Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA (Juli 2020)

 
     
 

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat kürzlich die neueste Fassung der Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA veröffentlicht:

 
     
 
 

PDF-Download:
Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA
bei der Planung  von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
(Ausgabe 2020)
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)

 
 
     
 

Es gilt weiterhin zu beachten, dass das vorliegende Dokument eine Hilfestellung bei der Bewertung von entsprechenden Arbeitsstellen bietet, die notwendige Bewertung als solche jedoch nicht ersetzt. Zudem bestehen weiterhin einige Ungereimtheiten, insbesondere bezüglich einer via Zeichen 264 reduzierten zulässigen Fahrzeugbreite und der hierfür erforderlichen Mindestbreite des verbleibenden Fahrstreifens (z.B. Blatt Vf04_SQB-50_30, Zustand 2; oder auch Blatt Vf06_T20 Zustand 1).

 
     
 

 
     
 

 
     
 

In beiden Fällen - sowie in allen vergleichbaren Beispielen - muss berücksichtigt werden, dass bei einer Beschränkung der tatsächlichen Fahrzeugbreite auf 2,20m der vorhandene Fahrstreifen zumindest so breit sein muss, dass ein seitlicher Bewegungsraum gewahrt wird. Der im Rahmen der Handlungshilfe verfolgte Ansatz, dass die Spurbreite eines PKW schmaler sei, als die Fahrzeugbreite inkl. Außenspiegel, ist hier nur bedingt zutreffend, da auch eventuell vorhandene Ladung die in Zeichen 264 angegebene Breite aufweisen darf. Zudem dürfen insbesondere Anhänger ebenfalls 2,20m breit sein, was sich in diesem Fall auf die absoluten Außenmaße (Spurbreite / Aufbaubreite) bezieht. Ein solcher (2,20m breiter) Anhänger fährt daher bei der oben gezeigten Verkehrsführung mit einem Rad auf der gelben Fahrbahnrandmarkierung (links) und schrammt mit dem rechten Radkasten bzw. dem Aufbau an den Leitbaken bzw. an der temporären Schutzeinrichtung entlang.

Tatsächlich sind in solchen Fällen weiterhin die üblichen 2 x 25cm als beidseitiger Sicherheits- bzw. Bewegungsraum anzusetzen, weshalb ein via Zeichen 264 auf 2,20m beschränkter Fahrstreifen tatsächlich mindestens 2,70m breit sein muss. In allen derartigen Fällen stellt sich zudem die Frage nach der Baustellenandienung, insbesondere was die LKW mit dem Asphaltmischgut angeht. Diese können den Verkehrsbereich bei einer lichten Fahrstreifenbreite von lediglich 2,20m nicht befahren.

 
     
 

Eine umfassende Kommentierung der vorliegenden Handlungshilfe ist seitens rsa-online.com bislang nicht vorgesehen, es wird daher ersatzweise auf die Kommentierung zur ASR A5.2 verwiesen, da deren Inhalte sich durch die neue Handlungshilfe nicht ändern. Die Handlungshilfe versucht im Grunde nur, das nach ASR A5.2 eigentlich Unmögliche, doch irgendwie möglich zu machen und liefert hierzu viele gute Ansätze für eine eigene Bewertung durch die Verantwortlichen. Mit dem vordringlichen Ziel, eine Befahrung der ansonsten vollzusperrenden Straßen zu erwirken, sind allerdings einige wesentliche Aspekte (insbesondere tatsächliche Bezugspunkte der jeweiligen Maßketten) unter den Tisch gefallen.

 
     
 

Den Anwendern der Handlungshilfe muss klar sein, dass das Dokument üblicherweise Situationen behandelt, die eine Abweichung von den Vorgaben der ASR A5.2 darstellen, weshalb die mit der Einhaltung der ASR A5.2 verknüpfte "Vermutungswirkung" (wer die ASR A5.2 einhält ist auf der sicheren Seite), in vielen Fällen nicht greift. Zwar sind die dargelegten Maßnahmen mit der Arbeitsschutzseite abgestimmt, dennoch ist dies kein Garant dafür, dass die möglicherweise allein auf Grundlage der Handlungshilfe vor Ort getroffenen Regelungen im Falle eines Unfalls als ausreichend angesehen werden.

Es bleibt nach wie vor dabei, dass die ASR A5.2 das Maß aller Dinge ist.

 
     
 

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Stand: 07/2020

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