Schutzplankenhalter
Schutzplankenhalter sind in der Praxis bewährt. Sie werden in verschiedenen Ausführungen angeboten und gewährleisten in der Regel die beste Standsicherheit bei vergleichsweise geringem Montageaufwand (im Vergleich zu Fußplatten bzw. Fußplattenträgern).

So beliebt wie diese Einrichtungen sind, so vielfältig sind auch die Montagefehler, welche oft durch verbogene Schilder offensichtlich werden. Der erforderliche Seitenabstand zum Verkehrsraum beträgt innerorts mindestens 50cm, außerorts 1,50m. Bezugspunkt ist selbstverständlich die Schildaußenkante und nicht der Pfosten bzw. das Schaftrohr (dies ist ein Fehler in den ZTV-SA 97).

Die im Foto gezeigte Aufstellung ist insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungsfirmen gängige Praxis, aber eben falsch, da das Schild in den Lichtraum des Verkehrsbereiches ragt. Bemessen wird der Seitenabstand mindestens ab der Fahrbahnrandmarkierung, ggf. auch erst ab dem baulichen Rand der Fahrbahn oder eines Seitenstreifens (Autobahn).

Unzureichender Seitenabstand zum Verkehrsraum.

 

Sachbeschädigung vermeiden
Insbesondere auf Autobahnen muss man davon ausgehen, dass im Zuge von Unfällen oder Tagesbaustellen der Verkehr über den Standstreifen geführt wird. Wenn sich in diesem Fall der Seitenabstand der Verkehrszeichen lediglich auf die Fahrbahnbegrenzung bezieht und das Schild folglich in den Seitenstreifen ragt, führt dies zwangsläufig zu Problemen. Ähnlich ist der Fall auf Landstraßen - auch dort darf die Fahrbahnbegrenzung eigentlich nicht überfahren werden, aber die Praxis erfordert dies hin und wieder - z.B. beim Ausweichen vor entgegenkommenden Einsatzfahrzeugen, großen Erntemaschinen oder Schwertransporten. Auch in diesem Fall dürfen sich durch das Verkehrszeichen keine Gefährdungen ergeben oder Fahrzeuge beschädigt werden.

 

Schutzplankenhalter mit Ausleger
Natürlich hält die Industrie auch für die o.g. Problematik Lösungen bereit - in Form von Schutzplattenhaltern mit festem Ausleger oder entsprechende Adapter, die in konventionelle Schutzplankenhalter eingesetzt werden.

Das diese Produkte in der Praxis kaum einsetzt werden, ist ein wenig befremdlich, denn mit in den Lichtraum der Fahrbahn ragenden Verkehrszeichen sind wir auch schnell bei der Hindernisbereitung im Sinne der StVO und ein abgerissener LKW-Spiegel oder ein zerkratzter Kofferaufbau ist eben nicht allein den unzureichenden Fahrkünsten des Fahrzeugführers geschuldet.

Als absolute Mindestanforderung sollte sich das Schild deutlich hinter dem Lichtraumprofil der Schutzplanke befinden und keinesfalls über diese hinaus ragen. Die geforderten 1,50m gelten letztendlich auch hier - obwohl ein Fahrzeug in diesem Fall erst mit der Schutzplanke kollidiert, bevor es am Verkehrszeichen den Außenspiegel einbüßt. Der erforderliche Seitenabstand ist jedoch auch der Verschmutzungsgefahr geschuldet und darum sollten die 1,50m zumindest angestrebt werden.

FALSCH: Schild ragt
über die Schutzplanke.

RICHTIG: Befestigung
mit Ausleger (Adapter).

 

Schutzplanken mit aufgesetztem Kastenprofil
Wer seinen Bestand an Schutzplankenhaltern mit Ausleger gut aufgestellt hat, ist in der Praxis für nahezu jeden Schutzplankentyp gerüstet. Vor allem bei Schutzplanken mit aufgesetztem Kastenprofil lassen sich Verkehrszeichen nicht mit den konventionellen Schutzplankenhaltern befestigen.

Ein Schutzplankenhalter mit Ausleger oder ein entsprechender Adapter ist also in diesem Fall erforderlich - die generelle Vorhaltung derartiger Einrichtungen macht also auch rein montagetechnisch Sinn. Damit wird einerseits die Befestigung an solchen  Schutzplanken überhaupt erst möglich und man rückt gleichzeitig das Verkehrszeichen vom Verkehrsraum ab.

Wenn die Industrie jetzt noch Ausleger-Schutzplankenhalter entwickelt, die für alle Pfostentypen geeignet sind, wäre das System perfekt.

Hier ist ein Ausleger erforderlich

 

passive Sicherheit der Schutzeinrichtung
Bei allen Vorteilen die Schutzplankenhalter haben, darf an dieser Stelle ein wichtiger Hinweis nicht fehlen: Genau genommen ist der Einsatz von Schutzplankenhaltern nicht wirklich zulässig, da die Auswirkungen auf das System Schutzeinrichtung nicht bekannt sind. Gleiches gilt übrigens für die Aufstellung von Verkehrszeichen mittels Fußplatten, Fußplattenträgern oder Einschlagfüßen im Wirkungsbereich von Schutzeinrichtungen. Es ist zwar recht unwahrscheinlich, dass ein angebrachtes Verkehrszeichen die Schutzeinrichtung in ihrer Wirkung signifikant beeinträchtigt, aber die Unbedenklichkeit ist eben auch nicht nachgewiesen. Die Montage von zusätzlichen Elementen hat daher ggf. haftungsrelevante Folgen. Aus diesem Grund wird der Einsatz von Schutzplankenhaltern von einigen Straßenbaulausträgern untersagt - daher sind in deren Zuständigkeitsbereich vorab entsprechende Informationen über die Zulässigkeit derartiger Montagekonzepte einzuholen.