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Alte Verkehrszeichen ungültig - kurz & knapp

 
 

 

 
 


Nachdem im September 2009 die StVO-Novelle in Kraft getreten ist, berichten jetzt auch die Medien über die damit ungültig gewordenen alten Verkehrszeichen. Leider sind viele Informationen unzureichend recherchiert oder es werden Personen zitiert, die sich mit der Thematik nur unzureichend beschäftigt haben. Daher folgen hier die wesentlichen Fakten zu diesem Thema.

 

 
 

 

 
 

 

 

Wann wurden die neuen Schilder eingeführt?
Die Schilder, um die es aktuell geht, wurden bereits im Jahr 1992 geändert und waren seit diesem Zeitpunkt gültig. Die Aussage, daß die neuen Schilder im Jahr 2009 eingeführt wurden ist falsch. Die vermeintlich neuen Schilder sind bereits seit 18 Jahren verbindlich - das ist offenbar auch vielen Verkehrsteilnehmern entgangen.

Die jetzt diskutierten Designänderungen wurden schon Mitte der 80er Jahre durch die Bundessanstalt für Straßenwesen erarbeitet. Die Initiative zu "neuen" Verkehrszeichen liegt also fast 30 Jahre zurück und wurde bereits durch den damaligen Verkehrsminister Volker Hauff bzw. dessen Nachfolger Werner Dollinger verfolgt.

     
 

Was wurde denn konkret gestrichen?
Entfallen ist der Absatz 9 im § 53 der StVO. Diese unbefristete Regelung verschaffte bisher den alten Schildern weiterhin Gültigkeit:

§ 53 Abs. 9 StVO (gestrichen) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

     
 

Warum sind die alten Schilder nicht mehr gültig?
Grundsätzlich sind nur die Verkehrszeichen verbindlich, die der StVO entsprechen, bzw. im amtlichen Katalog der Verkehrzeichen (VzKat) enthalten sind. Da die alten Schilder nicht der StVO entsprechen, sind sie ungültig. Hierzu war auch im Jahr 1992 die zeitlich unbegrenzte Regelung des § 53 Abs. 9 StVO erforderlich, sonst wären die alten Schilder schon damals ungültig geworden.

     
 

Welche Schilder sind betroffen?

Betroffen sind alle Verkehrszeichen in der Gestaltung vor 1992, daher Schilder aus den 60er, 70er und 80er Jahren.

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Warum sind 18 Jahre nach der Änderung noch so viele alte Schilder vorhanden?
Viele Behörden haben die Übergangsregelung als Grundlage zur Untätigkeit genutzt. Verkehrzeichen haben, je nach Ausführung und Standort eine Lebenserwartung von ca. 10 Jahren, denn insbesondere die Retroreflexion nimmt mit den Jahren ab. Man darf ein Schild daher nicht nur am Tag bewerten, sondern vor allem bei Nacht - dann werden teilweise drastische Unterschiede deutlich. Der Austausch hätte also in vielen Fällen schon im Rahmen der normalen Wartung erfolgen müssen (aus technischer Sicht). Davon ist auch das BMVBS ausgegangen und die Auffassung, die Behörden würden den Austausch freiwillig vornehmen war schlichtweg naiv. Zudem ist der § 53 ganz hinten in der StVO und wird somit gerne übersehen.

     
 

Wer ist schuld?

Betrachtet man insbesondere die zahlreichen Leserkommentare zu diesem Thema, stößt die gesamte Aktion auf Unverständnis. Aber auch Kommunalpolitiker oder Behördenmitarbeiter äußern sich kritisch - schnell ist hier von Steuergeldverschwendung die Rede. Oft wird auf das BMVBS in Berlin bzw. Bonn geschimpft - dabei ist die Sache nicht ganz so einfach:

 

Eine StVO-Novelle stammt nicht allein aus der Feder des Bundesverkehrsministers, oder ist das Werk von "gelangweilten Beamten", wie es in Kommentaren oft heißt. Stattdessen werden die Änderungen von vielen Stellen auf den Weg gebracht, durchlaufen über lange Zeiträume Gremien und Ausschüsse und finden letztendlich die Zustimmung im Bundesrat. Damit haben auch die Länder die Änderungen mit erarbeitet und der Streichung des Absatz 9 im § 53 zugestimmt. Nicht zuletzt werden durch die Länder auch ausgewählte Straßenverkehrsbehörden eingebunden, um die entsprechenden Entwürfe prüfen bzw. zu kommentieren.

