rechtliche Stellung
mobiler Haltverbote
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Neben dem Versuch
einer geschlechtsneutralen Formulierung der
neuen StVO, ist die Regelung zu vorübergehenden
Haltverboten ein besonders bemerkenswertes
Kapitel. Auch wenn sich dieser Sachverhalt noch
nicht vollumfänglich herumgesprochen hat, so
wissen doch einige Verkehrsteilnehmer und die
meisten Behörden, dass vorübergehende
Haltverbote (Zeichen 283 und 286) Schilder und
Markierungen aufheben, die das Parken erlauben. |
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Eine solche Regelung
ist zunächst zu begrüßen - denn der erwähnte
Konflikt zwischen der Parkerlaubnis (z.B.
Zeichen 314 oder Parkflächenmarkierung) und
einem Haltverbot (Zeichen 283 oder 286) konnte
bisher nur gelöst werden, indem z.B. die
Parkplatzschilder ausgekreuzt, abgedeckt oder
weggedreht wurden. Die rechtliche Stellung der
Parkflächenmarkierungen hätte zudem deren
Auskreuzen oder Übermalen zur Folge (letzteres
ist markierungstechnisch unzulässig). |
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Zwar spart die neue
Regelung den erwähnten Aufwand - was für die
Beschilderungspraxis durchaus sinnvoll ist -
allerdings lässt sich die Argumentation auch
dahingehend führen, dass der Pfusch in der
Praxis und das verkehrsrechtliche Verständnis
einiger Behörden (Haltverbot ist stärker als
Zeichen 314) einfach legalisiert wurden. Denn es
ist schon ein Unterschied, ob man über die
Parkplatz-Zeichen sorgfältig Kreuze klebt bzw.
Müllsäcke stülpt und somit auch visuell für
klare Verhältnisse sorgt, oder zum vorhandenen
Schilderbaum einfach noch ein Zeichen 283 dazu
hängt, welches der Verkehrsteilnehmer dann mit
dem Rest der Beschilderung in Einklang bringen
muss. |
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Mit "Müllsack" sind
wir auch schon bei der spöttischen Bezeichnung
für die erwähnte Regelung in der StVO - daher
auch "Müllsackregelung" genannt. In selbigen
gehört diese, zumindest in der jetzigen Form der
Formulierung. Aber der Reihe nach: |
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vorübergehend und mobil
Die Versuche zur
Formulierung der genannten Regelung wurden
bereits im Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von
September 2009 unternommen - damals noch unter
Verkehrsminister Tiefensee. Damals sah das so
aus: |
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Nr. 61, Anlage 2 StVO (2009)
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch
Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder
Markierungen auf, die das Parken erlauben. |
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Die entsprechende
amtliche Begründung zu dieser Vorgabe gibt
Aufschluss über den gewünschten Sinn und Zweck
der Regelung: |
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Nr. 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass
vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich
das durch Verkehrszeichen oder Markierungen
erlaubte Parken aufheben. Damit
bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von
Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden
Demarkierungen. |
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Bereits damals war
der Verordnungstext mangelhaft formuliert und
bewirkt eigentlich nicht das, was in der
amtlichen Begründung dargelegt wird. Denn lt.
Begründung soll das erlaubte Parken (im
Geltungsbereich der Haltverbote) aufgehoben
werden, nicht aber die Schilder, die das Parken
erlauben.
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Wenn also z.B.
einlang einer Straße das Parken nur mit
Parkscheibe erlaubt ist und ein Bereich von 10m
Länge mit einem Haltverbot beschildert wird,
hebt dieses nicht die nur Parkerlaubnis (an
dieser Stelle) auf, sondern
das ganze Zeichen 314. Das ist etwa so, als würde
man das Schild mit einem Müllsack verhüllen,
oder wie bisher üblich auskreuzen. Das
Parkplatzschild ist folglich "nicht da",
wodurch das Parken auch ohne Parkscheibe erlaubt
ist - außerhalb des Haltverbotsbereichs
versteht sich. |
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Bekanntermaßen ist
die Novelle von 2009 gescheitert, bzw. wurde als
"nichtig" erklärt (auch dies ist ein hochinteressantes
Kapitel in der jüngsten Geschichte des
Verkehrsministeriums). Folglich war in der Zeit
der "Fehlerbehebung" bis zur StVO-Novelle 2013
genügend Zeit, um sich der fragwürdigen Regelung
zu vorübergehenden Haltverboten zu widmen.
