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  Sicherung von Aufgrabungen in Radfahrer- & Fußgängerbereichen  
     
     
 

Auf dieser Seite soll die fachgerechte Absicherung von Aufgrabungen in Radfahrer- und Fußgängerbereichen erläutert werden. Hierzu zählen alle Verkehrsflächen die von Fußgängern / Radfahrern benutzt werden, also Rad- und Gehwege aber auch Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche usw.




Kunststoffmaschenzaun ist zur Sicherung von Aufgrabungen unzulässig, er bietet keinen Schutz vor Absturz


Auch Baustellen auf der Fahrbahn sind gegenüber Geh- und Radwegen entsprechend abzusichern. Das wird in der Praxis oft vergessen. Die Baustellen werden häufig nur für Kraftfahrzeuge gesichert, auf die Längssicherung zum Gehweg wird verzichtet - obwohl sie Bestandteil der jeweiligen Regelpläne ist - und damit angeordnet wurde!
 

In diesem Zusammenhang ein Hinweis an die anordnenden Behörden:

Baustellenabsicherung bei Arbeiten auf der Fahrbahn bzw. bei Straßenbauarbeiten hört nicht an der Bordsteinkante auf !

Beachten Sie das die Sicherung gegenüber dem Geh- / bzw. Radweg aus verkehrsrechtlicher Sicht erforderlich und damit anzuordnen ist. Auflagen wie "Fußgängerführung innerhalb der Baustelle obliegt dem Auftragnehmer" sind unzulässig.

Das was einige Bauunternehmen für ausreichend erachten, entspricht in vielen Fällen nicht einmal den Vorgaben der Berufsgenossenschaften für die auf der Baustelle Beschäftigten. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (auch bzw. insbesondere die der Behörde) sind die von Bauunternehmen üblicherweise getroffenen Maßnahmen ungeeignet bzw. unzulässig.


Bauzaun allein reicht nicht aus !

Entgegen der gelebten Praxis reicht Bauzaun zur verkehrsrechtlichen Sicherung nicht aus. Er kann als Umzäunung außerhalb von Verkehrsflächen dienen, ohne das hierzu eine Kennzeichnung erforderlich ist.

Sobald jedoch eine Arbeitsstelle verkehrsrechtlich abgesperrt wird - und das ist im öffentlichen Verkehrsraum immer der Fall - sind mindestens Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe erforderlich. Ohne diese Kennzeichnung ist der Bauzaun lediglich ein Hindernis, selbst wenn man ihn mit Flatterband umwickelt.


Wie werden Aufgrabungen fachgerecht gesichert ?


Als Beispiel hierfür soll eine Baustelle in einer Fußgängerzone dienen, die auch von Radfahrern befahren werden darf. Diese steht stellvertretend für alle Arbeitsstellen auf Fußgänger- und Radverkehrsflächen, also auch Geh- und Radwegen.
 
Vorab das Wichtigste zusammengefasst (Radfahrer- und Fußgängerbereiche)

- die Sicherung erfolgt mindestens mit Absperrschranken !

- Leitbaken sind unzulässig
- Warnband / Flatterband ist unzulässig
- Kunststoffmaschenzaun ist unzulässig
- Bauzäune / Demogitter müssen stets mit Absperrschranken gekennzeichnet werden
- Warnleuchten (gelb, Dauerlicht) sind Pflicht - Verzicht nur auf Anordnung der Behörde

Die folgenden vier Grafiken zeigen, wie Aufgrabungen üblicherweise abgesichert werden:

 
     
 
Praxisbeispiel 1 - FALSCH
 
Flatterband / Warnband
- ist grundsätzlich unzulässig

- kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
- keine Retroreflexion
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr ( 1 )
- wird durch Wind und Vandalismus zerstört
  dadurch Stolpergefahr für Fußgänger sowie
  Sturzgefahr für Radfahrer "Fangleinen"
 

RSA 3.2.4 Warnbänder
(1) Rot-weiße Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb von Fahrbahnen angebracht werden:
                  
a) Auf Geh- und Radwegen zur Längsführung, wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind,
 

b) zur Kenntlichmachung von Arbeitsgeräten und Materiallagerungen innerorts.


Praxisbeispiel 2 - FALSCH

 
Kunststoffzaun von der Rolle
- ist grundsätzlich unzulässig

- kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
- keine Retroreflexion
- keine ausreichende Standsicherheit
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr (1)

RSA 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

 


Praxisbeispiel 3 - FALSCH

 

Bauzäune / Demogitter
müssen stets mit Absperrschranken gekennzeichnet werden !


