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Die Streichung der
Übergangsregelung des §53 StVO Abs. 9 |
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Mit Einführung der neuen Gestaltungsvarianten im Jahr 1992, wurden die
alten Verkehrzeichen offiziell abgelöst.
Zeitgleich hat man eine Regelung geschaffen, die die vorhandenen
Schilder weiterhin gültig bleiben ließ - den Absatz 9 im § 53 StVO
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StVO §53 Abs. 9 (gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992
geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre
Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen
angeordnet und aufgestellt werden. |
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Hiermit wurde geregelt, daß die
alten Schilder, in der Gestaltung vor 1992, weiterhin gültig blieben. Sie
durften aber seit 1992 nicht neu angeordnet bzw. aufgestellt werden. Damit waren diese Schilder im
Anwendungsbereich der RSA bereits seit 1992 unzulässig.
Sie waren jedoch dem
Verkehrsteilnehmer gegenüber zunächst als verbindlich anzusehen.
Allerdings ist selbst diese Auffassung rechtlich gesehen kaum vertretbar, da
Schilder, die nicht angeordnet wurden, auch nicht gültig sein können.
Ausgenommen von dieser vermeintlichen Gültigkeit waren einige wenige Zeichen, deren Übergangsfristen bereits
in den letzten Jahren abgelaufen sind, z.B. das alte Zeichen 274 mit dem
Zusatz "km", welches seit 1999 ungültig ist.
Ein Schild, daß in seiner Gestaltung nicht der StVO entspricht, bzw. per
Übergangsfrist als ungültig erklärt wird, ist kein amtliches
Verkehrszeichen. Damit entfaltet es verkehrsrechtlich gesehen keine
wirksame Anordnung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer.
Ferner besteht für eine Ahndung vermeintlicher Verstöße keine rechtliche
Grundlage.
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VwV-StVO zu §§ 39 bis 43
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen
verwendet werden, oder solche, die das für Verkehr zuständige
Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die
Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern in der StVO
entsprechen |
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Eine solche Festlegung ist auch zwingend
notwendig, um skurrile Eigenkreationen zu vermeiden:

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Da die alten Zeichen nicht der neuen StVO bzw. dem VzKat von 1992 entsprachen, wären auch sie ungültig und
damit unbeachtlich geworden. Um dies zu verhindern wurde im selben Jahr die zeitlich
unbegrenzte Übergangsregelung des § 53 Abs. 9 verfasst.
Mit der StVO-Änderung vom 1.September 2009
entfällt diese Festlegung ersatzlos.
Die alten
Verkehrszeichen in der Gestaltung vor 1992, müssen damit als
ungültig angesehen werden.
Zwar sehen die alten Schilder den aktuellen Ausführungen ähnlich,
aber genau das ist - streng genommen - durch die StVO verboten:
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StVO § 33 Abs. 2
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis
43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren
Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht
oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr
auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. |
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Diese
Festlegung zielt zwar eigentlich nicht auf die alten Schilder ab, lässt
sich aber problemlos darauf anwenden.
In welchem Umfang das folgende Gerichtsurteil aus vergangenen Jahren als Maßstab anzulegen ist, bleibt
fraglich:
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Anordnungen
mittels Verkehrszeichen können nur durch solche Verkehrszeichen
(und Zusatzschilder), die in der StVO vorgesehen sind,
rechtswirksam getroffen werden. Nur unwesentliche Abweichungen,
die das charakteristische Erscheinungsbild des Verkehrszeichens
nicht verändern, sind unschädlich
(BayObLG VRS 72, 306) |
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Zunächst erfolgt
auch hier der Hinweis, daß nur die offiziellen Verkehrszeichen nach StVO eine
rechtswirksame Anordnung treffen.
Man kann aber geteilter Meinung sein, wann eine Abweichung "unwesentlich" ist,
denn oft ist hier der Einzelfall entscheidend.
Die in den entsprechenden Ausgestaltungsvorschriften enthaltenen Festlegungen zu
Farbe, Abmessungen, Symbolen und Schriftarten sind jedoch ein deutliches Indiz
dafür, daß Schilder wirklich exakt den Vorlagen der Bundesanstalt für
Straßenwesen entsprechen müssen, um amtliche Verkehrszeichen darzustellen.
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Die Konsequenzen
Offensichtlich scheint der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des
relevanten Absatz 9 zum Ausdruck bringen zu wollen, daß er an der weiteren
Gültigkeit der alten Schilder nicht länger festhalten will. Beim angestrebten
Vorhaben, den Schilderwald zu lichten, macht das auch Sinn.
Vorbehaltlich einer entsprechenden
Änderungsverordnung, oder (künftig) anders lautenden Gerichtsurteilen,
hat der Verkehrsteilnehmer die alten Schilder eigentlich nicht länger zu befolgen,
da es keine offiziellen Verkehrszeichen sind. Den Behörden ist anzuraten, die
verbliebenen alten Zeichen umzurüsten, oder deren
generelle Notwendigkeit im Sinne von "weniger Verkehrszeichen, bessere
Beschilderung" kritisch zu prüfen.
Natürlich ändert sich bei der Verwendung
eines alten Zeichen 365 nichts an der lichten Höhe der Durchfahrt.
Ähnlich verhält es sich bei der Tonnagebegrenzung von Zeichen 262, oder
der Beschränkung der Fahrzeuglänge von Zeichen 266.
Ebenso wird der Verkehrsteilnehmer weiterhin eine Tankstelle oder einen
Campingplatz finden,
wenn diese mit dem alten Zeichen beschildert sind.
Und auch der Bedarfsumleitung (Zeichen 460) wird man weiterhin folgen
können, denn das Schild wird man trotz Herzpfeil nicht ignorieren.
Problematisch ist der Sachverhalt
allerdings bei Schildern, deren Mißachtung Verwarnungs- oder Bußgelder
nach sich zieht.
Wer z.B. trotz Überholverbot überholt, könnte sich darauf berufen, daß
die alten Schilder ungültig sind. Ob ein Gericht dieser Argumentation
folgt ist zwar fraglich, aber nicht ausgeschlossen.
Auch im Bereich des ruhenden Verkehrs, dürfte es insbesondere bei
alten Zeichen 314 nebst den alten Zusatzzeichen mit einem Verwarngeld problematisch werden.
In welchem Umfang die Regelung auch auf Haltverbote zutrifft, wird
wohl ebenfalls ein Gericht klären müssen.
Die StVO spricht bei Anfang und
Ende von Haltverbotsstrecken lediglich von einem "weißen Pfeil im
Schild". Gemäß Vz-Kat, der hier als Erweiterung der StVO zu sehen ist,
sind aber ausschließlich die aktuellen Pfeile im ISO-Design vorgesehen.
Damit könnte man mit spitzfindiger Argumentation auch Haltverbotsschilder mit Herzpfeil als ungültig
betrachten, da sie der Gestaltung vor 1992 entsprechen.
Den Fachanwälten für Verkehrsrecht ergeben
sich damit völlig neue Möglichkeiten, ihre Mandanten vor der Zahlung von
Verwarnungs- und Bußgeldern zu bewahren. Für eine rechtssichere
Durchführung der Verkehrsüberwachung ist das Vorhandensein gültiger
Verkehrszeichen von existenzieller Bedeutung. Der Verkehrsteilnehmer
kann nicht für die Mißachtung eines ungültigen Verkehrszeichens verwarnt
werden.
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Warum werden Verkehrszeichen überhaupt geändert ?
Genau wie die stetige Weiterentwicklung der
Fahrzeuge, haben sich auch die Verkehrszeichen in den vergangenen Jahrzehnten
verändert. Die einzelnen Sinnbilder und auch die generelle Darstellung der
Schilder wurde stets dem aktuellen Design der jeweiligen Zeit angepasst. Zudem
sind mit der technischen Entwicklung und dem stetig wachsendem Verkehrsaufkommen
neue Verkehrszeichen erforderlich geworden.
Eine Änderung der Verkehrszeichen hat es also schon
immer gegeben und auch entsprechende Übergangsfristen zur Neubeschilderung.
Nicht zuletzt hatten einige der alten Schilder eine von heutigen Regelungen
abweichende Bedeutung.
Allein aus diesem Grund können viele der alten Zeichen heute gar nicht mehr
verbindlich sein.
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1937 |
DDR |
BRD bis 1992 |
ab
1992 |
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13 |

203 |

251 |

251 |
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26 |

234 |

209 |

209-20 |
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Zudem wurden bei einigen Schildern die Bildnummern
geändert, die Bußgeldvorschriften beziehen sich jedoch stets auf die aktuelle
Nummerierung. Das heutige Zeichen 260 war damals Zeichen 252, während das alte
Zeichen 260 für "Verbot für Mofas" stand.
Der Vorwurf, eine mit Zeichen 260 beschilderte
Straße, verbotswidrig befahren zu haben, ist damit eigentlich haltlos, wenn das
alte Zeichen (252) verwendet wurde.
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260 (alt) |

