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  Nachtbaustellen      
             
 


Nachtbaustellen sollten eigentlich im Zuge der RSA-Teilfortschreibung begrifflich eingeführt werden, um auf die Erfordernisse der Praxis zu reagieren und die entsprechende Anordnungsgrundlage zu schaffen.

Da verschiedene Faktoren zu einer kompletten Überarbeitung der gesamten RSA geführt haben und im Hinblick auf die noch einzuarbeitenden Änderungen eine erhebliche Verzögerung der Veröffentlichung zu erwarten ist, wurden die enthaltenen Regelpläne für Nachtbaustellen mit dem allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 vorab eingeführt.

 

Die darin enthaltenen Informationen werden nachfolgend wiedergegeben. Links befindet sich der amtliche Text (blau) mit zwei Abbildungen. Die Texte und Bilder im rechten Teil der Seite sind Erläuterungen von RSA-95.de. Zusätzlich werden die genannten Regelpläne abgebildet. Diese Pläne werden in Kürze auch in 3D-Darstellung verfügbar sein.

 



Ankündigung einer Nachtbaustelle
 

 
             
 

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009
Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung;
Arbeitsstellen an Straßen

(Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)

     
         
  Betreff: Arbeitsstellen an Bundesautobahnen
- Regelungen für Nachtbaustellen
     
         
 
Bezug: 1. ARS-Nr. 06/1995, StB 13/StV 12/38.59.10-01/111 BASt 94
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), Ausgabe 1995
  2. ARS-Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.95.10-
02/76 Vm 96
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), Ausgabe 1995
  3 ARS-Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/ 38.59.10-02/
29 Vm 00,
Arbeitsstellen an Straßen; Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, Änderungen
     
         
  Aktenzeichen: S 11/7122.3/4-RSA/1111796
Datum: Bonn, 08.12.2009
     
         
  Regelungen zu Nachtbaustellen sollen Bestandteil der neuen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Entwurf Stand 2009 werden. Die Veröffentlichung der Gesamtrichtlinie, die an die zum 1.September 2009 in Kraft getretene StVO und VwV-StVO anzupassen ist, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Um vor der bevorstehenden dunklen Jahreszeit die Regelungen zu Nachtbaustellen der Praxis zur Verfügung zu stellen, werden diese im Vorgriff auf die spätere Fertigstellung der RSA den Ländern hiermit nachfolgend bekannt gegeben.      
         
  Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009      
         
  I.

Allgemeines
     
  Nachtbaustellen im Sinne dieser Regelungen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer (vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA 95), die bei Dunkelheit betrieben werden.        
         
  Sofern hier nicht etwas anderes geregelt ist, gelten auch für Nachtbaustellen die allgemeinen Regelungen der RSA 95 für Arbeitsstellen kürzerer Dauer, soweit sie nicht im Widerspruch zur StVO und VwV-StVO stehen. Die Festlegungen der RSA 95 im Teil D Abschnitt 3, Absatz 17 zu Arbeitsstellen bei Dunkelheit werden durch dieses ARS ersetzt.        
         
  Nachtbaustellen sind nach den Regelplänen D IV/1 bis D IV/3 auszustatten. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A der RSA 95, Abschnitt A 1.5, verwiesen.        
         
  Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Nachtbaustellen, die auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen eingerichtet werden.        
         
  Verkehrseinrichtungen      
  Zur Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 50 m betragen muss. Sie können auf Anhängern oder unmittelbar an Kraftfahrzeugen montiert sein.        
         
  Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Nachtbaustellen sind mit retroreflektierenden Folien mindestens der Retroreflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen.        
         
  Bei Nachtbaustellen sind Vorwarnanzeiger als Vorwarneinrichtungen in Ergänzung zu fahrbaren Absperrtafeln erforderlich, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind sowie in Einsatzbereichen, in denen die Geschwindigkeiten nicht durch Verkehrszeichen begrenzt sind. Ein weiterer Vorwarnanzeiger ist dann aufzustellen, wenn die Sicht auf die Absperrtafel geringer als 400 m ist. Die Standorte der Vorwarneinrichtungen sind jeweils den Regelplänen D IV zu entnehmen.    

