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Absperrschranken |
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Verkehrsrechtliche Bedeutung:
Arbeitsstellen sind insbesondere gegenüber dem Fußgänger- und Radverkehr mit
Absperrschranken zu sichern. Die RSA enthalten hierzu eindeutige Festlegungen,
die in der Praxis aber oftmals nicht berücksichtigt werden:
RSA Teil B
2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen
mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.
Diese Formulierung hat zur Folge,
dass z.B. entlang einer Baustelle auf der Fahrbahn, auf der gesamten Länge
Absperrschranken erforderlich sind - auch dann, wenn eine Sicherung durch
Bauzaun erfolgt. Im Gegensatz zu Bauzäunen können bzw. müssen Absperrschranken
angeordnet werden, ansonsten fehlt es an der verkehrsrechtlichen Sicherung der
Arbeitsstelle. Die Funktion der Absperrschranken können auch mobile
Absturzsicherungen bzw. Arbeitsstellenzäune übernehmen. Warnband ist für diesen
Zweck hingegen nicht zulässig.
verbindliche Sperrung für Fußgänger
Allein durch die Verwendung von Absperrschranken lassen sich Straßenteile für
den Fußgängerverkehr sperren. Das oft verwendete Zeichen 259 (Verbot für
Fußgänger) ist daher in der Regel entbehrlich. Die gern verwendeten Zeichen
1000-12 bzw. 1000-22 (Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen) erwirken hingegen
(allein aufgestellt) kein Verbot, den Gehweg im weiteren Verlauf zu betreten.
§ 25 StVO -
Fußgänger
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht
überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten
Straßenflächen.
Sperrung für Fahrzeuge
Auch zur Teil- oder Vollsperrung von Fahrstreifen bzw. Fahrbahnen werden
Absperrschranken eingesetzt. In diesen Fällen bildet ebenfalls die StVO die
entsprechende Rechtsgrundlage:
§ 43 StVO -
Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten,
Absperr-geräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem
Absperrgelän-der, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und
Lichtzeichenanlagen sowie Ver-kehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt
entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln
vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die
durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten
Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
In der genannten Anlage 4 der
StVO sind die Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen abgebildet. Hier findet sich auch
das Bild der Absperrschranke (Zeichen 600). Die entsprechenden
Gestaltungsvarianten sind im VzKat enthalten. |
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Abmessungen
Absperrschranken werden entsprechend ihrem Anwendungsbereich in verschiedenen
Bauhöhen eingesetzt. Die relevanten Abmessungen beziehen sich stets auf das
Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) und daher auf die Größe der Reflexfolie: |
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Höhe |
Montagehöhe |
Anwendung |
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Abbildung |
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10cm |
Oberkante
1,00m |
Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer - bei
vorhandenen Aufgrabungen jedoch nur bis 60cm Absturztiefe (ZTV-SA 97)
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10cm |
Unterkante
0,15m
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Einsatz als Tastleiste im Rahmen verkehrsrechtlicher Anordnungen |
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25cm |
Oberkante
1,00m |
Quer- und Längsabsperrung im Bereich von Fahrbahnen, sowie auf Verkehrsflächen
für Fußgänger und Radfahrer. Bei vorhandenen Aufgrabungen jedoch nur bis 1,25m
Absturztiefe (ZTV-SA 97)
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50cm |
Oberkante
1,00m |
Der Einsatz dieser Bauart hat sich in den vergangenen Jahren deutlich
verringert, zudem ist diese Variante im Bezug auf die Windlast als problematisch
zu werten. Ansonsten gleiche Anwendungsmöglichkeiten wie bei 25cm
Absperrschranken. |
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Längen
Neben der Auswahl an Bauhöhen gibt es
Absperrschranken in unterschiedlichen Längen von 800mm bis 3200mm. Das
Verkehrszeichenbild beginnt und endet stets mit 10cm breiten, roten Schraffen.
Im Anwendungsbereich der TL Absperrschranken 97 sind jedoch nur Längen bis
2400mm vorgesehen, entsprechend sind geprüfte Produkte auch nur in diesen
Abmessungen erhältlich.
