In beiden Fällen - sowie in allen
vergleichbaren Beispielen - muss berücksichtigt werden, dass bei
einer Beschränkung der tatsächlichen Fahrzeugbreite auf 2,20m
der vorhandene Fahrstreifen zumindest so breit sein muss, dass
ein seitlicher Bewegungsraum gewahrt wird. Der im Rahmen der
Handlungshilfe verfolgte Ansatz, dass die Spurbreite eines PKW
schmaler sei, als die Fahrzeugbreite inkl. Außenspiegel, ist
hier nur bedingt zutreffend, da auch eventuell vorhandene Ladung
die in Zeichen 264 angegebene Breite aufweisen darf. Zudem
dürfen insbesondere Anhänger ebenfalls 2,20m breit sein, was
sich in diesem Fall auf die absoluten Außenmaße (Spurbreite /
Aufbaubreite) bezieht. Ein solcher (2,20m breiter) Anhänger
fährt daher bei der oben gezeigten Verkehrsführung mit einem Rad
auf der gelben Fahrbahnrandmarkierung (links) und schrammt mit
dem rechten Radkasten bzw. dem Aufbau an den Leitbaken bzw. an
der temporären Schutzeinrichtung entlang.
Tatsächlich sind in solchen Fällen
weiterhin die üblichen 2 x 25cm als beidseitiger Sicherheits-
bzw. Bewegungsraum anzusetzen, weshalb ein via Zeichen 264 auf
2,20m beschränkter Fahrstreifen tatsächlich mindestens 2,70m
breit sein muss. In allen derartigen Fällen stellt sich zudem
die Frage nach der Baustellenandienung, insbesondere was die LKW
mit dem Asphaltmischgut angeht. Diese können den Verkehrsbereich
bei einer lichten Fahrstreifenbreite von lediglich 2,20m nicht
befahren. |