|
RSA-95.de |
| Ausrüstung von Fahrzeugen | ||||
|
Fahrzeuge die im Rahmen der RSA eingesetzt
werden sind mit zusätzlichen Warneinrichtungen zu kennzeichnen. Der Schuster hat die schlechtesten Schuhe heißt
es. Dieser Spruch lässt sich leider auch auf viele (nicht alle) Fachbetriebe für
Baustellenabsicherung anwenden. Deren Fahrzeuge sind meist nur mit einer gelben
Rundumleuchte ausgestattet. Besonders außerhalb von Autobahnen ist das
Mitführen einer fahrbaren Absperrtafel nicht möglich bzw. nicht sinnvoll. Vor
allem beim Aufbauen und Einrichten von Baustellen / Umleitungen ist eine
fahrbare Absperrtafel eher hinderlich, vor allem wenn es sich um eine manuell
aufklappbare Variante handelt.
|
||||
|
Die Warnblinkanlage ist ungeeignet
RSA Teil A 7.2 Baufahrzeuge befinden sich in der Regel innerhalb
der abgesperrten Arbeitstelle. Damit benötigen diese Fahrzeuge keine
Sonderrechte und müssen auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Warnblinklicht allein soll bei geplanten Maßnahmen nicht verwendet werden. Es dient ausschließlich der Absicherung von Unfall- und Gefahrenstellen, jedoch nicht dem Einfordern von "Sonderrechten" die in einem solchen Fall auch keinesfalls bestehen. Ein Baustellen- bzw. Arbeitsfahrzeug ist keine "Gefahrenstelle" im Sinne eines Unfalls oder einer Havarie, sondern ein Hindernis das entsprechend gekennzeichnet sein muss. Soll die Sichtbarkeit des Fahrzeuges erhöht werden, dann nur mit Einrichtungen die gemäß RSA zulässig sind. Bei Notmaßnahmen wie Rohrbrüchen usw. darf das
Warnblinklicht als erstes Mittel verwendet werden. Fahrzeuge die häufig zu
solchen Einsätzen gerufen werden sind aber ebenfalls mit Kennleuchte usw.
auszurüsten, da diese Fahrzeuge für solche Maßnahmen vorgesehen sind und damit
von einer "geplanten" Maßnahme gesprochen werden kann. |
![]() Die alleinige Benutzung der Warnblinkanlage ist bei geplanten Arbeitsstellen nicht zulässig |
|||
|
Sonderrechte = nur mit Warnmarkierung
§ 35 StVO (6) Diese Sonderrechte ermöglichen es z.B. einer
Straßenkehrmaschine entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Auch das Abstellen
eines Kanalreinigungfahrzeuges im Haltverbot ist möglich wenn dies zur
Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Damit die Sonderrechte beansprucht werden können,
muss das Fahrzeug mit Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein. Wie Fahrzeuge fachgerecht mit Warnmarkierung ausgerüstet werden ist hier erläutert: Sicherheitskennzeichnung / Warnmarkierung Ohne Warnmarkierung dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden. Auch wenn der Auftrag keine "Besonderheiten" erfordert dürfen die Sonderrechte nicht genutzt werden, selbst wenn das Fahrzeug gekennzeichnet ist Ferner sind insbesondere auf Bundesautobahnen die Festlegungen der Betriebsleitung zu beachten. So ist privaten Unternehmen in vielen Fällen eine Benutzung von Betriebsrampen bzw. Betriebsumfahrten auch mit gekennzeichneten Fahrzeugen nicht gestattet, es sei denn es existieren besondere Festlegungen. Die Warnmarkierung ist daher als nicht als "Freifahrtsschein" zu werten. Sie berechtigt nicht zum Parken im Haltverbot (zum Brötchen holen) oder das - wenn auch langsame - Fahren über rote Ampeln im Baustellenbereich. Daher sei in diesem Zusammenhang auch nochmals folgender Satz erwähnt: § 35 StVO
(8) |
![]()
|
|||
|
Rundumkennleuchte nach § 38 StVO
Die verkehrsrechtliche Seite
zu gelben "Rundumleuchten" ist im §38
StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht §52 StVZO
(4) 1) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind Damit wird klar warum die Warnmarkierung nach DIN 30710 eine derart hohe Bedeutung hat. Das Vorhandensein von Warnmarkierung ermöglicht (an berechtigten Fahrzeugen) die Verwendung von gelben Rundumleuchten und zwar ohne das es einer zusätzlichen Genehmigung bedarf. Fahrzeuge die nicht gekennzeichnet sind und nicht unter die weiteren Punkte des § 52 StVZO fallen benötigen hingegen eine Ausnahmegenehmigung. Bau- bzw. Arbeitsfahrzeuge müssen
daher zwingend mit Warnmarkierung ausgerüstet sein, denn nur zusammen mit der
Warnmarkierung besteht die Berechtigung zur Wahrnehmung von Sonderrechten -
womit auch die Grundlage für die Benutzung der gelben Rundumleuchte gegeben ist.
