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Haltverbote / eingeschränkte
Haltverbote |
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ein Versuch aus Berlin, im Jahr 2010
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Haltverbot, Zeichen 283 = gilt auch
für Baufahrzeuge
Bei Baumaßnahmen wird der
geplante Arbeitsbereich in der Regel mit Haltverboten beschildert. In
vielen Fällen dient der so geschaffene Haltverbotsbereich dann zur
Aufstellung von Baufahrzeugen, z.B. zum Beladen eines LKW, aber auch zum
Parken anderer Baustellenfahrzeuge.
Diese durchaus praxisgerechte Lösung ist
aber nicht zulässig, denn für Baufahrzeuge gelten ebenfalls die
Regelungen von Zeichen 283. In vielen Fällen wird ein unzulässig
parkender Verkehrsteilnehmer auf das Haltverbot hingewiesen oder gar
abgeschleppt, nur um dann an der gleichen Stelle den firmeneigenen
Kleintransporter zu parken.
Die Antragsteller sollten sich darüber im
Klaren sein, daß die Ordnungsbehörde alle Fahrzeuge (auch Baufahrzeuge)
abstrafen kann, obwohl aus Sicht des Antragstellers die Schilder ja
extra für die Baumaßnahme beantragt wurden. Haltverbot ist Haltverbot.
Diese Auffassung mag übertrieben
erscheinen, denn in der Praxis steht der Baustellen-LKW immer im
Haltverbot, frei nach dem Motto: "Das geht ja nicht anders, das war
schon immer so". Nur hält es der Verkehrsteilnehmer auch für
übertrieben, wenn sein Fahrzeug abgeschleppt wird und anschließend den
ganzen Tag ein Kleintransporter des Bauunternehmens an der gleichen
Stelle parkt.
alternative Möglichkeiten:
- Zusatzzeichen 1028-30 "Baustellenfahrzeuge frei" mit beantragen
- Beantragung einer Sondergenehmigung
- Zeichen 286 "eingeschränktes Haltverbot" statt Zeichen 283
- Beantragung der tatsächlich benötigten Baustellenlänge (mit Fahrzeugen
innerhalb der Absperrung)
rechtzeitiges Aufstellen
Haltverbote werden üblicherweise
drei Tage vor Beginn der Gültigkeit aufgestellt, um die
Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu informieren. Diese Regelung hat sich
als 72-Stunden-Frist etabliert, wobei es auch Städte gibt, die einen
Vorlauf von 96 Stunden veranlassen. |
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Haltverbot allgemein |
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Haltverbot auf der rechten
Fahrbahnseite |
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Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite
Auch für Haltverbote gelten die allgemeinen Aufstellvorschriften für
Verkehrszeichen. Entsprechend beträgt die Aufstellhöhe über Gehwegen
2,00m und über Radwegen 2,20m. Auf Grünstreifen und ähnlichen Standorten
außerhalb von Gehwegen genügt eine Aufstellhöhe von 1,50m. Der
Seitenabstand zur Fahrbahn beträgt mindestens 30cm (Schildaußenkante).
Bei der Aufstellung auf Gehwegen muß eine Mindestbreite von 1,00m
verbleiben.
Werden Haltverbote über eine längere Strecke angeordnet, so sind
Schilder mit integrierten Pfeilen einzusetzen. Haltverbote sind im
Anwendungsbereich der RSA mindestens alle 50m zu wiederholen. |
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Hier wird kein Haltverbot
erwirkt |
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Haltverbote gelten nicht rückwirkend
Verkehrszeichen gelten in der Regel immer ab Standort in Fahrtrichtung,
so auch Haltverbote bzw. eingeschränkte Haltverbote. Werden
Haltverbotszeichen mit integrierten Pfeilen eingesetzt, so bedarf es
stets eines Anfangszeichens um den Beginn der Haltverbotsstrecke zu
kennzeichnen. Wenn dieses Schild durch Vandalismus oder Nachlässigkeiten
des Baustellenpersonals fehlt, besteht kein Haltverbot. Zwar suggeriert
das ggf. noch vorhandene Ende, das bis dahin ein Verbot besteht, mangels
definiertem Anfang wird jedoch keine entsprechende Anordnung erwirkt.
