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Güteanforderungen an temporäre Verkehrszeichen |
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Der Anblick vieler Baustellen macht es deutlich: Die verbindliche Anforderung der VwV-StVO, daß Verkehrszeichen anerkannten Gütebedingungen entsprechen müssen, hat ihre Berechtigung. Insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungsunternehmen sind teilweise drastische Qualitätsunterschiede hinsichtlich Erscheinungsbild und Materialeinsatz zu beobachten, oder anders ausgedrückt: Man ist in vielen Fällen nicht, oder nur bedingt in der Lage, die verschiedenen Anforderungen zu erfüllen bzw. fachgerecht umzusetzen. Rein rechtlich gesehen besteht schon heute die Notwendigkeit, ausschließlich RAL-Gütezeichen einzusetzen. Damit sind jedoch maßgeblich Verkehrszeichen gemeint, die von zertifizierten Herstellern (Schilderwerken) stammen. Der RAL-Aufkleber auf der Rückseite von temporär eingesetzten Verkehrszeichen ist hingegen kein Garant, daß das Schild tatsächlich den Gütebedingungen entspricht. |
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Die tägliche Praxis im Bereich der Baustellenabsicherung macht es erforderlich, daß Verkehrszeichen bedarfsgerecht angepasst werden. Wenn z.B. der Termin einer Baumaßnahme um eine Woche vorverlegt wird, sind die Schilderwerke gar nicht in der Lage, die entsprechenden Zeichen pünktlich zu fertigen und zu liefern. Auch der ständig wechselnde Bedarf an variablen Inhalten (Zusatzzeichen zu Haltverboten, Planskizzen, Umleitungsschilder, Infotafeln usw.), lässt sich in der Regel nicht mit der Auftragsabwicklung von Schilderwerken in Einklang bringen. Diese können solche Aufträge üblicherweise nicht von heute auf morgen realisieren. Entsprechend ist es in der Verkehrssicherungsbranche üblich, daß die Schilder in den Unternehmen selbst gefertigt werden, meist auf Grundlage vorhandener Trägertafeln oder "Universalverkehrszeichen" wie Zeichen 205 oder 250. Wenn der Monteur das letzte Zeichen 274-55 aus dem Regal entnommen hat, aber noch 10 weitere benötigt werden, wird kurzer Hand ein Schwung Zeichen 250 mit einer "50" beklebt und der Bedarf ist gedeckt. |
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Auch wenn diese Arbeitsweise in der Branche Standard ist, ist sie nicht mit den Anforderungen der VwV-StVO vereinbar, denn diese verlangt ausschließlich Verkehrszeichen, die anerkannten Gütebedingungen entsprechen. Das wiederum ist bei der nachträglichen Änderung der Zeichen durch "Dritte" grundsätzlich nicht der Fall. So müsste der Verkehrssicherer die RAL-Gütesiegel auf allen Schildern entfernen, an denen er Hand angelegt hat. Wenn also aus einem Zeichen 250 mal eben ein Zeichen 274-55 gefertigt wird, handelt es sich nicht länger um ein Güteverkehrszeichen, auch wenn sich auf der Rückseite ein RAL-Aufkleber befindet. Diese "Mogelpackung" wird seit Jahren durch die entsprechenden Auftraggeber und Verkehrsbehörden toleriert, zumal sie in der Regel gar nicht von den genannten Kriterien wissen. Würde der Verkehrssicherer ein Schild ohne RAL-Gütesiegel aufstellen, würde das bei der Abnahme gerügt werden. Ein Verkehrszeichen, daß einen RAL-Aufkleber trägt, wird hingegen sofort akzeptiert, obwohl das Schild möglicherweise gar nicht den Gütebedingungen entspricht. |
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Diese "Grauzone" soll jetzt beseitigt werden, indem eine neue Zertifizierung zur Herstellung temporärer Verkehrszeichen eingeführt wird. Zielgruppe sind die Fachbetriebe für Verkehrssicherung bzw. Bauunternehmen mit Verkehrssicherungssparte. Die bisherige Praxis, Verkehrszeichen nachträglich anzupassen, bzw. in Teilen selbst herzustellen, soll mit dieser Neuerung "legalisiert" werden, denn bisher ist diese Verfahrensweise streng genommen unzulässig. Natürlich soll mit dieser Regelung auch ein neues Qualitätsniveau geschaffen werden, was bei konsequenter Umsetzung die professionellen und verantwortungsvollen Unternehmen fördert und die "Schlampertruppen" im Rahmen ausbleibender Aufträge dazu ermutigt, ihr Qualitätsbewusstsein zu überdenken. Natürlich funktioniert das nur, wenn die (meist öffentlichen) Aufraggeber endlich damit anfangen, ihre ausgeschriebenen Leistungen auch 1:1 einzufordern bzw. zu überwachen. Diesbezüglich besteht leider ein erheblicher Nachholbedarf in allen Bereichen der Baustellenabsicherung. |
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Details |
