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RSA-95.de |
| Infos zur RSA Teilfortschreibung | |||||||||||||||||||||||||||||
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Ledigleich die Regelpläne für Nachtbaustellen (D4)
wurden vorab eingeführt.
Auf dieser Seite werden einige der bisher geplanten Änderungen behandelt. Dieser beinhaltet lediglich eine Änderung der Teile A und D, derzeit befasst sich jedoch eine Arbeitsgruppe mit der erforderlichen Anpassung der Teile B und C.
Auch bereits erfolgte Änderungen anderer Regelwerke werden in die RSA aufzunehmen sein, daher werden diese hier ebenfalls angesprochen, auch wenn sie im Schlussentwurf von 2005 bisher nicht enthalten waren.
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1.1 Arbeitsstellen (auf Autobahnen) Bisher kannten die RSA nur Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer. Der Entwurf zur Teilfortschreibung unterteilt die Arbeitstellen von kürzerer Dauer zusätzlich in Tages- und Nachtbaustellen: Arbeitsstellen von längerer
Dauer Arbeitsstellen von kürzerer Dauer während der Tageshelligkeit
(Tagesbaustellen) Die Nachbaustellen werden im Regelwerk gesondert behandelt, hierfür sind auch spezielle Regelpläne vorgesehen, welche lt. Entwurf nur auf Autobahnen Anwendung finden. Diese Regelpläne wurde bereits Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 veröffentlicht, daher können bzw. müssen diese Regelpläne seit 08.12.2009 angewandt werden.
Ursprünglich sollte zur Ankündigung das Zusatzzeichen
"Nachtbaustelle" eingeführt werden, daß hat das BMVBS jedoch abgelehnt.
Dementsprechend erfolgt die Ankündigung nur mit einem Zeichen 123 auf einer
weißen Trägertafel zusammen mit zwei blinkenden Vorwarnleuchten. |
![]() Vorankündigung einer Nachtbaustelle (auf Autobahnen) |
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2 Verkehrszeichen Zusätzlich zu den bisher in den RSA enthaltenen Anforderungen an Verkehrszeichen (VZ nach RAL Gütebedingungen) enthält der Entwurf Hinweise auf die Verwendung von Folien mit höheren Rückstrahlwerten. Da es insbesondere in Arbeitsstellen auf eine einwandfrei sichtbare Beschilderung ankommt werden Folien der Bauart Typ II benannt. Die Bezeichnung Typ II ist nicht mehr aktuell. Die derzeitige Klassifizierung ist RA2 Aufbau B oder C, die erhöhten Anforderung an die visuellen Eigenschaften (höhere Rückstrahlwerte) bleiben dabei aber erhalten.
Der Entwurfstext spricht davon,
dass nur Verkehrszeichen mit Folien der Bauart Typ II eingesetzt werden
sollten. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Folien der Bauart Das Wort "sollten" bezeichnet zunächst keinen
Zwang (vermeintlich gut für die, die mit altem Material arbeiten) allerdings relativiert
sich die Aussage wieder über die Verwendung von Folie Typ I in
"begründeten Ausnahmefällen". Im Sinne einer sortenreinen Lagerhaltung und der Möglichkeit das Schild universell einzusetzen (unabhängig ob Feldweg oder Autobahn) sind Folien der Bauart Typ II bzw. Typ III die beste Wahl. Bei Neuanschaffung sollten daher mit Blick
auf die kommenden Anforderungen ausschließlich Schilder der (neuen) Klasse RA2 / RA3
berücksichtigt werden. |
![]() Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2, Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts) Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen |
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2.3 Gefahrzeichen RSA steht für die
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Daher erhält das Zeichen 123 StVO (Baustelle) im Entwurf zur RSA Teilfortschreibung die neue Bezeichnung "Arbeitsstelle". Diese Änderung ist in die StVO aufzunehmen. Weiterhin wird das Zeichen 114 StVO, das bisher
unter Punkt 2.3.(1) erwähnt war gesondert beschrieben. |
![]() Zeichen 123 "Arbeitsstelle" ![]() Zeichen 114 |
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2.5 Beleuchtung von Verkehrszeichen Im Zuge der Weiterentwicklung von Reflexfolien sind Schilderleuchten nahezu vollständig von unseren Autobahnen verschwunden. Auch hier erhält der Hinweis auf Schilder der Folienbauart Typ II (RA2 B/C) erneut eine wesentliche Bedeutung. Bei Verkehrszeichen der Bauart Typ II oder visuell gleichwertigen Foliensystemen ist eine Beleuchtung in der Regel nicht erforderlich. Auch diese
Festlegung spricht für Reflexfolien mit hohen Rückstrahlwerten. |
![]() Schilderleuchte |
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2.6 vorübergehende Markierungen Die verschiedenen Markierungsmaterialien werden genauer unterteilt in:
- nicht vorgefertigte Markierungssysteme (z.B. Markierungsfarben,
Agglomerate usw.) Seit Einführung der RSA haben sich die verwendeten Markierungsmaterialien (Weißmarkierungen) weiterentwickelt, bzw. es wurden neue oder im Ausland bewährte Techniken und Markierungsstoffe verstärkt angewandt.
