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  Ausrüstung von Fahrzeugen      
         
   

Fahrzeuge die im Rahmen der RSA eingesetzt werden sind mit zusätzlichen Warneinrichtungen zu kennzeichnen.
Diese Einrichtungen sollen die Sichtbarkeit und damit die Sicherheit erhöhen. Ohne eine solche Kennzeichnung besteht unter Umständen eine erhöhte Unfallgefahr, da die Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug möglicherweise zu spät erkennen.

Der Schuster hat die schlechtesten Schuhe heißt es. Dieser Spruch lässt sich leider auch auf viele (nicht alle) Fachbetriebe für Baustellenabsicherung anwenden. Deren Fahrzeuge sind meist nur mit einer gelben Rundumleuchte ausgestattet.
Die verschiedenen Einsatzbereiche dieser Fahrzeuge erfordern aber eine wesentlich bessere Ausrüstung.

Besonders außerhalb von Autobahnen ist das Mitführen einer fahrbaren Absperrtafel nicht möglich bzw. nicht sinnvoll. Vor allem beim Aufbauen und Einrichten von Baustellen / Umleitungen ist eine fahrbare Absperrtafel eher hinderlich, vor allem wenn es sich um eine manuell aufklappbare Variante handelt.

Stattdessen sollten direkt am Fahrzeug zusätzliche Warneinrichtungen angebracht werden. Wie diese beschaffen sein müssen und welche Anlagen verwendet werden dürfen wird auf dieser Seite erläutert.

 

 
         
 
Die Warnblinkanlage ist ungeeignet

RSA Teil A 7.2
Warnblinklicht darf nach § 16 Abs. 2 StVO nur verwenden,
„wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will“. Für den Einsatz von Fahrzeugen im Bereich von Arbeitsstellen kommt es nur in Betracht, wenn durch ein Fahrzeug eine unvorhersehbare Gefahr entsteht. Sonst sind die in diesen Richtlinien beschriebenen Absicherungsmöglichkeiten zu nutzen.

(2) Durch das Warnblinklicht läßt sich verkehrsordnungswidriges Verhalten oder Parken nicht rechtfertigen. Mit eingeschaltetem Warnblinklicht allein dürfen keine Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden

Baufahrzeuge befinden sich in der Regel innerhalb der abgesperrten Arbeitstelle. Damit benötigen diese Fahrzeuge keine Sonderrechte und müssen auch nicht entsprechend gekennzeichnet werden.

Der Bauablauf erfordert aber leider immer wieder "spektakuläre" Einsätze. Der Radlader, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht zwischen den Ampelphasen auf der Fahrbahn hin und her fährt ist das beste Beispiel.

Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Warnblinklicht allein soll bei geplanten Maßnahmen nicht verwendet werden. Es dient ausschließlich der Absicherung von Unfall- und Gefahrenstellen, jedoch nicht dem Einfordern von "Sonderrechten" die in einem solchen Fall auch keinesfalls bestehen.

Ein Baustellen- bzw. Arbeitsfahrzeug ist keine "Gefahrenstelle" im Sinne eines Unfalls oder einer Havarie, sondern ein Hindernis das entsprechend gekennzeichnet sein muss.

Soll die Sichtbarkeit des Fahrzeuges erhöht werden, dann nur mit Einrichtungen die gemäß RSA zulässig sind.

Bei Notmaßnahmen wie Rohrbrüchen usw. darf das Warnblinklicht als erstes Mittel verwendet werden. Fahrzeuge die häufig zu solchen Einsätzen gerufen werden sind aber ebenfalls mit Kennleuchte usw. auszurüsten, da diese Fahrzeuge für solche Maßnahmen vorgesehen sind und damit von einer "geplanten" Maßnahme gesprochen werden kann.

 

 

Die alleinige Benutzung der Warnblinkanlage ist
bei geplanten Arbeitsstellen nicht zulässig
 
         
 
Sonderrechte = nur mit Warnmarkierung

§ 35 StVO (6)
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert; zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis 2,8 t beträgt.

Diese Sonderrechte ermöglichen es z.B. einer Straßenkehrmaschine entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Auch das Abstellen eines Kanalreinigungfahrzeuges im Haltverbot ist möglich wenn dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
Die Sonderrechte bilden auch die Grundlage für nahezu alle Arbeiten von Straßenunterhaltungsdiensten, vom Strauchschnitt über Schadstellensanierung bis zum Einbau von Verkehrszeichen usw.

Damit die Sonderrechte beansprucht werden können, muss das Fahrzeug mit Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein.
Die Norm beschreibt aber nicht nur die Folienbauart, sondern
auch die Anbringung der einzelnen Flächen.