Dies hat man auch
getan, denn es gab die berechtigte Kritik, dass
sich der Begriff "vorübergehend" nicht
ausschließlich auf "provisorische" Schilder
bezieht, sondern im Grunde alle zeitlich
beschränkten Haltverbote umfassen könnte. Damit hätte
man zwar eine Rechtsgrundlage für die bereits erwähnten
Haltverbote zur Straßenreinigung gehabt (siehe
Rubrik Grundlagen), aber
dies war offensichtlich nicht gewollt -
schließlich hatte man mit der Regelung nur die
"beweglichen Verkehrszeichen" im Zuge von
Baustellen, Umzügen usw. im Blick. Die
entsprechende Überarbeitung hat vermutlich nicht
viel Zeit und Überlegung in Anspruch genommen -
zumindest wenn man das Ergebnis betrachtet. Denn der Verordnungstext aus dem Jahr 2009 wurde
lediglich durch ein zusätzliches "mobile" ersetzt: |
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Nr. 61, Anlage 2 StVO (2013)
Mobile, vorübergehend angeordnete
Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben
Verkehrszeichen auf, die die das Parken
erlauben. |
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Zusätzlich dazu
wurde der Text vom Status einer Erläuterung
(2009) in den Status eines Ge- oder Verbotes
gehoben (2013). Und damit auch den letzten
Zweiflern klar wird, dass diese Regelung jetzt
korrekt ist, wird dies in der amtlichen
Begründung unmissverständlich dargelegt: |
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Nummer 2 des Erläuterungstextes stellt sicher,
dass vorübergehend angeordnete Haltverbote
zugleich das durch fest angebrachte
Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte
Parken aufheben. Damit bedarf es keiner
zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw.
von vorübergehenden Markierungen. So genannte
„mobile“ Verkehrszeichen (bei den beweglichen
Verkehrszeichen handelt es sich gerade nicht um
fest installierte Verkehrszeichen, die durch
Zusatzzeichen zeitlich befristet sind) gehen
damit wiederum den allgemeinen Regelungen des
Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen
(§ 39 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) vor. |
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Auch hier soll die
(fast schon vorwurfsvolle) Begründung zeigen, was man
versucht hat zu formulieren. Es geht also um
bewegliche Verkehrszeichen - dies sind daher
"mobile Verkehrszeichen". Leider tauchen
sie
im Verordnungstext überhaupt nicht auf. Dort ist
von mobilen, vorübergehend angeordneten
Haltverboten durch Zeichen 283 und 286
die Rede. Das angeordnete Haltverbot ist also mobil - jedoch
nicht die Verkehrszeichen, die es erwirken. Ein
verbesserter Formulierungsversuch: |
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Durch mobile Zeichen 283 und 286 vorübergehend
angeordnete Haltverbote heben Verkehrszeichen
auf, die die das Parken erlauben. |
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Damit wäre zumindest
der Bezug der Regelung auf bewegliche
Verkehrszeichen hergestellt. Das Problem ist
aber der Umstand, dass im Bereich des
Haltverbotes die Parkerlaubnis aufgehoben werden
soll. Stattdessen wird gemäß der gültigen
Formulierung das ganze Schild
aufgehoben, welches diese Parkerlaubnis erteilt.
Daher ein weiterer Formulierungsversuch: |
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Durch mobile Zeichen 283 und
286 vorübergehend angeordnete Halterbote, gehen
Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, vor. |
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Es fehlt wahrlich
noch etwas Feinschliff, aber in
dieser Form kommt die Formulierung der
ursprünglich gewünschten Regelung recht nahe.
