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Die Streichung der Übergangsregelung des §53 StVO Abs. 9

 
 

 

 
 


Mit Einführung der neuen Gestaltungsvarianten im Jahr 1992, wurden die alten Verkehrzeichen offiziell abgelöst.
Zeitgleich hat man eine Regelung geschaffen, die die vorhandenen Schilder weiterhin gültig bleiben ließ - den Absatz 9 im § 53 StVO

  StVO §53 Abs. 9 (gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
 

Hiermit wurde geregelt, daß die alten Schilder, in der Gestaltung vor 1992, weiterhin gültig blieben. Sie durften aber seit 1992 nicht neu angeordnet bzw. aufgestellt werden. Damit waren diese Schilder im Anwendungsbereich der RSA bereits seit 1992 unzulässig.

Sie waren jedoch dem Verkehrsteilnehmer gegenüber zunächst als verbindlich anzusehen. Allerdings ist selbst diese Auffassung rechtlich gesehen kaum vertretbar, da Schilder, die nicht angeordnet wurden, auch nicht gültig sein können.

Ausgenommen von dieser vermeintlichen Gültigkeit waren einige wenige Zeichen, deren Übergangsfristen bereits in den letzten Jahren abgelaufen sind, z.B. das alte Zeichen 274 mit dem Zusatz "km", welches seit 1999 ungültig ist.

Ein Schild, daß in seiner Gestaltung nicht der StVO entspricht, bzw. per Übergangsfrist als ungültig erklärt wird, ist kein amtliches Verkehrszeichen. Damit entfaltet es verkehrsrechtlich gesehen keine wirksame Anordnung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer.
Ferner besteht für eine Ahndung vermeintlicher Verstöße keine rechtliche Grundlage.

  VwV-StVO zu  §§ 39 bis 43
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden, oder solche, die das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern in der StVO entsprechen
 

Eine solche Festlegung ist auch zwingend notwendig, um skurrile Eigenkreationen zu vermeiden:


 

 
     
 


Da die alten Zeichen nicht der neuen StVO bzw. dem VzKat von 1992 entsprachen, wären auch sie ungültig und damit unbeachtlich geworden. Um dies zu verhindern wurde im selben Jahr die zeitlich unbegrenzte Übergangsregelung des § 53 Abs. 9 verfasst.

Mit der StVO-Änderung vom 1.September 2009 entfällt diese Festlegung ersatzlos.
Die alten Verkehrszeichen in der Gestaltung vor 1992, müssen damit als  ungültig angesehen werden.

Zwar sehen die alten Schilder den aktuellen Ausführungen ähnlich, aber genau das ist - streng genommen - durch die StVO verboten:

  StVO § 33 Abs. 2
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
 

Diese Festlegung zielt zwar eigentlich nicht auf die alten Schilder ab, lässt sich aber problemlos darauf anwenden.
In welchem Umfang das folgende Gerichtsurteil aus vergangenen Jahren als Maßstab anzulegen ist, bleibt fraglich:

 

Anordnungen mittels Verkehrszeichen können nur durch solche Verkehrszeichen (und Zusatzschilder), die in der StVO vorgesehen sind, rechtswirksam getroffen werden. Nur unwesentliche Abweichungen, die das charakteristische Erscheinungsbild des Verkehrszeichens nicht verändern, sind unschädlich (BayObLG VRS 72, 306)

 

 

Zunächst erfolgt auch hier der Hinweis, daß nur die offiziellen Verkehrszeichen nach StVO eine rechtswirksame Anordnung treffen.
Man kann aber geteilter Meinung sein, wann eine Abweichung "unwesentlich" ist, denn oft ist hier der Einzelfall entscheidend.

Die in den entsprechenden Ausgestaltungsvorschriften enthaltenen Festlegungen zu Farbe, Abmessungen, Symbolen und Schriftarten sind jedoch ein deutliches Indiz dafür, daß Schilder wirklich exakt den Vorlagen der Bundesanstalt für Straßenwesen entsprechen müssen, um amtliche Verkehrszeichen darzustellen. 
 

 
     
 


Die Konsequenzen

Offensichtlich scheint der Gesetzgeber mit der ersatzlosen Streichung des relevanten Absatz 9 zum Ausdruck bringen zu wollen, daß er an der weiteren Gültigkeit der alten Schilder nicht länger festhalten will. Beim angestrebten Vorhaben, den Schilderwald zu lichten, macht das auch Sinn.

