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Die neuen RSA und das StVO Dilemma |
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Egal wie man zur Diskussion über die Gültigkeit alter Verkehrszeichen steht, der vermeintliche Paukenschlag von Verkehrsminister Ramsauer (Pressekonferenz vom 13.04.2010), hat weit reichende Folgen und verzögert ganz nebenbei die Neuausgabe der RSA. Es hat ohnehin lang genug gedauert, bis die geplante RSA-Teilfortschreibung weitestgehend ausgearbeitet war, trotz der an sich geringfügigen Änderungen. Sicherlich vorhersehbar, inhaltlich teilweise auch erwünscht und dennoch mit deutlichen Auswirkungen, trat die Schilderwaldnovelle zum 1. September 2009 in Kraft, einhergehend mit der in vielen Bereichen unzweckmäßigen (weil rein politisch motivierten) Reduzierung des Schilderwalds, welche auch Auswirkungen auf die Regelpläne der RSA hatte. Schließlich waren (und sind) die neuen Bestimmungen der VwV-StVO in vielen Fällen nicht mehr mit den Festlegungen der RSA vereinbar. |
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So ist z.B. Zeichen 276 nicht anzuordnen, wenn eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) vorhanden ist, Geschwindigkeitstrichter sind streng genommen nur noch auf Autobahnen zulässig usw. Und im Gegensatz zur StVO-Novelle, die lt. dem BMVBS angeblich nichtig sein soll, hat die dazu erlassene VwV-StVO weiter Bestand. Daraus resultiert die Überarbeitung der gesamten RSA und nicht nur, wie bisher angestrebt, die Anpassung der Teile A und D (im Zuge der Teilfortschreibung). |
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Die bereits für Herbst 2010 angekündigte Überarbeitung der "nichtigen StVO" ist inzwischen zu einem kompletten Neuerlass mutiert und dessen Inkrafttreten lässt selbstverständlich auf sich warten. Seit der Novelle von 2009 sind inzwischen zwei Jahre vergangen und die Frage, welche StVO denn nun gültig ist, wurde immer noch nicht abschließend beantwortet. Das BMVBS beharrt auf der Meinung, die Novelle sei nichtig, es gelte die Version von April 2009. Das Bundesministerium der Justiz scheint da ganz anderer Meinung zu sein und hält, ganz im Sinne der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, an der StVO-Novelle von September 2009 fest. |
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Schon dieser Umstand ist gelinde gesagt eine Posse, besteht doch offensichtlich zwischen beiden Ministerien keine Einigkeit darüber, welche StVO denn nun anzuwenden ist. Und wenn sich schon Volljuristen nicht einig sind, ist es noch unverständlicher, warum das BMVBS die Winterreifenpflicht (Dezember 2010) in die StVO von April 2009 einfügt, während das BMJ die Novelle von September 2009 als Grundlage nimmt. Das der Einführungstext der Winterreifenpflicht explizit die Novelle als Datum der letzten Änderung nennt (05.08.2009), scheint an der Haltung des BMVBS nichts zu ändern. Bleibt die Frage, ob eine angeblich nichtige Änderung der StVO dennoch eine Änderung darstellt. Wenn die StVO, dank der vermeintlich nichtigen Änderungsverordnung, gar nicht geändert worden ist, würde sich die Winterreifenpflicht auf eine völlig falsche Grundlage beziehen und wäre vermutlich ebenso nichtig. Aber das verstehen nur Juristen - oder eben auch nicht. |
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Umso erfreulicher ist es, daß es immerhin schon ein Jahr nach Ramsauers Paukenschlag den angekündigten Entwurf zum StVO-Neuerlass gibt. Dieser baut maßgeblich auf der vermeintlich nichtigen Novelle auf, enthält aber auch einige interessante Änderungen. Bemerkenswert ist z.B., daß den inzwischen weit verbreiteten Schutzstreifen für Radfahrer lt. Auffassung des BMVBS die Rechtsgrundlage fehlt, weshalb sie bisher rechtswidrig angeordnet seien. Das hat zwar weniger mit den RSA zu tun, zeigt aber eindrucksvoll, wohin die Reise geht. |
