RSA-95.de

 

 

  Infos zur RSA Teilfortschreibung      
         
 


Nach derzeitigen Stand wird aus der geplanten RSA Teilfortschreibung eine komplett überarbeitete Neuauflage, deren Veröffentlichung momentan nicht absehbar ist.

Ledigleich die Regelpläne für Nachtbaustellen (D4) wurden vorab eingeführt.
 

Auf dieser Seite werden einige der bisher geplanten Änderungen behandelt.
Grundlage hierfür ist der Schlussentwurf zur Teilfortschreibung vom Dezember 2005.

Dieser beinhaltet lediglich eine Änderung der Teile A und D, derzeit befasst sich jedoch eine Arbeitsgruppe mit der erforderlichen Anpassung der Teile B und C.


Es macht durchaus Sinn, geplante Investitionen auf die kommenden Erfordernisse abzustimmen und hierbei sollen die folgenden Informationen Hilfestellung leisten.

 

Auch bereits erfolgte Änderungen anderer Regelwerke werden in die RSA aufzunehmen sein, daher werden diese hier ebenfalls angesprochen,

auch wenn sie im Schlussentwurf von 2005 bisher nicht enthalten waren.

 

     
         
 
1.1 Arbeitsstellen (auf Autobahnen)


Bisher kannten die RSA nur Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer.
Der Entwurf zur Teilfortschreibung unterteilt die Arbeitstellen von kürzerer Dauer zusätzlich in Tages- und Nachtbaustellen:

Arbeitsstellen von längerer Dauer
= mindestens ein Kalendertag und ortsfest

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Tageshelligkeit (Tagesbaustellen)
= während der Tageshelligkeit, begrenzte Stundenzahl an einem Kalendertag

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Dunkelheit
(Nachtbaustellen)
= während der Dunkelheit, begrenzte Stundenzahl. Einrichtung nur stationär !

Die Nachbaustellen werden im Regelwerk gesondert behandelt, hierfür sind auch spezielle Regelpläne vorgesehen, welche lt. Entwurf nur auf Autobahnen Anwendung finden.

Diese Regelpläne wurde bereits Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 veröffentlicht, daher können bzw. müssen diese Regelpläne seit 08.12.2009 angewandt werden.

Ursprünglich sollte zur Ankündigung das Zusatzzeichen "Nachtbaustelle" eingeführt werden, daß hat das BMVBS jedoch abgelehnt. Dementsprechend erfolgt die Ankündigung nur mit einem Zeichen 123 auf einer weißen Trägertafel zusammen mit zwei blinkenden Vorwarnleuchten.
 

 

Vorankündigung einer Nachtbaustelle
(auf Autobahnen)
 
         
 
2 Verkehrszeichen

Zusätzlich zu den bisher in den RSA enthaltenen Anforderungen an Verkehrszeichen (VZ nach RAL Gütebedingungen) enthält der Entwurf Hinweise auf die Verwendung von Folien mit höheren Rückstrahlwerten.

Da es insbesondere in Arbeitsstellen auf eine einwandfrei sichtbare Beschilderung ankommt werden Folien der Bauart Typ II benannt. Die Bezeichnung Typ II ist nicht mehr aktuell. Die derzeitige Klassifizierung ist RA2 Aufbau B oder C, die erhöhten Anforderung an die visuellen Eigenschaften (höhere Rückstrahlwerte) bleiben dabei aber erhalten.

Der Entwurfstext spricht davon, dass nur Verkehrszeichen mit Folien der Bauart Typ II eingesetzt werden sollten. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Folien der Bauart
Typ I zulässig.

Das Wort "sollten" bezeichnet zunächst keinen Zwang (vermeintlich gut für die, die mit altem Material arbeiten) allerdings relativiert sich die Aussage wieder über die Verwendung von Folie Typ I in "begründeten Ausnahmefällen".

Man (die Behörde) muss also begründen warum Typ I ausreichend ist - z.B. Zeichen für den ruhenden Verkehr (Haltverbote usw.) und es handelt sich selbst in diesem Fall um "Ausnahmefälle".

Schilder der Bauart Typ II (RA2 Aufbau B oder C) sind also gemäß RSA die Regel.

Im Sinne einer sortenreinen Lagerhaltung und der Möglichkeit das Schild universell einzusetzen (unabhängig ob Feldweg oder Autobahn) sind Folien der Bauart Typ II bzw. Typ III die beste Wahl.