Von Überraschung kann hier also keine Rede sein.

     
 

Warum so kurzfristig?

Der dem Bundesrat vorgelegte Entwurf war bereits am 12.02.09 auf dessen Website öffentlich einsehbar. Daher war die Änderung keine behördeninterne Sache, die bis zum 1. September 2009 unter Verschluss gehalten wurde. Das entsprechende Dokument findet sich hier: Entwurf Februar 2009


Nach einigen Korrekturen, bei denen der fehlende Absatz 9 im § 53 von keiner Seite kritisiert wurde, erfolgte am 13. August 2009 die Bekanntmachung der StVO-Novelle, mit Inkrafttreten zum 1.September 2009:


Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt

(Auswahl Bürgerzugang - 2009 - Nr. 52 vom 13.08.2009 - Nr. 4 -  Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften)

 

 
     
 


Überraschte Kommunen

Nachdem die alten Schilder seit mittlerweile sieben Monaten ungültig sind, haben die Medien das Thema entdeckt und sorgen für nahezu flächendeckendes Entsetzen bei Ländern, Städten und Gemeinden. Dabei hätte deren Aufschrei spätestens zum 1.September 2009 erfolgen müssen, doch selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügen viele Behörden noch nicht über eine aktuelle Version der StVO.

Es gibt aber auch Städte, die in den letzten 18 Jahren ihre Hausaufgaben gemacht und somit die Schilder nach und nach ausgetauscht haben. Dort wundert man sich nur über die Versäumnisse der Kollegen.
 

 
     
 


Warum hat man den Absatz überhaupt gestrichen?
Inzwischen hört und liest man vermehrt davon, daß es sich womöglich um ein Versehen handelt. Denn es wurde nicht nur der Absatz 9 gestrichen, sondern die Absätze 3 bis 16, da diese - bis auf Absatz 9 - alle verjährt waren. Als Begründung enthält der Entwurf den Hinweis "Rechtsbereinigung", was im Bezug auf die bereits abgelaufenen Übergangsfristen zu verstehen ist. Offenbar hat man verkannt, daß der relevante Absatz eben nicht verjährt war, sondern noch über Jahre hinweg gegolten hätte.

Andererseits kann man die Streichung auch als "bewusst herbeigeführt" werten, zwingt sie doch die bisher untätigen Behörden sich jetzt endlich mit ihrem Schilderwald zu beschäftigen. Möglicherweise erfolgt aus Kostengründen eine "Auslichtung", daher das Entfernen überflüssiger Schilder - dann wäre das Ziel der Novelle zumindest teilweise erreicht. Allerdings rüsten jetzt schon viele Städte und Gemeinden relativ "kopflos" um, daher werden in der Eile auch Schilder erneuert, die eigentlich überflüssig sind.
 

 
     
 


Zeichen 274 mit "km" - schon 22 Jahre überholt

Bereits Ende der 80er Jahre erfolgte bei den Zeichen 274 und 278 die Umstellung auf die aktuelle Gestaltung ohne den Zusatz "km". Die alten Schilder durften ab diesem Zeitpunkt schon nicht mehr neu aufgestellt werden. Die entsprechende Übergangsfrist endete zum 31. Dezember 1998. Damit sind diese Schilder seit insgesamt 22 Jahren überholt und zudem seit 11 Jahren ungültig. Einige Behörden haben sich bisher damit beholfen, das Kürzel "km" einfach zu überkleben - obwohl auch das unzulässig ist. Trotzdem finden sich noch viele der "km"-Schilder an Deutschlands Straßen. Vor allem Bauunternehmen nutzen diese veralteten Zeichen mit Duldung der Behörden. Das dieses Schild ungültig ist, hat also mit der Novelle von 2009 nichts zu tun - dieser Schritt wurde schon vor 11 Jahren vollzogen.