    

 
         
  Verkehrsführung und -regelung      
  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Nachtbaustellen ist mit Rücksicht auf die im Arbeitsbereich Beschäftigten und aus Gründen der Adaptation in der Regel niedriger anzusetzen als bei Arbeitsstellen während der Tageshelligkeit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist hierbei je nach Art der durchzuführenden Arbeiten und in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Verhältnissen
festzulegen.
     
         
  In Nachtbaustellen sind zur Längsabsperrung anstelle von Leitkegeln wegen der besseren Leitwirkung Leitbaken (mindestens der Größe 750 x 187,5 mm) im Abstand von 18 m untereinander einzusetzen.     Kommentar
Der Abstand der kleinen Leitbaken ergibt sich aus dem Strich-Lücke-Verhältnis von Leitlinien (Z 340) auf Autobahnen. Ein Strich misst 6m, die Lücke 12m, daher insgesamt 18m. Somit braucht bei der Einrichtung der Arbeitsstelle z.B. nur auf jeden Beginn eines Strichs eine kleine Leitbake gestellt werden, damit die vorgeschriebenen Abstände stimmen.
 
         
  Der besonderen Situation einer Nachtbaustelle ist durch eine Vorwarnung entsprechend Regelplänen D IV im Zulaufbereich Rechnung zu tragen. Der Vorwarnanzeiger sollte durch Einsatz aktiver lichttechnischer Einrichtungen (Vorwarnanzeiger mit aktivem lichttechnischen Informationsteil, s. Bild 1) hervorgehoben werden. Zeichen 123 ist mit Blinkleuchten auszustatten.    

Kommentar
Während im Text das Wort "sollte" eher eine Empfehlung zur Verwendung von Vorwarn-anzeigern mit aktivem lichttechnischen Informationsteil enthält, sprechen die Regelpläne eine deutlichere Sprache.

 
         
 

 

Bild 1: Vorwarnanzeiger mit Geschwindigkeitsbeschränkung und verschiedenen Verkehrsführungen (links in herkömmlicher
Technik, rechts mit aktivem lichttechnischen Informationsteil) Die Zeichen 274 und 501 ff auf der Vorwarnanzeiger sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen anzupassen.

 
  Die im ARS enthaltene Abbildung stammt aus dem Entwurf zur RSA Teilfortschreibung und zeigt deshalb auch die konventionelle Variante (links).

Grundsätzlich kommen bei Nachtbaustellen aber lt. Regelplan nur "Vorwarnanzeiger" mit aktivem lichttechnischen Informationsteil (rechts) zur Anwendung.

Die schematische RSA Abbildung ist leider nicht sehr gelungen, da sie die Vorwarnleuchten als Bestandteil der LED-Matrix zeigt. Sicherlich ist mit einigen Anlagen auch eine solche Darstellung möglich, grundsätzlich werden zu diesem Zweck aber blinkende Vorwarnleuchten vom Typ WL 7 bzw. der Klasse L9H / L9M eingesetzt.

 
         
  Beleuchtung      
  Wenn es erforderlich ist, den Arbeitsbereich der Arbeitsstelle aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu beleuchten, muss dies gemäß DIN EN 12646 geschehen.     Kommentar:
Die ursprünglich im VRS genannte DIN EN ist nicht korrekt, stattdessen ist die DIN EN 12464-2 maßgebend.
Der Fehler wurde mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt korrigiert
 
         
  Wenn eine negative Beeinflussung des Verkehrsteilnehmers auf Grund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist – z. B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt – ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN 5044-1 und DIN EN 13201 hinsichtlich Beleuchtungsniveau, Länge der Adaptationsstrecken und Blendung erfüllt werden. Der Mindestwert der Fahrbahnleuchtdichte L beträgt dann 2 cd/m2. Zur Verbesserung der visuellen Führung kann auch der Verschwenkungsbereich beleuchtet werden. Werden freibrennende Lichtquellen (z. B. Leuchtballone) verwendet, sollte eine Mindestlichtpunkthöhe von 5,00 m nicht unterschritten werden.    


blendfreie Beleuchtung durch Leuchtballon

 
         
