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  Bauzaun  
     
     
 

Es ist absolut zu begrüßen, wenn anstelle von Einschlageisen und Flatterband, Bauzäune zur Anwendung kommen. Gerade bei Aufgrabungen bieten fachgerecht aufgestellte Bauzäune eine "echte" Sicherung vor Absturz. Dennoch ist es unerlässlich, die Bauzäune zum Verkehrsbereich hin ausreichend zu sichern. Der Begriff Verkehrsbereich bezieht sich dabei üblicherweise auch auf Rad- und Gehwege.

Warnleuchten sind Pflicht
An Bauzäunen sind gemäß ZTV-SA 97 mindestens alle 10m Warnleuchten vom Typ WL9 anzubringen. Diese Forderung ist jedoch nicht praxisgerecht, da Leuchten vom Typ WL9 nicht mehr zeitgemäß sind. Zudem ist eine Kabelverbindung erforderlich welche bei mehr als 30m Bauzaunlänge sogar in zwei getrennten Stromkreise aufgeteilt werden muß.

Es ist daher zweckmäßig anstelle der WL9-Leuchten, Rundstrahler (WL8) einzusetzen. Leuchten vom Typ WL1 / WL2 lassen sich ohne Sonderkonstruktionen nicht an Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so das die Optik korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Daher werden auf den nachfolgenden Bildern Leuchten vom Typ WL8 (Batteriebetrieb) verwendet.

 
     
     
 
Unzulässig: ungesicherter Bauzaun auf der Fahrbahn





Bauzaun darf im Verkehrsbereich (Fahrbahn, Geh & Radweg bzw. Fußgängerzonen) grundsätzlich nicht ohne zusätzliche Absicherung verwendet werden. Er ist immer mit Absperrgeräten und Warnleuchten zu kennzeichnen. Das gilt auch wenn der Zaun unmittelbar neben der Fahrbahn steht.

Werbetafeln oder Werbeplanen bieten eine hohe Windangriffsfläche. Aus diesem Grund sollten generell keine derartigen Einrichtungen an mobilen Bauzäunen angebracht werden. Steht der Zaun unmittelbar im Fahrbahnbereich (natürlich mit Absperrgeräten gesichert) so ist die Anbringung von Werbetafeln usw. unzulässig.
 
     
     
 
Variante 1: Kleine Leitbaken und zusätzliche Markierung
(Markierung als Fahrbahnbegrenzung vorgeschrieben)

Absicherung mit kleinen Leitbaken (Abstand maximal 10m) welche direkt am Zaun montiert werden.
Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m)

Wird Bauzaun nicht mit durchgehenden Einrichtungen wie Leitschwellen oder Schrammborden gesichert, ragen die Bauzaunfüße zwangsläufig in den Verkehrsbereich. Die ZTV-SA 97 legen hierfür ein Maß von maximal 25cm fest wodurch die mittleren Löcher im Bauzaunfuß nicht genutzt werden können. Daher sind die Zaunfelder in die äußeren Löcher zu stecken. Ungeachtet der zulässigen 25cm, die Aufstellvorrichtungen in den Verkehrsbereich ragen dürfen ist, dieses Maß so gering wie möglich zu halten.
 

 
     
 
Variante 2: Leitbaken und zusätzliche Markierung


Absicherung mit Leitbaken (Abstand maximal 10m) Jede zweite Bake mit Warnleuchte vom Typ WL1 oder WL2, Dauerlicht
 
     
     
 
Variante 3: Leitschwelle und kleine Leitbaken

test
Absicherung mit Leitschwelle und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts),
Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m)

 
 
     
 
Variante 4: Schrammbord und kleine Leitbaken
(auf Schrammborden vorgeschrieben)

Absicherung mit Schrammbord und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts),
Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m)

 
 
     
  Variante 5: Transportable Schutzeinrichtung (z.B. Stahlschutzwand) und kleine Leitbaken

Stahlschutzwand mit integrierter Markierung und kleinen Leitbaken (Abstand maximal 5m - innerorts),
Warnleuchten vom Typ WL8, Dauerlicht (Abstand maximal 10m)