Bei Neuanschaffung sollten daher mit Blick auf die kommenden Anforderungen ausschließlich Schilder der (neuen) Klasse RA2 / RA3 berücksichtigt werden.
 

      

Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2,
Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts)

Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen
 
         
 
2.3 Gefahrzeichen

RSA steht für die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.
Es sind also nicht nur reine "Baustellen" die nach RSA abzusichern sind, sondern auch andere Arbeiten wie z.B. Strauchschnitt, Wartungs-, Reinigungs- und Vermessungsarbeiten usw., daher Arbeitsstellen im Allgemeinen.

Daher erhält das Zeichen 123 StVO (Baustelle) im Entwurf zur RSA Teilfortschreibung die neue Bezeichnung "Arbeitsstelle". Diese Änderung ist in die StVO aufzunehmen.

Weiterhin wird das Zeichen 114 StVO, das bisher unter Punkt 2.3.(1) erwähnt war gesondert beschrieben.
 

 
Zeichen 123 "Arbeitsstelle"

Zeichen 114
 
         
 
2.5 Beleuchtung von Verkehrszeichen

Im Zuge der Weiterentwicklung von Reflexfolien sind Schilderleuchten nahezu vollständig von unseren Autobahnen verschwunden. Auch hier erhält der Hinweis auf Schilder der Folienbauart Typ II (RA2 B/C) erneut eine wesentliche Bedeutung.

Bei Verkehrszeichen der Bauart Typ II oder visuell gleichwertigen Foliensystemen ist eine Beleuchtung in der Regel nicht erforderlich.

Auch diese Festlegung spricht für Reflexfolien mit hohen Rückstrahlwerten.
Eine Beleuchtung darf entsprechend den örtlichen Verhältnissen aber weiterhin eingesetzt werden.
 

 

Schilderleuchte
 
         
 
2.6 vorübergehende Markierungen

Die verschiedenen Markierungsmaterialien werden genauer unterteilt in:

- nicht vorgefertigte Markierungssysteme (z.B. Markierungsfarben, Agglomerate usw.)
- Markierungsfolien
- Markierungsknöpfe
- Markierungsleuchtknopfreihen
- bauliche Leitelemente
- transportable Schutzeinrichtungen als Trägersystem für gelbe Markierungen

Seit Einführung der RSA haben sich die verwendeten Markierungsmaterialien (Weißmarkierungen) weiterentwickelt, bzw. es wurden neue oder im Ausland bewährte Techniken und Markierungsstoffe verstärkt angewandt.

 

Als Beispiel sind verschiedene Agglomerat-Markierungen und das Bitumen-Plus Verfahren zu nennen. Bei beiden Ausführungen resultiert eine erhöhte Nachtsichtbarkeit bei Nässe.

Umso wichtiger ist es, das vorübergehende Markierungen (in gelber Farbe) zumindest mit den weißen Markierungen gleichwertig sind, bzw. bessere Werte liefern - denn die gelbe Markierung soll sich von der vorhandenen Weißmarkierung deutlich abheben.


Also müssen insbesondere die gelben Markierungsfolien gleichwertige oder bessere Rückstrahlwerte liefern und das ist nicht mit jedem derzeit genutzten Produkt möglich. Auch hierzu enthält der Entwurf zur RSA eine entsprechende Festlegung.

 

Gelbe Markierungen dürfen lichttechnisch nicht unterhalb der vorhandenen weißen Markierung liegen und müssen auf Bundesfernstraßen im Regelfall als gelbe Markierung mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeführt werden.

 

Das bedeutet das man bei einer vorhandenen Agglomerat-Markierung nicht mit "normaler" gelber Markierungsfolie (Typ I) eine Verkehrsführung einrichten darf. Hervorzuheben sind hier die Worte "dürfen nicht" und "müssen" welche eine recht deutliche Sprache sprechen, im Gegensatz zum leider oft verwendetem "sollte".

Auf Bundesfernstraßen (daher Autobahnen und Bundesstraßen) ist also Gelbmarkierung in Typ II angesagt. Auch außerhalb dieser Straßen muss die Gelbmarkierung mindestens die gleichen oder bessere Werte liefern als die vorhandene Weißmarkierung.

Daher wird auch in diesen Bereichen Markierungsfolie Typ II zur Anwendung kommen.