 

Alte Version  StVO-Version   geändert   ungültig seit   ehem. Verordnungstext
  1. Oktober 1988   1. Januar 1999  

Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385
und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998.

 

 
     
 


Zeichen 123 - Arbeiter mit Mütze - schon 18 Jahre unzulässig

Auch wenn es sich bei diesem Schild nur um ein Gefahrzeichen handelt, lässt sich damit das oft vorhandene Desinteresse auf Anwender- und Behördenseite erläutern. Die aktuelle Version wurde im besagten Jahr 1992 eingeführt, gleichzeitig verschaffte der jetzt gestrichene Abs. 9 im § 53 StVO der alten Version weiterhin Gültigkeit. Entscheidend ist hier aber die Einschränkung, die mit der Übergangsregelung verknüpft war, denn die alten Schilder durften nicht neu angeordnet bzw. aufgestellt werden. Damit war die Aufstellung der alten Baustellenschilder seit dem 1. Juli 1992 unzulässig. Benutzt wurden sie natürlich trotzdem und daran wird sich wohl auch auf lange Sicht nichts ändern, denn was die Verantwortlichen bisher nicht interessiert hat, kümmert sie auch in Zukunft nicht. Das aktuelle Zeichen 123 hat mit der StVO Novelle lediglich die neue Bezeichnung "Arbeitsstelle" erhalten. Die alte Variante darf aber bereits seit 18 Jahren nicht mehr verwendet werden.

 

Alte Version  StVO-Version   geändert   unzulässig seit   ehem. Verordnungstext
  1. Juli 1992   1. Juli 1992  


Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

 

 
     
 


Und auch das gibt es: ungültige Ampeln

Der gesunde Menschenverstand wird einen Fahrzeugführer in der Regel davon abhalten, bei roter Ampel (Lichtzeichenanlage) eine Kreuzung zu befahren. Aber selbst hier enthält die StVO eindeutige Festlegungen, auf die sich nicht zuletzt auch die Bußgeldvorschriften berufen. Dem Wunsch nach Vereinheitlichung und der besseren Sichtbarkeit ist es zu verdanken, daß die früher eingesetzten Varianten mit roten und gelben Leuchtpfeilen offiziell abgeschafft wurden. Natürlich haben auch das viele Behörden nicht bemerkt und die alten Anlagen sind weiterhin in Betrieb. Auch hier zeigt sich das Desinteresse, mit dem man in diesem Bereich leider häufig konfrontiert wird. Geändert wurde die Regelung ebenfalls im Jahr 1992, die Übergangsfrist lief im Jahr 2006 aus. Nach 14 Jahren Übergangsfrist und weiteren 4 Jahren bis zur Streichung des nunmehr verjährten Absatzes, finden sich 18 Jahre nach der Änderung immer noch viele dieser Altanlagen in Betrieb.

 

Alte Version  StVO-Version   geändert   ungültig seit   ehem. Verordnungstext
  1. Juli 1992   1. Januar 2006  


Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
 

 

 
     
 


Austausch

Die aufgezeigten Beispiele machen es deutlich: Die Probleme, die mit der Streichung des Abs. 9 im § 53 StVO entstanden sind, sind teilweise hausgemacht. Die Forderung einer Verlängerung der Übergangsfrist ist eigentlich überflüssig, denn selbst wenn es eine verbindliche Frist gibt, halten sich viele Behörden nicht daran. Und auch das Argument, daß nach alter Vorschrift der Austausch nur dann erforderlich wäre, wenn die Schilder ausgeblichen oder beschädigt sind, kann man so nicht gelten lassen. Ein besonders schönes Beispiel für diese vorgegaukelte Pflege des Schilderwaldes, ist dieses Bild:

