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  Haltverbote / eingeschränkte Haltverbote  
         
         
 


ein Versuch aus Berlin, im Jahr 2010
 

  Haltverbot, Zeichen 283 = gilt auch für Baufahrzeuge
Bei Baumaßnahmen wird der geplante Arbeitsbereich in der Regel mit Haltverboten beschildert. In vielen Fällen dient der so geschaffene Haltverbotsbereich dann zur Aufstellung von Baufahrzeugen, z.B. zum Beladen eines LKW, aber auch zum Parken anderer Baustellenfahrzeuge.

Diese durchaus praxisgerechte Lösung ist aber nicht zulässig, denn für Baufahrzeuge gelten ebenfalls die Regelungen von Zeichen 283. In vielen Fällen wird ein unzulässig parkender Verkehrsteilnehmer auf das Haltverbot hingewiesen oder gar abgeschleppt, nur um dann an der gleichen Stelle den firmeneigenen Kleintransporter zu parken.

Die Antragsteller sollten sich darüber im Klaren sein, daß die Ordnungsbehörde alle Fahrzeuge (auch Baufahrzeuge) abstrafen kann, obwohl aus Sicht des Antragstellers die Schilder ja extra für die Baumaßnahme beantragt wurden. Haltverbot ist Haltverbot.

Diese Auffassung mag übertrieben erscheinen, denn in der Praxis steht der Baustellen-LKW immer im Haltverbot, frei nach dem Motto: "Das geht ja nicht anders, das war schon immer so". Nur hält es der Verkehrsteilnehmer auch für übertrieben, wenn sein Fahrzeug abgeschleppt wird und anschließend den ganzen Tag ein Kleintransporter des Bauunternehmens an der gleichen Stelle parkt.

alternative Möglichkeiten:
- Zusatzzeichen 1028-30 "Baustellenfahrzeuge frei" mit beantragen
- Beantragung einer Sondergenehmigung
- Zeichen 286 "eingeschränktes Haltverbot" statt Zeichen 283
- Beantragung der tatsächlich benötigten Baustellenlänge (mit Fahrzeugen innerhalb der Absperrung)

rechtzeitiges Aufstellen
Haltverbote werden üblicherweise drei Tage vor Beginn der Gültigkeit aufgestellt, um die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu informieren. Diese Regelung hat sich als 72-Stunden-Frist etabliert, wobei es auch Städte gibt, die einen Vorlauf von 96 Stunden veranlassen.

 
         
         
     
  Haltverbot allgemein  
     
         
 


Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite

  Haltverbot auf der rechten Fahrbahnseite

Auch für Haltverbote gelten die allgemeinen Aufstellvorschriften für Verkehrszeichen. Entsprechend beträgt die Aufstellhöhe über Gehwegen 2,00m und über Radwegen 2,20m. Auf Grünstreifen und ähnlichen Standorten außerhalb von Gehwegen genügt eine Aufstellhöhe von 1,50m. Der Seitenabstand zur Fahrbahn beträgt mindestens 30cm (Schildaußenkante). Bei der Aufstellung auf Gehwegen muß eine Mindestbreite von 1,00m verbleiben.

Werden Haltverbote über eine längere Strecke angeordnet, so sind Schilder mit integrierten Pfeilen einzusetzen. Haltverbote sind im Anwendungsbereich der RSA mindestens alle 50m zu wiederholen.
 
         
         
 


Hier wird kein Haltverbot erwirkt

  Haltverbote gelten nicht rückwirkend
Verkehrszeichen gelten in der Regel immer ab Standort in Fahrtrichtung, so auch Haltverbote bzw. eingeschränkte Haltverbote. Werden Haltverbotszeichen mit integrierten Pfeilen eingesetzt, so bedarf es stets eines Anfangszeichens um den Beginn der Haltverbotsstrecke zu kennzeichnen. Wenn dieses Schild durch Vandalismus oder Nachlässigkeiten des Baustellenpersonals fehlt, besteht kein Haltverbot. Zwar suggeriert das ggf. noch vorhandene Ende, das bis dahin ein Verbot besteht, mangels definiertem Anfang wird jedoch keine entsprechende Anordnung erwirkt.