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Gegenwärtig werden die jeweiligen Kriterien von der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen erarbeitet. Die GVZ rechnet damit, daß erste Zertifizierungen im Herbst 2011 erteilt werden können, hierfür gibt es auch schon erste Interessenten aus dem Bereich der Verkehrssicherungsunternehmen. |
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Kennzeichnung des Halbzeugs durch
RAL-Gütesiegel |
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Kennzeichnung des fertigen Zeichens
durch Autorisierungssiegel |
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CE-Kennzeichnung entfällt bei
temporären Verkehrszeichen |
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Abbildungen / Quelle: IVSt |
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Zertifizierung |
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Um für das neue Verfahren zugelassen zu werden, sind einige Kriterien zu erfüllen. Verkehrssicherer, die schon heute mit professionellem Equipment StVO-gerechte Verkehrszeichen "herstellen", dürften mit den Anforderungen zur Zertifizierung keine Probleme haben. Schwierig wird allerdings für die von "Geiz ist geil - Mentalität" geprägten Unternehmen, welche z.B. Ihre Zusatzzeichen mit dem Edding beschriften oder laminierte A4-Zettel nutzen. Selbstverständlich fallen auch mit Isolierband hergestellte Pfeile nicht unter die Güteanforderungen - hier ist also zwingend ein Umdenken angesagt. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Erstprüfung der betrieblichen Ausstattung, der verwendeten Materialien und deren Verarbeitung. Damit wird sichergestellt, daß das Unternehmen die Zeichen fachgerecht überarbeiten kann. Zusätzlich dazu verlangt die Zertifizierung ständige Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen, um das geforderte Qualitätsniveau auch langfristig zu halten. |
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Einschränkungen |
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Die neue Regelung befähigt die autorisierten Verkehrssicherungsunternehmen dazu, vorhandene (retroreflektierende) Grundträger mit variablen Inhalten zu beschriften bzw. vorhandene Verkehrszeichen bedarfsgerecht anzupassen. Entsprechend beziehen die Verkehrssicherer diese Grundträger nach wie vor von RAL-zertifizierten Schilderwerken, also "leere" Zusatzzeichen, Lenkungstafeln usw. oder Zeichen 205 bzw. 250 als Grundlage. Diese Grundträger tragen bereits das RAL-Gütesiegel mit der jeweiligen Herstellerkennung sowie Quartal / Herstellungsjahr. Der Verkehrssicherer überarbeitet diese Grundträger und bestätigt seine Zertifizierung mit seinem Autorisierungssiegel. Die neue Regelung beinhaltet jedoch nicht das vollständige Herstellen von Verkehrszeichen wie es Schilderwerke praktizieren, also das Zuschneiden von Alublechen, Lackieren der Rückseite und das Aufbringen der retroreflektierenden Grundfolie. Diese Arbeiten liegen im Rahmen der Güteanforderungen weiterhin allein bei den hierfür zertifizierten Schilderwerken. Die autorisierten Verkehrssicherungsunternehmen dürfen lediglich Aufschriften, Sinnbilder und Symbole aufbringen bzw. wieder entfernen. |
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Funktionsprinzip: |
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Materialzulassung |
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Ein besonderes Augenmerk gilt den verwenden Materialien. So dürfen auch bei temporär eingesetzten Verkehrszeichen nur Reflexfolien verwendet werden, die eine Zulassung der BASt besitzen. Wer schon einmal eine preiswerte Folie aus Fernost mit einer Markenfolie verglichen hat, kennt die Qualitätsunterschiede, die selbst ohne Mess- und Prüfgeräte offensichtlich sind. Man sollte es ohnehin vermeiden, Reflexfolien verschiedener Hersteller auf einem Schild zu kombinieren (z.B. weiße Flicken auf Lenkungstafeln), bei der Verwendung ungeeigneter (Fernost-) Folien werden die Unterschiede aber sogar für den Verkehrsteilnehmer sichtbar. |
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Zu klären ist die Frage nach der Zulassung der Farblaminate, also transparenter Farbfolien. Diese werden eingesetzt um farbige Bildinhalte darzustellen und gleichzeitig die Reflexwirkung des Trägermaterials zu nutzen. Die marktüblichen, zugelassenen Produkte, dürften für den wechselnden Einsatz ungeeignet sein. Entsprechend sind die im Bereich der Verkehrssicherer bereits genutzten Produkte ebenfalls der Eignungsprüfung, insbesondere hinsichtlich Transmission und Farbbereich zu unterziehen. Es nützt nichts, wenn die Folie leicht entfernbar ist, aber die Farbwerte nicht der Norm entsprechen und z.B. ein blaues Farblaminat die Reflexwirkung der Grundfläche fast vollständig aufhebt. |
