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fachgerechte Sicherung von Aufgrabungen |
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Diese Seite behandelt die Sicherung von
Aufgrabungen und Schachtzugängen im Geh- und Radwegbereich.
In der Praxis werden diese Verkehrsflächen in vielen Fällen absolut mangelhaft
oder gar nicht gesichert.
Das liegt z.B. daran, dass Fußgänger- und Radverkehrsführung sehr aufwändig und
materialintensiv ist, wenn sie fachgerecht ausgeführt wird. Es entsteht beim
Anblick mancher Baustelle der Eindruck, dass die ungeliebte Sicherung dieser
Verkehrsflächen von allen Beteiligten gekonnt übersehen wird.

Bild 1: Flatterband ist zur Sicherung von
Aufgrabungen nicht zulässig
Natürlich macht man sich die richtigen Gedanken
erst dann, wenn z.B. ein verunglückter Radfahrer aus der Baugrube geborgen wird.
Spätestens dann lernen auch alle Beteiligten, wie die Baustelle zu sichern
gewesen wäre.
Neben den Mitarbeitern des Bauunternehmens machen dann regelmäßig auch die
Angestellten der zuständigen Behörde und selbst die Monteure von
Baustellenabsicherungsfirmen große Augen, vor allem dann, wenn auf einmal gegen
sie ermittelt wird.
Damit es nicht soweit kommt werden nachfolgend die entsprechenden Einrichtungen
und deren Anwendung beschrieben.
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folgende Einrichtungen sind unzulässig:

Bild 2: Flatterband / Warnband |

Bild 3: Kunststoffmaschenzaun von der Rolle |
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- kein Absperrgerät im Sinne von RSA
und StVO
- keine Retroreflexion
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr (1)
- wird durch Wind und Vandalismus zerstört, dadurch Stolpergefahr
für Fußgänger sowie Sturzgefahr für Radfahrer "Fangleinen" |
- kein Absperrgerät im Sinne von RSA
und StVO
- keine Retroreflexion
- keine ausreichende Standsicherheit
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr (1) |
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Zeichen 600 ist immer erforderlich
Baustellen im Verkehrsbereich für Fußgänger und Radfahrer werden grundsätzlich
immer mindestens mit Absperrschranken gesichert.
Dabei ist es egal, ob es sich um Hoch- oder Tiefbauarbeiten handelt, denn die
RSA beziehen sich generell auf Arbeitsstellen:
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RSA
2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1)
Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen
mindestens durch Absperrschranken Höhe 100 mm) zu sichern. |
Jeder Arbeitsbereich ist also
mindestens mit Abperrschranken zu sichern. Selbst wenn eine Baustelle nur an
einen Gehweg angrenzt und z.B. ein Bauzaun unmittelbar daneben steht, wären
Absperrschranken anzubringen. Auch bei reinen Straßenbauarbeiten, daher auf der
Fahrbahn, sind angrenzende Gehwege gegenüber dem Arbeitsbereich mindestens mit
Absperrschranken zu sichern.
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BauzaunBauzaun
ist kein Absperrgerät nach StVO und kann damit auch nicht angeordnet werden.
Wird der Bauzaun als Baustelleneinrichtung eingesetzt, z.B. als Absturzsicherung
vor Baugruben, so ist er entsprechend zu kennzeichnen. Ohne diese Kennzeichnung
ist ein Bauzaun je nach Örtlichkeit und Aufstellung ein Hindernis im
öffentlichen Verkehrsraum - und Hindernisbereitung ist gemäß StVO verboten.
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ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
(1) Bauzäune können zur
Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet werden.
Sie können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus Drahtgeflecht bzw.
Kunststoffnetzen (z. B. rot-weiß oder leuchtorange) in festen Rahmen
gefertigt sein. Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO nicht.
(2) Eine auch bei Windlast
standsichere Aufstellung muß, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen
(Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen
Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht
werden, wenn dadurch die Standsicherheit nicht gefährdet ist.
Werbeträger dürfen die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht beeinträchtigen. An Bauzäunen,
die auf der Fahrbahn stehen, dürfen keine Werbeträger angebracht werden.
(3) Bauzäune müssen zum
Verkehrsbereich, unabhängig von der Bauzaunausführung, wie
Arbeitsstellen abgesichert werden (Quer- und Längsabsperrung,
Beschilderung, Beleuchtung). Dabei kann die Kennzeichnung zum
Fahrbahnbereich mit kleinen Leitbaken (500 x 125 mm) an Stelle von
normalgroßen Leitbaken erfolgen(Abstand Unterkante Leitbake zur
Straßenoberfläche zwischen 0,4 und 0,6 m). |
Bauzaun bei
Aufgrabungen
Die ZTV-SA 97 ermöglichen ausreichend standsichere Bauzäune als Absturzsicherung
bei Aufgrabungen einzusetzen.
Ob der Bauzaun diese Standsicherheit bietet, muss im Einzelfall ermittelt
werden, denn insbesondere die Verwendung von leichten Kunststofffüßen und eine
Aufstellung unmittelbar an der Absturzkante erfüllen die Anforderungen oft
nicht.

