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Galerie 1

 

Klassische Absicherung einer Aufgrabung.

Absperrband ist für diesen Zweck nicht zulässig, zudem muß es in der vollen Höhe (80mm) sichtbar sein und nicht wie hier in sich zusammen gerollt. Anstelle des Bandes sind entweder Absperrschranken mit Tastleiste oder Absturzsicherungen aufzustellen, die an den Grundstückszaun anschließen. Weiterhin fehlen hier die Warnleuchten.


Interessant ist auch die Verwendung der Leitbake - der Wemas Drehadapter passt eben nicht in jede Fußplatte, also wird der Lampenstutzen zweckentfremdet. Auch der runde Firmenaufkleber auf der Bakenfläche ist nicht zulässig.

 


 

 
     
 


 

Gleiche Firma - gleiche Sorgfalt bei der Absicherung.

Auch hier Absperrband in unzulässiger Weise verwendet - nach RSA sind sind Absturzsicherungen einzusetzen. Fehlender Abstand der Leitbaken zur Arbeitsstelle - der Aushub liegt auf der Fahrbahn und die Baken sind zugeschüttet.

Keine Warnleuchten. Firmenaufkleber auf dem Bakenblatt sind unzulässig.

Bei der hinteren Bake sieht man sehr schön eine reparierte Aufnahme, sie aber offensichtlich nicht funktioniert - der Lampenstutzen steckt stattdessen in der Fußplatte.

 

 

 
     
 


 

Bundesstraße

Diese Art Verkehrszeichenständer könnte ungeeigneter nicht sein.
Er stellt eine erhebliche Stolpergefahr dar, wenn denn das Schild in der richtigen Höhe angebracht wäre, was hier aber nicht der Fall ist.

Zudem kann er kaum Windlast aufnehmen, oft werden deshalb zusätzliche Gewichte in Form von Fußplatten  oder Gehwegplatten aufgelegt - auch dies ist nicht zulässig.

Das Verkehrszeichen als solches (alte Version Zeichen 123) darf seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden, zudem ist der Zustand der Oberfläche nicht der Beste. I

Interessant ist aber das dieses Zeichen die alleinige Vorankündigung der folgenden Baumaßnahme ist.

 

 


 

  Bundesstraße

Hier wäre TL- Material einzusetzen. Zwar haben einige Einrichtungen eine Zulassung, sind aber in unzulässiger Weise kombiniert.
Auffallend sind die fehlenden Warnleuchten - die vorhandenen funktionieren nicht. Die Absperrschranke verfügt über drei rote Leuchten die ebenfalls nicht funktionieren und an dieser Stelle ohnehin nicht zulässig sind.

Eine Vorrangregelung durch Verkehrszeichen sowie eine Führung der Fußgänger fehlt.

 

 

  Die Baustelle aus der Gegenrichtung.
Keine rückwärtige Absicherung durch Leitbaken oder Absperrschranken, keine Warnleuchten.

Die Abschrankung durch Bauzäune ist in sich nicht geschlossen - unzulässige Verwendung von Absperrband.
 

 

  Die Ankündigung der Baustelle aus der Gegenrichtung.

Zwar wurde hier das aktuelle Zeichen 123 verwendet, jedoch ist die Kombination mit Zeichen 274 falsch - Gefahrzeichen werden immer über Vorschriftszeichen montiert.

Gleicher Schilderständer - falsche Aufstellhöhe, gefordert sind 2m. Auch der Seitenabstand zur Fahrbahn ist zu gering.

 
 
 
     
 


  Das Schild ist nicht etwa heruntergekippt - es ist absolut sicher befestigt  

 

 
     
 


  Beliebig variierbar.

Sehr schön auch die Aufstellvorrichtung - würde das Schild jetzt korrekt angebracht werden, also auch in der richtigen Höhe, wäre eine Fußplatte zu wenig.
 

 

 
     
 


  Häufungen von Verkehrszeichen sind zu vermeiden. Interessante Aufstellhöhen und in unzulässiger Weise mit Betonplatten beschwert.  

 

 
     
 


  In der Mitte einer Arbeitsstelle befindet sich rechter Hand eine Einmündung - links ist der Verkehrsbereich, rechts der gesperrte Arbeitstellenbereich. Hier fehlt die Querabsperrung.

Zudem Funktionieren die Warnleuchten nicht oder blinken.

