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RSA-95.de |
| Nachtbaustellen | |||||||||||||||
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Die darin enthaltenen Informationen werden nachfolgend wiedergegeben. Links befindet sich der amtliche Text (blau) mit zwei Abbildungen. Die Texte und Bilder im rechten Teil der Seite sind Erläuterungen von RSA-95.de. Zusätzlich werden die genannten Regelpläne abgebildet. Diese Pläne werden in Kürze auch in 3D-Darstellung verfügbar sein. |
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Allgemeines
Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 |
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Betreff: Arbeitsstellen an
Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen |
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Aktenzeichen: S
11/7122.3/4-RSA/1111796 Datum: Bonn, 08.12.2009 |
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| Regelungen zu Nachtbaustellen sollen Bestandteil der neuen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Entwurf Stand 2009 werden. Die Veröffentlichung der Gesamtrichtlinie, die an die zum 1.September 2009 in Kraft getretene StVO und VwV-StVO anzupassen ist, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Um vor der bevorstehenden dunklen Jahreszeit die Regelungen zu Nachtbaustellen der Praxis zur Verfügung zu stellen, werden diese im Vorgriff auf die spätere Fertigstellung der RSA den Ländern hiermit nachfolgend bekannt gegeben. | |||||||||||||||
| Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 17/2009 | |||||||||||||||
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I. Allgemeines |
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| Nachtbaustellen im Sinne dieser Regelungen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer (vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA 95), die bei Dunkelheit betrieben werden. | |||||||||||||||
| Sofern hier nicht etwas anderes geregelt ist, gelten auch für Nachtbaustellen die allgemeinen Regelungen der RSA 95 für Arbeitsstellen kürzerer Dauer, soweit sie nicht im Widerspruch zur StVO und VwV-StVO stehen. Die Festlegungen der RSA 95 im Teil D Abschnitt 3, Absatz 17 zu Arbeitsstellen bei Dunkelheit werden durch dieses ARS ersetzt. | |||||||||||||||
| Nachtbaustellen sind nach den Regelplänen D IV/1 bis D IV/3 auszustatten. Im Übrigen wird zur Anwendung der Regelpläne auf Teil A der RSA 95, Abschnitt A 1.5, verwiesen. | |||||||||||||||
| Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Nachtbaustellen, die auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen eingerichtet werden. | |||||||||||||||
| Verkehrseinrichtungen | |||||||||||||||
| Zur Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 50 m betragen muss. Sie können auf Anhängern oder unmittelbar an Kraftfahrzeugen montiert sein. | |||||||||||||||
| Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in Nachtbaustellen sind mit retroreflektierenden Folien mindestens der Retroreflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen. | |||||||||||||||
| Bei Nachtbaustellen sind Vorwarnanzeiger als Vorwarneinrichtungen in Ergänzung zu fahrbaren Absperrtafeln erforderlich, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind sowie in Einsatzbereichen, in denen die Geschwindigkeiten nicht durch Verkehrszeichen begrenzt sind. Ein weiterer Vorwarnanzeiger ist dann aufzustellen, wenn die Sicht auf die Absperrtafel geringer als 400 m ist. Die Standorte der Vorwarneinrichtungen sind jeweils den Regelplänen D IV zu entnehmen. |
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| Verkehrsführung und -regelung | |||||||||||||||
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Nachtbaustellen ist mit Rücksicht auf die
im Arbeitsbereich Beschäftigten und aus Gründen der Adaptation in der Regel
niedriger anzusetzen als bei Arbeitsstellen während der Tageshelligkeit. Die
zulässige Höchstgeschwindigkeit ist hierbei je nach Art der durchzuführenden
Arbeiten und in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den
verkehrlichen Verhältnissen festzulegen. |
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| In Nachtbaustellen sind zur Längsabsperrung anstelle von Leitkegeln wegen der besseren Leitwirkung Leitbaken (mindestens der Größe 750 x 187,5 mm) im Abstand von 18 m untereinander einzusetzen. |