Vorbehaltlich einer entsprechenden Änderungsverordnung, oder (künftig) anders lautenden Gerichtsurteilen, hat der Verkehrsteilnehmer die alten Schilder eigentlich nicht länger zu befolgen, da es keine offiziellen Verkehrszeichen sind. Den Behörden ist anzuraten, die verbliebenen alten Zeichen umzurüsten, oder deren generelle Notwendigkeit im Sinne von "weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung" kritisch zu prüfen.

Natürlich ändert sich bei der Verwendung eines alten Zeichen 365 nichts an der lichten Höhe der Durchfahrt. Ähnlich verhält es sich bei der Tonnagebegrenzung von Zeichen 262, oder der Beschränkung der Fahrzeuglänge von Zeichen 266. Ebenso wird der Verkehrsteilnehmer weiterhin eine Tankstelle oder einen Campingplatz finden, wenn diese mit dem alten Zeichen beschildert sind.
Und auch der Bedarfsumleitung (Zeichen 460) wird man weiterhin folgen können, denn das Schild wird man trotz Herzpfeil nicht ignorieren.

Problematisch ist der Sachverhalt allerdings bei Schildern, deren Mißachtung Verwarnungs- oder Bußgelder nach sich zieht.

Wer z.B. trotz Überholverbot überholt, könnte sich darauf berufen, daß die alten Schilder ungültig sind. Ob ein Gericht dieser Argumentation folgt ist zwar fraglich, aber nicht ausgeschlossen. Auch im Bereich des ruhenden Verkehrs, dürfte es insbesondere bei alten Zeichen 314 nebst den alten Zusatzzeichen mit einem Verwarngeld problematisch werden.

In welchem Umfang die Regelung auch auf Haltverbote zutrifft, wird wohl ebenfalls ein Gericht klären müssen.
Die StVO spricht bei Anfang und Ende von Haltverbotsstrecken lediglich von einem "weißen Pfeil im Schild". Gemäß Vz-Kat, der hier als Erweiterung der StVO zu sehen ist, sind aber ausschließlich die aktuellen Pfeile im ISO-Design vorgesehen. Damit könnte man mit spitzfindiger Argumentation auch Haltverbotsschilder mit Herzpfeil als ungültig betrachten, da sie der Gestaltung vor 1992 entsprechen.

Den Fachanwälten für Verkehrsrecht ergeben sich damit völlig neue Möglichkeiten, ihre Mandanten vor der Zahlung von Verwarnungs- und Bußgeldern zu bewahren. Für eine rechtssichere Durchführung der Verkehrsüberwachung ist das Vorhandensein gültiger Verkehrszeichen von existenzieller Bedeutung. Der Verkehrsteilnehmer kann nicht für die Mißachtung eines ungültigen Verkehrszeichens verwarnt werden.
 

 
     
 


Warum werden Verkehrszeichen überhaupt geändert ?

Genau wie die stetige Weiterentwicklung der Fahrzeuge, haben sich auch die Verkehrszeichen in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Die einzelnen Sinnbilder und auch die generelle Darstellung der Schilder wurde stets dem aktuellen Design der jeweiligen Zeit angepasst. Zudem sind mit der technischen Entwicklung und dem stetig wachsendem Verkehrsaufkommen neue Verkehrszeichen erforderlich geworden.

 

   

 

Eine Änderung der Verkehrszeichen hat es also schon immer gegeben und auch entsprechende Übergangsfristen zur Neubeschilderung. Nicht zuletzt hatten einige der alten Schilder eine von heutigen Regelungen abweichende Bedeutung. Allein aus diesem Grund können viele der alten Zeichen heute gar nicht mehr verbindlich sein.
 

  1937 DDR BRD bis 1992 ab 1992  
 
13

203

251

251
 
 

26


234


209


209-20
 


 

Zudem wurden bei einigen Schildern die Bildnummern geändert, die Bußgeldvorschriften beziehen sich jedoch stets auf die aktuelle Nummerierung. Das heutige Zeichen 260 war damals Zeichen 252, während das alte Zeichen 260 für "Verbot für Mofas" stand.

Der Vorwurf, eine mit Zeichen 260 beschilderte Straße, verbotswidrig befahren zu haben, ist damit eigentlich haltlos, wenn das alte Zeichen (252) verwendet wurde.
 