  Warnkleidung      
  Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) in kompletter Ausführung tragen. Das Tragen einer Warnweste allein genügt nicht. Folgende Anforderungsmerkmale müssen hierbei eingehalten werden:        
         
 
a) Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Abs. 4.1,
Tabelle 1, der DIN EN 471, wobei die zusätzlich verfügbare Fläche
an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen soll. Für
kurzzeitig in Nachtbaustellen tätiges Personal (Kontrolltätigkeit) ist
ein Warnmantel oder ein vergleichbares Kleidungsstück mit zusätzlichen
vertikalen Reflexstreifen ausreichend.
       
         
 
b) Als Farbe darf ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot oder
fluoreszierendes Gelb gemäß Abs. 5.1, Tabelle 2, der DIN EN 471
verwendet werden.
       
         
  II.
Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich die unter I. genannten Regelungen zur Sicherung von Nachtbaustellen ab sofort anzuwenden. Bis zur Übernahme der Regelungen für Nachtbaustellen in die RSA bzw. ZTV-SA sind die unter I. mit Randstrich versehenen Textabschnitte sowie die anliegenden Regelpläne in den Bauverträgen zu vereinbaren. Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise empfehle ich, diese Regelungen auch für Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Ich weise nochmals darauf hin, dass die RSA Ausgabe 1995 in Teilen
überarbeitungsbedürftig ist und die geänderte StVO und VwV-StVO bei der Sicherung von Arbeitsstellen zu beachten sind. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden. Ich bitte Sie, mir bis zum 30.03.2010 über die mit diesen Regelungen gemachten Erfahrungen zu berichten.

Im Auftrag
Prof. Dr.-Ing. Josef Kunz

Anlage: Regelpläne D IV/1l, D IV/1r, D IV/2, D IV/3

 
     
             
 
Regelpläne
 
 
 

Anmerkung:
Im Gegensatz zum Entwurf der RSA Teilfortschreibung sind in den Regelplänen keine Warnschwellen mehr enthalten. Diese Einrichtungen werden derzeit zwar angewandt, sind jedoch in Fachkreisen umstritten, da in der Zwischenzeit einige Unfälle im Zusammenhang mit Warnschwellen zu verzeichnen waren. Insbesondere die nicht in jedem Fall gegebene Lagestabilität lässt Zweifel an der Praxistauglichkeit dieses Produkts aufkommen - vor allem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, ob die Warnschwellen im Sinne der RSA überhaupt bundeseinheitlich eingeführt werden.



Warnschwelle
 

Die in den Regelplänen abgebildete Variante des kleinen Blinkpfeils (bei 300m) ist zudem falsch. Hier wurde eine Leuchtpfeilleuchte zuviel "aktiviert" welche lt. RSA dem Leuchtkreuz vorbehalten ist, zur Gestaltung des Pfeils jedoch nicht verwendet wird. Vorhandene Blinkpfeile mit 8 Leuchten können daher weiter verwendet werden.


Kleiner Blinkpfeil in der falschen Gestaltung (links) und der korrekten Ausführung gemäß RSA (rechts)

 

 
 


 

 
             
         
  Einrichtungen zur Absicherung von Nachtbaustellen      
         
 

Ankündigung
Die Ankündigung erfolgt durch beidseitig aufgestellte Zeichen 123 (Größe 3), auf weißen Trägertafeln (1250x1600mm) montiert, mit integrierten Vorwarnleuchten. Zeichen 123 und Trägertafel müssen mindestens die Retroreflexionsklasse RA2 aufweisen. Die blinkenden Vorwarnleuchten haben einen Durchmesser von 300mm und müssen über eine Nachtabsenkung verfügen.

Die Aufstellhöhe der Leuchten muß mindestens 2,50m betragen (Reduzierung der Blendwirkung im Nahbereich). Die Oberkante der Trägertafel befindet sich daher bei 2,80 - 3,00m. Dementsprechend sind ausreichend standsichere Aufstellvorrichtungen zu verwenden.

