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Galerie 2

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Bundesstraße
Diese Kombination dient als Allerheilmittel, wenn der
Verkehrssicherungspflicht im Gehwegbereich aus Kostengründen oder
unzureichender Planung der Absicherungsmaßnehmen nicht nachgekommen
wird.Es wird so getan, also ob man
sich mit diesem Schild aus der Verantwortung rettet, wenn ein Fußgänger
in eine ungesicherte Baugrube fällt. Das Schild soll an dieser Stelle
verdeutlichen das Fußgänger auf diesem Gehweg nicht weitergehen dürfen,
sondern einen Umweg benutzen sollen, da sich im weiteren Verlauf eine
Baustelle befindet bei der eine sichere Fußgängerführung nicht
gewährleistet ist.
Das Schild bezieht sich dabei aber auch
auf Anwohner, die nun ihre Häuser nicht mehr erreichen würden sowie
Brief- und Zeitungszusteller die das gleiche Problem haben.
Es richtet sich aber wiederum nicht an Kinder die auf dem Gehweg
Radfahren dürfen und auch nicht an Fußgänger die auf dem rechts neben
der Fahrbahn gelegenen Gehweg laufen und 100m später die Fahrbahn
überqueren. |
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Folgt man nun dennoch dem Gehweg, weil man
z.B. Postzusteller oder Anwohner ist, bietet sich einem folgendes Bild:
Schon hier liegt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht vor, dennoch ist dieser Zustand harmlos im
Vergleich zu dem was im Verlauf der Baustelle noch kommt.
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Öffentlicher Verkehrsraum ist dann gegeben,
wenn unter Duldung des Eigentümers tatsächlich öffentlicher Verkehr
statt findet. Es ist also unerheblich ob irgendwo in 200m Entfernung ein
Schild Fußgängern die Benutzung eines Gehweges verbietet.
Der Gehweg ist vorhanden, er kann auf legale
Weise aus anderen Richtungen erreicht werden und dient tatsächlich dem
Fußgängerverkehr, auch wenn dies "nur" Anwohner sind. |
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Das dieser Gehweg zum Gehen ungeeignet ist
zweifelsfrei erkennbar, eine fachgerechte Absicherung ist trotzdem
immer erforderlich. |
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So sieht die gängige Praxis aus. Das das
tägliche Baugeschehen solche Zustände erfordert (Aufstellung der Bake im
Loch) lässt sich nicht abstreiten, gerade Innerorts fehlt hier häufig
der Platz. Doch nun zur Theorie
nach RSA und ZTV: Wenn eine Längsabsperrung vorgesehen ist,
so beträgt deren Planungsbreite mindestens 85cm (innerorts), also werden vom
Arbeitsbereich grundsätzlich 85cm für die Baken "geopfert"
Verkehrssicherungspflicht und Baufreiheit
stehen hier im Widerspruch. Vor Gericht spielen jedoch die Bauabläufe
eine untergeordnete Rolle, wenn jemand ernsthaft zu Schaden kommt.
Die erforderliche Aufstellfläche für
Leitbaken ergibt sich aus:
A ) dem Sicherheitsabstand der Bake zum
Verkehrsbereich = 25cm
B ) der Baubreite der Leitbake ohne Fußplatte = 30cm
C ) dem Mindestabstand der Bake zur Grabungskante = 30cm
Damit sind bei der Planung des
Fahrstreifens mindestens 85cm zusätzlich zu berücksichtigen.
Straßenbauer werden jetzt mit dem Kopf schütteln - wie gesagt es ist
davon auszugehen das vor Gericht die Verkehrssicherungspflicht den
höheren Stellenwert einnimmt. |
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Verkehrssicherungspflicht |
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Baustellenabsicherung in Deutschland, im
Jahr 2007. |
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Auf beiden Seiten gibt es keine sicher
begehbaren Gehwege. |
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ZTV-SA 97:
Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche
oder dessen Beauftragter muß bei Arbeitsstellen von längerer Dauer
mindestens zweimal täglich .... an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal
täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm die
Arbeitsstelle kontrollieren... |
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Zeichen 123 = alte Version = unzulässig im
Bereich der RSA
Aufstellhöhe über
Gehwegen 2m ?
Seitenabstand zur Fahrbahn 30 bzw. 50cm ?
Warum man einen solchen Schilderständer
nutzt, wenn man ihn letztendlich doch mit einer Fußplatte beschweren muß
ist mehr als fraglich. Derartige Aufstellvorrichtung sind
absolut ungeeignet und haben im Bereich der RSA 95 bzw. ZTV-SA 97 nichts
zu suchen. |
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Nein, das sind keine
einseitigen Leitbaken...
ZTV-SA 97:
(6) Im Rahmen der Wartung sind folgende Aufgaben auszuführen:
Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und
Leitelemente sowie der Beleuchtung, insbesondere in
Schlechtwetterperioden (z. B. von Leitbaken, von Leitbaken und
retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von niedrig
aufgestellten Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich). |
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Bundesstraße
Ursprünglich zeichnet sich hier ein Ingenieurbüro
für Bauablaufplanung und den dazu passenden Beschilderungsplan verantwortlich.