 

  Reflexionswirkung
 
bei trockener Fahrbahn


bei nasser Fahrbahn
 
  A   weiße Markierungsfarbe*
  B   weiße Heiß- oder Kaltplastik*
*mit herkömmlichen Nachstreumittel (kein Dual-Optik)
  C   Markierung mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe, z.B. Agglomeratmarkierung
  1   gelbe Markierungsfolie (Standard)
  2   gelbe Markierungsfolie mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe
       



Markierungsfolie mit erhöhter
 Nachtsichtbarkeit bei Nässe

 
         
 

 

3.1 Absperrgeräte

 

Dieser Absatz ist besonders interessant, hat er doch zur Folge das sich die ein oder andere Firma in ihrer Existenz gefährdet fühlen könnte - vorausgesetzt die entsprechenden Behörden setzten die Anforderungen auch konsequent durch:

 

Der Entwurfstext spricht davon, dass nur Absperrgeräte mit Folien der Bauart Typ II einzusetzen sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Folien der Bauart
Typ I zulässig.


Der Unterscheid zum gleichen Sachverhalt bei Verkehrszeichen ist das Wort "sind".

Während die Verkehrszeichen in Typ II ausgeführt werden "sollten" ist die Festlegung bei Absperrgeräten deutlicher.

 

Die Einschränkung auf "begründete Ausnahmefälle" zur Verwendung von Folie Typ I ist auch bei den Absperrgeräten zu finden und wird in der Praxis sicherlich zu ungewünschten Ergebnissen führen, da eine Durchmischung verschiedener Systeme innerhalb einer Baustelle zu erwarten ist.
 

Aber die Festlegung betrifft nicht nur Baken, sondern alle Absperrgeräte.
 

Daher noch einmal die Zusammenfassung der Absperrgeräte die in Zukunft in Folie Typ II (RA2 B/C oder gleichwertig) auszuführen sind (lt. Entwurf von Dezember 2005):
 

- Leitkegel
- Leitbaken
- Warnbaken
- Absperrschranken
- fahrbare Absperrtafeln

 

      

Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2,
Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts)

Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen

 


Absperrgeräte sind künftig in Typ II (RA2 B/C) auszuführen

 
         
 

 

3.1.2 Leitbaken, Warnbaken
 

Zur Sicherung von Nachtbaustellen kommen Leitbaken in verkleinerter Ausführung zur Anwendung, daher in der  Größe 750 x 187,5mm. Diese sind auch in der Gestaltung als Pfeilbake erhältlich.


Der Vorteil den Leitkegel hinsichtlich Stapelbarkeit und Platzbedarf haben ist in diesem Zusammenhang von eher geringer Bedeutung, da für Nachtbaustellen ohnehin ein erhöhter Beschilderungsaufwand notwendig ist.

Der Abstand dieser Baken darf maximal 18m betragen. Hier kann man sich ganz einfach an die vorhandene Markierung halten, da diese auf BAB üblicherweise in
6m Strich und 12m Lücke ausgeführt wird.
 

 
Leitbake 750 x 187,5mm  (75% der Originalgröße)
 
         
 

 

Pfeilbaken

Pfeilbaken haben ihren Ursprung in der Kurvenleittafel. Man erhofft sich eine verbesserte Deutung durch den Kraftfahrer, sowie eine eindeutige Abgrenzung von einer "harmlosen" Längsabsperrung.


Das Einsatzgebiet beschränkt sich daher auf Querabsperrungen, Verschwenkungen bzw. Fahrbahnüberleitungen - also direkte Richtungswechsel.

 

Die Pfeilbaken werden als Zeichen 605-11 (linksweisend) und 605-21 (rechtsweisend) in die StVO aufgenommen.

Für einen effektiven Einsatz dieser Baken ist eine Vermischung mit herkömmlichen Leitbaken innerhalb einer Verschwenkung oder Längsabsperrung absolut unzulässig.
 

 

linksweisende Pfeilbake, Zeichen 605-11
 
         
 
Verzicht auf Warnleuchten

Die Leistungsfähigkeit von Reflexfolien ermöglicht den Verzicht von Warnleuchten bei Längsabsperrungen (wenn keine Verschwenkungen vorhanden sind).

Diese Regelung findet sich bereits in den RSA 95 und wird schon heute angewandt. Der Entwurf zur Teilfortschreibung legt als Vorraussetzung den Einsatz von Leitbaken mit Folien der Bauart Typ II (RA2, B/C) fest.

Bei Längsabsperrungen kann auf Warnleuchten auf Leitbaken verzichtet werden, wenn
Folien der Bauart Typ II oder visuell gleichwertige Foliensysteme verwendet werden.