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Leider hat man es versäumt, die praxisnahe, aber unzureichend ausformulierte Regelung zu vorübergehend angeordneten Haltverboten neu zu fassen. Lediglich die zusätzliche Definition "mobil" wurde eingefügt. Eine eindeutige Festlegung, was vorübergehend angeordnete Haltverbote sind, fehlt weiterhin, denn ein solches Verbot lässt sich in den verschiedensten Varianten beschildern. Hierfür bedarf es weder Fußplatten oder anderer "mobiler" Aufstellvorrichtungen. Auch die Tatsache, daß vorübergehend angeordnete Haltverbote das Parken erlaubende Beschilderungen und Markierungen generell aufheben, ohne das diese nach dem Haltverbotsbereich wieder in Kraft treten, wurde offensichtlich übersehen. Da bleibt man künftig doch besser bei Müllsäcken oder Auskreuzvorrichtungen. |
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Das der Verordnungsgeber sich mit eindeutigen Definitionen schwer tut, zeigt auch die geplante Erweiterung der Gültigkeit "besonderer (Licht-) Zeichen" auf Radfahrer (und eine Auswahl anderer Verkehrsteilnehmer), wenn sie Busspuren mit benutzen dürfen. Geht man davon aus, daß mit "besonderen Zeichen" die im Rahmen der ÖPNV-Beschleunigung eingesetzten Signale nach BOStrab gemeint sind, so setzt man bei einem Radfahrer, der ohnehin schon Probleme mit (insbesondere roten) Lichtzeichen nach StVO hat, voraus, daß er nun auch noch die Signale nach BOStrab kennt, ohne das deren Bedeutung in der StVO definiert ist. |
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Und wo wir gerade bei Radfahrern sind: Offensichtlich ging ein nicht unerheblicher Teil der Neuentwurfs-Energie in die Erschaffung gestelzter, geschlechtsneutraler Begriffe. So gibt es keine Radfahrer mehr, sondern "Rad Fahrende". Aus dem Fahrzeugführer wurde "Wer ein Fahrzeug führt". Fußgänger sind entsprechend "zu Fuß Gehende", wobei der Fußgängerüberweg seltsamerweise immer noch Fußgängerüberweg heißt. Der Begriff "Überweg für zu Fuß Gehende" wäre da dem Konzept dienlicher, was auch die "für den Straßenverkehr zuständige Behörde" erfreuen dürfte, denn so heißt künftig die "Straßenverkehrsbehörde" - zumindest im Entwurf. Hierzu ein Auszug aus dem Entwurf zum Paragraph 37: |
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Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, so wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. |
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Neben wortakrobatischen Glanzleistungen gibt es noch viele weitere Änderungen, die einen enormen Diskussionsbedarf hervorrufen. Während die Radfahrverbände, pardon, die Verbände der Rad Fahrenden, gegen die geplante, und aus ihrer Sicht zu niedrig angesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15km/h auf freigegebenen Fußgängerverkehrsflächen wettern, halten die Fußgängerverbände (die Verbände der zu Fuß Gehenden) diese Geschwindigkeit für viel zu hoch. Inzwischen ist übrigens Schrittgeschwindigkeit im Gespräch - die Radfahrer wird's freuen. |
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All das hat wenig mit den RSA zu tun, oder doch? Da die Überarbeitung der RSA maßgeblich auf der StVO nebst VwV-StVO aufbaut, muß der Arbeitskreis die Entwicklung dieser Vorgaben abwarten, sonst ist die neue RSA mit Erscheinen der StVO umgehend reif für die Tonne. Insofern ist das aktuelle StVO-Dilemma mit daran schuld, daß insbesondere auf die technischen Neuerungen der letzten Jahre kein Einfluss genommen werden kann. Es existieren daher keine einheitlichen Vorgaben zum Einsatz von Vorwarnanzeigern, Pfeilbaken, Warnschwellen usw. |