Hinzu kommt die Missweisung der 2. Bake und die Aufteilung zwischen beleuchteten und unbeleuchteten Baken.
 

 

 
     
 


  Autobahnabfahrt auf eine Bundesstraße

Sehr schöner Vergleich zwischen der aktuellen Ausführung (links) und der alten Ausführung (rechts) die seit 1994 nicht mehr neu aufgestellt werden darf - auch nicht im Bereich von Arbeitsstellen.


Wichtiger ist jedoch die Tatsache das hier völlig falsche Verkehrszeichen verwendet wurden, an dieser Stelle sind die Zeichen 209-20 erforderlich, aber nicht die hier aufgestellten Zeichen 211-20.

Auch in diesem Fall: Lob und Anerkennung für die zuständige Behörde.

 


 

 
     
 


 

  Bundesstraße
 

Plantafel, sehr schön gestaltet und inhaltlich in der Vorbeifahrt sofort zu erfassen. Hervorragender Zustand der Grundfläche.
Warum farbige Inhalte von Verkehrszeichen reflektieren müssen wird hier deutlich. Die Bundesstraßen-Nummern, die nicht dem VZ-Kat entsprechen und das Zeichen 250 sind aus nicht reflektierender Folie gefertigt. Die Reflexion der Plantafel lässt die farbige Normalfolie schwarz erscheinen.

 


 

 
     
 


 

 

Rad fahrende Landwirte und Förster dürfen hier schneller fahren als ihre motorisierten Kollegen.

 

 

 
     
 



 

  Bundesstraße

Auf Bundesstraßen ist TL- Material einzusetzen, was hier nicht annährend der Fall ist. Der überwachenden Behörde gilt hier besonderes Lob. Zudem sieht man sehr schön, warum die Industrie einseitige Leitbaken anbietet.

 

 

 
     
 

 
  Bundesstraße

Ungeachtet des liederlichen Gesamtzustandes:
 

Zunächst endet der gemeinsame Rad-/Gehweg (Aufstellhöhe eigentlich 2,20m)
Danach wird man auf eine Gefahrstelle aufmerksam gemacht, nämlich die Gefahr das hier Radfahrer absteigen?
Dem Radfahrer der nun erfolgreich zum Fußgänger "abgestiegen" ist, wird nun das Weiterlaufen durch die Absperrschranke und das Zeichen 259 untersagt. Eine Umleitung für Fußgänger oder ein Hinweis die Straßenseite zu wechseln fehlt.

 


 

 
     
 


  Scherengitter mögen effektiv sein, als Absperrgeräte im öffentlichen Verkehrsraum sind sie jedoch nicht zulässig.
Die am Gerüst angebrachte Leitbake ist besser als gar keine Kennzeichnung, auf Gehwegen sind Leitbaken aber nicht zulässig. Hier wären Absperrschranken erforderlich.
 

 

 
     
 


 

Vorteil: keine Probleme mit Windlast.

 

 

 
     
 


 

Der Kommentar erübrigt sich...

Hinzu kommt das veraltete Zeichen 276 (Überholverbot) das seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden darf.
Zudem ist beim der vorderen Kombination der Seitenabstand zur Fahrbahn zu gering - außerorts 1,50m

 

 

 
     
 



 

 

Nachträgliche Änderung einer Überkopf-Beschilderung.

Der Wegweiser selbst ist aus mikroprismatischer Folie gefertigt. Die nachträglich angebrachten Bildinhalte jedoch nur aus Folie basierend auf Glasperlentechnologie. Die hervorragende Reflexion der Mikroprismen überstrahlt die aufgesetzten Tafeln um ein Vielfaches. Dadurch wirken die Flächen dunkel, fast schwarz.


Am Schriftzug "Neuhaus" ist eine berührungsfreie Auskreuzvorrichtung zu sehen. Normalerweise müsste auch hier eine andere Folie zum Einsatz kommen und bei der Wahl der Größe hat man sich wohl auch etwas vertan

 


 

 
     

 



 

  Seitenabstand nicht vorhanden Aufstellhöhe und Restbreite Gehweg zu gering. Fußplatten nicht korrekt gestapelt (oben 60er unten 40er Aufnahme). Eine Wasserwaage ist beim Aufstellen von mobilen Verkehrszeichen nicht erforderlich, sorgfältiger könnte man trotzdem arbeiten.