Da aber auch jeder noch so schön erstellte Plan irgendwann von der Praxis
eingeholt wird, werden eben andere Maßnahmen erforderlich. Die Baufirma arbeitet
hier abweichend von der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung - was dabei
heraus kommt sieht man.
Der Gehweg ist auf eine Breite von 0,5m
eingeschränkt, da der Zaun schräg steht ist das Lichtraumprofil in 1,8m Höhe auf
etwa 30cm verringert. Dies ist absolut fahrlässig. Begegnungen von Fußgängern
und z.B. Rad fahrenden Kindern führen hier zwangsläufig dazu das auf die
Fahrbahn ausgewichen werden muß - das ist eine erhebliche Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht - auch durch die Behörde, (Überwachungspflicht) die hier offenbar beide Augen
verschließt.
An dieser Stelle wäre ein Fußgängernotweg
einzurichten, die Fahrbahnbreite lässt dies problemlos zu.
Aus der Gegenrichtung wurden als Querabsperrung
Leitbaken benutzt
Diese sind zur Absicherung auf Gehwegen nicht zulässig.
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Bundesstraße
- Schild "Baustelle" aus der ehem. DDR = unzulässig
- Zusatzschild "Baustellenausfahrt - selbst gemalt =
unzulässig und
in der Vorbeifahrt nicht zu erkennen
- Aufstellvorrichtung katastrophal - hier sollte ein Schutzplankenhalter
mit Ausleger zu Anwendung kommen
- Seitenabstand zur Fahrbahn (außerorts) zu gering - gefordert ist
1,5m (Außenkante Schild)
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Hier wurde nahezu alles falsch gemacht, was man
bei Verkehrszeichen falsch machen kann:
Der Pfeil auf dem Z238 wurde
mit Klebeband überklebt, dadurch entspricht das VZ nicht mehr der StVO.
Das Haltverbot bezieht sich auf den Seitenstreifen, dies wird aber nicht durch
das erforderliche ZZ 1052-39 angezeigt, daher darf in diesem Bereich weiter
geparkt werden.
Das ZZ "Mäharbeiten" ist entbehrlich um die Anzahl der Schilder an einem Pfosten
zu reduzieren
Wenn eine zusätzliche Leitbake verwendet wird, ist diese neben das VZ zu
stellen, jedoch nicht in die gleiche Fußplatte und schon gar nicht hinter dem
Schaftrohr. Zudem steht die Bake auf dem Kopf, weil man nicht die passende
Fußplatte hatte (Wemas- Drehsystem)
Die Unterkante des letzten Zusatzzeichens sollte sich in mindestens 1,50m Höhe
befinden, auch das ist hier nicht der Fall.
Aufgrund der hohen
Windangriffsfläche der Gesamtkonstruktion ist eine Fußplatte zu wenig, hier
müsste ein Fußplattenrahmen mit zwei hintereinander liegenden Fußplatten
eingesetzt werden, oder alternativ ein Einschlagspieß rechts neben dem
Verkehrsbereich.
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Bundesstraße
Aufstellhöhe von Verkehrszeichen
Auch wenn geforderte Mindestbreite (Gehweg / Radweg) erhalten bleibt, sind
Verkehrszeichen dort grundsätzlich so aufzustellen das sich die Unterkante in
mindestens 2m Höhe befindet - auch bei Z458 ist das nicht anders.
Weiterhin wurde hier die falsche Schriftart verwendet. Das ist zwar für den
Verkehrsteilnehmer unerheblich, von einer Fachfirma darf man aber erwarten das
die Schilder ausschließlich mit Verkehrsschrift nach DIN 1451 gefertigt werden.
Siehe auch VwV zu §§ 39 bis 43 StVO:
5. Als Schrift ist die Schrift für den
Straßenverkehr DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.
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Haltverbot auf
der Parkfläche, schon klar.
Das entsprechende Pendant wäre Zeichen 314
mit dem
Zusatzschild "im Haltverbot" |
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Keine Fotomontage!
Gäbe es eine Top 10 wäre dies sicherlich unter den Erstplatzieren,
wenn nicht sogar Platz eins.
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Abgestürzte Absturzsicherung.
Zur Sicherung dieser Aufgrabung wären eigentlich 6 Stück notwendig
gewesen, die hier verwendeten Zäune wurden ohne Fußplatten aufgestellt
und somit zum Opfer von Vandalismus.
Nachdem dieser Zustand über Monate andauerte, wurden die Zäune wieder
aufgestellt, jedoch kurze Zeit später erneut eingerissen.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme waren bereits wieder mehrere Wochen vergangen
in denen sich dieses Bild unverändert zeigte. Hervorragende Überwachung
durch die Behörde. |
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Beim "echten" Zeichen 286
verläuft der rote Schrägstrich
von Oben links nach Unten rechts. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein
Amtliches Verkehrszeichen nach StVO - es besteht daher kein eingeschränktes
Haltverbot.
Die Oberfläche ist stark verblichen, auch hierdurch ist ein
Austausch erforderlich |
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