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  Galerie 3


 
  Sperrung eines gemeinsamen Rad-Gehweges
Bauzaun ist kein Absperrgerät gemäß StVO. Er darf im öffentlichen Verkehrsraum ohne zusätzliche Kennzeichnung durch Absperrschranken und gelben Warnleuchten nicht verwendet werden.
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um eine Hindernisbereitung, bei Dunkelheit sogar um eine vorsätzlich geschaffene Gefahrstelle. Hieraus können sich bei einem möglichen Unfall ernsthafte Konsequenzen für die Verantwortlichen ergeben.
 

 

 
     
 

 
  kein amtliches Verkehrszeichen

Das unten angebrachte Blech ist kein amtliches Verkehrszeichen. Üblicherweise stehen die beiden weißen Kreise im schwarzen Fahrzeug für die Scheinwerfer, daher fährt dieses Fahrzeug im Linksverkehr.

Das allgemein sorglos gestaltete Zeichen 276 ist zudem Nachts nicht als solches zu erkennen, da die weiße Folie nicht reflektiert. Man sieht daher im Scheinwerferlicht eine dunkle Fläche, welche vom Rest des Schildes überstrahlt wird.
 

 

 
     
 

 
  Rote Warnleuchten an Leitbaken sind grundsätzlich unzulässig. Die Leuchten selbst entsprechen nicht den "TL-Warnleuchten" und die Art der Befestigung nicht den Vorgaben der "TL-Leitbaken". Eine der Leuchten blinkt (unzulässig), die Andere funktioniert nicht.  

 

 
     

 


 
  Viel muß man hier nicht schreiben, das Bild spricht Bände. Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 70km/h...

- keine Ankündigung der Baustelle
- keine Fahrbahnmarkierung
- keine Längsabsperrung im Kurvenbereich
- keine Warnleuchten

... aber wenigstens ist alles schön sauber

 

 

 
     

 


 
  Nix wirksam, unwirksam. Kein amtliches Zusatzzeichen = nichtig. Daher kein Haltverbot "auch auf dem Seitenstreifen".
Sicherlich, bei Baumfällung räumt auch der hartnäckigste Querulant freiwillig das Feld. Aber rein verkehrsrechtlich ist dieses Verkehrszeichen bedeutungslos.
 

 

 
     
 

 
  Ein Gütezeichen sucht man hier vergebens. Stattdessen befindet sich auf der Rückseite womöglich noch der Reichsadler.
Die Aufnahme stammt aus dem Jahr 2008.
 

 

 
     
 


  Nachdem in dieser Richtung keine Ankündigung durch Zeichen 123 oder ähnliches erfolgt...  

  ...sucht man auch die Querabsperrung vergeblich. Die Aufnahme entstand vor Arbeitsbeginn, die Baustelle wurde also am Vortag so verlassen. Wie man sieht: "passiert ja eh nix..."

Dabei hätten nur zwei Absturzsicherungen mehr die Baustelle schon nahezu korrekt gesichert (unabhängig von der Aufgrabung).

 

 

 
     
 


  Verkehrszeichen dürfen nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden...
...nur gut das es sich hierbei um kein Verkehrszeichen handelt.

Eine derartige "Beschilderung" begründet keinesfalls Haltverbot. Hier darf weder abgestraft, noch abgeschleppt werden. Stattdessen darf der Verkehrsteilnehmer weiterhin parken. Die Schilder sind allenfalls unzulässige Hindernisse auf der Fahrbahn, mehr jedoch nicht.

 

 

 
     
 


  Absicherung auf einem getrennten Rad-Gehweg.
Die Verwendung von Leitbaken zur Absicherung auf Geh- bzw. Radwegen ist unzulässig. Die Sicherung erfolgt ausschließlich mit Absperrschranken bzw. mit mobilen Absturzsicherungen. Warnband ist zur Sicherung von Aufgrabungen ebenso unzulässig. Da der Gehweg gesperrt ist wäre für den Bereich der Arbeitsstelle der getrennte Rad-/Gehweg mittels Zeichen 240 in einen gemeinsamen Rad-/Gehweg zu ändern.
 

 

 
     
 



 

  Die hier gezeigte Aufstellung widerstrebt dem Sinn des Zeichen 222. Hier wäre Zeichen 605-30 anzubringen.
Die Zusatzzeichen mit Bezug auf Fernziele entbehren im Zusammenhang mit Zeichen 222 jeglicher Grundlage.

Die Fahrtrichtung hinter der Insel wird nicht vorgeschrieben. Man darf daher auf beiden "Fahrspuren" rechts bzw. links abbiegen.

Im Zusammenhang ist die Beschilderung viel zu umfangreich. Wer soll hier mit einem "beiläufigen Blick" erfassen was man vom Verkehrsteilnehmer erwartet?

 

 

  Zeichen 101 mit dem Zusatz "in den laufenden Ampelverkehr einordnen". Diese Regelung ist unzulässig. Einmündungen sind stets in das Signalprogramm der Engstellensignalisierung einzubeziehen, es ist in jedem Fall ein zusätzlicher Signalgeber erforderlich.

