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abgelaufene Übergangsfristen

 
 

 

 
 

 

Hier finden Sie die mit der sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gestrichenen Übergangsfristen des ehemaligen § 53 StVO. Bis auf den Abs. 9 waren zum Inkrafttreten der Novelle alle Fristen verjährt.

Da aber immer noch Altbestand vorhanden ist, soll diese Zusammenstellung künftig als Referenz dienen. Insbesondere die Lichtzeichenanlagen mit gelben und roten Pfeilen sind noch im Straßenbild vorhanden, obwohl sie seit 2005 ungültig sind.

 

Abbildungen

ungültig
seit
§ 53
Absatz

Original-Text


Zeichen 226

01.01.1996 3
Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
 


274

278

307
01.01.1999 4
Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden.
 


314


380


385


Absperrschranke mit schrägen Schraffen
 



291
 

01.05.1989  
Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.
 



 

01.01.1989 5
Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
 
  02.01.1990 6
Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
 



290
 


292
01.01.2000 7
Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.
 
 
01.01.1996

8

Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden
 

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01.09.2009 9
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
 



 

01.07.1994 10
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
 



 

01.07.1994 11
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
 



 


01.01.2006

12

Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
 



 

01.01.1995 13
Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.
 



 

01.01.2003 14
Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.
 
  01.01.2006 15
Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.
 

    

01.01.2004 16
Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.