Wie Fahrzeuge fachgerecht mit Warnmarkierung ausgerüstet werden ist hier erläutert: Sicherheitskennzeichnung / Warnmarkierung

Ohne Warnmarkierung dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden. Auch wenn der Auftrag keine "Besonderheiten" erfordert dürfen die Sonderrechte nicht genutzt werden, selbst wenn das Fahrzeug gekennzeichnet ist

Ferner sind insbesondere auf Bundesautobahnen die Festlegungen der Betriebsleitung zu beachten. So ist privaten Unternehmen in vielen Fällen eine Benutzung von Betriebsrampen bzw. Betriebsumfahrten auch mit gekennzeichneten Fahrzeugen nicht gestattet, es sei denn es existieren besondere Festlegungen.

Die Warnmarkierung ist daher als nicht als "Freifahrtsschein" zu werten. Sie berechtigt nicht zum Parken im Haltverbot (zum Brötchen holen) oder das - wenn auch langsame - Fahren über rote Ampeln im Baustellenbereich. Daher sei in diesem Zusammenhang auch nochmals folgender Satz erwähnt:

§ 35 StVO (8)
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

 

 

 




Sicherheitskennzeichnung / Warnmarkierung nach DIN 30710
ist die Grundlage für nahezu alle Arbeiten im Verkehrsbereich

 
         
 
Rundumkennleuchte nach § 38 StVO

Die verkehrsrechtliche Seite zu gelben "Rundumleuchten" ist im
§ 38 StVO geregelt. Welche Fahrzeuge mit solchen Leuchten ausgerüstet werden dürfen steht dagegen in § 52 StVZO. Die korrekte Bezeichnung lautet "Kennleuchte für gelbes Blinklicht" oder "Rundumkennleuchte"

§38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

§52 StVZO (4)
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind

Damit wird klar warum die Warnmarkierung nach DIN 30710 eine derart hohe Bedeutung hat. Das Vorhandensein von Warnmarkierung ermöglicht (an berechtigten Fahrzeugen) die Verwendung von gelben Rundumleuchten und zwar ohne das es einer zusätzlichen Genehmigung bedarf.

Fahrzeuge die nicht gekennzeichnet sind und nicht unter die weiteren Punkte des § 52 StVZO fallen benötigen hingegen eine Ausnahmegenehmigung.

Bau- bzw. Arbeitsfahrzeuge müssen daher zwingend mit Warnmarkierung ausgerüstet sein, denn nur zusammen mit der Warnmarkierung besteht die Berechtigung zur Wahrnehmung von Sonderrechten - womit auch die Grundlage für die Benutzung der gelben Rundumleuchte gegeben ist.

Die Kennleuchte dient hierbei nur der "Warnung" vor einem Hindernis im Verkehrsbereich. Das dieses Hindernis (Fahrzeug) auf der Fahrbahn halten oder im Einzelfall auf dem Gehweg fahren darf regeln hingegen die Sonderrechte des § 35 StVO auf Grundlage des jeweils auszuführenden Auftrags.

Mit einer Kennleuchte allein (daher ohne Warnmarkierung) dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden.

Für die Verwendung der gelben Rundumkennleuchten gilt zudem folgender Grundsatz:

RSA Teil A 7.1 (8)
Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten.
(Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs.3).

 

 

 
 
 


Bauartprüfung / Zulassung für den Straßenverkehr

Der Markt bietet neben professionellen und damit "teuren" Rundumleuchten auch viel Produkte aus Fernost, die meist an Tankstellen, in Supermärkten oder bei einem namhaften Online-Auktionshaus erhältlich sind.

Diese preiswerten Leuchten haben neben einer zweifelhaften Warnwirkung auch meist keine Zulassung für den Straßenverkehr.

Im Rahmen des § 52 StVZO dürfen jedoch nur Kennleuchten verwendet werden die eine Straßenzulassung für Deutschland bzw. für Europa besitzen.

Ob die Leuchte eine Zulassung besitzt wird aus dem Typenschild ersichtlich. Maßgebend ist die "E-Kennzeichnung" (europaweit) oder die ältere "K-Kennzeichnung" (Deutschland).

Eine Leuchte die "nur" die E-Kennzeichnung besitzt darf natürlich in Deutschland verwendet werden. Die früher verwendete nationale Kennzeichnung (Wellenlinie und K-Nummer) findet heute kaum noch Anwendung.


Eintragung zwingend erforderlich?

Bauleiter führen in ihren Fahrzeugen gerne Magnetleuchten mit, die bei Bedarf aufs Fahrzeug gesetzt werden. Natürlich müssen auch diesen Leuchten eine Zulassung für den Straßenverkehr haben (ABG)

Zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere hat sich folgende Auffassung durchgesetzt:

Ist die Leuchte abnehmbar (Magnet / Magnetsauger) so muss sie nicht eingetragen werden.

Ist die Leuchte jedoch fest mit dem Fahrzeug verbunden
(z.B. mit Schrauben durchs Dach) ist die Leuchte in die Fahrzeugpapiere einzutragen, da sich die Höhe des Fahrzeugs geändert hat.

Leuchten die an abnehmbaren Dachträgern befestigt sind und - ohne z.B. die Stromversorgung mit Werkzeug abklemmen zu müssen - demontiert werden können gelten als "Ladung" und müssen ebenfalls nicht eingetragen werden.

Auch hier sei nochmals auf die Warnmarkierung als notwendige Einrichtung verwiesen. Magnet- oder Saugnapf-Schilder mit der Beschriftung "Bauleiter" bzw. "Bauleitung" berechtigen weder zur Benutzung einer Rundumkennleuchte, noch räumen sie irgendwelche Sonderrechte ein.
 

 

Typenschild auf einer Rundumkennleuchte

 

 

 

Kennleuchte mit Magnetbefestigung

 
         
 
zusätzliche Warnleuchten


Mit einer Rundumkennleuchte sind die üblichen Forderungen zur Kennzeichnung von Baustellenfahrzeugen erfüllt.
Oft besteht aber der Wunsch bzw. die Notwendigkeit nach weiteren Leuchten um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu erhöhen.

Die RSA bieten die Möglichkeit die Fahrzeuge mit zusätzlichen Leuchten auszurüsten. Diese Leuchten werden nachfolgend vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten das diese Leuchten sich nach StVO regeln und nicht nach StVZO.

RSA Teil A 7.1 (7)
e) Diese Sicherheitskennzeichnung, wie auch unmittelbar am Kraftfahrzeug angebrachte Zeichen 615 oder 616 (siehe auch § 39 StVO), sind als Arbeitsstellensicherung nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der StVZO, sondern regeln sich nach der StVO.
 
           

Sie müssen daher weder eine Bauartprüfung aufweisen noch bei der HU funktionstüchtig sein (funktionieren sollten sie dennoch).

Obwohl die zusätzlichen Leuchten kein Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung sind, müssen sie eine entsprechende EMV-Zulassung besitzen.

Zudem sollen nur Leuchten eingesetzt werden die über eine BASt Zulassung verfügen, daher eine Prüfung nach TL-Warnleuchten.
 

        

Vorwarnleuchten sind "zusätzliche Sicherheitsausrüstung"
gehören aber nicht zur Fahrzeugbeleuchtung.
 
         
 
Vorwarnleuchten / Vorwarnanlage 340mm

RSA Teil A 7.1 (7)
a)
Die Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge kann durch den Einsatz von zwei zusätzlichen, blinkenden gelben Warnleuchten (Durchmesser vorzugsweise 300 mm) links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus wesentlich verbessert werden.

Der Begriff "vorzugsweise" ermöglicht auch den Einsatz von 180mm bzw. 200mm Vorwarnleuchten, z.B. an Fahrzeugen die vorrangig innerorts eingesetzt werden. Auch diese "kleineren" Leuchten verfehlen ihre Wirkung nicht.

Im Hinblick auf die RSA-Teilfortschreibung sollten jedoch nur 300mm Leuchten beschafft werden, da das Wort "vorzugsweise" gestrichen wurde. Daher kommen künftig nur die 300mm Leuchten zur Anwendung.

Wichtig ist auch das Wort "blinkenden" - denn nur Leuchten die Blinklicht zeigen sind für diese Anwendung zulässig. Daher sind Leuchten vom Typ WL7 zu verwenden (Halogen / LED Blinkleuchten)
 
Blitzendes Licht wie es von Leuchten des Typs WL4 oder WL5 erzeugt wird ist hingegen nicht zulässig.

Bei der Montage der Vorwarnleuchten ist zu Beachten das die Rundumkennleuchten des Fahrzeugs nicht verdeckt werden - denn für diese Leuchten ist eine 360° Rundumsichtbarkeit gefordert.

 

 

 
 
         
 
Leuchtpfeil / Leuchtkreuz

RSA Teil A 7.1 (7)
b)
Die Verwendung von kleinen Blinkpfeilen gemäß Bild A-6 oder Blinkkreuzen gemäß Bild A-10 an der Rückfront von Arbeitsfahrzeugen, an denen wechselweise links oder rechts vorbeigefahren werden muß, ist ebenso zulässig.

Mit einem Leuchtpfeil kann man schnell und effektiv in den fließenden Verkehr eingreifen. Die Verkehrsteilnehmer können sich schon rechtzeitig auf die Richtungsänderung einstellen.
 

Leuchtpfeil bei Gegenverkehr unzulässig?

