Praxisbeispiel 1 - FALSCH
|
Flatterband / Warnband
- ist grundsätzlich unzulässig- kein Absperrgerät im Sinne von RSA
und StVO
- keine Retroreflexion
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr ( 1 )
- wird durch Wind und Vandalismus zerstört
dadurch Stolpergefahr für Fußgänger sowie
Sturzgefahr für Radfahrer "Fangleinen"
RSA 3.2.4 Warnbänder
(1) Rot-weiße
Bänder (Warnbänder) dürfen nur an innerörtlichen Arbeitsstellen als zusätzliches
Element der optischen Führung und Kennzeichnung verwendet und nur außerhalb von
Fahrbahnen angebracht werden:
a) Auf Geh- und Radwegen zur Längsführung, wenn
keine Aufgrabungen vorhanden sind,
b) zur Kenntlichmachung von
Arbeitsgeräten und Materiallagerungen innerorts. |
Praxisbeispiel 2 - FALSCH

|
Kunststoffzaun von der Rolle
- ist grundsätzlich
unzulässig- kein Absperrgerät im Sinne von RSA
und StVO
- keine Retroreflexion
- keine ausreichende Standsicherheit
- gibt beim Anprall von Personen nach
- Einschlageisen = Unfallgefahr (1)
RSA
2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1)
Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen
mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern. |
Praxisbeispiel 3 - FALSCH

|
Bauzäune / Demogitter
müssen stets mit Absperrschranken
gekennzeichnet werden !
- kein Absperrgerät im Sinne von RSA
und StVO
- keine Retroreflexion
- oft kein ausreichender Sicherheitsabstand (1)
- Stolpergefahr durch Standfüße (2)
RSA
2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1)
Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen
mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.
Ein Bauzaun
stellt lediglich eine "Umzäunung" der Baustelle dar und ist im Einzelfall eine
wirksame Absturzsicherung - im Gegensatz zu Kunststoffzaun und Flatterband
Verkehrsrechtlich gesehen muß die Absperrung an sich aber immer mit
Absperrschranken erfolgen. Bauzaun allein reicht nicht aus. |
Praxisbeispiel 4 - FALSCH

|
Absperrschranken
müssen stets mit Fußplatten (K1)
aufgestellt werden !
- sonst keine ausreichende
Standsicherheit
- stürzen beim Anprall von Personen um
- Stolpergefahr durch Standfüße
Im Bild sieht
man wunderbar, wie Baustellen während der Arbeiten anzutreffen sind.
Die angeordneten
Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf die Zeit nach Feierabend sondern natürlich
auf die Arbeiten selbst.
Zwar darf in Einzelfällen die
Absperrung unmittelbar an der Stelle entfernt werden, wo gerade gearbeitet wird
- das was im Bild zu sehen ist, ist damit aber keinesfalls gemeint.
Oftmals werden beim Antrag nur die
Maße der Baustelle als solches angegeben (das "Loch") |
 |
Baufahrzeuge, Geräte und Materiallagerungen (auch
Erdaushub) müssen sich hinter der Absperrung befinden.
Gemäß RSA sichert man den kompletten Arbeitsbereich ab und nicht nur
die Aufgrabung an sich. |
Welche Einrichtungen dürfen verwendet werden ?
Grundsätzlich dürfen nur Absperrschranken
verwendet werden, bzw. Einrichtungen an denen das Bild der
Absperrschranke angebracht ist. Das ist stets die
Mindestanforderung, selbst wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind.
 |
Mit Flatterband, Bauzäunen, Demogittern
oder Brettern kann man eine Arbeitsstelle verkehrsrechtlich nicht
sichern. |

Aufstellvorrichtungen (Fußplatten /
Ständer) dürfen maximal 25cm in den Verkehrsbereich ragen. Dieses
Maß ist, unabhängig von dieser Festlegung, so gering wie möglich zu
halten. Durch geeignete Materialauswahl ist das problemlos möglich -
Erläuterungen hierzu finden sich im weiteren Verlauf der Seite
Materialauswahl entsprechend der Absturztiefen
Nachdem die verkehrsrechtliche Seite
abgehandelt ist, erfolgt die Erläuterung der verschiedenen
Absperreinrichtungen entsprechend der Absturztiefen. Generell kann im
Arbeitsstellenbereich - hinter einer geschlossenen Absperrung durch
Absperrschranken - auch Bauzaun eingesetzt werden.
Es ist jedoch sinnvoller, die Absperrgeräte (RSA, StVO) mit den
Einrichtungen zur Absturzsicherung (BG, UVV, ZTV-SA 97) zu kombinieren.
Absperrschranken können daher auch an Bauzäune montiert werden. Das ist
jedoch umständlich, wirkt unprofessionell
und ist bedingt durch unterschiedliche Abmessungen nicht sinnvoll (Länge
Bauzaunfeld = 3,5m - Absperrschranken 2,00m - 2,40m)
Als Universallösung bietet die Industrie mobile Absturzsicherungen an.
Diese vereinen Absperrschranke, Tastleiste und Bauzaun in einer
Absperreinrichtung.
Sie sind bei Aushubtiefen ab 1,25m einzusetzen, erfüllen aber auch die
Anforderungen bei geringeren Tiefen, sowie bei allen anderen
Absperrungen ohne das Aufgrabungen vorhanden sind (auch als Ersatz von
Absperrschranken im Fahrbahnbereich)