 

 


aufgenommen in einer deutschen Großstadt, die in den Medien ebenfalls damit argumentiert, daß alte Schilder ausgetauscht werden, wenn sie beschädigt sind
 

 
 
 

Man sieht: der freiwillige Austausch klappt in vielen Fällen nicht. Auch die Lichtung des Schilderwaldes kommt oft nur auf Initiative von außen (z.B. ADAC) in Gang.

"die Schilder werden ja ohnehin ausgetauscht, wenn sie ausgeblichen oder nicht mehr erkennbar sind"

 

 
     
 


Richtigstellung von in den Medien dargestellten Sachverhalten

"Haltverbotszeichen sind nicht zu beachten, wenn der Pfeil unten ist"
Es geht lediglich um die Herzpfeilform und insbesondere den Doppelpfeil beim "Haltverbot Mitte". Generell definiert die StVO Anfang und Ende durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil. Da diese Formulierung sehr allgemein gehalten ist, sollte man die vermeintliche Gesetzeslücke mit Vorsicht genießen. Die amtlichen Abbildungen im VzKat zeigen den Pfeil im ISO-Design, wobei es sich beim "Haltverbot Mitte" um zwei einzelne Pfeile handelt - so betrachtet wären die alten Schilder keine amtlichen Verkehrzeichen mehr. Der reine Verordnungstext nimmt hierzu aber keinen Bezug, sondern spricht beim Haltverbot-Mitte nur von "Pfeilspitzen" und das lässt sich auch auf die alten Schilder anwenden. Hier darf man auf entsprechende Urteile gespannt sein.

"Die Übergangsfrist hätte eigentlich bis 2019 gegolten"
Die gestrichene Übergangsregelung war zeitlich unbegrenzt - darum sind viele Behörden bisher auch untätig geblieben. Die Übergangsfrist bis zum Jahr 2019 ist Teil der aktuellen StVO und betrifft nur die Schilder, die zum 1.September.2009 gestrichen wurden, z.B. der beschrankte Bahnübergang (Zeichen 151) oder die "ergänzende Einbahnstraße" (Zeichen 353)

"Ein Schild kostet zwischen 400 und 500 Euro"
Was das Schild an sich angeht, liegt der Einkaufspreis bei etwa 20 bis 50 Euro. Hinzu kommen Kosten für den Schilderpfosten, das Fundament sowie notwendige Schachtarbeiten und entsprechende Montagestunden. Beim Austausch bestehender Verkehrszeichen fällt aber nur das reine Schild und dessen Montage, bzw. die Demontage des alten Schildes an. Insofern sind 400 - 500 Euro eine überzogene Angabe, vermutlich um das Argument der Steuergeldverschwendung zusätzlich zu untermauern.

Die alten Schilder sind dennoch verbindlich
Diese Aussage muß man differenziert betrachten. Wäre es tatsächlich so, daß die alten Schilder uneingeschränkt weiter gelten, hätte man im Jahr 1992 die Übergangsregelung nicht benötigt. Zudem gäbe es dann auch keinen Grund für die Aufregung die jetzt im Gange ist und erst recht keinen Bedarf, etwas zu ändern - sprich die Schilder umzurüsten.

Allerdings gibt es durchaus Einschränkungen in der Rechtswirkung der alten Schilder. Zivilrechtlich gesehen, kann die bewusste Mißachtung eines alten Schildes im Falle eines Unfalls zur Haftung führen (z.B. Überholen im Überholverbot). Im ordnungsrechtlichen Sinn hingegen, kann die Mißachtung der alten Schilder (also ohne Unfall bzw. Gefährdung) nicht geahndet werden - z.B. bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Hierzu gibt es bereits entsprechende Urteile aus vergangenen Jahren.