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Die alte Novelle

 
 

 

 
 
Durch die Nichtigkeit der StVO-Novelle vom September 2009 ergeben sich einige Änderungen, die nachfolgend erläutert werden.
 
 
     
 
Zeichen 314.1 und 314.2 = ungültig
 
 
Zeichen 314.1
 
Zeichen 314.2
 

Da die Zeichen, bedingt durch die Nichtigkeit der Novelle, nie eingeführt wurden, handelt es sich um Phantasiezeichen. Entsprechend sind bereits eingerichtete Parkraumbewirtschaftungszonen umzurüsten. Verwarn- und Bußgelder, die in diesem Zusammenhang in den letzten Monaten erteilt wurden, haben keine Rechtsgrundlage. Die Zeichen 314.1 und 314.2 sind daher umgehend zu entfernen. Entsprechende Parkregelungen sind mit den Zeichen der StVO vom April 2009 umzusetzen, z.B. mit Zeichen 290 oder Zeichen 314.
 

 
     
 
Zeichen 357-50 und 357-51 = ungültig
 
 
Zeichen 357-50
 
Zeichen 357-51
 

Auch diese Zeichen wurden nach jetziger Sachlage nie offiziell eingeführt und sind damit keine Verkehrszeichen nach StVO. In der Praxis dürfte diese Tatsache keine Probleme mit sich bringen, da mit diesen Schildern keine Bußgeldvorschriften verknüpft sind. Eine Umrüstung wäre daher unverhältnismäßig, aber streng genommen dennoch erforderlich.
 

 
     
 
Zeichen 455.2 = ungültig
 
 

 

Auch dieses Zeichen hat ordnungsrechtlich keine Relevanz, ist aber kein amtliches Verkehrzeichen und damit gegen Zeichen 459 auszutauschen.
 

 
     
 
Zeichen 605-11 und 605-21 = unzulässig
 
 
Zeichen 605-11
 
Zeichen 605-21
 

Abgesehen von Baustellen, in denen die Pfeilbaken bereits vor der Novelle verwendet wurden werden (z.B. NRW), müssten alle Pfeilbaken, die auf Grundlage der StVO vom September 2009 angeordnet wurden, umgehend gegen konventionelle Leitbaken ausgetauscht werden. Das dürfte genau so unverhältnismäßig sein, wie der Austausch der alten Schilder in der Gestaltung vor 1992, ist aber die Konsequenz aus Ramsauers Geniestreich. Entsprechend stellen auch Leitschwellen keine vorübergehenden Markierungen dar.
 

 
     
 
Zeichen 1020-13

 
 


Zeichen 1020-13

 

Auch dieses Zeichen wurde mit der StVO-Novelle eingeführt, bzw. eben nicht. Die Behörden haben aber dennoch die Möglichkeit, dieses Schild anzuordnen, sofern die oberste Landesbehörde das Zeichen per Erlass verbindlich einführt (ohne VZ-Nummer). Grundlage hierzu ist die VwV-StVO zu §§ 39 bis 42 Randnummer 46.
 

 
     
 
Zeichen 151
 
Zeichen 150
 
Zeichen 151
 

Mit der Novelle wurde das Zeichen 150 (beschrankter Bahnübergang) bzw. Zeichen 153 (mit dreistreifiger Bake) gestrichen. Dort wo nach dem 1. September 2009 beschrankte Bahnübergänge neu beschildert wurden, war das Zeichen 151 anzuordnen. Dieses hätte lt. Novelle die Bedeutung "Bahnübergang" gehabt und sowohl auf beschrankte als auch auf unbeschrankte Bahnübergänge hingewiesen. Da diese Regelung bei Nichtigkeit der StVO-Novelle nie existiert hat, sind auch hier die Schilder auszutauschen. Vor einem beschranktem Bahnübergang warnt daher weiterhin der hundert Jahre alte "Gartenzaun" (Symbol von 1910 bzw. 1925, im Dreieck ab 1927).
 

 
     
 
Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer
   
 
 
Zeichen 1000-32
(unzulässig)
 
Zeichen 1000-33
(zulässige Kombination)
 

Das bis August 2009 eingesetzte Zeichen 1000-33 war für diesen Zweck nicht länger vorgesehen. Stattdessen sollte die Kennzeichnung mit Zeichen 1000-32 erfolgen. Die zur Umrüstung vorgesehene Übergangsfrist wäre zum 31.Dezember 2010 ausgelaufen. Da davon auszugehen ist, daß auch künftig an dieser Regelung festgehalten werden soll, wäre es unverhältnismäßig, die Schilder jetzt wieder zu tauschen, zumal viele Behörden bereits in den vergangenen Jahren (rechtswidrig) das Zeichen 1000-32 montiert hatten.
 

 
     
 
Vorübergehende Markierungen
 
 
Zeichen 293
 
unzulässig
 

Eine wesentliche Änderung war die Gleichstellung von gelben und weißen Markierungen, wobei die gelben Markierungen die weißen aufhoben. Wer jetzt denkt "das war doch schon immer so" liegt leider falsch, denn bisher haben nur "auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen" die vorhandenen Leitlinien (Zeichen 340) und Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) aufgehoben.

Mit der Novelle war damit erstmals auch die rechtssichere Möglichkeit gegeben, einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293) in gelber Farbe bzw. Folie zu markieren. Die StVO kannte bis dahin nur die Ausführung in weiß, entsprechend waren damit die Verhaltens- und Bußgeldvorschriften verknüpft.

Durch die Nichtigkeit der Novelle sind z.B. Fußgängerüberwege, die in Gelb markiert wurden, umgehend zu ändern.
 

 
     
 
Alte Schilder weiterhin gültig - aber nicht alle

Die nachfolgende Tabelle zeigt Verkehrszeichen und Einrichtungen, die auch nach Ramsauers Klarstellung ungültig bleiben, da die genannten Übergangsfristen bereits in den vergangenen Jahren abgelaufen sind.  Abgesehen davon bleibt mit dem berüchtigtem Absatz 9 auch die Regelung erhalten, daß alle alten Schilder seit 1992 nicht neu angeordnet bzw. aufgestellt werden dürfen. Diese Festlegung trifft insbesondere auf den Anwendungsbereich der RSA zu.

 

Abbildungen

ungültig
seit
§ 53
Absatz

Original-Text


Zeichen 226

01.01.1996 3
Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
 


274

278

307
01.01.1999 4
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden.
 


314


380


385


Absperrschranke mit schrägen Schraffen
 



291
 

01.05.1989  
Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.
 



 

01.01.1989 5
Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
 
  02.01.1990 6
Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
 



290
 


292
01.01.2000 7
Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.
 
 
01.01.1996

8

Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden
 

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01.09.2009 9
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
 



 

01.07.1994 10
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
 



 

01.07.1994 11
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
 



 


01.01.2006

12

Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
 



 

01.01.1995 13
Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.
 



 

01.01.2003 14
Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.
 
  01.01.2006 15
Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.
 

    

01.01.2004 16
Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.
 
 
     
 
Nostalgie


In der Pressekonferenz vom 13. April 2010 hat Verkehrsminister Ramsauer seine Sympathie für die alten Verkehrszeichen bekundet, da sie seinem ästhetischen Empfinden mehr entsprechen als die "neuen Schilder". Daher hier ein - gewiss nicht ernst gemeinter - Vorschlag für die Einführung der Zeichen im Zuge der angekündigten Neufassung der StVO: