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Galerie 4 |
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Die rechte Absperrschranke stammt noch von der halbseitigen Sperrung, die hier ursprünglich stand. Die Warnleuchten funktionieren schon seit Wochen nicht mehr. Die linke Absperrschranke wurde am Tag, an dem das Foto entstand, neu aufgestellt - auch hier funktioniert nicht eine einzige Leuchte. Würde man gleich auf die Leuchten verzichten würde die Behörde - vielleicht - unangenehm reagieren, so aber bleibt die fehlende Funktion der Warnleuchten bis zum Ende der Baumaßnahme unentdeckt. |
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4.2 |
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Das linke Zeichen steht im Normalfall um 180° gedreht da, es für eine Verschwenkung (Gegenrichtung) vorgesehen ist. Offenbar hat ein LKW das Schild erfasst, weshalb es, vermutlich vom Verursacher, umgehend wieder aufgestellt wurde, leider jedoch verkehrt herum. Würde der für die Beschilderung Verantwortliche seiner vorgeschriebenen Kontrollpflicht nachkommen, wäre dieses Foto nicht entstanden. Er hätte bei seiner ersten Kontrolle (vor Arbeitsbeginn) diesen Mangel erkennen und beseitigen müssen. |
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4.3 |
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Das Schild ist vermutlich durch Windböen während eines Gewitters umgefallen, zumindest liegt es seit diesem Gewitter an dieser Stelle. Grund hierfür ist die unsachgemäße Aufstellung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind bereits 5 Tage vergangen, ohne das der Verantwortliche seiner Kontrollpflicht nachgekommen wäre (Kontrolle umgehend nach Unwettern). Weitaus ärgerlicher ist jedoch die Tatsache, daß sich auf Behördenseite wirklich niemand dafür interessiert. Bedingt durch eine Umleitung ist dies die einzige Straße, auf der der gesamte Verkehr abgewickelt wird. Behörde und Polizei fahren zwangsläufig hier vorbei, entsprechende Reaktionen bleiben jedoch aus. Nach insgesamt 14 Tagen wurde das Schild im Zuge der Beräumung der Baustelle entfernt - neu aufgestellt wurde es bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. |
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4.4 |
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Oft werden bei der Anordnung von Regelplänen Einmündungen nicht ausreichend berücksichtigt. An der hier gezeigten Stelle wären Absperrschranken mit gelben Leuchten erforderlich, um dem einfahrenden Verkehr als Querabsperrung zu dienen. Eine solche Kennzeichnung findet sich z.B. in Regelplan BI/16 und ist dementsprechend auch bei allen anderen Situationen anzuwenden. Hier ein Auszug: |
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In Einmündungsbereichen sind grundsätzlich Absperrschranken als Querabsperrung erforderlich. |
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4.5 |
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Wer jetzt vermutet das irgendwo doch noch eine Absperrschranke steht: Fehlanzeige - das ist alles. |
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4.6 |
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Bauzaun ist kein Absperrgerät nach StVO. Die
hier gezeigte Aufstellung ist damit unzureichend. |
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Auch in der Querstraße das gleiche Bild. |
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4.7 |
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Gut das die Gefahrstelle rechtzeitig angekündigt wird, man könnte sie sonst fast übersehen. Das Schild "einseitig verengte Fahrbahn" stammt aus der ehem. DDR und darf somit nicht eingesetzt werden. Die Aufstellung auf der Fahrbahn ist unzulässig, die Aufstellhöhe zu gering. Durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet. Die Querabsperrung ist unvollständig, es fehlen die Warnleuchten und mindestens eine Leitbake. Die Absicherung zum Gehweg (Absperrschranken entlang der gesamten Arbeitsstelle) fehlt komplett. |
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In der Längsabsperrung (die nicht in einer Flucht steht) fehlen die Warnleuchten. Die Querabsperrung ist lückenhaft (Abstand der Baken maximal 1,00m) und auch hier fehlen die Warnleuchten. Die effektive Fahrbahnbreite beträgt lediglich 2,00m. Der Fahrzeugverkehr muß daher auf den Gehweg ausweichen, das ist selbstverständlich unzulässig. |
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4.8 |
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Das linke Schild ragt in den Lichtraum der Fahrbahn (der geforderte Mindestabstand beträgt 30cm). Der Gehweg ist blockiert, auch wenn er nach wenigen Metern im Nichts endet (geforderte Restbreite 1,00m). Durch die Verwendung von nur einer Fußplatte ist die geforderte Standsicherheit nicht gewährleistet. Das Zeichen 208 mit Herzpfeil darf seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden - daher ist es zur Baustellenabsicherung nicht zulässig. |
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Das |
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Das Gegenstück auf der linken Fahrbahnseite sieht nicht besser aus. |
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Zeichen 308 in der Gegenrichtung. Das Zeichen steht auf der Fahrbahn, dabei hätte es auch hinter der Zufahrt aufgestellt werden können (z.B. mit Einschlagspieß). Unzureichende Standsicherheit bedingt durch nur eine Fußplatte. |
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...wenigstens ist es richtig herum montiert |
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Das soll vermutlich eine Art Fußgängernotweg sein. Die Absicherung zur Fahrbahn (mit Absperrschranken oder mobilen Absturzsicherungen) fehlt. Die Füße der Bauzäune ragen in den Verkehrbereich (Stolpergefahr Fußgänger). Die Bauzäune selbst, ein seltsames Konstrukt aus Kunststoffzaun und Bauzaun-Fragmenten sind eher fragwürdiger Natur. Es fehlt die Kennzeichnung durch Absperrschranken, denn Bauzäune sind keine Absperrgeräte. |
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Was wird hier eigentlich abgesichert? |
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4.9 |
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Leitbaken sind auf Rad- und Gehwegen
grundsätzlich unzulässig, auch zur Kennzeichnung von Hindernissen.
Aufstellhöhe von Verkehrszeichen über Radwegen = mindestens 2,20m, hier
lediglich 1,75m daher vermutlich auch die Bake. Der Seitenabstand zur
Fahrbahn ist zu gering, gefordert sind mindestens 30cm (Außenkante
Schild). Dem Fahrzeugführer auf der Fahrbahn wird hier eine
rechtsweisende Bake gezeigt. Zwar wird deswegen niemand auf den Radweg
auffahren, doch braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn sich die
Verkehrsteilnehmer in anderen Situationen nicht an den Richtungssinn von
Leitbaken halten. |