Für die Verwendung der gelben Rundumkennleuchten gilt zudem folgender Grundsatz:
RSA Teil A 7.1 (8) |
![]() |
|||
|
Der Markt bietet neben professionellen und damit "teuren" Rundumleuchten auch viel Produkte aus Fernost, die meist an Tankstellen, in Supermärkten oder bei einem namhaften Online-Auktionshaus erhältlich sind. Diese preiswerten Leuchten haben neben einer zweifelhaften Warnwirkung auch meist keine Zulassung für den Straßenverkehr. Im Rahmen des § 52 StVZO dürfen jedoch nur Kennleuchten verwendet werden die eine Straßenzulassung für Deutschland bzw. für Europa besitzen. Ob die Leuchte eine Zulassung besitzt wird aus dem Typenschild ersichtlich. Maßgebend ist die "E-Kennzeichnung" (europaweit) oder die ältere "K-Kennzeichnung" (Deutschland). Eine Leuchte die "nur" die
E-Kennzeichnung besitzt darf natürlich in Deutschland verwendet werden. Die
früher verwendete nationale Kennzeichnung (Wellenlinie und K-Nummer) findet
heute kaum noch Anwendung. Bauleiter führen in ihren Fahrzeugen
gerne Magnetleuchten mit, die bei Bedarf aufs Fahrzeug gesetzt werden. Natürlich
müssen auch diesen Leuchten eine Zulassung für den Straßenverkehr haben (ABG) Ist die Leuchte abnehmbar (Magnet /
Magnetsauger) so muss sie nicht eingetragen werden. Leuchten die an abnehmbaren Dachträgern befestigt sind und - ohne z.B. die Stromversorgung mit Werkzeug abklemmen zu müssen - demontiert werden können gelten als "Ladung" und müssen ebenfalls nicht eingetragen werden. Auch hier sei nochmals auf die
Warnmarkierung als notwendige Einrichtung verwiesen. Magnet- oder
Saugnapf-Schilder mit der Beschriftung "Bauleiter" bzw. "Bauleitung" berechtigen
weder zur Benutzung einer Rundumkennleuchte, noch räumen sie irgendwelche
Sonderrechte ein. |
![]() Typenschild auf einer Rundumkennleuchte
Kennleuchte mit Magnetbefestigung |
|||
|
zusätzliche Warnleuchten Mit einer Rundumkennleuchte sind die üblichen Forderungen zur Kennzeichnung von Baustellenfahrzeugen erfüllt. Oft besteht aber der Wunsch bzw. die Notwendigkeit nach weiteren Leuchten um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu erhöhen. Die RSA bieten die Möglichkeit die Fahrzeuge mit zusätzlichen Leuchten auszurüsten. Diese Leuchten werden nachfolgend vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten das diese Leuchten sich nach StVO regeln und nicht nach StVZO.
RSA Teil A 7.1 (7)
Sie müssen daher weder eine Bauartprüfung
aufweisen noch bei der HU funktionstüchtig sein (funktionieren sollten sie
dennoch). Zudem sollen nur Leuchten eingesetzt werden die
über eine BASt Zulassung verfügen, daher eine Prüfung nach TL-Warnleuchten. |
![]() Vorwarnleuchten sind "zusätzliche Sicherheitsausrüstung" gehören aber nicht zur Fahrzeugbeleuchtung. |
|||
|
Vorwarnleuchten / Vorwarnanlage 340mm
RSA Teil A 7.1 (7) Der Begriff "vorzugsweise" ermöglicht auch den Einsatz von 180mm bzw. 200mm Vorwarnleuchten, z.B. an Fahrzeugen die vorrangig innerorts eingesetzt werden. Auch diese "kleineren" Leuchten verfehlen ihre Wirkung nicht. Im Hinblick auf die RSA-Teilfortschreibung sollten jedoch nur 300mm Leuchten beschafft werden, da das Wort "vorzugsweise" gestrichen wurde. Daher kommen künftig nur die 300mm Leuchten zur Anwendung. Wichtig ist auch das Wort "blinkenden" - denn nur
Leuchten die Blinklicht zeigen sind für diese Anwendung zulässig. Daher sind
Leuchten vom Typ WL7 zu verwenden (Halogen
/ LED Blinkleuchten) |
![]() |
|||
|
Leuchtpfeil / Leuchtkreuz
RSA Teil A 7.1 (7) Mit einem Leuchtpfeil kann man schnell und
effektiv in den fließenden Verkehr eingreifen. Die Verkehrsteilnehmer können
sich schon rechtzeitig auf die Richtungsänderung einstellen. Leuchtpfeil bei Gegenverkehr unzulässig? Es hält sich hartnäckig die Auffassung das auf Straßen mit Gegenverkehr der Leuchtpfeil unzulässig ist und stattdessen das Leuchtkreuz gezeigt werden muss. Begründet wird das mit der Gefahr, dass der
Verkehrsteilnehmer Ein Blinkpfeil entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Maßgebend sind die RSA, die das Leuchtkreuz
explizit für den Einsatz auf dem Standstreifen vorsehen, also auf Straßenteilen
die ohnehin nicht zum Befahren vorgesehen sind. .