 
260 (alt)

254

252 (alt)

260
 

 

 

Interessant ist auch die Bedeutung von Zeichen 253. Während das aktuelle Zeichen in den 90er Jahren von 2,8t auf 3,5t geändert wurde, blieb die Bedeutung des alten Zeichens erhalten und damit 2,8t. Schließlich lautet die Formulierung des §53 Abs. 9 StVO:
 

  Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.  


Damit behielt das alte Zeichen 253 (zumindest theoretisch) weiterhin die Bedeutung des zul. Gesamtgewichts von 2,8t.

 

Es gab auch Änderungen, die der Systematik dienten, z.B. ist hier das Zeichen "Radweg" zu nennen. Die alte Ausführung aus den 30er Jahren (Nr. 17) hatte einen roten Rand und damit eher das Erscheinungsbild eines Verbotszeichens.

 

  1937 BRD bis 1992 ab 1992  
 
17

237

237
 


 

Auch der Umweltgedanke ist bei der Bewertung der alten Schilder zu berücksichtigen. Das Zeichen 269, das Fahrzeugführen das Befahren der Straße mit wassergefährdender Ladung verbietet, hatte 1971 eine wesentlich großzügigere Bedeutung. Heute gilt das Verbot ab 20l damals waren es 3000l.

 

  1971 2009  
 
3000 Liter

20 Liter
 

 

 

Und es gab auch Änderungen, die von moralischen Bedenken geprägt waren.
Das Zeichen "Sonderweg Fußgänger" hatte bis zur StVO-Novelle von 1971 ein anderes Sinnbild:
 

  1956 BRD bis 1992 ab 1992  
 
17b

241

239
 

Der große kräftige Mann, mit einem kleinen, sich sträubenden Mädchen wurde damals mit Kindesmißbrauch assoziiert.
 

 
     
 


Austausch auf Grund neuer Technologien

Der Austausch von Verkehrszeichen erfolgt aber nicht nur nach gestalterischen Gesichtspunkten, sondern auch auf der Grundlage verkehrstechnischer Vorgaben und Regeln.

Mit der Entwicklung von retroreflektierenden Folien wurden die Verkehrszeichen bei Nacht besser sichtbar.
Retroreflektierende Schilder reflektieren das Licht zurück zur Lichtquelle und damit auch zum Auge des Fahrzeugführers.
Schilder in lackierter Ausführung verlieren sich hingegen in der Dunkelheit.

Über die Jahre wurden die Reflexfolien immer weiter entwickelt und damit leistungsfähiger. Das müssen sie auch sein, denn beim stetig wachsendem Verkehrsaufkommen ist die rechtzeitige Erkennbarkeit der Verkehrszeichen von enormer Bedeutung.

Die Scheinwerfer der heutigen Fahrzeuge werfen das Licht teilweise messerscharf auf die Fahrbahn. Was dem Fahrer zur besseren Sicht auf die Straße verhilft, reduziert das Streulicht, das die wesentlich höher angebrachten Verkehrszeichen trifft. Also müssen heutige Reflexfolien mit weniger Licht noch besser zurückstrahlen.



Das erreicht man mit Folien, die auf der Basis von Microprismen aufgebaut sind. Also das klassische "Katzenauge", auf Effizienz optimiert und als selbstklebende Folie hergestellt.

Nicht zuletzt lässt sich mit diesen Hochleistungsfolien auch die Verwendung beleuchteter Verkehrzeichen vermeiden, was in Zeiten hoher Energiekosten eine erhebliche Ersparnis über Jahre bedeutet. Denn auch die Wartung der beleuchteten Verkehrszeichen und Schilderbrücken ist mit hohen Kosten verbunden.
 

 
     
 


Austausch bedingt durch Alterung

Wie verbindliche Verkehrszeichen aussehen ist in der StVO und dem Katalog der Verkehrszeichen definiert. Weitere technische Vorgaben, Normen und Regelwerke sollen gewährleisten, daß das Erscheinungsbild eines Verkehrszeichens immer gleich ist.

Es bleibt aber nicht aus, das sich Verkehrszeichen aufgrund von Umgebungsbedingungen verändern.
Je nach Standort des Schildes können starke Abweichungen auftreten. Diese äußern sich z.B. durch Ausbleichen der Farben oder Risse in den Folien.




Irgendwann ist ein Verkehrszeichen derart "entstellt" das es nicht länger als gültig anzusehen ist. Insbesondere bei Dunkelheit sind verwitterte Verkehrszeichen sehr schlecht zu erkennen, da die Retroreflexion nicht mehr gewährleistet ist. Hierdurch können im Ernstfall die zuständigen Behörden Probleme bekommen, wenn das Schild nicht länger auf eine Gefahr hinweist und ein Unfall passiert.

