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  Absicherung von Absetzmulden / Containern  
     
   

So sehen viele Baustellen aus, wenn Container und Schuttrutschen eingesetzt werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung dürfte hier nicht vorliegen - denn eine fachgerechte Absperrung sieht anders aus. Stattdessen handelt es sich um ein ungesichertes Hindernis auf der Fahrbahn, was insbesondere Nachts problematisch ist. Damit folgender Tatbestand gegeben:

Tatbestand-Nr. 165
"Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient."

Macht 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Damit es nicht soweit kommt, werden auf dieser Seite Beispiele für fachgerechte Absicherung von Containern und Wechselbehältern gegeben.
 

 
       
 
Genehmigung

Zur Aufstellung von Containern im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Verkehrsbehörde.
Oft werden Container "einfach so" abgestellt, weil man z.B. der irrigen Auffassung ist, dass ein Container wie ein parkendes Fahrzeug gewertet werden kann - das ist jedoch nicht der Fall.

Ein Container ist ein Hindernisse und entsprechend den Erfordernissen zu kennzeichnen. Wie eine solche Kennzeichnung auszusehen hat ist Bestandteil der Genehmigung bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung - damit Behördensache - und liegt keinesfalls im Ermessen von Antragsteller, Containerdienst oder Bauunternehmen.


die Mindestbreiten sind einzuhalten

Wenn auf Geh- und Radwegen Einschränkungen durch Container geplant sind, so sind die erforderlichen Mindestbreiten zu berücksichtigen. Können diese nicht gewährleistet werden, dürfen Container nicht auf diesen Verkehrsflächen aufgestellt werden, bzw. es sind andere Maßnahmen zu treffen.

  Mindestbreite ( A )    
  Gehweg 1,00m  
  Radweg 0,80m  
  gemeinsamer Rad-/Gehweg 1,60m  


Sind die Werte eingehalten, so kann ein Container wie im Bild gezeigt abgestellt werden. Vorbehaltlich der Entscheidung der Behörde reicht dann die Sicherheitskennzeichnung am Container aus. Natürlich muss diese funktionsfähig sein und nicht wie an Containern üblich stark zerkratzt, verblichen, überlackiert abgerissen usw.

In der Praxis ist eher letzteres der Fall. Der Antragsteller kann zudem das Erscheinungsbild oft nicht beeinflussen. Der Containerdienst liefert meist irgend einen Container, egal ob gekennzeichnet oder nicht.

Ist die Kennzeichnung nicht oder nicht vollständig vorhanden, ist der Container wie eine Arbeitsstelle abzusichern. Das bedeutet, das in diesem Fall auch Warnleuchten anzubringen wären, die bei einem mit Sicherheitskennzeichnung versehenem Container nicht erforderlich wären. Die Entscheidung zum Verzicht auf Warnleuchten liegt natürlich bei der anordnenden Behörde. In jedem Fall ist der Einsatz von Warnleuchten sinnvoll. Verwendet werden dann jedoch ausschließlich gelbe Leuchten in der Betriebsart Dauerlicht.

Auch in diesem Fall sind die Mindestbreiten zu gewährleisten, was wiederum Einfluss auf Auswahl und Aufstellung der Absperrgeräte hat.


Anlieferung und Abholung stets problematisch

Natürlich ist bei der Aufstellung von Containern auf Geh- und Radwegen an die Anlieferung und Abholung denken. Zum Einen weil der entsprechende LKW dann den Geh- bzw. Radweg weg befährt und damit Fußgänger / Radfahrer den Bereich nicht mehr passieren können und zum Anderen weil das Befahren von Gehwegen Schäden am Gehweg selbst oder an unterirdischen Leitungen verursachen kann.


Gehwegwechsel sind stets zu prüfen


Sperrungen mit Gehwegwechsel sind vorab sorgfältig zu prüfen (z.B. Schulweg). Eine Zurückstellung der Verkehrssicherheit zugunsten der finanziellen Interessen des Antragstellers ist unzulässig - vor allem dann wenn es Alternativen gibt.

Es ist eine Illusion zu glauben, das ein Fußgänger wegen einer 5m langen Sperrung (Container) auf den gegenüber liegenden Gehweg und zurück wechselt. Stattdessen wird er die Fahrbahn entlang laufen - das Betrifft dann auch Kinder, ältere Leute, Rollstuhlfahrer (Bordabsenkung vorhanden?) usw.

Es kann daher erforderlich sein, selbst bei einem "harmlosen" Container einen Fußgänger Notweg einzurichten, vorausgesetzt die Örtlichkeit lässt dies zu (Fahrbahnbreite usw.). Eine derart "aufwändige" Lösung ist der Verkehrssicherheit jedenfalls dienlicher, als das Anbringen von Schildern die vermeintlich einen Gehwegwechsel rechtswirksam vorschreiben.