Es hält sich hartnäckig die Auffassung das auf Straßen mit Gegenverkehr der Leuchtpfeil unzulässig ist und stattdessen das Leuchtkreuz gezeigt werden muss.

Begründet wird das mit der Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer
- vom Blinkpfeil geleitet - gedankenlos in den Gegenverkehr steuert.

Diese Befürchtung ist in der Praxis zwar nachvollziehbar aber dennoch unerheblich. Auch auf Richtungsfahrbahnen droht bei unaufmerksamen Fahrern eine Kollision, wenn der Verkehr auf dem benachbarten Fahrstreifen nicht beachtet wird.

Ein Blinkpfeil entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Maßgebend sind die RSA, die das Leuchtkreuz explizit für den Einsatz auf dem Standstreifen vorsehen, also auf Straßenteilen die ohnehin nicht zum Befahren vorgesehen sind.

Überall wo ein Fahrstreifen gewechselt wird, ist hingegen der Leuchtpfeil zu zeigen - und das auch auf Straßen mit Gegenverkehr.
 

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Der Leuchtpfeil kommt vorrangig bei der Sperrung von
Fahrstreifen zum Einsatz - auch auf Straßen mit Gegenverkehr



Das Leuchtkreuz hingegen wird nur auf
Seitenstreifen (Standspur) oder Sperrflächen gezeigt
 

 
  Leuchtkreuz aus fünf Leuchten ?

Alte Leuchtpfeile mit insgesamt 13 Leuchten können ein Leuchtkreuz oft nur schlecht darstellen. Das Signalbild erinnert vielmehr an die 5 auf einem Würfel.

Im Rahmen der RSA Teilfortschreibung werden nur noch die aktuellen Leuchtpfeile mit 15 Leuchten angewandt. Diese Geräte erzeugen das Leuchtkreuz mit insgesamt 9 Leuchten.

Bei der Neubeschaffung derartiger Anlagen sollte dies berücksichtigt werden. Wenn jedoch ausschließlich der Blinkpfeil gezeigt werden soll können alte Geräte weiter betrieben werden.

 

      

Ausführung mit 13 Leuchten = Leuchtkreuz nur schemenhaft
 
         
  Leuchtpfeil - Kombination

Die höchstmögliche Sichtbarkeit bietet die Kombination aus 300er Vorwarnleuchten und einem kleinen Blinkpfeil. In diesem Fall dürfen die 300mm Leuchten auch als WL5 (Blitzlicht) ausgeführt sein, wenn gewährleistet ist das sie im Gegentakt mit dem Leuchtpfeil aufleuchten.

Natürlich kann die Kombination auch aus 300mm Blinkleuchten in Halogen oder LED Ausführung (WL7) gestaltet werden.

Sowohl der kleine Blinkpfeil als auch die Kombination mit 300mm Vorwarnleuchten sind mit motorischer Aufrichtung erhältlich.

Auch hier ist bei der Montage zu beachten das die Rundumkennleuchten nicht verdeckt werden, da bei abgeklapptem Leuchtpfeil keine Warnung nach hinten erfolgt und das Fahrzeug somit ungesichert wäre.

Je nach Hersteller darf bei aufgeklappter Tafel nicht schneller als 80km/h gefahren werden. Das ist insbesondere beim Anfahren bzw. Verlassen der Arbeitsstelle zu berücksichtigen.

 

 

Kombination von 300mm Vorwarnleuchten und Blinkpfeil
 
         
 
LED Wechselverkehrszeichen

Signalbilder die mit einem Leuchtpfeil gezeigt werden können lassen sich auch mit LED-Matrix-Zeichen erzeugen.

Der Vorteil dieser Systeme ist die Vielfalt der Anzeigemöglichkeiten.

Neben Leuchtpfeilen und Leuchtkreuzen lassen sich auch alle gängigen Verkehrszeichen wie "Baustelle" oder "zulässige Höchtgeschwindigkeit" anzeigen.

Auch Fahrstreifendarstellungen lassen sich (systemabhängig) sehr gut darstellen, wobei z.B. die Pfeile auch animiert sein können.

Weiterhin ist es möglich beliebige Texte und Grafiken zu zeigen wie "Ausfahrt gesperrt U 8 benutzen", "Ölspur" usw.

Die LED Wechselverkehrszeichen können auf nahezu allen Fahrzeugen montiert werden und bieten bisher nicht gekannte Möglichkeiten zur Verkehrslenkung.

Nicht zuletzt lassen sich diese Systeme in die Steuerungsprozesse der Verkehrsleitzentralen / Fernmeldemeisteren einbinden und können somit zusätzlich zu stationären Wechselverkehrszeichen betrieben werden.
 

 



LED Wechselverkehrszeichen "WeNiPol"
 
         
 


Darstellung eines Blinkpfeils analog zu den Abbildungen der RSA.