Da bei vielen Baustellen ohnehin die Leuchten nicht funktionieren, können die Baken gewissermaßen diese Funktion übernehmen. Vorraussetzung ist natürlich das sie stets sauber sind - und hier ist schon wieder ein Problem gegeben.

Bei Querabsperrungen und Verschwenkungen (auch Verschwenkungen in Längsabsperrungen) müssen wie bisher Warnleuchten angebracht werden.

Der Verzicht sollte wohl überlegt sein, und selbstverständlich trifft diese Entscheidung die Behörde und nicht der Bauunternehmer oder Verkehrssicherer.
 

      

Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2,
Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts)

Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen


Eine Längsabsperrung ohne Warnleuchten ist möglich,
wenn Baken in Folie Typ II (RA2 B/C) eingesetzt werden
 
 
         
 
3.1.4 fahrbare Absperrtafeln

Auch in diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis auf Folie Typ II (RA2 B/C)
bei allen Absperrgeräten - entsprechend auch bei fahrbaren Absperrtafeln.

Eine wichtige Neuerung ist die Streichung von Zeichen 615. Es gibt daher nur noch das Zeichen 616 (mit Blinkpfeil) in der großen und kleinen Ausführung.

Die geplante Streichung von Zeichen 615 soll nun doch nicht kommen, da einige Bundesländer sich gegen die Abschaffung ausgesprochen haben.

Zu Absperrtafeln wird es in kürze auf RSA-95.de eine extra Seite geben,
da noch sehr viele alte Tafeln eingesetzt werden die schon seit langem nicht mehr zulässig sind. Die Seite wird hierzu eine Übersicht enthalten.

Für den Einsatz des Blinkpfeils von Zeichen 616 auf Straßen mit Gegenverkehr gilt folgender Grundsatz:

Auch auf Straßen mit Gegenverkehr ist gemäß RSA der Blinkpfeil zu zeigen.
Das Leuchtkreuz ist nur für den Einsatz auf Seitenstreifen vorgesehen.

 

Anforderungen an das Zugfahrzeug

Zugfahrzeuge für Absperrtafeln müssen ein zul. Gesamtgewicht von 7,49t oder mehr aufweisen. (im Rahmen einer Absicherungsmaßnahme) Diese Forderung findet sich
in den entsprechenden Regelplänen für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.

Die Festlegung ist damit Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn der entsprechende Regelplan angeordnet wird - und daher verbindlich.
 

 

Zeichen 616 in großer und kleiner Ausführung
 
 
         
 
3.2.1 Vorwarneinrichtungen

Auch dieser Bereich wurde überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst.
Zu den Vorwarneinrichtungen zählen:

- Vorwarntafel konventionell
- Vorwarntafel in LED-Technik
- kleiner Blinkpfeil
- Warnschwellen

 

Winkebake entfällt

Die Warnwinkebake entfällt, da ohnehin seit geraumer Zeit der kleine Blinkpfeil als Vorwarnung bevorzugt wird. Allerdings gibt es zwischenzeitlich auch hier Stimmen,
die nicht auf die Winkebake verzichten wollen.
 

 




die Warnwinkebake hat vermutlich ausgewunken
 
 

kleiner Blinkpfeil nur mit 15 Leuchten

Der kleine Blinkpfeil ist nur noch in der Ausführung mit 15 Leuchten zulässig.
Systeme mit 13 Leuchten dürfen nicht mehr verwendet werden, da diese
Anlagen ein Leuchtkreuz nur Schemenhaft zeigen können.
 
 
          
der Leuchtpfeil mit 13 Leuchten entfällt
 


nur die Ausführung mit
15 Leuchten ist zulässig
 
 
         
 
Warn- bzw. Absperrband endgültig unzulässig !


Bisher ist der Anwendungsbereich von Warnband (Flatterband) stark eingeschränkt. Es darf nur zur Längsführung und Materialkennzeichnung außerhalb von Fahrbahnen verwendet werden und nur dann, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind.

Da diese Festlegung in der Praxis entweder sehr "großzügig" ausgelegt, oder gar nicht befolgt wird, wurde der komplette Absatz "Warnbänder" gestrichen.

Damit ist Warnband im Anwendungsbereich der RSA generell unzulässig !

 

 

Flatterband ist künftig generell unzulässig
 
         
 
Leitmale

Auch bei Leitmalen wird Bezug auf Reflexfolien mit höheren Rückstrahlwerten genommen, daher Folien der Bauart Typ II bzw. RA2 Aufbau B oder C.
In diesem Fall lautet die Festlegung ebenfalls "sind" und es wurde auf die "begründete Ausnahme" zur Verwendung von Folie Typ I verzichtet.