- kein Absperrgerät im Sinne von RSA und StVO
- keine Retroreflexion
- oft kein ausreichender Sicherheitsabstand (1)
- Stolpergefahr durch Standfüße (2)

RSA 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

Ein Bauzaun stellt lediglich eine "Umzäunung" der Baustelle dar und ist im Einzelfall eine wirksame Absturzsicherung - im Gegensatz zu Kunststoffzaun und Flatterband

Verkehrsrechtlich gesehen muß die Absperrung an sich aber immer mit Absperrschranken erfolgen. Bauzaun allein reicht nicht aus.


Praxisbeispiel 4 - FALSCH

 

Absperrschranken
müssen stets mit Fußplatten (K1) aufgestellt werden !


- sonst keine ausreichende Standsicherheit
- stürzen beim Anprall von Personen um
- Stolpergefahr durch Standfüße

Im Bild sieht man wunderbar, wie Baustellen während der Arbeiten anzutreffen sind.

Die angeordneten Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf die Zeit nach Feierabend sondern natürlich auf die Arbeiten selbst.

Zwar darf in Einzelfällen die Absperrung unmittelbar an der Stelle entfernt werden, wo gerade gearbeitet wird - das was im Bild zu sehen ist, ist damit aber keinesfalls gemeint.

Oftmals werden beim Antrag nur die Maße der Baustelle als solches angegeben (das "Loch")

Baufahrzeuge, Geräte und Materiallagerungen (auch Erdaushub) müssen sich hinter der Absperrung befinden.
Gemäß RSA sichert man den kompletten Arbeitsbereich ab und nicht nur die Aufgrabung an sich.

 

   


Welche Einrichtungen dürfen verwendet werden ?

Grundsätzlich dürfen nur Absperrschranken verwendet werden, bzw. Einrichtungen an denen das Bild der Absperrschranke angebracht ist. Das ist stets die Mindestanforderung, selbst wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind.

Mit Flatterband, Bauzäunen, Demogittern oder Brettern kann man eine Arbeitsstelle verkehrsrechtlich nicht sichern.

Aufstellvorrichtungen (Fußplatten / Ständer) dürfen maximal 25cm in den Verkehrsbereich ragen. Dieses Maß ist, unabhängig von dieser Festlegung, so gering wie möglich zu halten. Durch geeignete Materialauswahl ist das problemlos möglich - Erläuterungen hierzu finden sich im weiteren Verlauf der Seite

   


Materialauswahl entsprechend der Absturztiefen

Nachdem die verkehrsrechtliche Seite abgehandelt ist, erfolgt die Erläuterung der verschiedenen Absperreinrichtungen entsprechend der Absturztiefen. Generell kann im Arbeitsstellenbereich - hinter einer geschlossenen Absperrung durch Absperrschranken - auch Bauzaun eingesetzt werden.

Es ist jedoch sinnvoller, die Absperrgeräte (RSA, StVO) mit den Einrichtungen zur Absturzsicherung (BG, UVV, ZTV-SA 97) zu kombinieren. Absperrschranken können daher auch an Bauzäune montiert werden. Das ist jedoch umständlich, wirkt unprofessionell
und ist bedingt durch unterschiedliche Abmessungen nicht sinnvoll (Länge Bauzaunfeld = 3,5m - Absperrschranken 2,00m - 2,40m)

Als Universallösung bietet die Industrie mobile Absturzsicherungen an. Diese vereinen Absperrschranke, Tastleiste und Bauzaun in einer Absperreinrichtung.

Sie sind bei Aushubtiefen ab 1,25m einzusetzen, erfüllen aber auch die Anforderungen bei geringeren Tiefen, sowie bei allen anderen Absperrungen ohne das Aufgrabungen vorhanden sind (auch als Ersatz von Absperrschranken im Fahrbahnbereich)


   

Sicherheitsabstände

Viele Absicherungen von Aufgrabungen stehen aufgrund beengter Platzverhältnisse viel zu nah an der Absturzkante.
Die folgenden Mindestmaße sind stets einzuhalten - ist das nicht möglich, muss generell anders abgesichert werden.

 Mindestabstand zur Absturzkante:

 - 0,15m in Querrichtung
 - 0,30m in Längsrichtung

Diese Maße sind natürlich Theorie. In der Praxis wird der Abstand durch die Aufstellvorrichtung bestimmt.
Betrachtet man die zulässigen 25cm Aufstellfläche (Verkehrsbereich), so ergeben sich für den Arbeitsbereich etwa 60cm, die die Fußplatte bei einer standsicheren Aufstellung benötigt - Erläuterung nachfolgend...

Zudem gelten die Anforderungen der DIN 4124 (Baugruben und Gräben), wodurch sich die Sicherheitsabstände ebenfalls vergrößern.

Bei den vorangegangenen Bildern existiert aufgrund der Größe des Arbeitsbereiches keine "echte" Querabsperrung, sondern es ist sowohl Quer- als auch Längsabsperrung gleichermaßen. Damit sind die für Längsabsperrungen vorgesehenen 30cm Mindestabstand auf die gesamte Baustelle anzuwenden.