Kommentar Der Abstand der kleinen Leitbaken ergibt sich aus dem Strich-Lücke-Verhältnis von Leitlinien (Z 340) auf Autobahnen. Ein Strich misst 6m, die Lücke 12m, daher insgesamt 18m. Somit braucht bei der Einrichtung der Arbeitsstelle z.B. nur auf jeden Beginn eines Strichs eine kleine Leitbake gestellt werden, damit die vorgeschriebenen Abstände stimmen. |
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| Der besonderen Situation einer Nachtbaustelle ist durch eine Vorwarnung entsprechend Regelplänen D IV im Zulaufbereich Rechnung zu tragen. Der Vorwarnanzeiger sollte durch Einsatz aktiver lichttechnischer Einrichtungen (Vorwarnanzeiger mit aktivem lichttechnischen Informationsteil, s. Bild 1) hervorgehoben werden. Zeichen 123 ist mit Blinkleuchten auszustatten. |
Kommentar |
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Die im ARS enthaltene Abbildung stammt aus dem Entwurf zur RSA
Teilfortschreibung und zeigt deshalb auch die konventionelle Variante
(links). Grundsätzlich kommen bei Nachtbaustellen aber lt. Regelplan nur "Vorwarnanzeiger" mit aktivem lichttechnischen Informationsteil (rechts) zur Anwendung. Die schematische RSA Abbildung ist leider nicht sehr gelungen, da sie die Vorwarnleuchten als Bestandteil der LED-Matrix zeigt. Sicherlich ist mit einigen Anlagen auch eine solche Darstellung möglich, grundsätzlich werden zu diesem Zweck aber blinkende Vorwarnleuchten vom Typ WL 7 bzw. der Klasse L9H / L9M eingesetzt. |
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| Beleuchtung | |||||||||||||||
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Wenn es erforderlich ist, den
Arbeitsbereich der Arbeitsstelle aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu
beleuchten, muss dies gemäß |
Kommentar: Die ursprünglich im VRS genannte DIN EN ist nicht korrekt, stattdessen ist die DIN EN 12464-2 maßgebend. Der Fehler wurde mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt korrigiert |
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| Wenn eine negative Beeinflussung des Verkehrsteilnehmers auf Grund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist – z. B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt – ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN 5044-1 und DIN EN 13201 hinsichtlich Beleuchtungsniveau, Länge der Adaptationsstrecken und Blendung erfüllt werden. Der Mindestwert der Fahrbahnleuchtdichte L beträgt dann 2 cd/m2. Zur Verbesserung der visuellen Führung kann auch der Verschwenkungsbereich beleuchtet werden. Werden freibrennende Lichtquellen (z. B. Leuchtballone) verwendet, sollte eine Mindestlichtpunkthöhe von 5,00 m nicht unterschritten werden. |
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| Warnkleidung | |||||||||||||||
| Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung (Absperrschranken oder Bauzäune) von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) in kompletter Ausführung tragen. Das Tragen einer Warnweste allein genügt nicht. Folgende Anforderungsmerkmale müssen hierbei eingehalten werden: | |||||||||||||||
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II. Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich die unter I. genannten Regelungen zur Sicherung von Nachtbaustellen ab sofort anzuwenden. Bis zur Übernahme der Regelungen für Nachtbaustellen in die RSA bzw. ZTV-SA sind die unter I. mit Randstrich versehenen Textabschnitte sowie die anliegenden Regelpläne in den Bauverträgen zu vereinbaren. Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise empfehle ich, diese Regelungen auch für Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Ich weise nochmals darauf hin, dass die RSA Ausgabe 1995 in Teilen überarbeitungsbedürftig ist und die geänderte StVO und VwV-StVO bei der Sicherung von Arbeitsstellen zu beachten sind. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden. Ich bitte Sie, mir bis zum 30.03.2010 über die mit diesen Regelungen gemachten Erfahrungen zu berichten. Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Josef Kunz Anlage: Regelpläne D IV/1l, D IV/1r, D IV/2, D IV/3 |
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Regelpläne |
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Anmerkung:
Die in den Regelplänen abgebildete Variante des kleinen Blinkpfeils (bei 300m) ist zudem falsch. Hier wurde eine Leuchtpfeilleuchte zuviel "aktiviert" welche lt. RSA dem Leuchtkreuz vorbehalten ist, zur Gestaltung des Pfeils jedoch nicht verwendet wird. Vorhandene Blinkpfeile mit 8 Leuchten können daher weiter verwendet werden.
