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Galerie 3

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Sperrung eines
gemeinsamen Rad-Gehweges
Bauzaun ist kein Absperrgerät gemäß StVO. Er darf im
öffentlichen Verkehrsraum ohne zusätzliche Kennzeichnung durch
Absperrschranken und gelben Warnleuchten nicht verwendet werden.
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um eine
Hindernisbereitung, bei Dunkelheit sogar um eine vorsätzlich
geschaffene Gefahrstelle. Hieraus können sich bei einem
möglichen Unfall ernsthafte Konsequenzen für die
Verantwortlichen ergeben. |
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kein amtliches
Verkehrszeichen
Das unten
angebrachte Blech ist kein amtliches Verkehrszeichen.
Üblicherweise stehen die beiden weißen Kreise im schwarzen
Fahrzeug für die Scheinwerfer, daher fährt dieses Fahrzeug im
Linksverkehr.
Das allgemein sorglos gestaltete Zeichen 276 ist zudem Nachts
nicht als solches zu erkennen, da die weiße Folie nicht
reflektiert. Man sieht daher im Scheinwerferlicht eine dunkle
Fläche, welche vom Rest des Schildes überstrahlt wird. |
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Rote Warnleuchten an
Leitbaken sind grundsätzlich unzulässig. Die Leuchten selbst
entsprechen nicht den "TL-Warnleuchten" und die Art der
Befestigung nicht den Vorgaben der "TL-Leitbaken". Eine der
Leuchten blinkt (unzulässig), die Andere funktioniert nicht. |
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Viel muß man hier
nicht schreiben, das Bild spricht Bände. Zulässige
Höchstgeschwindigkeit: 70km/h...
- keine Ankündigung der Baustelle
- keine Fahrbahnmarkierung
- keine Längsabsperrung im Kurvenbereich
- keine Warnleuchten
... aber wenigstens ist alles schön sauber |
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Nix wirksam,
unwirksam. Kein amtliches Zusatzzeichen = nichtig. Daher
kein Haltverbot "auch auf dem Seitenstreifen".
Sicherlich, bei Baumfällung räumt auch der hartnäckigste
Querulant freiwillig das Feld. Aber rein verkehrsrechtlich ist
dieses Verkehrszeichen bedeutungslos. |
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Ein Gütezeichen
sucht man hier vergebens. Stattdessen befindet sich auf der
Rückseite womöglich noch der Reichsadler.
Die Aufnahme stammt aus dem Jahr 2008. |
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Nachdem in dieser
Richtung keine Ankündigung durch Zeichen 123 oder ähnliches
erfolgt... |
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...sucht man auch
die Querabsperrung vergeblich. Die Aufnahme entstand vor
Arbeitsbeginn, die Baustelle wurde also am Vortag so verlassen.
Wie man sieht: "passiert ja eh nix..."
Dabei hätten nur zwei
Absturzsicherungen mehr die Baustelle schon nahezu korrekt
gesichert (unabhängig von der Aufgrabung). |
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Verkehrszeichen
dürfen nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden...
...nur gut das es sich hierbei um kein Verkehrszeichen handelt.
Eine derartige "Beschilderung"
begründet keinesfalls Haltverbot. Hier darf weder
abgestraft, noch abgeschleppt werden. Stattdessen darf der
Verkehrsteilnehmer weiterhin parken. Die Schilder sind
allenfalls unzulässige Hindernisse auf der Fahrbahn, mehr jedoch
nicht. |
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Absicherung auf
einem getrennten Rad-Gehweg.
Die Verwendung von Leitbaken zur Absicherung auf Geh- bzw.
Radwegen ist unzulässig. Die Sicherung erfolgt ausschließlich
mit Absperrschranken bzw. mit mobilen Absturzsicherungen.
Warnband ist zur Sicherung von Aufgrabungen ebenso unzulässig.
Da der Gehweg gesperrt ist wäre für den Bereich der
Arbeitsstelle der getrennte Rad-/Gehweg mittels Zeichen 240 in
einen gemeinsamen Rad-/Gehweg zu ändern. |
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Die hier gezeigte Aufstellung widerstrebt
dem Sinn des Zeichen 222. Hier wäre Zeichen 605-30 anzubringen.
Die
Zusatzzeichen mit Bezug auf Fernziele entbehren im Zusammenhang mit
Zeichen 222 jeglicher Grundlage.
Die Fahrtrichtung hinter der Insel wird nicht vorgeschrieben. Man darf
daher auf beiden "Fahrspuren" rechts bzw. links abbiegen.
Im Zusammenhang ist die Beschilderung
viel zu umfangreich. Wer soll hier mit einem "beiläufigen Blick"
erfassen was man vom Verkehrsteilnehmer erwartet? |
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Zeichen 101 mit dem
Zusatz "in den laufenden Ampelverkehr einordnen". Diese
Regelung ist unzulässig. Einmündungen sind stets in das
Signalprogramm der Engstellensignalisierung einzubeziehen, es
ist in jedem Fall ein zusätzlicher Signalgeber erforderlich.