Als
Beispiel sind verschiedene Agglomerat-Markierungen und das Bitumen-Plus
Verfahren zu nennen. Bei beiden Ausführungen resultiert eine erhöhte
Nachtsichtbarkeit bei Nässe.
Gelbe Markierungen dürfen lichttechnisch nicht unterhalb der vorhandenen weißen Markierung liegen und müssen auf Bundesfernstraßen im Regelfall als gelbe Markierung mit erhöhter Nachtsichtbarkeit bei Nässe ausgeführt werden.
Das
bedeutet das man bei einer vorhandenen Agglomerat-Markierung nicht mit
"normaler" gelber Markierungsfolie (Typ I) eine Verkehrsführung einrichten darf.
Hervorzuheben sind hier die Worte "dürfen nicht" und "müssen" welche
eine recht deutliche Sprache sprechen, im Gegensatz zum leider oft
verwendetem "sollte".
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Reflexionswirkung![]() bei trockener Fahrbahn ![]() bei nasser Fahrbahn
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3.1 Absperrgeräte
Dieser Absatz ist besonders interessant, hat er doch zur Folge das sich die ein oder andere Firma in ihrer Existenz gefährdet fühlen könnte - vorausgesetzt die entsprechenden Behörden setzten die Anforderungen auch konsequent durch:
Der
Entwurfstext spricht davon, dass nur Absperrgeräte mit Folien der Bauart Typ II
einzusetzen sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Folien der Bauart
Während die Verkehrszeichen in Typ II ausgeführt werden "sollten" ist die Festlegung bei Absperrgeräten deutlicher.
Die Einschränkung auf
"begründete Ausnahmefälle" zur Verwendung von Folie Typ I ist auch
bei den Absperrgeräten zu finden und wird in der Praxis
sicherlich zu ungewünschten Ergebnissen führen, da eine Durchmischung
verschiedener Systeme innerhalb einer Baustelle zu erwarten ist. Aber die Festlegung betrifft
nicht nur Baken, sondern alle Absperrgeräte. Daher noch einmal die
Zusammenfassung der Absperrgeräte die in Zukunft in Folie Typ II (RA2 B/C oder
gleichwertig) auszuführen sind (lt. Entwurf von Dezember 2005):
- Leitkegel |
![]() Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2, Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts) Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen
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3.1.2 Leitbaken,
Warnbaken Zur Sicherung von Nachtbaustellen kommen Leitbaken in verkleinerter Ausführung zur Anwendung, daher in der Größe 750 x 187,5mm. Diese sind auch in der Gestaltung als Pfeilbake erhältlich.
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![]() Leitbake 750 x 187,5mm (75% der Originalgröße) |
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Pfeilbaken
Die Pfeilbaken werden als Zeichen 605-11 (linksweisend) und 605-21 (rechtsweisend) in die StVO aufgenommen. Für einen effektiven Einsatz dieser Baken
ist eine Vermischung mit herkömmlichen Leitbaken innerhalb einer
Verschwenkung oder Längsabsperrung absolut unzulässig. |
linksweisende Pfeilbake, Zeichen 605-11 |
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Verzicht auf Warnleuchten Die Leistungsfähigkeit von Reflexfolien ermöglicht den Verzicht von Warnleuchten bei Längsabsperrungen (wenn keine Verschwenkungen vorhanden sind). Diese Regelung findet sich bereits in den RSA 95 und wird schon heute angewandt. Der Entwurf zur Teilfortschreibung legt als Vorraussetzung den Einsatz von Leitbaken mit Folien der Bauart Typ II (RA2, B/C) fest. Bei Längsabsperrungen kann auf
Warnleuchten auf Leitbaken verzichtet werden, wenn Bei Querabsperrungen und Verschwenkungen (auch Verschwenkungen in Längsabsperrungen) müssen wie bisher Warnleuchten angebracht werden. Der Verzicht sollte wohl überlegt sein, und
selbstverständlich trifft diese Entscheidung die Behörde und nicht der
Bauunternehmer oder Verkehrssicherer. |
![]() Reflexfolie "Typ II" neue Bezeichnung RA2, Aufbau B (links) und Aufbau C (rechts) Aufbau B = Glasperlen, Aufbau C = Mikroprismen ![]() Eine Längsabsperrung ohne Warnleuchten ist möglich, wenn Baken in Folie Typ II (RA2 B/C) eingesetzt werden |
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3.1.4 fahrbare Absperrtafeln
Auch in diesem Zusammenhang noch einmal der
Hinweis auf Folie Typ II (RA2 B/C) Für den Einsatz des Blinkpfeils von Zeichen 616 auf Straßen mit Gegenverkehr gilt folgender Grundsatz: Auch auf Straßen mit
Gegenverkehr ist gemäß RSA der Blinkpfeil zu zeigen.