254 |

252 (alt) |

260 |
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Interessant ist auch die Bedeutung von Zeichen 253.
Während das aktuelle Zeichen in den 90er Jahren von 2,8t auf 3,5t geändert
wurde, blieb die Bedeutung des alten Zeichens erhalten und damit 2,8t.
Schließlich lautet die Formulierung des §53 Abs. 9 StVO:
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Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992
geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach
ihre
Gültigkeit. |
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Damit behielt das alte Zeichen 253 (zumindest theoretisch)
weiterhin die Bedeutung des zul. Gesamtgewichts von 2,8t.
Es gab auch Änderungen, die der Systematik dienten,
z.B. ist hier das Zeichen "Radweg" zu nennen. Die alte Ausführung aus den 30er
Jahren (Nr. 17) hatte einen roten Rand und damit eher das Erscheinungsbild eines
Verbotszeichens.
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1937 |
BRD bis 1992 |
ab
1992 |
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17 |

237 |

237 |
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Auch der Umweltgedanke ist bei der Bewertung der
alten Schilder zu berücksichtigen. Das Zeichen 269, das Fahrzeugführen das
Befahren der Straße mit wassergefährdender Ladung verbietet, hatte 1971 eine
wesentlich großzügigere Bedeutung. Heute gilt das Verbot ab 20l damals waren es
3000l.
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1971 |
2009 |
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3000 Liter |

20 Liter |
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Und es gab auch Änderungen, die von moralischen
Bedenken geprägt waren.
Das Zeichen "Sonderweg Fußgänger" hatte bis zur StVO-Novelle von 1971 ein
anderes Sinnbild:
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1956 |
BRD bis 1992 |
ab
1992 |
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17b |

241 |

239 |
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Der große kräftige Mann, mit einem
kleinen, sich sträubenden Mädchen wurde damals mit Kindesmißbrauch
assoziiert.
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Austausch auf Grund neuer Technologien
Der Austausch von Verkehrszeichen erfolgt aber nicht nur nach
gestalterischen Gesichtspunkten, sondern auch auf der Grundlage verkehrstechnischer
Vorgaben und Regeln.
Mit der Entwicklung von
retroreflektierenden Folien wurden die Verkehrszeichen bei Nacht besser
sichtbar.
Retroreflektierende Schilder reflektieren das Licht zurück zur
Lichtquelle und damit auch zum Auge des Fahrzeugführers.
Schilder in lackierter Ausführung verlieren sich hingegen in der
Dunkelheit.
Über die Jahre wurden die
Reflexfolien immer weiter entwickelt und damit leistungsfähiger. Das
müssen sie auch sein, denn beim stetig wachsendem Verkehrsaufkommen ist
die rechtzeitige Erkennbarkeit der Verkehrszeichen von enormer
Bedeutung.
Die Scheinwerfer der heutigen Fahrzeuge werfen das Licht teilweise
messerscharf auf die Fahrbahn. Was dem Fahrer zur besseren Sicht auf die
Straße verhilft, reduziert das Streulicht, das die wesentlich höher
angebrachten Verkehrszeichen trifft. Also müssen heutige Reflexfolien
mit weniger Licht noch besser zurückstrahlen.

