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  Absperrschranken      
         
         
 

Verkehrsrechtliche Bedeutung:
Arbeitsstellen sind insbesondere gegenüber dem Fußgänger- und Radverkehr mit Absperrschranken zu sichern. Die RSA enthalten hierzu eindeutige Festlegungen, die in der Praxis aber oftmals nicht berücksichtigt werden:

RSA Teil B 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

Diese Formulierung hat zur Folge, dass z.B. entlang einer Baustelle auf der Fahrbahn, auf der gesamten Länge Absperrschranken erforderlich sind - auch dann, wenn eine Sicherung durch Bauzaun erfolgt. Im Gegensatz zu Bauzäunen können bzw. müssen Absperrschranken angeordnet werden, ansonsten fehlt es an der verkehrsrechtlichen Sicherung der Arbeitsstelle. Die Funktion der Absperrschranken können auch mobile Absturzsicherungen bzw. Arbeitsstellenzäune übernehmen. Warnband ist für diesen Zweck hingegen nicht zulässig.


verbindliche Sperrung für Fußgänger
Allein durch die Verwendung von Absperrschranken lassen sich Straßenteile für den Fußgängerverkehr sperren. Das oft verwendete Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger) ist daher in der Regel entbehrlich. Die gern verwendeten Zeichen 1000-12 bzw. 1000-22 (Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen) erwirken hingegen (allein aufgestellt) kein Verbot, den Gehweg im weiteren Verlauf zu betreten.

§ 25 StVO - Fußgänger
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenflächen.
 

Sperrung für Fahrzeuge
Auch zur Teil- oder Vollsperrung von Fahrstreifen bzw. Fahrbahnen werden Absperrschranken eingesetzt. In diesen Fällen bildet ebenfalls die StVO die entsprechende Rechtsgrundlage:

§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperr-geräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgelän-der, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Ver-kehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

In der genannten Anlage 4 der StVO sind die Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen abgebildet. Hier findet sich auch das Bild der Absperrschranke (Zeichen 600). Die entsprechenden Gestaltungsvarianten sind im VzKat enthalten.

     
         
         
         
 

Abmessungen
Absperrschranken werden entsprechend ihrem Anwendungsbereich in verschiedenen Bauhöhen eingesetzt. Die relevanten Abmessungen beziehen sich stets auf das Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) und daher auf die Größe der Reflexfolie:

     
         
  Höhe

Montagehöhe

Anwendung   Abbildung  
 
10cm

Oberkante
1,00m

Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer - bei vorhandenen Aufgrabungen jedoch nur bis 60cm Absturztiefe (ZTV-SA 97)
 
   
 
10cm

Unterkante
0,15m
 

Einsatz als Tastleiste im Rahmen verkehrsrechtlicher Anordnungen
     
 
25cm

Oberkante
1,00m

Quer- und Längsabsperrung im Bereich von Fahrbahnen, sowie auf Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. Bei vorhandenen Aufgrabungen jedoch nur bis 1,25m Absturztiefe (ZTV-SA 97)
 
   
 
50cm

Oberkante
1,00m

Der Einsatz dieser Bauart hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verringert, zudem ist diese Variante im Bezug auf die Windlast als problematisch zu werten. Ansonsten gleiche Anwendungsmöglichkeiten wie bei 25cm Absperrschranken.
 

 
 
         
 

Längen

Neben der Auswahl an Bauhöhen gibt es Absperrschranken in unterschiedlichen Längen von 800mm bis 3200mm. Das Verkehrszeichenbild beginnt und endet stets mit 10cm breiten, roten Schraffen. Im Anwendungsbereich der TL Absperrschranken 97 sind jedoch nur Längen bis 2400mm vorgesehen, entsprechend sind geprüfte Produkte auch nur in diesen Abmessungen erhältlich.