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Tastleisten
Werden Tastleisten angeordnet, so bestehen diese in
der Regel aus 10cm hohen Absperrschranken, welche in 15cm Höhe (Unterkante)
angebracht sind. Diese Leisten dienen sehbehinderten Menschen als Orientierung,
indem sie mit dem Blindenstock ertastet werden können, ohne das die Person mit
der eigentlichen Absperrschranke (in 1m Höhe) kollidiert. In diesem Zusammenhang
wird die Kennzeichnung der Tastleisten mit dem Bild der Absperrschranke oft als
unnötig angesehen, da blinde Menschen die rot-weißen Schraffen eh nicht sehen
würden. Ohne die Kennzeichnung fehlt es jedoch an der Anordnungsgrundlage, denn
die Behörden können grundsätzlich nur Tastleisten in Form von Absperrschranken
(Zeichen 600) anordnen.
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unzulässige Varianten
Kurvenleittafeln dürfen nicht als Ersatz für Absperrschranken verwendet werden.
Die entsprechende Regelung, welche die Verwendung dieser Einrichtungen einst
ermöglicht hat (RSA von 1980) ist bereits seit 1995 nicht mehr zutreffend.
Auch sind die damals eingesetzten Absperrschranken mit schrägen Schraffen
unzulässig. Die RSA lassen die Verwendung dieser Schranken seit 1995 nicht mehr
zu und die entsprechende Übergangsfrist (StVO) ist bereits im Jahr 1998
abgelaufen
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Aufstellvorrichtungen / Schrankenständer
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Absperrschranken sind mindestens mit Einrichtungen der
Standsicherheitsklasse K 1 (also Fußplatten) aufzustellen.
Außerorts und bei Anwendung der 50cm hohen Ausführung sind Einrichtungen
der Standsicherheitsklasse K 2 erforderlich.
Ständerkonstruktionen aus
verschweißtem Stahlrohr sind unzulässig. |
Dies resultiert zum Einen aus der geforderten
Standsicherheit im Bezug auf die Windlast und zum Anderen auf den Einsatz als
Barriere bzw. Umwehrung von Aufgrabungen. In beiden Fällen ist mit den rechts
abgebildeten Ständern keine ausreichende Standsicherheit gegeben.
Zudem darf eine Aufstellvorrichtung für Absperrgeräte nicht mehr als 25cm in
den Verkehrsbereich hinein ragen, was bei solchen Ständern aber der Fall ist.
Sie können sich daher im Gehwegbereich sehr schnell zu Stolperfallen entwickeln
und schaffen dadurch zusätzliche Gefahren. |
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unzulässig im Anwendungs-
bereich der ZTV-SA 97 |
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Absperrschranken zur Sicherung von Aufgrabungen:

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konstruktive Vorgaben
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Absperrschranken müssen voll retroreflektierend
ausgeführt sein.
Werden sie als Querabsperrung auf Fahrbahnen eingesetzt, so ist an der Seite, an
der vorbeigefahren werden soll, immer eine Leitbake aufzustellen. |
Absperrschranken müssen den Technischen
Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken 97) entsprechen. Vom Einsatz "selbstgebauter"
Einrichtungen ist daher abzuraten. Das rechts gezeigte Bild spricht für sich, trotzdem
eine Erläuterung:
-
selbstgebaute Absperrschranke mit 20cm
Bauhöhe (gefordert sind 25cm)
-
Grundträger geknickt und verbogen, scharfe
aufklaffende Kanten (oben rechts)
-
lackiertes Signalbild (gefordert ist
mindestens reflektierende Folie RA1)
-
keine der Leuchten entspricht den
TL-Warnleuchten 90
-
doppelseitige Leuchten an Absperrschranken
sind generell unzulässig
-
äußerst professionelles
Gesamtbild durch Auswahl der Leuchten
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Warnleuchten an
Absperrschranken
Werden Warnleuchten an Absperrschranken
zum Zweck einer Querabsperrung bzw. Vollsperrung angebracht
so ist folgendes zu beachten:
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- Warnleuchten an
Absperrschranken haben immer einseitigen Lichtaustritt
- Warnleuchten an Absperrschranken
zeigen immer Dauerlicht
- die Anbringung
darf das Verkehrszeichenbild (Zeichen 600) nicht verdecken
- der Abstand der Leuchten untereinander darf maximal 1m betragen |
Das gilt für rote und gelbe Leuchten gleichermaßen.
Die Aussage das ohne doppelseitige Leuchten die Schranke von hinten nicht
erkennbar sei, lässt darauf schließen, das bei der Absicherung an sich Fehler
gemacht wurden. |
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