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Galerie 2

  Bundesstraße

Diese Kombination dient als Allerheilmittel, wenn der Verkehrssicherungspflicht im Gehwegbereich aus Kostengründen oder unzureichender Planung der Absicherungsmaßnehmen nicht nachgekommen wird.

Es wird so getan, also ob man sich mit diesem Schild aus der Verantwortung rettet, wenn ein Fußgänger in eine ungesicherte Baugrube fällt. Das Schild soll an dieser Stelle verdeutlichen das Fußgänger auf diesem Gehweg nicht weitergehen dürfen, sondern einen Umweg benutzen sollen, da sich im weiteren Verlauf eine Baustelle befindet bei der eine sichere Fußgängerführung nicht gewährleistet ist.

Das Schild bezieht sich dabei aber auch auf Anwohner, die nun ihre Häuser nicht mehr erreichen würden sowie Brief- und Zeitungszusteller die das gleiche Problem haben.

Es richtet sich aber wiederum nicht an Kinder die auf dem Gehweg Radfahren dürfen und auch nicht an Fußgänger die auf dem rechts neben der Fahrbahn gelegenen Gehweg laufen und 100m später die Fahrbahn überqueren.

 

 

 
 


  Folgt man nun dennoch dem Gehweg, weil man z.B. Postzusteller oder Anwohner ist, bietet sich einem folgendes Bild:

Schon hier liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, dennoch ist dieser Zustand harmlos im Vergleich zu dem was im Verlauf der Baustelle noch kommt.

 

 

 
 


  Öffentlicher Verkehrsraum ist dann gegeben, wenn unter Duldung des Eigentümers tatsächlich öffentlicher Verkehr statt findet. Es ist also unerheblich ob irgendwo in 200m Entfernung ein Schild Fußgängern die Benutzung eines Gehweges verbietet.

Der Gehweg ist vorhanden, er kann auf legale Weise aus anderen Richtungen erreicht werden und dient tatsächlich dem Fußgängerverkehr, auch wenn dies "nur" Anwohner sind.

 

 

 
 


  Das dieser Gehweg zum Gehen ungeeignet ist zweifelsfrei erkennbar, eine fachgerechte Absicherung ist trotzdem immer erforderlich.  

 

 
 

 
 
 


  So sieht die gängige Praxis aus. Das das tägliche Baugeschehen solche Zustände erfordert (Aufstellung der Bake im Loch) lässt sich nicht abstreiten, gerade Innerorts fehlt hier häufig der Platz.

Doch nun zur Theorie nach RSA und ZTV: Wenn eine Längsabsperrung vorgesehen ist, so beträgt deren Planungsbreite mindestens 85cm (innerorts), also werden vom Arbeitsbereich grundsätzlich 85cm für die Baken "geopfert"

Verkehrssicherungspflicht und Baufreiheit stehen hier im Widerspruch. Vor Gericht spielen jedoch die Bauabläufe eine untergeordnete Rolle, wenn jemand ernsthaft zu Schaden kommt.

Die erforderliche Aufstellfläche für Leitbaken ergibt sich aus:

A ) dem Sicherheitsabstand der Bake zum Verkehrsbereich = 25cm
B ) der Baubreite der Leitbake ohne Fußplatte = 30cm
C ) dem Mindestabstand der Bake zur Grabungskante = 30cm

Damit sind bei der Planung des Fahrstreifens mindestens 85cm zusätzlich zu berücksichtigen.
Straßenbauer werden jetzt mit dem Kopf schütteln - wie gesagt es ist davon auszugehen das vor Gericht die Verkehrssicherungspflicht den höheren Stellenwert einnimmt.

 

 

 
 


  Verkehrssicherungspflicht  

 

 
     
 


  Baustellenabsicherung in Deutschland, im Jahr 2007.  

 

 
 



 

  Auf beiden Seiten gibt es keine sicher begehbaren Gehwege.  

 

 
 


  ZTV-SA 97:
Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muß bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich .... an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm die Arbeitsstelle kontrollieren...
 

 

 
 




 

 
     
 


 

Zeichen 123 = alte Version = unzulässig im Bereich der RSA
Aufstellhöhe über Gehwegen 2m ? Seitenabstand zur Fahrbahn 30 bzw. 50cm ?

Warum man einen solchen Schilderständer nutzt, wenn man ihn letztendlich doch mit einer Fußplatte beschweren muß ist mehr als fraglich. Derartige Aufstellvorrichtung sind absolut ungeeignet und haben im Bereich der RSA 95 bzw. ZTV-SA 97 nichts zu suchen.

 

 

 
     
 


  Nein, das sind keine einseitigen Leitbaken...

ZTV-SA 97:

(6) Im Rahmen der Wartung sind folgende Aufgaben auszuführen:
Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und Leitelemente sowie der Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden (z. B. von Leitbaken, von Leitbaken und retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von niedrig aufgestellten Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich).
 