Aus einer solchen Regelung ergibt sich weder ein Vorrang für den Richtungsverkehr noch eine Wartepflicht für den einfahrenden Verkehr. Auch die Beschilderung an sich ist falsch. Zeichen 101 steht für Gefahrstelle nicht für "Achtung aufpassen".

 

 

 

 

Der LKW muß trotz seiner Richtungsfreigabe durch die LSA dem PKW die Vorfahrt gewähren. Hier gilt Rechts vor Links.

Dieser Umstand ist weder dem LKW-Fahrer bewusst (der in diesem Fall dem PKW die Vorfahrt nimmt) noch dem PKW-Fahrer (der von seiner Vorfahrt nichts ahnt).

Es handelt sich um eine unklare Verkehrssituation, hervorgebracht durch eine unzulässige Beschilderung, welche im Schadensfall zu weit reichenden Folgen für die Verantwortlichen führen kann - hiervon ist auch die zuständige Behörde betroffen.

 

 


 
  Fehlende Vorfahrtregelung - es ist zwar baulich ein Kreisverkehr, das ist jedoch nicht beschildert. Hier gilt Rechts vor Links.
Wegweiser nicht ausgekreuzt in Kombination mit Verbot der Einfahrt.
 

 


 
  Schild = rechts vorbei, Bake = linksweisend. In solchen Fällen (Fahrbahnmitte) sind entweder einseitig rechtsweisende Baken oder Leitplatten (Insel) einzusetzen, aber niemals doppelseitig rechts/linksweisende Baken.  

 

 
     
 


 

Klassische Baustelle eines Versorgungsbetriebes. Leitbaken sind auf Gehwegen unzulässig.Die schwarze Bake weist in die falsche Richtung.

Die Grabenbrücke entspricht weder den ZTV-SA noch den Forderungen der RSA. Diese sehen im Bereich von Arbeitstellen eine Restbreite von 1m für Gehwege vor, auch das ist hier nicht gegeben. Grabenbrücken sollen zudem Rollstuhlfahrergerecht ausgeführt sein - daher mit Anrampungen an beiden Enden.

Absperrgitter sind zwar immer besser als das oft genutzte Flatterband, sie sind aber keine echten Absperrgeräte nach StVO. Es wären also die beiden Baken zu entfernen und stattdessen zusätzlich noch Absperrschranken anzubringen oder alternativ mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff.

 

 

 
     
 


 

Über die Aufstellhöhe brauchen wir wohl kein Wort verlieren. Das alte Zeichen 138 darf zur Baustellenabsicherung seit 1992 (94) nicht mehr verwendet werden, da es nicht mehr neu angeordnet wird.

Der Zusatz "Bitte absteigen" ist zwar gut gemeint, hat auf dem Schild aber nichts zu suchen - daher ist das Zeichen komplett unzulässig.
Dadurch wird man in gewisser Weise wieder der Forderung nach "nicht mehr als zwei Gefahrzeichen an einem Pfosten" gerecht, denn das mittlere Schild ist durch den Schriftzug kein VZ nach StVO.

Stattdessen wäre hier das Zeichen 1012-32 "Radfahrer absteigen" angebracht oder man könnte den Bereich mit Zeichen 239 beschildern.Überhaupt entsteht der Eindruck die Schilder gelten für den Geh- / Radweg, in diesem Fall wären sie alle drei überflüssig. Leitbaken (weiter hinten im Bild) sind zur Absicherung auf Geh- und Radwegen unzulässig.

 

 

 
     
 


 

Bundesstraße

Hier wird ein Kreisverkehr gebaut. In diesem Zusammenhang ist eine oft wechselnde Verkehrsführung erforderlich. Die Beschilderung ändert sich beinahe täglich, allerdings mit seltsamen Ergebnissen:

Ziel dieser Beschilderung ist es, das Abbiegen nach rechts (zunächst geradeaus) zu untersagen und den Verkehr links an der Insel vorbei zu leiten. Dieser Aufforderung wird auch jeder Verkehrsteilnehmer folgen. Verkehrsrechtlich gesehen ist die Fahrbahn jedoch voll gesperrt. Dies geht aus dem Zeichen 250 StVO hervor. Unterstützt wird dies durch die Absperrschranke mit 5 roten Warnleuchten.

Diese Kombination ist an dieser Stelle nicht nur unzweckmäßig, sondern auch unzulässig. Stattdessen wären Absperrschranken mit gelben Leuchten oder Leitbaken erforderlich.

 

 

 
     
 


  Haltverbot Anfang - eingeschränktes Haltverbot Ende
= widersprüchliche und daher nichtige Beschilderung. Gut das hier die Bevölkerung dennoch mitspielt und den Bereich freihält.
Ungeachtet dessen dürfen Verkehrszeichen nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Hier könnte man sich mit Einschlagspießen behelfen.
 

 

 
     
 


 

Zur Fachkompetenz von Unternehmen für Baustellenabsicherung gehört auch der Mut, die anordnende Behörde
mit Nachdruck auf mögliche Verfehlungen hinzuweisen.
Sollte der Entwurf vom Fachunternehmen selbst stammen, könnte es ratsam sein über einen Wechsel in eine andere Branche nachzudenken.

 

 

 
     
 




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  Bundesstraße
Aufstellhöhe 2m, verbleibende Gehwegbreite 1m ?