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| Einrichtungen zur Absicherung von Nachtbaustellen | |||||||||||||||
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Ankündigung Die Aufstellhöhe der Leuchten muß mindestens 2,50m betragen (Reduzierung der Blendwirkung im Nahbereich). Die Oberkante der Trägertafel befindet sich daher bei 2,80 - 3,00m. Dementsprechend sind ausreichend standsichere Aufstellvorrichtungen zu verwenden. |
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Verkehrszeichen |
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Vorwarnanzeiger Weitere Vorwarnanzeiger werden im Bereich der Fahrstreifensubtraktion erforderlich (siehe Regelplan D IV/2 und D IV/3)
Sind gelbe oder weiße LEDs zu verwenden? Es wäre natürlich unverhältnismäßig, den Einsatz der gelb bestückten Vorwarnanzeiger jetzt zu untersagen, denn diese durchaus sinnvollen Einrichtungen werden seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt. Festlegungen hinsichtlich der Leuchtfarbe hat es in der Vergangenheit nicht gegeben, von daher hat man die vorhandene Darstellung bisher toleriert bzw. akzeptiert.
Andererseits muss man natürlich festhalten,
dass der Vorwarnanzeiger im Sinne eines "gültigen" Verkehrszeichens
angeordnet wird und vom Verkehrsteilnehmer auch so verstanden werden
soll. Hier ist die StVO maßgebend und die kennt bei
Wechselverkehrszeichen nur die invertierte Darstellung von Schwarz und
Weiß.
Es bleibt abzuwarten, wie mit dieser
Thematik künftig umgegangen wird. Eine Übergangsfrist wäre sicherlich
wünschenswert, nur scheitert diese an der Tatsache, das es bisher keine
Regelungen gab, die sich jetzt geändert haben. Den anordnenden Stellen ist in Zukunft ein gesundes Maß an Toleranz zu wünschen, schließlich ist das Weiß von alten, stationären WVZ-Brücken inzwischen auch eher "gelb". Insofern kann diese Abweichung so dramatisch auch nicht sein. Den Anwendern der Vorwarnanzeiger muss man aber auch nahe legen, zukünftige Investitionen auf die amtlichen Vorgaben abzustimmen und bereits vorhandene Tafeln zeitnah umzurüsten. |
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kleiner Blinkpfeil |
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fahrbare Absperrtafel Das hat seine Ursache in
der "Prellbockwirkung" dieser Fahrzeuge und wird künftig auch
Bestandteil anderer Regelpläne sein. Damit scheiden PKW oder
Fahrzeuge der sog. "Sprinter-Klasse" als Zugfahrzeug zunächst
aus.
RSA Teil D, Abs. 3 (4) Diese
Festlegung war auch im Entwurf zur RSA-Teilfortschreibung (inkl.
Nachbaustellen) enthalten und künftig wird sich - aus jetziger Sicht -
auch nichts daran ändern. Der Einsatz der Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug
sollte jedoch mit der Behörde im Vorfeld abgestimmt werden, um unnötige
Konflikte an der Arbeitsstelle zu vermeiden. (z.B. bei Überwachung der
angeordneten Beschilderung durch die Polizei) |
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Längsabsperrung
Die Leitbaken sind
ebenfalls mindestens in der Retroreflexionsklasse RA2 auszuführen und
müssen gemäß TL-Leitbaken zugelassen sein (TL-Prüfnummer). |
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