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Warum kein Blinkbetrieb ? |
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gelbe Warnleuchten

Blinkbetrieb bei Warnleuchten
(WL1, WL2 und WL8) ist unzulässig =
chaotisches Gesamtbild
Mögliche Irritation der Verkehrsteilnehmer bei Verschwenkungen und
Überleitungen
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Dauerlicht - gemäß RSA - lässt
die Verkehrsführung einwandfrei erkennen
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rote
Warnleuchten

Auch bzw. vor allem bei roten Warnleuchten ist Blinklicht unzulässig.
Die Kennzeichnung einer Vollsperrung wird immer mit Dauerlicht
durchgeführt. Es gibt in keinem Regelwerk einen Anwendungsfall für rotes
Blinklicht.
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Durch rotes Dauerlicht ist die "Barriere" in
ihrer vollen Breite ständig erkennbar - die Warnleuchten sind
selbstverständlich einseitig
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