Die Auffassung, daß die Pfeile in die Richtung zeigen, in die das Schild
gilt (bei Schrägaufstellung), ist nur eine Eselsbrücke für den
Verkehrsteilnehmer. Die StVO enthält keine derartige Festlegung, hier
zeigen die Pfeile lediglich zur Fahrbahn (Anfang) oder von ihr weg
(Ende) |
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Haltverbot in Einbahnstraßen |
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Haltverbot in Einbahnstraße
- beidseitig |
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Haltverbot beidseitig in Einbahnstraße
Bei der Beschilderung von Einbahnstraßen besteht eine Diskrepanz
zwischen den Festlegungen der StVO und der amtlichen Bezeichnung der
Haltverbotszeichen im VzKat. Dieser kennt nur Anfang (-10), Mitte (-30)
und Ende (-20).
Da die StVO auf die Pfeilrichtung abgestellt ist (zur Fahrbahn = Anfang,
von der Fahrbahn weg = Ende), beginnt das Haltverbot auf der linken
Fahrbahnseite stets mit Zeichen 283-20. Gemäß VzKat ist dieses Schild
jedoch mit "Ende" definiert. Ähnlich ist der Fall beim Haltverbot-Ende
nach StVO - hier zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, was bei
Linksaufstellung dem Zeichen 283-10 entspricht und damit gemäß VzKat dem
"Anfang".
Dieser Sachverhalt bereitet in der Praxis zwar keine Probleme, der
Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen. |
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Seitenstreifen, Parkstreifen |
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Haltverbot nur auf der
Fahrbahn |
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Haltverbot auf dem
Seitenstreifen - FALSCH
Haltverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn. Erst die Anordnung
des Zusatzzeichen 1052-37, erweitert das Verbot auf den Seitenstreifen.
Ohne dieses Zusatzzeichen wird auf dem Seitenstreifen kein Haltverbot
erwirkt. |
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Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen |
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Haltverbot auf dem Seitenstreifen -
RICHTIG
Die Anordnung von Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf den
Seitenstreifen. Aufstellhöhe und Standsicherheit sind entsprechend zu
beachten, daher längere Schaftrohre und zusätzliche Fußplatten - ggf.
sind Fußplattenrahmen einzusetzen. |
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Parkbuchten, Parkhäfen, Parktaschen usw. |
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Haltverbot in Parkbuchten - FALSCH
Haltverbote gelten zunächst nur
auf der Fahrbahn. Erst die Anordnung des Zusatzzeichen 1052-37,
erweitert das Verbot auf angrenzende Parkbuchten (Seitenstreifen). Ohne
dieses Zusatzzeichen wird auf dem Seitenstreifen kein Haltverbot
erwirkt. |
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Haltverbot nur auf der
Fahrbahn |
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Haltverbot auch in
Parkbuchten (Seitenstreifen) |
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Haltverbot in Parkbuchten -
RICHTIG
Die Anordnung von Zeichen 1052-37 erweitert
das Haltverbot auf die Parkbuchten (Seitenstreifen). Aufstellhöhe und
Standsicherheit sind entsprechend zu beachten, daher längere Schaftrohre
und zusätzliche Fußplatten - ggf. sind Fußplattenrahmen einzusetzen. |
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Sonderfall: Nebenflächen |
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Haltverbot auf Nebenflächen
= unwirksam |
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Haltverbot
auf Nebenflächen = unwirksam
Wie bereits erwähnt gelten Haltverbote grundsätzlich nur auf der
Fahrbahn. Mit dem Zeichen 1052-37 kann das jeweilige Verbot auf den
Seitenstreifen erweitert werden. Problematisch sind in diesem
Zusammenhang Nebenflächen, die zum Parken genutzt werden, aber nicht
unmittelbar neben der Fahrbahn liegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn
zwischen der Fahrbahn und diesen Flächen ein überfahrbarer Gehweg
verläuft. Hier entfaltet das Haltverbot - auch mit dem entsprechenden
Zusatzzeichen - keine Wirkung. Ein Haltverbot (Zeichen 283) lässt
sich auf derartigen Flächen nicht rechtswirksam beschildern. |
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Sonderfall: verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325.1) |
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Haltverbot im VB = unwirksam |
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Haltverbot im verkehrsberuhigten Bereich
= unwirksam
Auch in verkehrsberuhigten Bereichen ist die Verwendung der Zeichen
283 bzw. 286 problematisch. Bei verkehrsberuhigten Bereichen handelt es
sich um sog. Mischverkehrsflächen, die weder über Fahrbahnen, noch über
Seitenstreifen verfügen. Ein Haltverbot kann sich jedoch nur auf
derartige Straßenteile beziehen, doch sind die im verkehrsberuhigten
Bereich nicht vorhanden.
Entsprechend entfaltet ein Haltverbot, auch mit Zusatzzeichen 1052-37
keine Wirkung. Ein Haltverbot (Zeichen 283) lässt sich in
verkehrsberuhigten Bereichen nicht rechtswirksam beschildern. |
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