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  3D Ansichten von Absperrgeräten und deren Anwendung  
     

 

  Aufgrabungen im Geh- / Radwegbereich (und ähnlichen Verkehrsflächen)

Ohne Fahrzeugverkehr.
Die Absturztiefe wird ab Oberkante Verkehrsfläche gemessen. Die Absicherung ist auch während der Arbeiten beizubehalten, auch wenn dies praktisch kaum durchführbar scheint. Rechtlich gesehen steht jedoch die Verkehrssicherheit über der Baufreiheit, daher sind beim Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung Flächen für Fahrzeuge Erdaushub und Baumaterial zu berücksichtigen und nicht nur die Aufgrabung an sich.
   


 
bis 60cm Absturztiefe:

Absperrschranke 100mm
ggf. Tastleiste lt. Anordnung

Abstand zur Absturzkante:
längs = 30cm
quer = 15cm
(gemessen vom Aufstellpfosten)

Warnleuchten
in der Längsabsperrung
mindestens alle 10m,
vorzugsweise WL 8, Dauerlicht

Fußplatten
dürfen maximal 25cm in den Verkehrsbereich hineinragen.

 



 
bis 125cm Absturztiefe:

Absperrschranke 250mm
ggf. Tastleiste lt. Anordnung

Abstand zur Absturzkante:
längs = 30cm
quer = 15cm
(gemessen vom Aufstellpfosten)

Warnleuchten
in der Längsabsperrung
mindestens alle 10m,
vorzugsweise WL 8, Dauerlicht

Fußplatten
dürfen maximal 25cm in den Verkehrsbereich hineinragen.

 


Generell können mit mobilen Absturzsicherungen aus Kunststoff oder Stahl alle Arbeitsstellenbereiche bedient werden, also von der reinen Pflasteraufnahme bis zu tiefen Aufgrabungen bei Rohrleitungsarbeiten. Anstelle von Schranken und Tastleisten die auch in ihrer Montage umständlich sind, sollten daher die im letzten Bild gezeigten Einrichtungen verwendet werden.
 

ab 125cm Absturztiefe:

Absturzsicherung
aus Kunststoff oder Stahl

Abstand zur Absturzkante:
längs = 30cm
quer = 15cm
(gemessen vom Aufstellpfosten)

Warnleuchten
in der Längsabsperrung
mindestens alle 10m,
vorzugsweise WL 8, Dauerlicht

Fußplatten
dürfen maximal 25cm in den Verkehrsbereich hineinragen.

 

       

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nzulässiger Materialeinsatz gemäß ZTV-SA 97
 

UNZULÄSSIG

 

Schrankenständer
aus verschweißtem Stahlrohr A-Form

sind gemäß ZTV-SA nicht zulässig

Gründe:
1. Standsicherheit
Die ZTV-SA fordern die Standsicherheitsklasse K1, diese ist bei derartigen Ständern nicht gegeben

2. Aufstellfläche
Aufstellvorrichtungen dürfen nicht mehr als 25cm (grüner Streifen) in den Verkehrsbereich hineinragen.

 


UNZULÄSSIG

 

Schrankenständer
aus verschweißtem Stahlrohr T-Form

sind gemäß ZTV-SA nicht zulässig

Gründe:
1. Standsicherheit
Die ZTV-SA fordern die Standsicherheitsklasse K1, diese ist bei derartigen Ständern nicht gegeben

2. Aufstellfläche
Aufstellvorrichtungen dürfen nicht mehr als 25cm (grüner Streifen) in den Verkehrsbereich hineinragen.