Bild 5: Bauzaun muss mit Absperrschranken und Warnleuchten gekennzeichnet
werden

Bild 6: Bauzaun 1,20m hoch
hoher Zaun gleich bester Schutz?
Problematisch sind die Festlegungen der ZTV-SA 97 zum Einsatz der verschiedenen
Bauzaunhöhen. Zumindest sorgen sie immer wieder für Diskussionen.
Bauzäune müssen demnach mindestens 1,80m hoch sein, wenn sich dahinter tiefe
Baugruben oder Gefahrenstellen befinden. Daraus wird oft abgeleitet, dass zur
Sicherung von tiefen Aufgrabungen ausschließlich 1,80m hohe Bauzäune verwendet
werden müssen und andere Einrichtungen nicht bzw. nur ergänzend eingesetzt
werden dürfen.
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ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
(4) Der Bauzaun
muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben oder
Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein. |
Leider fehlt die Definition was mit "tief"
gemeint ist. Ohne diese Definition macht eine Unterscheidung der Bauhöhen aber
überhaupt keinen Sinn. Auch die Forderung hinsichtlich der Gefahrenstellen ist
unzweckmäßig, denn im Grunde genommen sperrt man mit Bauzäunen immer
Gefahrenstellen ab, egal ob Baugrube oder Hochbau. Es gibt daher praktisch
überhaupt keinen Anwendungsbereich für den 1,20m hohen Bauzaun, zumindest nicht
wenn die ZTV-SA 97 als Grundlage dienen.
Natürlich erzielt man mit dem 1,80m hohen Bauzaun
einen wirksamen Zutrittsschutz, allerdings sind auch hier Grenzen gesetzt.
Wer sich unbefugt Zutritt verschaffen will, der lässt sich auch von einem 1,80m
hohen Zaun nicht aufhalten. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist
eine 1,00m hohe Barriere sowohl als Zutrittsschutz als auch als Absturzsicherung
ausreichend.
Für die Absturzsicherung vor Baugruben ist die Bauhöhe von 1,80m ohne Bedeutung,
da sowohl Absperrschranke, Absturzsicherung oder ein Grabenverbau lediglich 1,00m
hoch sein müssen. Auch Fußgängerbehelfsbrücken (Grabenbrücken), die in Ahnlehnung
an die DIN 4420 gestaltet sind, haben den Geländerholm in der gleichen Höhe.
Es ist also fraglich, warum ein Bauzaun bei
tiefen Baugruben unbedingt 1,80m hoch sein muss, denn hinter einem Verbau kann
sich auch eine tiefe Baugrube befinden, doch zusätzliche Maßnahmen sind hier
nicht vorgesehen.
Warnleuchten vom Typ WL9
Eine Forderung die nicht mehr zeitgemäß ist, sind Warnleuchten vom
Typ WL 9, die für Bauzäune explizit vorgeschrieben sind.
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ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
Im Abstand von 10
m sind grundsätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90
anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als 30m sind, muß jede 2.
Warnleuchte an einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es
müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird die
Warnung bereits durch Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord
übernommen, entfallen die Warnleuchten am Bauzaun. |
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WL 1 = einseitig (gelb)
WL 2 = zweiseitig (gelb) |
WL 8 = Rundstrahler |
WL 9 = gerichtetes Licht |
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Es ist in diesem Zusammenhang wirklich sinnvoll,
von dieser Forderung Abstand zu nehmen und stattdessen Leuchten vom Typ WL 8
einzusetzen, oder ähnliche Warnleuchten (WL 1 und 2) in Kombination mit den
ohnehin erforderlichen Absperrgeräten.
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Verbau als Absturzsicherung
Wenn von bautechnischer Seite ein Verbau erforderlich ist, kann
dieser als Absturzsicherung sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fußgänger und
Radfahrer genutzt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Oberkante des
Verbaus 1,00m über der Verkehrsfläche liegt und Verletzungsgefahren
ausgeschlossen sind.
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ZTV-SA 97 - 5.10.4 Verbau als
Absturzsicherung
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau
hinausragenden Graben- oder Baugrubenverbau (z. B. aus Kanaldielen oder
Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau muß mindestens 1 m
über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß unverrückbar feststehen
und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im
Bereich von Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus so
gestaltet sein, daß Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden werden. |
Die Anforderungen, Arbeitsstellen gegenüber
Geh- und Radwegen mindestens mit Absperrschranken zu sichern, greifen auch hier:

Bild 7: Verbau als Absturzsicherung, gekennzeichnet mit Absperrschranken
Die Leistungsbeschreibung kann hier natürlich
auch einen zusätzlichen Bauzaun fordern, um einen verbesserten Zutrittsschutz zu
gewährleisten, vorgeschrieben ist dieser allerdings nicht. Damit sollte klar
sein, dass ein effektiver Absturzschutz allein durch eine geschlossene und
standsichere Barriere von 1,00m Höhe gewährleistet werden kann.
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Absperrschranken und Tastleisten
Auch mit Absperrschranken können Aufgrabungen gesichert werden. Die ZTV-SA 97
legen hierzu entsprechende Absturztiefen fest.
Damit dienen Absperrschranken auch dem Schutz vor Absturz, auch wenn sie nicht
explizit unter Absturzsicherungen genannt sind.
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ZTV-SA 97 - 6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und
Radwegbereich
(1) Aufgrabungen,
Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Verkehrsflächen für
Fußgänger und Radfahrer liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer
zu sichern. An diese Absicherungen werden folgende Mindestanforderungen
gestellt:
- Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von
maximal 0,6 m eingesetzt werden.
- Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer
Absturztiefe von maximal 1,25m eingesetzt werden. |

Bild 8: Absperrschranke mit 10cm Bauhöhe bis 60cm Absturztiefe

Bild 9: Absperrschranke mit 25cm Bauhöhe bis 125cm Absturztiefe
Standsicherheit
Wenn Absperrschranken eingesetzt werden, müssen sie in jedem Fall ausreichend standsicher sein.
Das gilt sowohl im Hinblick auf die Windlast, aber auch um stürzende Personen
sicher abzufangen.
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ZTV-SA 97 - 6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und
Radwegbereich
- Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß
sie bei einem Anprall von Personen nicht umfallen. |
Damit scheiden die üblichen Ständer aus
verschweißtem Stahlrohr aus. Die Aufstellung erfolgt ausschließlich mit
Fußplatten
Es können im Einzelfall aber auch Sonderkonstruktionen erforderlich sein, um die
Standsicherheit zu gewährleisten.
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mobile Absturzsicherungen / Arbeitsstellenzaun
Die ZTV-SA 97 zielen mit ihrer Definition zu mobilen Absturzsicherungen
eigentlich auf das gewöhnliche Schachtschutzgitter ab,
mehr dazu später. Vor einigen Jahren wurden von der Industrie die Kunststoff-Absturzsicherungen eingeführt,
welche auch als Arbeitsstellenzaun
bekannt sind. Sie sind die Antwort auf die bis dahin verwendeten
Absturzsicherungen aus Stahl.
mobile Absturzsicherungen statt Bauzaun!
Anstelle von Bauzaun lassen sich viele Anforderungen zum Schutz vor
Absturz auch mit mobilen Absturzsicherungen realisieren.

Bild 10: Arbeitsstellenzaun (mobile Absturzsicherung) ab 1,25m Absturztiefe
Natürlich müssen diese Arbeitsstellenzäune eine
ausreichende Standsicherheit bieten und stürzende Personen sicher abfangen.
Insbesondere bei beengten Platzverhältnissen können die Fußplatten nicht wie im
Bild gezeigt aufgestellt werden. Hierzu bietet die Industrie aber Möglichkeiten,
z.B. spezielle Stahladapter zur Verwendung mit Fußplatten
Mit diesen Adaptern ist es zudem möglich, die sonst durch Fußplatten bedingte
Stolpergefahr zu reduzieren:

Bild 11: Adapter für Arbeitstellenzäune

Bild 12: Möglichkeiten zur Verbesserung der Standsicherheit
gleiche Schutzfunktion wie Bauzaun?
Die Arbeitsstellenzäune kombinieren die verkehrsrechtlichen Absperreinrichtungen
(Absperrschranke) mit einer Blindentastleiste und der Schutzfunktion eines
Bauzauns (Durchstiegsschutz). Dennoch gibt es sehr unterschiedliche Meinungen zu
diesen Zäunen, insbesondere wegen der geringeren Bauhöhe im Vergleich zu einem
1,80m hohen Bauzaun.
Es wird immer wieder damit argumentiert, dass
insbesondere tiefe Baugruben nur mit Bauzäunen gesichert werden dürfen und die
Arbeitsstellenzäune für solche Anwendungen ungeeignet sind.
Auf die fragwürdige Schutzfunktion des 1,80m hohen Bauzauns wurde ja bereits
eingegangen. Grundsätzlich sehen die ZTV-SA 97 bei tiefen Baugruben den Einsatz
von 1,80m hohen Bauzaun vor - aber nur dann, wenn ein Bauzaun zur
Arbeitsstellensicherung eingesetzt wird.
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ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
(1) Bauzäune
können zur Absicherung von Arbeitsbereichen von Arbeitsstellen verwendet
werden. Sie können aus Brettern, Stahlblechprofilen oder aus
Drahtgeflecht bzw. Kunststoffnetzen (z. B. rot-weiß oder leuchtorange)
in festen Rahmen gefertigt sein. Sie ersetzen Absperrgeräte gemäß StVO
nicht.(4) Der
Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben
oder Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein. |
Hieraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Ein Bauzaun kann zur Arbeitstellensicherung eingesetzt werden, wenn er
mit mit Absperrgeräten gekennzeichnet wird.
Wird ein Bauzaun vor tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen eingesetzt, dann muss
er mindestens 1,80m hoch sein.
Die Festlegung bedeutet nicht das ausschließlich 1,80m hohe Bauzäune zur
Sicherung von tiefen Baugruben benutzt werden müssen. Ansonsten wäre auch ein
Verbau oder eine Grabenbrücke allein niemals zulässig, denn diese Einrichtungen
sind nur 1,00m hoch.
Hinzu kommt wie bereits angesprochen, dass nicht definiert ist, was "tief"
bedeutet oder welche besonderen Gefahrenstellen einen 1,80m hohen Bauzaun
erforderlich machen. Gefahren sind auch bei 1,25m Absturztiefe gegeben, obwohl
hier die 25cm Absperrschranke zulässig ist und weder ein Durchstiegsschutz, noch
eine Barrierenhöhe über 1m gefordert wird
Natürlich können Bauzäune im Einzelfall wirklich
sinnvoll sein, denn der Zutrittsschutz wird bei fachgerechter Aufstellung durch
keine andere Absperreinrichtung erzielt. Würden sich die Bauunternehmen an die
Forderung der Kennzeichnung mit Absperrschranken und Warnleuchten halten, wäre
der Einsatz von Bauzaun im öffentlichen Verkehrsraum auch überhaupt kein
Problem.
Üblicherweise stehen Bauzäune aber ungesichert im Verkehrsbereich und haben
damit neben der Schutzwirkung auch ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential -
insbesondere auf Fahrbahnen und Radwegen. Beim Arbeitsstellenzaun (mobile
Absturzsicherung) ist die geforderte Absperrschranke (Zeichen 600) hingegen
automatisch vorhanden, ob man will oder nicht.
Absturzschutz abhängig von der Bauhöhe?
Wie bereits beschreiben bieten die ZTV-SA 97 in diesem Zusammenhang einiges an Diskussionsgrundlagen.
So ist im Punkt 6.11.3 (3) zunächst nur von Absperrschranken und
Absturzsicherungen die Rede.
Der Einsatz von Bauzäunen wird hier nur als "Bedarf" genannt, daher mit der
Formulierungen "können":
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ZTV-SA 97 6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und
Radwegbereich
(3) Ausreichend
standsichere Bauzäune (horizontale Lasten analog DIN 4420, Teil 1) vor Baugruben können die Funktion der Absturzsicherung übernehmen. |
Gemäß DIN 4420 gelten die Anforderungen
zu horizontalen Lasten für den Geländerholm und damit in 1,00m Höhe.
Damit dürfte sich auch für die Beurteilung der Standsicherheit eines Bauzauns
der Bezugspunkt an gleicher Position befinden.
Betrachtet man nun die Arbeitsstellenzäune (mobile Absturzsicherungen), so ist auch hier die
Oberkante in 1,00m Höhe.
Die Bemessung der horizontalen Lasten hat also sowohl bei 1,20 bzw. 1,80m hohen
Bauzäunen, als auch bei mobilen Absturzsicherungen die gleiche Ausgangssituation
- einen "virtuellen" Geländerholm in 1,00m Höhe.
Für die Standsicherheit ist daher vorrangig die Aufstellvorrichtung maßgebend.
Das sind bei Bauzäunen üblicherweise Betonsteine die jedoch seit geraumer Zeit
auch aus Kunststoff angeboten werden.
Bei beiden Varianten gibt es teils
erhebliche Gewichtsunterschiede, was einen direkten Einfluss auf die
Standsicherheit hat.
Da nicht definiert ist, unter
welcher Vorraussetzung ein Bauzaun den Anforderungen der DIN 4420 gerecht wird,
bleibt für eine fachgerechte Aufstellung (im Rahmen der ZTV-SA 97) wohl nur die
Berechnung - das wiederum wird in der Praxis eher ausbleiben.
Die Grundlage für den Einsatz von
Bauzäunen zur Sicherung von Aufgrabungen im Sinne einer Absturzsicherung bezieht
sich also
lt. ZTV-SA auf eine standsichere Aufstellung, unter Berücksichtung der
horizontalen Lasten der DIN 4420. Ist diese Standsicherheit nicht gegeben bzw.
nicht nachgewiesen, kann ein Bauzaun die Funktion der Absturzsicherung nicht
übernehmen.
Der gleiche Sachverhalt ist bei den
Arbeitsstellenzäunen (mobilen Absturzsicherungen) gegeben. Können diese die horizontalen Lasten nicht
aufnehmen
(z.B. eine stürzende Person) so sind auch diese Einrichtungen ungeeignet und
verdienen den Begriff "Absturzsicherung" nicht.
Wenn also die Schutzfunktion allein
von der Standsicherheit abhängt, spielt die Bauhöhe der Barriere eine
untergeordnete Rolle und eine "mobile Absturzsicherung" wäre in dieser
Funktion mit einem Bauzaun
gleichzusetzen.
Ferner kann man im Hinblick auf die
Standsicherheit für die Arbeitsstellenzäune (mobile Absturzsicherungen) und gegen den Bauzaun argumentieren:
Eine Längsabsperrung von 14m Länge besteht beim Bauzaun aus 5
Fußplatten, beim Einsatz von mobilen Absturzsicherungen (2,00m lang) sind
hingegen 8 Fußplatten erforderlich.
Mit Arbeitsstellenzäunen (mobilen Absturzsicherungen) ist also die geforderte Standsicherheit eher
gegeben, als das bei der Verwendung von Bauzäunen der Fall ist. Das ist
natürlich abhängig von der Ausführung und Anordnung der Fußplatten bzw.
Betonfüße, aber grundsätzlich ist deren Anzahl der Standsicherheit dienlich (als
Ersatz für eine Verankerung mit dem Boden).
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Absicherung eines Schachtzugangs (gemäß ZTV-SA 97)