Das erreicht man mit Folien, die auf der Basis von Microprismen
aufgebaut sind. Also das klassische "Katzenauge", auf Effizienz optimiert
und als selbstklebende Folie hergestellt.
Nicht zuletzt lässt sich mit
diesen Hochleistungsfolien auch die Verwendung beleuchteter
Verkehrzeichen vermeiden, was in Zeiten hoher Energiekosten eine
erhebliche Ersparnis über Jahre bedeutet. Denn auch die Wartung der
beleuchteten Verkehrszeichen und Schilderbrücken ist mit hohen Kosten
verbunden.
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Austausch bedingt durch Alterung
Wie verbindliche Verkehrszeichen aussehen ist in der StVO und dem
Katalog der Verkehrszeichen definiert. Weitere technische Vorgaben,
Normen und Regelwerke sollen gewährleisten, daß das Erscheinungsbild
eines Verkehrszeichens immer gleich ist.
Es bleibt aber nicht aus, das sich Verkehrszeichen aufgrund von
Umgebungsbedingungen verändern.
Je nach Standort des Schildes können starke Abweichungen auftreten.
Diese äußern sich z.B. durch Ausbleichen der Farben oder Risse in den
Folien.
Irgendwann ist ein
Verkehrszeichen derart "entstellt" das es nicht länger als gültig
anzusehen ist. Insbesondere bei Dunkelheit sind verwitterte
Verkehrszeichen sehr schlecht zu erkennen, da die Retroreflexion nicht
mehr gewährleistet ist. Hierdurch können im Ernstfall die zuständigen Behörden
Probleme bekommen, wenn das Schild nicht länger auf eine Gefahr hinweist
und ein Unfall passiert.
Auch im Bereich der
Verkehrsüberwachung, können alte, ausgeblichene oder zerkratzte Schilder
dazu führen, das sich das ein oder andere Knöllchen als unberechtigt
erweist. Die Behörden sind also auch rechtlich auf der sicheren Seite,
wenn die Schilder den aktuellen Vorgaben entsprechen.
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Steuergeldverschwendung
Wenn die alten Schilder künftig ihre Gültigkeit verlieren und damit ein
Austausch erforderlich wird, ist schnell von Steuergeldverschwendung die
Rede. Hierzu muß man aber Folgendes bedenken:
Der Nutzungszeitraum eines
Verkehrszeichens liegt im Allgemeinen bei 10 Jahren. Danach ist zwar
nicht in allen Fällen ein Austausch erforderlich, aber im Einzelfall
sinnvoll. Eine zehnjährige Übergangsfrist wurde auch für die aktuell
gestrichenen Verkehrszeichen festgelegt. Der geliebte Gartenzaun
(Zeichen 150, beschrankter Bahnübergang) darf also noch bis 2019 verwendet werden,
danach wäre er aus verkehrstechnischer Sicht eh gegen ein neues Schild
auszutauschen.
Der Verordnungsgeber
vertraute schon 1992 darauf, das die Behörden die Schilder sowieso
ersetzen werden und spätestens dann hätten die neuen Zeichen überall
aufgestellt werden müssen. Zwar war die Regelung des § 53 Absatz 9 zeitlich
unbegrenzt, aus technischer Sicht wären die Schilder aber spätestens im
Jahr Jahren
2002 zu erneuern gewesen.
Nun ist der § 53 "ganz ganz
hinten" in der StVO versteckt und wird dementsprechend gern übersehen
(bewusst oder unbewusst).
In den vergangenen Jahren sind bereits andere Übergangsfristen
abgelaufen, doch viele alte Zeichen und Einrichtungen finden sich immer
noch an deutschen Strassen, obwohl sie längst ungültig sind.
Als Beispiel ist hier das alte Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" zu
nennen, das seit 1999 ungültig und damit unbeachtlich ist. Auch Ampeln
mit roten und gelbem Leuchtpfeilen, sind längst keine gültigen
"Lichtzeichenanlagen" mehr, aber trotzdem noch in Betrieb. Wer hier bei
"Rot" fährt, hat (ausgenommen bei einem Unfall) keine Konsequenzen
zu befürchten (Rotlichtverstoß). Die aktuelle Ausführung zeigt einen
schwarzen Pfeil auf dem roten bzw. gelben Leuchtfeld.
Letztendlich hatte man bis zum
Inkrafttreten der sechsundvierzigsten
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
am 1. September 2009 insgesamt 17 Jahre Zeit, die alten Verkehrszeichen
auszutauschen.
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Den Schilderwald lichten
In den Medien wurde schon lange über die Pläne des ehemaligen Verkehrsministers zur
Lichtung des deutschen Schilderwaldes berichtet. Viele der damals zur
Streichung empfohlenen Zeichen wurden jedoch belassen. Die
wenigen Schilder, die tatsächlich gestrichen wurden, tragen gewiss nicht
zur Lichtung des Schilderwaldes bei.
Hier ist eher die Streichung des § 53 Abs. 9 als effektiveres Mittel
anzusehen. Wenn die Behörden künftig dazu gezwungen sind, die Straßen
nach den alten Schildern zu durchforsten, kommt vielleicht die ein oder
andere Überbeschilderung zum Vorschein. Und vielleicht entscheidet man
sich aufgrund knapper Kassen eher dazu, daß jetzt ungültige Schild ganz
zu entfernen, anstatt es durch ein neues zu ersetzen.
Und zur Lichtung des
Schilderwaldes trägt nun mal auch die Tatsache bei, daß es eigentlich
nur eine Ausführung von Verkehrszeichen geben kann, denn es existiert
schließlich auch nur eine StVO. Zusammen mit den Zeichen aus der ehemaligen DDR
gibt es von den meisten Schildern drei verschiedene Versionen, manchmal
sogar vier oder fünf.
Man sollte also die Streichung des Abs. 9 im § 53 StVO als Chance sehen,
den Schilderwald wirklich zu lichten und die Verkehrssicherheit durch
neue, besser erkennbare Schilder zu erhöhen, oder überflüssige Schilder
zu entfernen. Frei nach dem Slogan:
Weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung !
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