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Verarbeitung |
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Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung ist die mit der Zertifizierung verbundene Verarbeitungsprüfung. Wie schon erwähnt sind viele Verkehrssicherungsunternehmen nur bedingt in der Lage, ihre Verkehrszeichen nach den einschlägigen Vorgaben herzustellen. Zwar zielt die Verarbeitungsprüfung üblicherweise auf rein technische Prozesse ab, man darf aber davon ausgehen, daß bei entsprechender Schulung der Mitarbeiter auch das grafische / rechtliche Verständnis behandelt wird. Dieses beinhaltet Grundlagen wie die Verwendung der Schriftarten nach DIN 1451 (Engschrift / Mittelschrift), deren proportionale Skalierung (also nicht einfach dehnen oder stauchen wie es beliebt) sowie der Ausrichtung auf dem Schild. Dem ein oder anderen Mitarbeiter wird hierbei auch die Funktion eines Lineals zu erklären sein, zumindest drängt sich dieser Eindruck auf, wenn man diverse Planskizzen (Zeichen 458) betrachtet. Nicht zuletzt ist auch auf die Mustergültigkeit nach StVO und VzKat hinzuweisen, daher müssen die gefertigten Zeichen exakt den visuellen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört auch die Erkenntnis, daß ein Bauarbeiter-Symbol der Größe 1, nichts auf einem Dreieck der Größe 3 zu suchen hat. |
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Fazit |
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Man kann der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen nur zu diesem Schritt gratulieren, da hiermit eine Grauzone beseitigt wird und gleichzeitig die Qualität erhöht werden kann. Natürlich muß sich der jeweilige Verkehrssicherer dann auch an die Vorgaben halten, sichert er sich doch mit seiner Zertifizierung einen Wettbewerbsvorteil. Das ganze System funktioniert aber nur, wenn die Verantwortlichen auf Behörden- und Auftraggeberseite ebenso ihr Qualitätsbewusstsein überdenken. Es kann nicht sein, daß im Ausschreibungsverfahren nach allen Regeln der Kunst ausgeschrieben wird (leider auch nicht immer), die vertraglich getroffenen Maßnahmen aber dann nicht umgesetzt bzw. eingefordert werden. Was nützt eine Zertifizierung zur Fertigung temporärer Verkehrszeichen, wenn z.B. die Straßenverkehrsbehörde ihre eigene Verwaltungsvorschrift nicht kennt, und laminierte Zettel zu Haltverboten duldet bzw. selbst aushändigt? Was nützt die Ausschreibung der Retroreflexionsklasse RA2, wenn der anschließend beauftragte Verkehrssicherer zerkratzte Bleche in RA1 auf die Straße stellt und sich Auftraggeber, Behörde und Polizei einig sind, daß das alles so in Ordnung ist? Welchen Wettbewerbsvorteil erlangt man durch eine Zertifizierung, wenn der nicht-zertifizierte Wettbewerb weiter tun und lassen kann, was er will? Würden die Damen und Herren in den jeweiligen Behörden ihre Pflichten zur Abnahme auch bei Nacht wahrnehmen, könnten auch sie zu der Erkenntnis gelangen, daß Verkehrszeichen tatsächlich gewissen Vorschriften entsprechen müssen. Schönwetter-Abnahmen bei Tageslicht, sofern sie denn überhaupt durchgeführt werden, täuschen oft über erhebliche Qualitätsdefizite in der Beschilderung hinweg. |
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Bilder aus der Praxis |
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Natürlich werden einige Behörden, Auftraggeber und Verkehrssicherer mit Unverständnis auf die neue Regelung reagieren, schließlich hat man doch alles im Griff und das schon seit Jahren. Das zeigen auch die folgenden Bilder. Diese stammen selbstverständlich alle aus Deutschland und zeigen überwiegend das Material von Fachbetrieben für Verkehrssicherung - nicht nur von Kleinunternehmen, sondern auch auch von Branchenriesen. Natürlich sind auch Bauunternehmen dabei. Aber egal, wer diese tollen Kreationen geschaffen hat - sie sind das Ergebnis von sorgfältiger Abnahme und Überwachung durch die jeweiligen Auftraggeber und Behörden. |
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| Für weitere Informationen bzw. den Antrag auf Autorisierung, wenden Sie sich bitte an den IVSt bzw. die Güteschutzgemeinschaft für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. Website: http://www.ivst-vz.de - Kontaktformular: http://www.ivst-vz.de/kontakt-gvz.html | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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© RSA-online.com Stand: 10.06.2011 |
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