Bild 13:
mobile Absturzsicherung
mit 100mm Schrankenblatt
und Zeltüberbau*- keine
festgelegte Absturztiefe
- keine Fußplatten erforderlich
- keine Anforderungen an die Standsicherheit
- keine Festlegungen für horizontale Lasten
- kein Lückenschluß zwischen Tastleiste und
Schranke erforderlich
Damit ist der Absturzschutz nur durch den
Zeltüberbau gegeben, vorausgesetzt dieser ist geschlossen.
Ein Verschluß des Zwischenraums zwischen
Tastleiste und Absperrschranke ist nicht vorgeschrieben, sondern muß
gesondert in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden.
*Zeltüberbau bei 100mm Schrankenhöhe
vorgeschrieben |
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Bild 14: mobile Absturzsicherung
mit 250mm Schrankenblatt-
keine festgelegte Absturztiefe
- keine Fußplatten erforderlich
- keine Anforderungen an die Standsicherheit
- keine Festlegungen für horizontale Lasten
- kein Lückenschluß zwischen Tastleiste und
Schranke erforderlich
Damit ist der Absturzschutz nur bedingt
gegeben, da die Konstruktion verrutschen kann und Kinder durch den
Zwischenraum hindurch fallen können.
Ein Verschluß des Zwischenraums zwischen
Tastleiste und Absperrschranke ist nicht vorgeschrieben, sondern muß
gesondert in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden. |
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ZTV-SA 97 - 5.10.5 Mobile
Absturzsicherung
(1) Eine mobile Absturzsicherung zum Schutz für Fußgänger gegen Absturz
besteht aus einer
beweglichen Rahmenkonstruktion von nicht mehr als 2 m Breite und Länge
sowie von mindestens
1 m Höhe, je nach Anwendungsbereich einer Absperrschranke von 100 oder
250 mm Höhe
(Oberkante in 1m Höhe) und einer Tastleiste von 100mm (Unterkante in
maximal 150mm Höhe).
(2) Muß der Raum zwischen Absperrschranke und Tastleiste mit tragfähigen
Netzen oder Geflechten mit höchstens 75 mm Maschenweite als zusätzlichem
Schutz, mit einem Gewebe als Spritzschutz oder vollflächig geschlossen
werden, ist dies in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
ZTV-SA 97 - 6.11.3
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich
Bei Arbeitsstellen im Bereich von Schachtzugängen dürfen mobile
Absturzsicherungen eingesetzt werden, wenn die Absperrschrankenhöhe 250
mm beträgt oder wenn bei einer Absperrschrankenhöhe von 100 mm die
Schachtöffnung zusätzlich durch einen Zeltüberbau gesichert wird. Die
mobilen Absturzsicherungen sind so aufzustellen, daß zum Rand der
offenen Schächte in Längsrichtung des Geh- oder Radweges mindestens ein
Sicherheitsabstand von 0,3 m, in Querrichtung von 0,15m eingehalten
wird. |
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Absperrschranken und Tastleisten

Bild 15:
Absperrschranke 100mm, mit Tastleiste
- maximale Absturztiefe
0,60m
- dürfen beim Anprall von Personen nicht umfallen
- keine expliziten Festlegungen an horizontale Lasten
- kein Lückenschluß zwischen Tastleiste und Schranke erforderlich
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Bild 16: Absperrschranke 250mm,
mit Tastleiste- maximale
Absturztiefe 1,25m
- dürfen beim Anprall von Personen nicht umfallen
- keine expliziten Festlegungen an horizontale Lasten
- kein Lückenschluß zwischen Tastleiste und Schranke erforderlich
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Auch bei Absperrschranken ist kein echter Absturzschutz gegeben, da auch
hier Kinder durch den Zwischenraum hindurch fallen können.
An sich ist diese Kombination durch die Fußplatten standsicherer, als
die mobilen Absturzsicherungen (siehe Bild 13 und 14)
Das trifft jedoch nur bedingt auf die Verankerung
der Schranken mit den Ständern zu, da diese oft mit klapprigen Laschen
befestigt werden.Die Sicherung
eines zwei oder drei Meter tiefen Schachtzugangs dürfte nicht mit
Absperrschranken erfolgen, mit mobilen Absturzsicherungen (Bild 13 und
14)
jedoch schon. Hier sieht man bereits das die Festlegungen der ZTV-SA 97
Fragen offen lassen.
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ZTV-SA 97 - 6.11.3
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich
-
Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von
maximal 0,6 m eingesetzt werden.
- Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer
Absturztiefe von maximal 1,25m eingesetzt werden.
- Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß
sie bei einem Anprall von Personen nicht umfallen.
- Tastleisten für Blinde sind entsprechend der verkehrsrechtlichen
Anordnung anzubringen. |
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Bauzaun