Damit sind zukünftig nur Leitmale ab Folie Typ II (RA2 B/C oder gleichwertig) zulässig.
Die Möglichkeit gewölbte Leitmale einzusetzen wird ebenfalls erwähnt.

 

 

Leitmale künftig nur in Folie Typ II (RA2 B/C)
 
         
 
5 Bauliche Leitelemente,
transportable Schutzeinrichtungen

Bisher enthielten die RSA lediglich Festlegungen zu baulichen Leitelementen, zu denen Leitschwellen, Leitborde und Leitwände gehören. Im Zuge der Teilfortschreibung werden jetzt auch transportable Schutzeinrichtungen gesondert benannt.

Letztere können als Träger für vorübergehende Markierung eingesetzt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, das Leitschwelle und Leitbord keine Schutzfunktion haben, sondern nur die Funktion einer Markierung übernehmen.

Sie müssen wie bisher mit kleinen Leitbaken gekennzeichnet werden:
- innerorts alle 5m
- außerorts alle 10m

Das Leitbord weiterhin Bestandteil der RSA sein soll, wird von Experten als fragwürdig angesehen. Leitbord ist auf Grund der Bauhöhe problematisch, da Fahrzeuge aufsetzen wenn sie - natürlich versehentlich - auf einen Leitbord auffahren.

Leitwände wiederum sollten - wenn überhaupt - nur innerorts eingesetzt werden.

Ferner wird auf die Möglichkeit verwiesen, den - sofern vorhandenen - befahrbaren Teil von transportablen Schutzeinrichtungen als Bestandteil der Fahrstreifenbreite zu werten.

Dies ist bei Leitschwellen, Leitborden und Leitwänden generell nicht möglich, da hier die Systembreite gleichzeitig die Planungsbreite ist.
 

 
Leitschiene (links) und der umstrittene Leitbord (rechts)



transportable Schutzeinrichtungen
 

 
         
 
Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen


Die Festlegungen zum Thema Warnmarkierung werden an den Stand der Technik angepasst. Damit wird die Folienbauart für Warnmarkierung nicht mehr auf Typ II festgelegt sondern auf "visuell gleichwertige" Folien erweitert, daher auch auf die jetzt schon erhältlichen und zugelassenen Folien in Mikroprismentechnik.
 
   
 
kleiner Blinkpfeil nur mit 15 Leuchten

Auch bei der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung dürfen Leuchtpfeil-Systeme mit 13 Leuchten nicht mehr verwendet werden, da diese Anlagen ein Leuchtkreuz nur Schemenhaft zeigen können. Stattdessen ist die Ausführung mit 15 Leuchten einzusetzen.

 

 
          
der Leuchtpfeil mit 13 Leuchten entfällt


nur die Ausführung mit
15 Leuchten ist zulässig
 
 
Vorwarnanlagen nur noch 300mm

Die bisherige Regelung, dass gelb blinkende Warnleuchten auf oder hinter dem Fahrerhaus vorzugsweise 300mm Durchmesser haben sollen, wurde geändert.
Das Wort "vorzugsweise" wurde gestrichen, daher entfällt auch die Möglichkeit kleinere Leuchten (180mm bzw. 200mm) zu verwenden.

 
 
   
Vorwarnanlage mit 300mm Lichtaustritt
 
 
         
 
Warnkleidung

Die bereits erfolgte Änderung der VwV-StVO, welche seit dem 28.03.2008 den Einsatz von gelber Warnkleidung zulässt, ist in die künftige RSA aufzunehmen.

Bisher war ausschließlich fluoreszierendes Orange zulässig und diese Festlegung sollte auch lt. Entwurf zur Teilfortschreibung beibehalten werden, da die Änderung der VwV damals nicht absehbar war.

Die VwV hat prinzipiell Vorrang vor der RSA, also ist trotz der jetzt noch gültigen Fassung (RSA) der Einsatz von gelber Warnkleidung erlaubt.

Der Entwurf enthält auch Festlegungen zum Einsatz bei Nachtbaustellen - in diesem Fall ist mindestens die Klasse 3 gefordert. Zusätzlich hierzu wird auf eine Gestaltung der Reflexstreifen verwiesen, die an die menschliche Kontur angepasst sein soll.
 
 

gelbe Warnkleidung ist
seit 28.03.2008 zulässig