 

 
     
 


  Bundesstraße
 

Ursprünglich zeichnet sich hier ein Ingenieurbüro für Bauablaufplanung und den dazu passenden Beschilderungsplan verantwortlich. Da aber auch jeder noch so schön erstellte Plan irgendwann von der Praxis eingeholt wird, werden eben andere Maßnahmen erforderlich. Die Baufirma arbeitet hier abweichend von der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung - was dabei heraus kommt sieht man.

 

Der Gehweg ist auf eine Breite von 0,5m eingeschränkt, da der Zaun schräg steht ist das Lichtraumprofil in 1,8m Höhe auf etwa 30cm verringert. Dies ist absolut fahrlässig. Begegnungen von Fußgängern und z.B. Rad fahrenden Kindern führen hier zwangsläufig dazu das auf die Fahrbahn ausgewichen werden muß - das ist eine erhebliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - auch durch die Behörde, (Überwachungspflicht) die hier offenbar beide Augen verschließt.
 

An dieser Stelle wäre ein Fußgängernotweg einzurichten, die Fahrbahnbreite lässt dies problemlos zu.

 

Aus der Gegenrichtung wurden als Querabsperrung Leitbaken benutzt
Diese sind zur Absicherung auf Gehwegen nicht zulässig.

 


 

 
     
 


  Bundesstraße

- Schild "Baustelle" aus der ehem. DDR = unzulässig

- Zusatzschild "Baustellenausfahrt - selbst gemalt  = unzulässig und  
  in der Vorbeifahrt nicht zu erkennen

- Aufstellvorrichtung katastrophal - hier sollte ein Schutzplankenhalter
  mit Ausleger zu Anwendung kommen


- Seitenabstand zur Fahrbahn (außerorts) zu gering - gefordert ist
  1,5m (Außenkante Schild)

 


 

 
     
 


  Hier wurde nahezu alles falsch gemacht, was man bei Verkehrszeichen falsch machen kann:
 

Der Pfeil auf dem Z238 wurde mit Klebeband überklebt, dadurch entspricht das VZ nicht mehr der StVO.


Das Haltverbot bezieht sich auf den Seitenstreifen, dies wird aber nicht durch das erforderliche ZZ 1052-39 angezeigt, daher darf in diesem Bereich weiter geparkt werden.

Das ZZ "Mäharbeiten" ist entbehrlich um die Anzahl der Schilder an einem Pfosten zu reduzieren


Wenn eine zusätzliche Leitbake verwendet wird, ist diese neben das VZ zu stellen, jedoch nicht in die gleiche Fußplatte und schon gar nicht hinter dem Schaftrohr. Zudem steht die Bake auf dem Kopf, weil man nicht die passende Fußplatte hatte (Wemas- Drehsystem)


Die Unterkante des letzten Zusatzzeichens sollte sich in mindestens 1,50m Höhe befinden, auch das ist hier nicht der Fall.
 

Aufgrund der hohen Windangriffsfläche der Gesamtkonstruktion ist eine Fußplatte zu wenig, hier müsste ein Fußplattenrahmen mit zwei hintereinander liegenden Fußplatten eingesetzt werden, oder alternativ ein Einschlagspieß rechts neben dem Verkehrsbereich.

 


 

 
     
 


  Bundesstraße
Aufstellhöhe von Verkehrszeichen

Auch wenn geforderte Mindestbreite (Gehweg / Radweg) erhalten bleibt, sind Verkehrszeichen dort grundsätzlich so aufzustellen das sich die Unterkante in mindestens 2m Höhe befindet - auch bei Z458 ist das nicht anders.

Weiterhin wurde hier die falsche Schriftart verwendet. Das ist zwar für den Verkehrsteilnehmer unerheblich, von einer Fachfirma darf man aber erwarten das die Schilder ausschließlich mit Verkehrsschrift nach DIN 1451 gefertigt werden.


Siehe auch VwV zu §§ 39 bis 43 StVO:
5. Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.

 


 

 
     
 



 

  Haltverbot auf der Parkfläche, schon klar.
Das entsprechende Pendant wäre Zeichen 314 mit dem Zusatzschild "im Haltverbot"
 

 

 
     
 




Keine Fotomontage! Gäbe es eine Top 10 wäre dies sicherlich unter den Erstplatzieren, wenn nicht sogar Platz eins.

 

 
     
 


  Abgestürzte Absturzsicherung.

Zur Sicherung dieser Aufgrabung wären eigentlich 6 Stück notwendig gewesen, die hier verwendeten Zäune wurden ohne Fußplatten aufgestellt und somit zum Opfer von Vandalismus.

Nachdem dieser Zustand über Monate andauerte, wurden die Zäune wieder aufgestellt, jedoch kurze Zeit später erneut eingerissen.

Zum Zeitpunkt der Aufnahme waren bereits wieder mehrere Wochen vergangen in denen sich dieses Bild unverändert zeigte. Hervorragende Überwachung durch die Behörde.
 

 

 
     
 


  Beim "echten" Zeichen 286 verläuft der rote Schrägstrich von Oben links nach Unten rechts. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Amtliches Verkehrszeichen nach StVO - es besteht daher kein eingeschränktes Haltverbot.

Die Oberfläche ist stark verblichen, auch hierdurch ist ein Austausch erforderlich