Bild 17: Bauzaun 1,20m hoch
- nur wenn Baugruben nicht "tief" sind - was
immer tief bedeutet
- nur wenn sich dahinter keine Gefahrenstellen befinden (???)
- windlastsichere Aufstellung
- horizontale Lasten analog DIN 4420 Teil 1 (vor Baugruben)
- Tastleiste je nach Ausführung konstruktionsbedingt vorhanden
- zusätzliche Sicherung mit Absperrschranken erforderlich
- Anbringung von Warnleuchten des Typs WL 9 ist Pflicht
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Bild 18: Bauzaun 1,80m
- Verwendung bei "tiefen Aufgrabungen"
- Verwendung zur Sicherung von Gefahrenstellen
- horizontale Lasten analog DIN 4420 Teil 1 (vor Baugruben)
- Tastleiste je nach Ausführung konstruktionsbedingt vorhanden
- zusätzliche Sicherung mit Absperrschranken erforderlich
- Anbringung von Warnleuchten des Typs WL 9 ist Pflicht |
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Alternative: Arbeitsstellenzaun (mobile
Absturzsicherung)

Bild 19: Arbeitsstellenzaun (mobile
Absturzsicherung)
Mit dem Arbeitsstellenzaun kann der Schachtzugang
effektiv und zugleich sicher abgesperrt werden. Die Fußplatten sorgen für eine
erhöhte Standsicherheit. Ein Verrutschen wie bei "nomalen" Absturzsicherungen
(Bild 11 und 12) ist nicht möglich.
Durch den Lückenschluß zwischen Absperrschranke und Tastleiste ist ein
Hindurchrutschen von Kindern nicht möglich - im Gegensatz zur "normalen"
Absturzsicherung (Bild 11 und 12) oder Absperrschranken.
Die bei Bauzäunen erforderliche zusätzliche Kennzeichnung mit Absperrschranken
entfällt, da diese bereits vorhanden ist.
Damit ist der Arbeitsstellenzaun von allen bisher vorgestellten Absicherungen
die beste Lösung, zumindest was Schachtzugänge angeht.
Die so entstandene Konstruktion
unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von einer Absperrschranke mit
Tastleiste, mit Ausnahme des beweglichen Rahmens und dem Fehlen von Fußplatten.
Die Schutzfunktion beim Anprall von Personen ist bei fachgerechter Aufstellung bei beiden
Systemen vorhanden.
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Wermutstropfen: Windlast
Grundsätzlich ist der Einsatz von
Arbeitsstellenzäunen in allen Bereichen zu begrüßen. Man hat stets eine
effektive Absperrung, die neben einem Durchstiegsschutz auch die
verkehrsrechtlich erforderliche Kennzeichnung durch Zeichen 600 bietet.
Es soll aber auch nicht verschwiegen werden, das
sich die Formgebung nachteilig auf die Standsicherheit im Bezug auf die Windlast
auswirkt und je nach Aufstellort normale K1 Fußplatten nicht ausreichen. Hier
kann sowohl durch die Verwendung von Fußplatten mit hohem Gewicht z.B. 38kg oder
des bereits vorgestellten Adapters erhebliche Verbesserungen bringen.
Ansonsten wäre die Windlast natürlich ein gutes
Argument für Bauzaun (Stahlgitter), denn dieser bietet so gut wie keine
Windangriffsfläche. Dabei darf man aber nicht vergessen, das Bauzaun mit
Absperrschranken gekennzeichnet werden muß und somit doch eine nicht
unerhebliche Windlast auf das System einwirkt.
Hinzu kommt, das Bauzaun mit einer Länge von
3,50m pro Feld weniger Fußplatten / Steine in einer Längsabsicherung aufweist,
als das bei 2m langen Absperrschranken oder den ebenfalls 2m langen
Arbeitsstellenzäunen der Fall ist.
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