Sicherheitsabstände
Viele Absicherungen von Aufgrabungen
stehen aufgrund beengter Platzverhältnisse viel zu nah an der
Absturzkante.
Die folgenden Mindestmaße sind stets einzuhalten - ist das nicht
möglich, muss generell anders abgesichert werden.
 |
Mindestabstand zur Absturzkante:
- 0,15m in Querrichtung
- 0,30m in Längsrichtung |
Diese Maße sind natürlich Theorie. In der
Praxis wird der Abstand durch die Aufstellvorrichtung bestimmt.
Betrachtet man die zulässigen 25cm Aufstellfläche (Verkehrsbereich), so
ergeben sich für den Arbeitsbereich etwa 60cm, die die Fußplatte bei
einer standsicheren Aufstellung benötigt - Erläuterung nachfolgend...
Zudem gelten die Anforderungen der DIN 4124 (Baugruben und Gräben),
wodurch sich die Sicherheitsabstände ebenfalls vergrößern.
Bei den vorangegangenen Bildern existiert aufgrund der Größe des
Arbeitsbereiches keine "echte" Querabsperrung, sondern es ist sowohl
Quer- als auch Längsabsperrung gleichermaßen. Damit sind die für
Längsabsperrungen vorgesehenen 30cm Mindestabstand auf die gesamte
Baustelle anzuwenden.

Die im Bild gezeigte
Aufstellung der Fußplatten sollte nur bei kurzen Strecken angewandt
werden, da die Standsicherheit reduziert wird.
Das kann sowohl für das Abfangen von Personen, als auch im Bezug auf
Windlast ungünstig wirken.
Daher sind Aufstellvorrichtungen in der Regel immer quer zum
Absperrgerät aufzustellen - dabei ist natürlich an die 25cm
Aufstellfläche im Verkehrsbereich zu denken.
Standsicherheit und Stolpergefahr durch
Aufstellvorrichtungen
Absperrgeräte müssen standsicher sein.
Das gilt vor allem bei Aufgrabungen. Hier müssen z.B. stolpernde
Personen sicher abgefangen werden und nicht samt Flatterband,
Kunststoffmaschenzaun oder rot/weiß lackierter Holzlatten in die Grube
stürzen. Das gilt auch dann, wenn jemand nicht mehr sicher auf den
Beinen ist, weil er gerade vom Stammtisch kommt...
Die geforderte
Standsicherheit hat zur Folge, das die Absperrgeräte stets mit
Fußplatten (K1) aufgestellt werden müssen.
Weiterhin dürfen Teile von Aufstellvorrichtungen nicht mehr als
25cm in den Verkehrsbereich ragen - wie schon beschrieben ist
dieses Maß aber nicht voll auszuschöpfen sondern möglichst bis
auf Null zu reduzieren.
Das das technisch machbar ist, wird nachfolgend erläutert.
Die oft verwendeten Schrankenständer aus Stahlrohr
sind aus folgenden Gründen nicht zulässig:
- keine ausreichende Standsicherheit im Bezug auf die
Windlast *
- keine Standsicherheit beim Anprall von Personen *
- Aufstellvorrichtung ragt mehr als 25cm in den Verkehrsbereich
* Die vermeintliche
Verbesserung der Standsicherheit durch Auflegen von Gewichten in
Form von Betonplatten, Borden usw. ist unzulässig und erhöht die
Unfallgefahr. |

unzulässig |
Im ungünstigsten Fall (unwahrscheinlich
aber nicht unmöglich) stolpert der Fußgänger über den Ständer und stürzt
dann beim Versuch sich festzuhalten samt Absperrschranke in die
Aufgrabung.
Aufstellfläche im Verkehrsbereich reduzieren
Die Industrie bietet neben passenden
Fußplatten auch Adapterstücke, mit deren Hilfe keine
Aufstellfläche im Verkehrsbereich benötigt wird und damit keine
zusätzliche Unfall- bzw. Stolpergefahr besteht:

Diese Einrichtungen eignen
sich besonders zur Längsführung entlang von Aufgrabungen oder bei
Fußgänger-Notwegen.
Die reduzierte Standsicherheit (bedingt durch Längsausrichtung) lässt
sich durch Auflegen einer zweiten Fußplatte kompensieren.
Warnleuchten - erforderlich oder nicht ?
Unterhält man sich mit Mitarbeitern von
Bauunternehmen, warum sie an Absperrungen für Fußgänger und Radfahrer
keine Leuchten anbringen, so sind die Argumente immer die gleichen:
"hier steht doch eh eine Laterne, ist
doch hell - außerdem werden die Warnleuchten sowieso kaputt geschlagen
oder gestohlen"
Inhaltlich ist diese Aussage durchaus
nachvollziehbar. Nur ist es eben die Behörde, die festlegt in welchen
Fällen auf Warnleuchten verzichtet werden kann. Verkehrsrechtliche
Ermessensentscheidungen stehen Bauunternehmen nicht zu.
Auch ist bedingt durch Stromausfall, Defekt oder planmäßige Abschaltung
nicht immer gewährleistet das die Straßenbeleuchtung auch (durchgehend)
funktioniert.
Das allgegenwärtige Problem - Diebstahl
und Vandalismus ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Doch schon
im Vorfeld auf eine fachgerechte Absicherung zu verzichten, weil jemand
eine Leuchte stehlen könnte ist der falsche Weg.
Ganz verhindern kann man Sachbeschädigung oder Diebstahl nicht, aber
zumindest kann man mit geeigneter Materialauswahl Vorsorge treffen.
Nicht selten sind die beschädigten Leuchten ohnehin von minderer
Qualität und in vielen Fällen nicht sicher befestigt.
Die Frage, ob Warnleuchten wirklich erforderlich sind, ist also
grundsätzlich mit JA zu beantworten.
Welche Leuchten kommen zum Einsatz ?
Für Absicherungen auf Radfahr- und
Fußgängerverkehrsflächen kommen drei Leuchten zur Anwendung

WL 1 = einseitig (gelb)
WL 2 = zweiseitig (gelb) |

WL 8 = Rundstrahler |

WL 9 = gerichtetes Licht |
|