Anforderungen an das Zugfahrzeug |
![]() Zeichen 616 in großer und kleiner Ausführung |
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3.2.1 Vorwarneinrichtungen Auch dieser Bereich wurde überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Zu den Vorwarneinrichtungen zählen:
- Vorwarntafel
konventionell Winkebake entfällt |
![]() die Warnwinkebake hat vermutlich ausgewunken |
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kleiner Blinkpfeil nur mit 15 Leuchten Der kleine Blinkpfeil ist nur noch in der Ausführung mit 15 Leuchten zulässig. Systeme mit 13 Leuchten dürfen nicht mehr verwendet werden, da diese Anlagen ein Leuchtkreuz nur Schemenhaft zeigen können. |
der Leuchtpfeil mit 13 Leuchten entfällt |
![]() nur die Ausführung mit 15 Leuchten ist zulässig |
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Warn- bzw. Absperrband endgültig unzulässig ! Bisher ist der Anwendungsbereich von Warnband (Flatterband) stark eingeschränkt. Es darf nur zur Längsführung und Materialkennzeichnung außerhalb von Fahrbahnen verwendet werden und nur dann, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind. Da diese Festlegung in der Praxis entweder sehr "großzügig" ausgelegt, oder gar nicht befolgt wird, wurde der komplette Absatz "Warnbänder" gestrichen. Damit ist Warnband im Anwendungsbereich der RSA generell unzulässig !
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![]() Flatterband ist künftig generell unzulässig |
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Leitmale Auch bei Leitmalen wird Bezug auf Reflexfolien mit höheren Rückstrahlwerten genommen, daher Folien der Bauart Typ II bzw. RA2 Aufbau B oder C. In diesem Fall lautet die Festlegung ebenfalls "sind" und es wurde auf die "begründete Ausnahme" zur Verwendung von Folie Typ I verzichtet. Damit sind zukünftig nur Leitmale ab Folie Typ II (RA2 B/C oder gleichwertig) zulässig. Die Möglichkeit gewölbte Leitmale einzusetzen wird ebenfalls erwähnt.
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![]() Leitmale künftig nur in Folie Typ II (RA2 B/C) |
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5 Bauliche Leitelemente, transportable Schutzeinrichtungen Bisher enthielten die RSA lediglich Festlegungen zu baulichen Leitelementen, zu denen Leitschwellen, Leitborde und Leitwände gehören. Im Zuge der Teilfortschreibung werden jetzt auch transportable Schutzeinrichtungen gesondert benannt. Letztere können als Träger für vorübergehende
Markierung eingesetzt werden. Das Leitbord weiterhin
Bestandteil der RSA sein soll, wird von Experten als fragwürdig angesehen.
Leitbord ist auf Grund der Bauhöhe problematisch, da Fahrzeuge aufsetzen wenn
sie - natürlich versehentlich - auf einen Leitbord auffahren. |
![]() Leitschiene (links) und der umstrittene Leitbord (rechts)
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Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen Die Festlegungen zum Thema Warnmarkierung werden an den Stand der Technik angepasst. Damit wird die Folienbauart für Warnmarkierung nicht mehr auf Typ II festgelegt sondern auf "visuell gleichwertige" Folien erweitert, daher auch auf die jetzt schon erhältlichen und zugelassenen Folien in Mikroprismentechnik. |
![]() |
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kleiner Blinkpfeil nur mit 15 Leuchten Auch bei der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung dürfen Leuchtpfeil-Systeme mit 13 Leuchten nicht mehr verwendet werden, da diese Anlagen ein Leuchtkreuz nur Schemenhaft zeigen können. Stattdessen ist die Ausführung mit 15 Leuchten einzusetzen.
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der Leuchtpfeil mit 13 Leuchten entfällt |
![]() nur die Ausführung mit 15 Leuchten ist zulässig |
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Vorwarnanlagen nur noch 300mm Die bisherige Regelung, dass gelb blinkende Warnleuchten auf oder hinter dem Fahrerhaus vorzugsweise 300mm Durchmesser haben sollen, wurde geändert. Das Wort "vorzugsweise" wurde gestrichen, daher entfällt auch die Möglichkeit kleinere Leuchten (180mm bzw. 200mm) zu verwenden. |
![]() Vorwarnanlage mit 300mm Lichtaustritt |
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Warnkleidung Die bereits erfolgte Änderung der VwV-StVO, welche seit dem 28.03.2008 den Einsatz von gelber Warnkleidung zulässt, ist in die künftige RSA aufzunehmen. Bisher war ausschließlich fluoreszierendes Orange zulässig und diese Festlegung sollte auch lt. Entwurf zur Teilfortschreibung beibehalten werden, da die Änderung der VwV damals nicht absehbar war. Die VwV hat prinzipiell Vorrang vor der RSA, also ist trotz der jetzt noch gültigen Fassung (RSA) der Einsatz von gelber Warnkleidung erlaubt. Der Entwurf enthält auch Festlegungen zum Einsatz bei Nachtbaustellen - in diesem Fall ist mindestens die Klasse 3 gefordert. Zusätzlich hierzu wird auf eine Gestaltung der Reflexstreifen verwiesen, die an die menschliche Kontur angepasst sein soll. |
![]() gelbe Warnkleidung ist seit 28.03.2008 zulässig |
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