 

 
         
             
         
 

Verkehrszeichen
Neben Zeichen 123 werden konventionelle Zeichen 274 der Größe 3 zur Geschwindigkeitsreduzierung eingesetzt. Alle Verkehrszeichen müssen den RAL-Gütebedingungen entsprechen und mindestens die Retroreflexionsklasse RA2 aufweisen.

   


Folien der Retroreflexionsklasse RA2

         
             
         
 

Vorwarnanzeiger
Im Zulaufbereich der Arbeitsstelle werden Vorwarnanzeiger eingesetzt. Entsprechend dem Stand der Technik und den Festlegungen der Regelpläne sollen nur Vorwarnanzeiger mit aktivem lichttechnischen Informationsteil eingesetzt werden.

Der Vorwarnanzeiger ist 500 - 800m vor der Arbeitsstelle aufzustellen. Ein zusätzlicher Vorwarnanzeiger ist erforderlich, wenn die Sicht auf die Absperrtafel weniger als 400m beträgt, z.B. vor Bergkuppen oder Kurven. Dieser ist dann 800-1200m vor der Arbeitsstelle zu platzieren und ersetzt das konventionelle Zeichen 274-60 am rechten Fahrbahnrand.

Weitere Vorwarnanzeiger werden im Bereich der Fahrstreifensubtraktion erforderlich (siehe Regelplan D IV/2 und D IV/3)

Sind gelbe oder weiße LEDs zu verwenden?
Seit der Veröffentlichung des ARS zu Nachbaustellen ist eine Diskussion um die Farbe der verwendeten Leuchtdioden entbrannt. Die aus dem Entwurf zur RSA-Teilfortschreibung entnommene Abbildung des Vorwarnanzeigers zeigt eine Pfeildarstellung in weißer Farbe, die bisher in der Praxis eingesetzten Tafeln sind hingegen alle mit gelben LEDs bestückt.

Das hat seinen Ursprung in der Tatsache, das zum Zeitpunkt, als die ersten LED-Vorwarntafeln entwickelt wurden, noch keine weißen LEDs mit den erforderlichen Eigenschaften verfügbar waren. In der Zwischenzeit hat sich das geändert, jedoch hat die Industrie bisher nicht darauf reagiert - sicherlich auch, weil der Kunde die "teuren" weißen Tafeln nicht kauft, solange er nicht durch amtliche Vorgaben dazu gezwungen wird.

Es wäre natürlich unverhältnismäßig, den Einsatz der gelb bestückten Vorwarnanzeiger jetzt zu untersagen, denn diese durchaus sinnvollen Einrichtungen werden seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt. Festlegungen hinsichtlich der Leuchtfarbe hat es in der Vergangenheit nicht gegeben, von daher hat man die vorhandene Darstellung bisher toleriert bzw. akzeptiert.

Andererseits muss man natürlich festhalten, dass der Vorwarnanzeiger im Sinne eines "gültigen" Verkehrszeichens angeordnet wird und vom Verkehrsteilnehmer auch so verstanden werden soll. Hier ist die StVO maßgebend und die kennt bei Wechselverkehrszeichen nur die invertierte Darstellung von Schwarz und Weiß.

Im Hinblick auf konventionelle Vorwarnanzeiger mit herkömmlichen Lenkungstafeln bzw. Prismenwendern, bleibt also gemäß StVO nur die Darstellung mit weißen LEDs. Vor allem wenn der Vorwarnanzeiger ein integriertes Zeichen 264 zeigen soll, ist mit gelben LEDs der Bezug zur StVO nicht mehr gegeben.

Es bleibt abzuwarten, wie mit dieser Thematik künftig umgegangen wird. Eine Übergangsfrist wäre sicherlich wünschenswert, nur scheitert diese an der Tatsache, das es bisher keine Regelungen gab, die sich jetzt geändert haben.

Stattdessen hat man bisher Einrichtungen verwendet, die zwar dem Stand der Technik entsprachen (aktives Licht), für die jedoch - streng genommen - keine Anordnungsgrundlage bestand.