|
![]() Der Leuchtpfeil kommt vorrangig bei der Sperrung von Fahrstreifen zum Einsatz - auch auf Straßen mit Gegenverkehr
|
|||
|
Leuchtkreuz aus fünf Leuchten ? Alte Leuchtpfeile mit insgesamt 13 Leuchten können ein Leuchtkreuz oft nur schlecht darstellen. Das Signalbild erinnert vielmehr an die 5 auf einem Würfel. Im Rahmen der RSA Teilfortschreibung werden nur noch die aktuellen Leuchtpfeile mit 15 Leuchten angewandt. Diese Geräte erzeugen das Leuchtkreuz mit insgesamt 9 Leuchten. Bei der Neubeschaffung derartiger Anlagen sollte dies berücksichtigt werden. Wenn jedoch ausschließlich der Blinkpfeil gezeigt werden soll können alte Geräte weiter betrieben werden.
|
![]() Ausführung mit 13 Leuchten = Leuchtkreuz nur schemenhaft |
|||
|
Leuchtpfeil - Kombination Die höchstmögliche Sichtbarkeit bietet die Kombination aus 300er Vorwarnleuchten und einem kleinen Blinkpfeil. In diesem Fall dürfen die 300mm Leuchten auch als WL5 (Blitzlicht) ausgeführt sein, wenn gewährleistet ist das sie im Gegentakt mit dem Leuchtpfeil aufleuchten. Natürlich kann die Kombination auch aus 300mm Blinkleuchten in Halogen oder LED Ausführung (WL7) gestaltet werden. Sowohl der kleine Blinkpfeil als auch die Kombination mit 300mm Vorwarnleuchten sind mit motorischer Aufrichtung erhältlich. Auch hier ist bei der Montage zu beachten das die Rundumkennleuchten nicht verdeckt werden, da bei abgeklapptem Leuchtpfeil keine Warnung nach hinten erfolgt und das Fahrzeug somit ungesichert wäre. Je nach Hersteller darf bei aufgeklappter Tafel nicht schneller als 80km/h gefahren werden. Das ist insbesondere beim Anfahren bzw. Verlassen der Arbeitsstelle zu berücksichtigen.
|
![]() Kombination von 300mm Vorwarnleuchten und Blinkpfeil |
|||
|
LED Wechselverkehrszeichen Signalbilder die mit einem Leuchtpfeil gezeigt werden können lassen sich auch mit LED-Matrix-Zeichen erzeugen. Der Vorteil dieser Systeme ist die Vielfalt der Anzeigemöglichkeiten. Neben Leuchtpfeilen und Leuchtkreuzen lassen sich
auch alle gängigen Verkehrszeichen wie "Baustelle" oder "zulässige
Höchtgeschwindigkeit" anzeigen. Weiterhin ist es möglich beliebige Texte und Grafiken zu zeigen wie "Ausfahrt gesperrt U 8 benutzen", "Ölspur" usw. Die LED Wechselverkehrszeichen können auf nahezu allen Fahrzeugen montiert werden und bieten bisher nicht gekannte Möglichkeiten zur Verkehrslenkung. Nicht zuletzt lassen sich diese Systeme in die
Steuerungsprozesse der Verkehrsleitzentralen / Fernmeldemeisteren
einbinden und können somit zusätzlich zu stationären Wechselverkehrszeichen
betrieben werden. |
![]() LED Wechselverkehrszeichen "WeNiPol" |
|||
|
Darstellung eines Blinkpfeils
analog zu den Abbildungen der RSA. |
||||
|
|
||||