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RSA-95.de |
| Bauzaun | ||
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Es ist absolut zu begrüßen, wenn anstelle von Einschlageisen und Flatterband, Bauzäune zur Anwendung kommen. Gerade bei Aufgrabungen bieten fachgerecht aufgestellte Bauzäune eine "echte" Sicherung vor Absturz. Dennoch ist es unerlässlich, die Bauzäune zum Verkehrsbereich hin ausreichend zu sichern. Der Begriff Verkehrsbereich bezieht sich dabei üblicherweise auch auf Rad- und Gehwege. Warnleuchten sind Pflicht Es ist daher zweckmäßig anstelle der WL9-Leuchten, Rundstrahler (WL8) einzusetzen. Leuchten vom Typ WL1 / WL2 lassen sich ohne Sonderkonstruktionen nicht an Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so das die Optik korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Daher werden auf den nachfolgenden Bildern Leuchten vom Typ WL8 (Batteriebetrieb) verwendet. |
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Unzulässig: ungesicherter Bauzaun auf der Fahrbahn ![]() ![]() Bauzaun darf im Verkehrsbereich (Fahrbahn, Geh & Radweg bzw. Fußgängerzonen) grundsätzlich nicht ohne zusätzliche Absicherung verwendet werden. Er ist immer mit Absperrgeräten und Warnleuchten zu kennzeichnen. Das gilt auch wenn der Zaun unmittelbar neben der Fahrbahn steht. Werbetafeln oder Werbeplanen bieten eine hohe Windangriffsfläche. Aus diesem Grund sollten generell keine derartigen Einrichtungen an mobilen Bauzäunen angebracht werden. Steht der Zaun unmittelbar im Fahrbahnbereich (natürlich mit Absperrgeräten gesichert) so ist die Anbringung von Werbetafeln usw. unzulässig. |
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Variante 1: Kleine Leitbaken und zusätzliche Markierung (Markierung als Fahrbahnbegrenzung vorgeschrieben) ![]() Absicherung mit kleinen Leitbaken (Abstand maximal 10m) welche direkt am Zaun montiert werden. Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m)
Wird Bauzaun nicht mit durchgehenden
Einrichtungen wie Leitschwellen oder Schrammborden gesichert, ragen
die Bauzaunfüße zwangsläufig in den Verkehrsbereich. Die ZTV-SA 97 legen
hierfür ein Maß von maximal 25cm fest wodurch die mittleren Löcher
im Bauzaunfuß nicht genutzt werden können. Daher sind die Zaunfelder
in die äußeren Löcher zu stecken. Ungeachtet der zulässigen 25cm,
die Aufstellvorrichtungen in den Verkehrsbereich ragen dürfen ist,
dieses Maß so gering wie möglich zu halten. |
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Variante 2: Leitbaken und zusätzliche Markierung ![]() Absicherung mit Leitbaken (Abstand maximal 10m) Jede zweite Bake mit Warnleuchte vom Typ WL1 oder WL2, Dauerlicht |
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Variante 3: Leitschwelle und kleine Leitbaken ![]() Absicherung mit Leitschwelle und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts), Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m) |
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Variante 4: Schrammbord und kleine Leitbaken (auf Schrammborden vorgeschrieben) ![]() Absicherung mit Schrammbord und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts), Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m) |
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Variante 5: Transportable
Schutzeinrichtung
(z.B. Stahlschutzwand) und kleine Leitbaken![]() Stahlschutzwand mit integrierter Markierung und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts), Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m) |
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