Die Auffassung, daß die Pfeile in die Richtung zeigen, in die das Schild gilt (bei Schrägaufstellung), ist nur eine Eselsbrücke für den Verkehrsteilnehmer. Die StVO enthält keine derartige Festlegung, hier zeigen die Pfeile lediglich zur Fahrbahn (Anfang) oder von ihr weg (Ende)
 
         
         
     
  Haltverbot in Einbahnstraßen  
     
 


Haltverbot in Einbahnstraße - beidseitig

  Haltverbot beidseitig in Einbahnstraße

Bei der Beschilderung von Einbahnstraßen besteht eine Diskrepanz zwischen den Festlegungen der StVO und der amtlichen Bezeichnung der Haltverbotszeichen im VzKat. Dieser kennt nur Anfang (-10), Mitte (-30) und Ende (-20).
Da die StVO auf die Pfeilrichtung abgestellt ist (zur Fahrbahn = Anfang, von der Fahrbahn weg = Ende), beginnt das Haltverbot auf der linken Fahrbahnseite stets mit Zeichen 283-20. Gemäß VzKat ist dieses Schild jedoch mit "Ende" definiert. Ähnlich ist der Fall beim Haltverbot-Ende nach StVO - hier zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, was bei Linksaufstellung dem Zeichen 283-10 entspricht und damit gemäß VzKat dem "Anfang".

Dieser Sachverhalt bereitet in der Praxis zwar keine Probleme, der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen.
 
         
         
     
  Seitenstreifen, Parkstreifen  
     
 


Haltverbot nur auf der Fahrbahn

 

Haltverbot auf dem Seitenstreifen - FALSCH

Haltverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn. Erst die Anordnung des Zusatzzeichen 1052-37, erweitert das Verbot auf den Seitenstreifen. Ohne dieses Zusatzzeichen wird auf dem Seitenstreifen kein Haltverbot erwirkt.

 
         
 


Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen

  Haltverbot auf dem Seitenstreifen - RICHTIG

Die Anordnung von Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf den Seitenstreifen. Aufstellhöhe und Standsicherheit sind entsprechend zu beachten, daher längere Schaftrohre und zusätzliche Fußplatten - ggf. sind Fußplattenrahmen einzusetzen.
 
         
         
     
  Parkbuchten, Parkhäfen, Parktaschen usw.  
     
    Haltverbot in Parkbuchten - FALSCH

Haltverbote gelten zunächst nur auf der Fahrbahn. Erst die Anordnung des Zusatzzeichen 1052-37, erweitert das Verbot auf angrenzende Parkbuchten (Seitenstreifen). Ohne dieses Zusatzzeichen wird auf dem Seitenstreifen kein Haltverbot erwirkt.
 
 

Haltverbot nur auf der Fahrbahn

     
         
 


Haltverbot auch in Parkbuchten (Seitenstreifen)

  Haltverbot in Parkbuchten - RICHTIG

Die Anordnung von Zeichen 1052-37 erweitert das Haltverbot auf die Parkbuchten (Seitenstreifen). Aufstellhöhe und Standsicherheit sind entsprechend zu beachten, daher längere Schaftrohre und zusätzliche Fußplatten - ggf. sind Fußplattenrahmen einzusetzen.
 
         
         
     
  Sonderfall: Nebenflächen  
     
 


Haltverbot auf Nebenflächen = unwirksam

  Haltverbot auf Nebenflächen = unwirksam
Wie bereits erwähnt gelten Haltverbote grundsätzlich nur auf der Fahrbahn. Mit dem Zeichen 1052-37 kann das jeweilige Verbot auf den Seitenstreifen erweitert werden. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Nebenflächen, die zum Parken genutzt werden, aber nicht unmittelbar neben der Fahrbahn liegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn zwischen der Fahrbahn und diesen Flächen ein überfahrbarer Gehweg verläuft. Hier entfaltet das Haltverbot - auch mit dem entsprechenden Zusatzzeichen - keine Wirkung. Ein Haltverbot (Zeichen 283) lässt sich auf derartigen Flächen nicht rechtswirksam beschildern.
 
         
     
  Sonderfall: verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325.1)  
     
 


Haltverbot im VB = unwirksam

  Haltverbot im verkehrsberuhigten Bereich = unwirksam
Auch in verkehrsberuhigten Bereichen ist die Verwendung der Zeichen 283 bzw. 286 problematisch. Bei verkehrsberuhigten Bereichen handelt es sich um sog. Mischverkehrsflächen, die weder über Fahrbahnen, noch über Seitenstreifen verfügen. Ein Haltverbot kann sich jedoch nur auf derartige Straßenteile beziehen, doch sind die im verkehrsberuhigten Bereich nicht vorhanden.

Entsprechend entfaltet ein Haltverbot, auch mit Zusatzzeichen 1052-37 keine Wirkung. Ein Haltverbot (Zeichen 283) lässt sich in verkehrsberuhigten Bereichen nicht rechtswirksam beschildern.