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Selbst die Problematik der Breitenbeschränkung auf 2,00m in BAB-Arbeitsstellen wird inzwischen losgelöst von den RSA betrachtet, da hier Handlungsbedarf besteht, der auf die zähe Entwicklung der Vorschriften keine Rücksicht nehmen kann. Entsprechend ist die aktuelle Situation mehr als unbefriedigend, da die entsprechenden Vorschriften der Praxis hinterher hinken, was neben positiven Effekten auch Nachteile bringt, denn nicht jeder der gegenwärtig angewandten Lösungen ist langfristig sinnvoll, oder verkehrsrechtlich tragbar. |
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Leider bleibt durch diese Umstände auch die absolut notwendige Behebung von Fehlern in den RSA auf der Strecke. So enthalten z.B. die Regelpläne D II/7 und D II/8 seit Jahren den gravierenden Fehler, daß die Breitenbeschränkung auf 2,00m an einer Stelle angeordnet wird, wo der Fahrzeugführer dank gelber Fahrstreifenbegrenzung gar nicht mehr auf den rechten Fahrstreifen wechseln darf. Nun sind Regelpläne auch nur Empfehlungen und können örtlich angepasst werden, wie es in diesem Fall auch zwingend geboten ist. Viele Behörde machen davon jedoch keinen Gebrauch und auch die beauftragten Unternehmen für Verkehrssicherung sind hierbei oftmals keine Hilfe, da sie diese Falschbeschilderung pflichtbewusst aufbauen, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu hinterfragen, bzw. die Behörde auf die Probleme aufmerksam zu machen und Änderungen anzuregen. Im Zuge der Diskussion um diese Breitenbeschränkungen ist dieser Sachverhalt in jedem Fall kontraproduktiv, verhängt man doch gegenüber dem Verkehrsteilnehmer ein Verbot, das er nur unter Mißachtung eines anderen Verbots (Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung) einhalten kann. |
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Es ist also wirklich an der Zeit, die notwendigen Änderungen endlich einzuführen, auch im Hinblick auf die immer weiter sinkende Qualität im Bereich der Baustellenabsicherung. Zumindest der Autor dieser Seite verknüpft mit der Einführung der neuen RSA die Chance, daß sich die Verantwortlichen aus allen Bereichen endlich wieder (oder überhaupt) mit den Vorschriften befassen - auch wenn sich einige Festlegungen nicht grundlegend ändern werden. |
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Die Hoffung wird jedoch durch die noch bevorstehenden Anhörungsverfahren zum RSA-Neuerlass getrübt. Neben umfangreicher Abstimmungsarbeit und der Ungewissheit bezüglich der neuen StVO, kann man zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgehen, daß eine Veröffentlichung der neuen RSA in 2012 recht unwahrscheinlich ist. Eine Einführung im Jahr 2013 wäre unter den jetzigen Voraussetzungen denkbar. Hinzu kommt, daß auch andere Regelwerke einer Überarbeitung unterzogen werden, die sich ebenfalls seit geraumer Zeit hin zieht, z.B. MVAS, ZTV-SA oder auch die gesamten TL-SA. Mithin liegen die neuen RUB dem BMVBS seit mehr als zwei Jahren vor - dem Anwender hilft das freilich nicht weiter. |
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Es bleibt zu hoffen, daß es dem BMVBS im Jahr 2012 endlich gelingt, den StVO-Neuerlass auf den Weg zu bringen, im Idealfall pünktlich zum zweiten Geburtstag von Ramsauers "Nichtigkeits-Theorie". Bemerkenswert ist hierbei, daß Herr Ramsauer in seinem aktuellen Verkehrssicherheitsprogramm 2011 die Überarbeitung der RSA als Merkmal zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nennt. Das sein Ministerium indirekt diese Überarbeitung blockiert, erfährt der Leser selbstverständlich nicht. |
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