Aus einer solchen Regelung ergibt
sich weder ein Vorrang für den Richtungsverkehr noch eine
Wartepflicht für den einfahrenden Verkehr. Auch die
Beschilderung an sich ist falsch. Zeichen 101 steht für
Gefahrstelle nicht für "Achtung aufpassen". |
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Der LKW muß trotz seiner Richtungsfreigabe
durch die LSA dem PKW die Vorfahrt gewähren. Hier gilt Rechts vor Links.
Dieser Umstand ist weder dem LKW-Fahrer
bewusst (der in diesem Fall dem PKW die Vorfahrt nimmt) noch dem
PKW-Fahrer (der von seiner Vorfahrt nichts ahnt).
Es handelt sich um eine unklare
Verkehrssituation, hervorgebracht durch eine unzulässige Beschilderung,
welche im Schadensfall zu weit reichenden Folgen für die
Verantwortlichen führen kann - hiervon ist auch die zuständige Behörde
betroffen. |
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Fehlende Vorfahrtregelung - es ist zwar
baulich ein Kreisverkehr, das ist jedoch nicht beschildert. Hier gilt
Rechts vor Links.
Wegweiser nicht
ausgekreuzt in Kombination mit Verbot der Einfahrt. |
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Schild = rechts vorbei,
Bake = linksweisend. In solchen
Fällen (Fahrbahnmitte) sind entweder einseitig rechtsweisende Baken oder
Leitplatten (Insel) einzusetzen, aber niemals doppelseitig rechts/linksweisende
Baken. |
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Klassische Baustelle eines
Versorgungsbetriebes. Leitbaken sind
auf Gehwegen unzulässig.Die schwarze Bake weist in die falsche Richtung.
Die Grabenbrücke entspricht weder den
ZTV-SA noch den Forderungen der RSA.
Diese sehen im Bereich von Arbeitstellen eine Restbreite von 1m für
Gehwege vor, auch das ist hier nicht gegeben. Grabenbrücken sollen zudem
Rollstuhlfahrergerecht ausgeführt sein - daher mit Anrampungen an beiden
Enden.
Absperrgitter sind zwar immer besser als
das oft genutzte Flatterband, sie sind aber keine echten Absperrgeräte
nach StVO. Es wären also die beiden Baken zu entfernen und stattdessen
zusätzlich noch Absperrschranken anzubringen oder alternativ mobile
Absturzsicherungen aus Kunststoff. |
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Über die Aufstellhöhe brauchen wir wohl kein
Wort verlieren. Das alte Zeichen
138 darf zur Baustellenabsicherung seit 1992 (94) nicht mehr verwendet
werden, da es nicht mehr neu angeordnet wird.
Der Zusatz "Bitte absteigen" ist zwar gut
gemeint, hat auf dem Schild aber nichts zu suchen - daher ist das
Zeichen komplett unzulässig.
Dadurch wird man in gewisser Weise wieder der Forderung nach "nicht mehr
als zwei Gefahrzeichen an einem Pfosten" gerecht, denn das mittlere
Schild ist durch den Schriftzug kein VZ nach StVO.
Stattdessen wäre hier das Zeichen 1012-32 "Radfahrer absteigen"
angebracht oder man könnte den Bereich mit Zeichen 239 beschildern.Überhaupt entsteht der Eindruck die
Schilder gelten für den Geh- / Radweg, in diesem Fall wären sie alle
drei überflüssig. Leitbaken (weiter hinten im Bild) sind
zur Absicherung auf Geh- und Radwegen unzulässig. |
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Bundesstraße
Hier wird ein Kreisverkehr gebaut. In diesem
Zusammenhang ist eine oft wechselnde Verkehrsführung erforderlich. Die
Beschilderung ändert sich beinahe täglich, allerdings mit seltsamen
Ergebnissen:
Ziel dieser Beschilderung ist es, das
Abbiegen nach rechts (zunächst geradeaus) zu untersagen und den Verkehr
links an der Insel vorbei zu leiten. Dieser Aufforderung wird auch jeder
Verkehrsteilnehmer folgen. Verkehrsrechtlich gesehen ist die
Fahrbahn jedoch voll gesperrt. Dies geht aus dem Zeichen 250 StVO
hervor. Unterstützt wird dies durch die Absperrschranke mit 5 roten
Warnleuchten.
Diese Kombination ist an dieser Stelle
nicht nur unzweckmäßig, sondern auch unzulässig. Stattdessen wären
Absperrschranken mit gelben Leuchten oder Leitbaken erforderlich. |
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Haltverbot Anfang - eingeschränktes
Haltverbot Ende
= widersprüchliche und daher nichtige Beschilderung. Gut das hier die Bevölkerung dennoch
mitspielt und den Bereich freihält.
Ungeachtet dessen dürfen
Verkehrszeichen nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Hier könnte
man sich mit Einschlagspießen behelfen. |
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Zur Fachkompetenz von Unternehmen für
Baustellenabsicherung gehört auch der Mut, die anordnende Behörde
mit
Nachdruck auf mögliche Verfehlungen hinzuweisen.
Sollte der Entwurf vom Fachunternehmen
selbst stammen, könnte es ratsam sein über einen Wechsel in eine andere
Branche nachzudenken. |
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kein Kommentar
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Bundesstraße
Aufstellhöhe 2m, verbleibende
Gehwegbreite 1m ? |
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