Die im Bild gezeigte Aufstellung der Fußplatten sollte nur bei kurzen Strecken angewandt werden, da die Standsicherheit reduziert wird.
Das kann sowohl für das Abfangen von Personen, als auch im Bezug auf Windlast ungünstig wirken.

Daher sind Aufstellvorrichtungen in der Regel immer quer zum Absperrgerät aufzustellen - dabei ist natürlich an die 25cm Aufstellfläche im Verkehrsbereich zu denken.

   


Standsicherheit und Stolpergefahr durch Aufstellvorrichtungen

Absperrgeräte müssen standsicher sein. Das gilt vor allem bei Aufgrabungen. Hier müssen z.B. stolpernde Personen sicher abgefangen werden und nicht samt Flatterband, Kunststoffmaschenzaun oder rot/weiß lackierter Holzlatten in die Grube stürzen. Das gilt auch dann, wenn jemand nicht mehr sicher auf den Beinen ist, weil er gerade vom Stammtisch kommt...

Die geforderte Standsicherheit hat zur Folge, das die Absperrgeräte stets mit Fußplatten (K1) aufgestellt werden müssen.

Weiterhin dürfen Teile von Aufstellvorrichtungen nicht mehr als 25cm in den Verkehrsbereich ragen - wie schon beschrieben ist dieses Maß aber nicht voll auszuschöpfen sondern möglichst bis auf Null zu reduzieren.
Das das technisch machbar ist, wird nachfolgend erläutert.


Die oft verwendeten Schrankenständer aus Stahlrohr
sind aus folgenden Gründen nicht zulässig:


- keine ausreichende Standsicherheit im Bezug auf die Windlast *
- keine Standsicherheit beim Anprall von Personen *
- Aufstellvorrichtung ragt mehr als 25cm in den Verkehrsbereich


* Die vermeintliche Verbesserung der Standsicherheit durch Auflegen von Gewichten in Form von Betonplatten, Borden usw. ist unzulässig und erhöht die Unfallgefahr.


unzulässig

Im ungünstigsten Fall (unwahrscheinlich aber nicht unmöglich) stolpert der Fußgänger über den Ständer und stürzt dann beim Versuch sich festzuhalten samt Absperrschranke in die Aufgrabung.
 

   

Aufstellfläche im Verkehrsbereich reduzieren

Die Industrie bietet neben passenden Fußplatten auch Adapterstücke, mit deren Hilfe keine Aufstellfläche im Verkehrsbereich benötigt wird und damit keine zusätzliche Unfall- bzw. Stolpergefahr besteht:

Diese Einrichtungen eignen sich besonders zur Längsführung entlang von Aufgrabungen oder bei Fußgänger-Notwegen.
Die reduzierte Standsicherheit (bedingt durch Längsausrichtung) lässt sich durch Auflegen einer zweiten Fußplatte kompensieren.

   

Warnleuchten - erforderlich oder nicht ?

Unterhält man sich mit Mitarbeitern von Bauunternehmen, warum sie an Absperrungen für Fußgänger und Radfahrer keine Leuchten anbringen, so sind die Argumente immer die gleichen:

"hier steht doch eh eine Laterne, ist doch hell - außerdem werden die Warnleuchten sowieso kaputt geschlagen oder gestohlen"

Inhaltlich ist diese Aussage durchaus nachvollziehbar. Nur ist es eben die Behörde, die festlegt in welchen Fällen auf Warnleuchten verzichtet werden kann. Verkehrsrechtliche Ermessensentscheidungen stehen Bauunternehmen nicht zu.

Auch ist bedingt durch Stromausfall, Defekt oder planmäßige Abschaltung nicht immer gewährleistet das die Straßenbeleuchtung auch (durchgehend) funktioniert.

Das allgegenwärtige Problem - Diebstahl und Vandalismus ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Doch schon im Vorfeld auf eine fachgerechte Absicherung zu verzichten, weil jemand eine Leuchte stehlen könnte ist der falsche Weg.

Ganz verhindern kann man Sachbeschädigung oder Diebstahl nicht, aber zumindest kann man mit geeigneter Materialauswahl Vorsorge treffen. Nicht selten sind die beschädigten Leuchten ohnehin von minderer Qualität und in vielen Fällen nicht sicher befestigt.

Die Frage, ob Warnleuchten wirklich erforderlich sind, ist also grundsätzlich mit JA zu beantworten.


Welche Leuchten kommen zum Einsatz ?

Für Absicherungen auf Radfahr- und Fußgängerverkehrsflächen kommen drei Leuchten zur Anwendung


WL 1  = einseitig (gelb)
WL 2 = zweiseitig (gelb)

WL 8 = Rundstrahler

WL 9 = gerichtetes Licht