Galerie 1

Warnband ist zur Sicherung von Aufgrabungen grundsätzlich nicht zulässig. Stattdessen sind entweder Absperrschranken mit Tastleiste oder Absturzsicherungen aufzustellen. Zudem fehlen hier gelbe Warnleuchten. Interessant ist auch die Verwendung der Leitbake - der Drehadapter passt eben nicht in jede Fußplatte, also wird der Lampenstutzen zweckentfremdet. Der runde Firmenaufkleber auf der Bakenfläche ist ebenfalls nicht zulässig.

 

Auch hier wird Absperrband in unzulässiger Weise verwendet. Fehlender Abstand der Leitbaken zur Arbeitsstelle - der Aushub liegt auf der Fahrbahn und die Baken sind zugeschüttet. Auch an dieser Stelle fehlen die gelben Warnleuchten. Bei der hinteren Bake sieht man eine reparierte Aufnahme, welche aber offensichtlich nicht funktioniert - der Lampenstutzen steckt stattdessen in der Fußplatte.

 

1.2

Verkehrszeichenständer dieser Art sind in jeder Hinsicht ungeeignet, denn dank der Ausleger ist eine erhöhte Stolpergefahr gegeben. Zudem können diese Einrichtungen kaum Windlast aufnehmen. Oft werden deshalb zusätzliche Gewichte in Form von Fußplatten aufgelegt - auch dies ist nicht zulässig. Wie man sieht wurde die vorgeschriebene Aufstellhöhe (über Gehwegen 2,00m) stark unterschritten und auch der Seitenabstand zur Fahrbahn (mindestens 30cm) ist nicht gegeben. Das Verkehrszeichen als solches (alte Version Zeichen 123) darf seit 1992 nicht mehr angeordnet bzw. aufgestellt werden.

 

Auf jeder Leitbake müsste sich eine funktionierende gelbe Warnleuchte befinden. Die Absperrschranke mit den roten Warnleuchten ist an dieser Stelle überflüssig. Sie müsste, ausgerüstet mit gelben Leuchten, den Gehweg sperren. Stattdessen findet sich dort ein ungesicherter Bauzaun

 

Die Baustelle aus der Gegenrichtung.  Keine rückwärtige Absicherung durch Leitbaken oder Absperrschranken, keine Warnleuchten. Die Abgrenzung durch Bauzäune bzw. Demogitter ist nicht geschlossen, sondern in unzulässiger Weise mit Warnband ergänzt.

 

Die Ankündigung der Baustelle aus der Gegenrichtung. Zwar wurde hier das aktuelle Zeichen 123 verwendet, jedoch ist die Kombination mit Zeichen 274 falsch - gemäß RSA werden Gefahrzeichen über den Vorschriftszeichen montiert. Gleicher Schilderständer - falsche Aufstellhöhe (gefordert sind 2,00m). Auch der Seitenabstand zur Fahrbahn ist zu gering.

 

1.3

In jeder Hinsicht bemerkenswert.

 

1.4

Häufungen von Verkehrszeichen sind zu vermeiden. Interessante Aufstellhöhen und in unzulässiger Weise mit Betonplatten beschwerte Aufstellvorrichtungen. Zeichen 123 warnt zudem vor einer Arbeitstelle, die man bereits erreicht hat. Üblicherweise steht das Zeichen 50 - 70m vor der Gefahrstelle, gleiches gilt für Zeichen 112. Neben der mangelhaften Ausrichtung der Leitbaken fehlen gelbe Warnleuchten.

 

1.5

In der Mitte einer Arbeitsstelle befindet sich rechter Hand eine Einmündung - links ist der Verkehrsbereich, rechts der Arbeitstellenbereich. Hier fehlt auf 6m Breite die Querabsperrung. Die Warnleuchten funktionieren nicht oder zeigen unzulässiges Blinklicht. Hinzu kommt die Missweisung der zweiten Leitbake und die ungleichmäßige Aufteilung der Längsabsperrung.

 

1.6

Sehr schöner Vergleich zwischen der aktuellen Ausführung (links) und der alten Ausführung (rechts), welche seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden darf - auch nicht im Bereich von Arbeitsstellen. Wichtiger ist jedoch die Tatsache das hier völlig falsche Verkehrszeichen verwendet wurden. Unzureichender Lagerbestand bei Verkehrssicherungsunternehmen, gepaart mit ausbleibender Abnahme durch die zuständigen Behörden.

 

Zunächst endet der gemeinsame Geh- / Radweg (Aufstellhöhe Unterkante eigentlich 2,20m). Danach wird man auf eine Gefahrstelle aufmerksam gemacht, nämlich der Gefahr das hier Radfahrer absteigen. Dem Radfahrer der nun erfolgreich zum Fußgänger "abgestiegen" ist, wird nun das Weiterlaufen durch die Absperrschranke und das Zeichen 259 untersagt. Eine Umleitung für Fußgänger, oder ein Hinweis die Straßenseite zu wechseln, fehlt.

 

1.7

Gelungenes Streckenverbot. Hinzu kommt das veraltete Zeichen 276 (Überholverbot) das seit 1992 nicht mehr neu aufgestellt werden darf. Zudem sind bei der vorderen Kombination Aufstellhöhe und Seitenabstand unterschritten - außerorts sind für beide Werte mindestens 1,50m vorgeschrieben.

 

 

1.8

Seitenabstand (30cm), Aufstellhöhe (2,00m) und Restbreite Gehweg (1,00m) wurden unterschritten. Die Fußplatten sind nicht korrekt gestapelt (oben 60er unten 40er Aufnahme), dadurch können diese verrutschen und eine zusätzliche Stolpergefahr bilden. Eine Wasserwaage ist beim Aufstellen von mobilen Verkehrszeichen nicht erforderlich, aber etwas sorgfältiger könnte man trotzdem arbeiten.