Auch im Bereich der Verkehrsüberwachung, können alte, ausgeblichene oder zerkratzte Schilder dazu führen, das sich das ein oder andere Knöllchen als unberechtigt erweist. Die Behörden sind also auch rechtlich auf der sicheren Seite, wenn die Schilder den aktuellen Vorgaben entsprechen.
 

 
 

 

 
 


Steuergeldverschwendung

Wenn die alten Schilder künftig ihre Gültigkeit verlieren und damit ein Austausch erforderlich wird, ist schnell von Steuergeldverschwendung die Rede. Hierzu muß man aber Folgendes bedenken:

Der Nutzungszeitraum eines Verkehrszeichens liegt im Allgemeinen bei 10 Jahren. Danach ist zwar nicht in allen Fällen ein Austausch erforderlich, aber im Einzelfall sinnvoll. Eine zehnjährige Übergangsfrist wurde auch für die aktuell gestrichenen Verkehrszeichen festgelegt. Der geliebte Gartenzaun (Zeichen 150, beschrankter Bahnübergang) darf also noch bis 2019 verwendet werden, danach wäre er aus verkehrstechnischer Sicht eh gegen ein neues Schild auszutauschen.

Der Verordnungsgeber vertraute schon 1992 darauf, das die Behörden die Schilder sowieso ersetzen werden und spätestens dann hätten die neuen Zeichen überall aufgestellt werden müssen. Zwar war die Regelung des § 53 Absatz 9 zeitlich unbegrenzt, aus technischer Sicht wären die Schilder aber spätestens im Jahr Jahren 2002 zu erneuern gewesen.

Nun ist der § 53 "ganz ganz hinten" in der StVO versteckt und wird dementsprechend gern übersehen (bewusst oder unbewusst).
In den vergangenen Jahren sind bereits andere Übergangsfristen abgelaufen, doch viele alte Zeichen und Einrichtungen finden sich immer noch an deutschen Strassen, obwohl sie längst ungültig sind.

Als Beispiel ist hier das alte Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" zu nennen, das seit 1999 ungültig und damit unbeachtlich ist. Auch Ampeln mit roten und gelbem Leuchtpfeilen, sind längst keine gültigen "Lichtzeichenanlagen" mehr, aber trotzdem noch in Betrieb. Wer hier bei "Rot" fährt, hat (ausgenommen bei einem Unfall) keine Konsequenzen zu befürchten (Rotlichtverstoß). Die aktuelle Ausführung zeigt einen schwarzen Pfeil auf dem roten bzw. gelben Leuchtfeld.

Letztendlich hatte man bis zum Inkrafttreten der
sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. September 2009 insgesamt 17 Jahre Zeit, die alten Verkehrszeichen auszutauschen.
 

 
 

 

 
 


Den Schilderwald lichten

In den Medien wurde schon lange über die Pläne des ehemaligen Verkehrsministers zur Lichtung des deutschen Schilderwaldes berichtet. Viele der damals zur Streichung empfohlenen Zeichen wurden jedoch belassen. Die wenigen Schilder, die tatsächlich gestrichen wurden, tragen gewiss nicht zur Lichtung des Schilderwaldes bei.

Hier ist eher die Streichung des § 53 Abs. 9 als effektiveres Mittel anzusehen. Wenn die Behörden künftig dazu gezwungen sind, die Straßen nach den alten Schildern zu durchforsten, kommt vielleicht die ein oder andere Überbeschilderung zum Vorschein. Und vielleicht entscheidet man sich aufgrund knapper Kassen eher dazu, daß jetzt ungültige Schild ganz zu entfernen, anstatt es durch ein neues zu ersetzen.

Und zur Lichtung des Schilderwaldes trägt nun mal auch die Tatsache bei, daß es eigentlich nur eine Ausführung von Verkehrszeichen geben kann, denn es existiert schließlich auch nur eine StVO. Zusammen mit den Zeichen aus der ehemaligen DDR gibt es von den meisten Schildern drei verschiedene Versionen, manchmal sogar vier oder fünf.

Man sollte also die Streichung des Abs. 9 im § 53 StVO als Chance sehen, den Schilderwald wirklich zu lichten und die Verkehrssicherheit durch neue, besser erkennbare Schilder zu erhöhen, oder überflüssige Schilder zu entfernen. Frei nach dem Slogan:

Weniger Verkehrszeichen, bessere Beschilderung !