RSA-95.de

 

 

 

Warum kein Blinkbetrieb ?

 
 

 

 
 


gelbe Warnleuchten



Blinkbetrieb bei Warnleuchten (WL1, WL2 und WL8) ist unzulässig = chaotisches Gesamtbild
Mögliche Irritation der Verkehrsteilnehmer bei Verschwenkungen und Überleitungen
 

 
 




Dauerlicht - gemäß RSA - lässt die Verkehrsführung einwandfrei erkennen
 

 
 

 

 
 


rote Warnleuchten



Auch bzw. vor allem bei roten Warnleuchten ist Blinklicht unzulässig. Die Kennzeichnung einer Vollsperrung wird immer mit Dauerlicht durchgeführt. Es gibt in keinem Regelwerk einen Anwendungsfall für rotes Blinklicht.
 

 
 

Durch rotes Dauerlicht ist die "Barriere" in ihrer vollen Breite ständig erkennbar - die Warnleuchten sind selbstverständlich einseitig