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RSA-95.de |
| Absicherung von Absetzmulden / Containern | |||||||||||||||||||
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So sehen viele Baustellen aus, wenn Container und Schuttrutschen eingesetzt werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung dürfte hier nicht vorliegen - denn eine fachgerechte Absperrung sieht anders aus. Stattdessen handelt es sich um ein ungesichertes Hindernis auf der Fahrbahn, was insbesondere Nachts problematisch ist. Damit folgender Tatbestand gegeben:
Tatbestand-Nr. 165
Macht 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in
Flensburg. Damit es nicht soweit kommt, werden auf dieser Seite
Beispiele für fachgerechte Absicherung von Containern und
Wechselbehältern gegeben. |
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Genehmigung Zur Aufstellung
von Containern im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es der ausdrücklichen
Genehmigung der Verkehrsbehörde. Ein Container ist ein Hindernisse und entsprechend den Erfordernissen zu kennzeichnen. Wie eine solche Kennzeichnung auszusehen hat ist Bestandteil der Genehmigung bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung - damit Behördensache - und liegt keinesfalls im Ermessen von Antragsteller, Containerdienst oder Bauunternehmen.
Wenn auf Geh- und Radwegen Einschränkungen durch Container geplant sind, so sind die erforderlichen Mindestbreiten zu berücksichtigen. Können diese nicht gewährleistet werden, dürfen Container nicht auf diesen Verkehrsflächen aufgestellt werden, bzw. es sind andere Maßnahmen zu treffen.
In der Praxis ist eher
letzteres der Fall. Der Antragsteller kann zudem das Erscheinungsbild
oft nicht beeinflussen. Der Containerdienst liefert meist irgend einen
Container, egal ob gekennzeichnet oder nicht.
Auch in diesem Fall sind die Mindestbreiten zu gewährleisten, was wiederum Einfluss auf Auswahl und Aufstellung der Absperrgeräte hat.
Natürlich ist bei der Aufstellung von Containern auf Geh- und Radwegen an die Anlieferung und Abholung denken. Zum Einen weil der entsprechende LKW dann den Geh- bzw. Radweg weg befährt und damit Fußgänger / Radfahrer den Bereich nicht mehr passieren können und zum Anderen weil das Befahren von Gehwegen Schäden am Gehweg selbst oder an unterirdischen Leitungen verursachen kann.
Es ist eine Illusion zu glauben, das ein Fußgänger wegen einer 5m langen Sperrung (Container) auf den gegenüber liegenden Gehweg und zurück wechselt. Stattdessen wird er die Fahrbahn entlang laufen - das Betrifft dann auch Kinder, ältere Leute, Rollstuhlfahrer (Bordabsenkung vorhanden?) usw. Es kann daher erforderlich sein, selbst bei einem "harmlosen" Container einen Fußgänger Notweg einzurichten, vorausgesetzt die Örtlichkeit lässt dies zu (Fahrbahnbreite usw.). Eine derart "aufwändige" Lösung ist der Verkehrssicherheit jedenfalls dienlicher, als das Anbringen von Schildern die vermeintlich einen Gehwegwechsel rechtswirksam vorschreiben.
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