     
         
 

Tastleisten

Werden Tastleisten angeordnet, so bestehen diese in der Regel aus 10cm hohen Absperrschranken, welche in 15cm Höhe (Unterkante) angebracht sind. Diese Leisten dienen sehbehinderten Menschen als Orientierung, indem sie mit dem Blindenstock ertastet werden können, ohne das die Person mit der eigentlichen Absperrschranke (in 1m Höhe) kollidiert. In diesem Zusammenhang wird die Kennzeichnung der Tastleisten mit dem Bild der Absperrschranke oft als unnötig angesehen, da blinde Menschen die rot-weißen Schraffen eh nicht sehen würden. Ohne die Kennzeichnung fehlt es jedoch an der Anordnungsgrundlage, denn die Behörden können grundsätzlich nur Tastleisten in Form von Absperrschranken (Zeichen 600) anordnen.

     
         
 

unzulässige Varianten

Kurvenleittafeln dürfen nicht als Ersatz für Absperrschranken verwendet werden. Die entsprechende Regelung, welche die Verwendung dieser Einrichtungen einst ermöglicht hat (RSA von 1980) ist bereits seit 1995 nicht mehr zutreffend.


Auch sind die damals eingesetzten Absperrschranken mit schrägen Schraffen unzulässig. Die RSA lassen die Verwendung dieser Schranken seit 1995 nicht mehr zu und die entsprechende Übergangsfrist (StVO) ist bereits im Jahr 1998 abgelaufen

 

 
 

 

     
         
 

Aufstellvorrichtungen / Schrankenständer
 

Absperrschranken sind mindestens mit Einrichtungen der  Standsicherheitsklasse K 1 (also Fußplatten) aufzustellen.

Außerorts und bei Anwendung der 50cm hohen Ausführung sind Einrichtungen der Standsicherheitsklasse K 2 erforderlich.

Ständerkonstruktionen aus verschweißtem Stahlrohr sind unzulässig.

 

Dies resultiert zum Einen aus der geforderten Standsicherheit im Bezug auf die Windlast und zum Anderen auf den Einsatz als Barriere bzw. Umwehrung von Aufgrabungen. In beiden Fällen ist mit den rechts abgebildeten Ständern keine ausreichende Standsicherheit gegeben.

 

Zudem darf eine Aufstellvorrichtung für Absperrgeräte nicht mehr als 25cm in den Verkehrsbereich hinein ragen, was bei solchen Ständern aber der Fall ist. Sie können sich daher im Gehwegbereich sehr schnell zu Stolperfallen entwickeln und schaffen dadurch zusätzliche Gefahren.

 
unzulässig im Anwendungs-
bereich der  ZTV-SA 97
 
         
 
Absperrschranken zur Sicherung von Aufgrabungen:


 
     
         
 
konstruktive Vorgaben
 
Absperrschranken müssen voll retroreflektierend ausgeführt sein.
Werden sie als Querabsperrung auf Fahrbahnen eingesetzt, so ist an der Seite, an der vorbeigefahren werden soll, immer eine Leitbake aufzustellen.

 

Absperrschranken müssen den Technischen Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken 97) entsprechen. Vom Einsatz "selbstgebauter" Einrichtungen ist daher abzuraten. Das rechts gezeigte Bild spricht für sich, trotzdem eine Erläuterung:

  • selbstgebaute Absperrschranke mit 20cm Bauhöhe (gefordert sind 25cm)

  • Grundträger geknickt und verbogen, scharfe aufklaffende Kanten (oben rechts)

  • lackiertes Signalbild (gefordert ist mindestens reflektierende Folie RA1)

  • keine der Leuchten entspricht den TL-Warnleuchten 90

  • doppelseitige Leuchten an Absperrschranken sind generell unzulässig

  • äußerst professionelles Gesamtbild durch Auswahl der Leuchten

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Warnleuchten an Absperrschranken
   
Werden Warnleuchten an Absperrschranken zum Zweck einer Querabsperrung bzw. Vollsperrung angebracht so ist folgendes zu beachten:

- Warnleuchten an Absperrschranken haben immer einseitigen Lichtaustritt

- Warnleuchten an Absperrschranken zeigen immer Dauerlicht

- die Anbringung darf das Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) nicht verdecken
- der Abstand der Leuchten untereinander darf maximal 1m betragen

 

Das gilt für rote und gelbe Leuchten gleichermaßen. Die Aussage das ohne doppelseitige Leuchten die Schranke von hinten nicht erkennbar sei, lässt darauf schließen, das bei der Absicherung an sich Fehler gemacht wurden.

 
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