbaken halten.
Wie sieht in diesem Fall die fachgerechte Lösung aus?
Ein Schaftrohr mit 3,00m Länge, aufgestellt rechts auf dem
Gehweg unmittelbar neben dem Zaun. Somit entfällt die Bake
komplett, das Schild ist in der richtigen Höhe angebracht und
der Seitenabstand zur Fahrbahn ist gewährleistet.
Sinnvollerweise kann die Beschilderung noch um 20m versetzt
werden damit sie durch die Bäume nicht verdeckt wird. |
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