Den anordnenden Stellen ist in Zukunft ein gesundes Maß an Toleranz zu wünschen, schließlich ist das Weiß von alten, stationären WVZ-Brücken inzwischen auch eher "gelb". Insofern kann diese Abweichung so dramatisch auch nicht sein.  Den Anwendern der Vorwarnanzeiger muss man aber auch nahe legen, zukünftige Investitionen auf die amtlichen Vorgaben abzustimmen und bereits vorhandene Tafeln zeitnah umzurüsten.

 


LED Vorwarnanzeiger

 

 

 

 


Vergleich der Darstellung
(weiße und gelbe LEDs)

 
         
             
         
 

kleiner Blinkpfeil
Der kleine Blinkpfeil wird 300m vor der Arbeitsstelle gezeigt. Die aktuelle Abbildung in den Regelplänen ist falsch, die bisherige Gestaltung gemäß RSA bleibt auch künftig erhalten.

Das im § 7 StVO vorgeschriebene Reißverschlussverfahren hat zur Folge, daß unter dem Blinkpfeil ein Zusatzzeichen "300m" anzubringen ist. Auch dieses Zeichen muß in der Retroreflexionsklasse RA2 ausgeführt werden.

Wie alle Warnleuchten, muß auch der kleine Blinkpfeil mit einer Nachtabsenkung ausgestattet sein. Eine lichttechnische Zulassung der Leuchten ist ebenso erforderlich.

 


          

 
         
             
         
 

fahrbare Absperrtafel
Zur Anwendung von fahrbaren Absperrtafeln gäbe es nichts zu sagen, wären da nicht die verschärften Anforderungen an das Zugfahrzeug. Hier werden explizit Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,49t gefordert.

Das hat seine Ursache in der "Prellbockwirkung" dieser Fahrzeuge und wird künftig auch Bestandteil anderer Regelpläne sein. Damit scheiden PKW oder Fahrzeuge der sog. "Sprinter-Klasse" als Zugfahrzeug zunächst aus.


Aufstellung ohne Zugfahrzeug weiterhin möglich
Unabhängig von den Vorgaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge ist jedoch auch weiterhin das Aufstellen der Absperrtafel ohne Zugfahrzeug möglich, sofern der Sicherheitsabstand zwischen Tafel und Arbeitsstelle auf etwa 100m vergrößert wird. Hier greift die bewährte Regelung zur Absicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer:

RSA Teil D, Abs. 3 (4)
Werden die Absperrtafeln bei stationären Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ohne Zugfahrzeug abgestellt, so muß der Mindestabstand auf etwa 100m erhöht werden.

Diese Festlegung war auch im Entwurf zur RSA-Teilfortschreibung (inkl. Nachbaustellen) enthalten und künftig wird sich - aus jetziger Sicht - auch nichts daran ändern. Der Einsatz der Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug sollte jedoch mit der Behörde im Vorfeld abgestimmt werden, um unnötige Konflikte an der Arbeitsstelle zu vermeiden. (z.B. bei Überwachung der angeordneten Beschilderung durch die Polizei)


Auch Absperrtafeln in RA 2- Folie

Natürlich müssen auch fahrbare Absperrtafeln mindestens der Retroreflexionsklasse RA2 entsprechen. Abgesehen davon sollte diese Ausführung auf Autobahnen eigentlich selbstverständlich sein. Hier sind insbesondere die überwachenden Stellen gefragt, denn nicht selten erwachen alte, ausgemusterte Tafeln der Autobahnmeistereien bei Privatunternehmen zu neuem Leben - natürlich optisch und technisch unverändert.

 




Bei Aufstellung ohne Zugfahrzeug ist
der Sicherheitsabstand zur Arbeitsstelle
auf etwa 100m zu erhöhen

 
         
             
         
 

Längsabsperrung 
Zur Längsabsperrung werden Leitbaken in verkleinerter Ausführung eingesetzt, daher 750x187,5mm. Der Abstand beträgt 18m, welcher anhand der vorhandenen Leitlinie bestimmt werden kann (6m Strich + 12m Lücke = 18m). Zum Fahrstreifen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 25cm erforderlich.

Die Leitbaken sind ebenfalls mindestens in der Retroreflexionsklasse RA2 auszuführen und müssen gemäß TL-Leitbaken zugelassen sein (TL-Prüfnummer).