Statt die Parkerlaubnis aufzuheben, wird sie im
Bereich der Haltverbote lediglich verdrängt bzw.
ausgesetzt.
Genau das ist bei der
aktuellen, amtlichen Formulierung nicht der
Fall. Man kann sich zwar
darüber streiten, ob z.B. eine Parkscheinpflicht
bereits vor dem Haltverbot nicht mehr besteht -
spätestens im Anschluss an das Haltverbot muss
die Parkscheinpflicht aber in jedem Fall neu
beschildert werden - sonst gilt die allgemeine
Parkerlaubnis des §12 StVO - ohne Parkschein
versteht sich.
Ein Extrembeispiel
ist sicherlich das neue Zeichen 314.1
"Parkraumbewirtschaftungszone". Sind in einer
solchen Zone irgendwo mobile Haltverbote
angeordnet, heben diese das Verkehrszeichen
314.1 auf und die damit verknüpften
Einschränkungen wie z.B. Parkscheinpflicht
gelten nicht mehr (weil die ganzen Zone dann
nicht mehr besteht). Wie praktisch. |
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Auch bei Zeichen 314.1 gilt:
"heben Verkehrszeichen auf,
die die das Parken erlauben" |
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was ist noch mobil?
Falls
es doch irgendwann gelingt, die Formulierung
entsprechend anzupassen, stellt sich auch die
Frage, was konkret mit "mobil" gemeint ist, bzw.
was noch unter diese Definition fällt. Wie die
amtliche Begründung zeigt, geht es um bewegliche
Verkehrszeichen. Dies dürfte in der Regel bei
der klassischen Aufstellung mit Fußplatten der
Fall sein. Doch was ist mit den anderen
Lösungen, die der Praxis angewandt werden?
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Klemmschellen
Ein bewährtes
Mittel, bestehende Verkehrszeichen abzudecken
bzw. zu ändern sind sog. Duplexklemmen (Wemas).
Wer diese praktischen Einrichtungen nicht in
seinem Lagerbestand hat, behilft sich oft mit
Bastel-Lösungen, ggf. auch mit konventionellen
Kunststoff-Klemmschellen, mit denen
Verkehrszeichen üblicherweise an Schaftrohren
befestigt werden. Im Ergebnis wurde
ein "mobiles" Verkehrszeichen "vorübergehend"
angebracht - doch ist dies auch für den
Verkehrsteilenehmer ersichtlich - sprich,
rechtswirksam?
Ähnlich verhält es
sich mit Klemmschellen, mit denen
Verkehrszeichen provisorisch an einem
vorhandenem Pfosten angebracht werden können.
Abgesehen davon, dass hierbei oft die
vorgeschriebenen Aufstellhöhen unterschritten
werden, ist auch bei dieser Montage fraglich, ob
die Eigenschaft "mobil" noch gegeben ist. In der
Regel ist dies klar zu verneinen. |
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mobil und vorübergehend? |
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Schaftrohr und
Kabelbinder
Insbesondere
in deutschen Großstädten werden vorübergehende
Haltverbote gerne an vorhandenen
Verkehrszeichenpfosten oder Laternenmasten
angebracht. Hierzu sind die Schilder selbst an
konventionellen Schaftrohren befestigt, die dann
jedoch nicht in Fußplatten stecken, sondern mit
Draht oder Kabelbindern an vermeintlichen
Aufstellvorrichtungen befestigt werden - das ist
ggf. auch mal ein Baum.
Diese Lösung ist
nicht nur aus verkehrstechnischen Kriterien
unzulässig - es stellt sich auch hier die
Frage, ob dies noch "mobil" im Sinne der StVO
ist. Auch hier muss man ganz klar mit "nein"
votieren, wodurch solche Lösungen
vorhandenen Parkflächenmarkierungen oder
Parkplatzschilder eben nicht aufheben. |
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mobil und vorübergehend? |
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Festeinbau /
ortsfeste Montage
Diebstahl und
Vandalismus sind ein ernsthaftes Problem.
Insbesondere bei längerfristigen Maßnahmen liegt
da die Option nahe, die oft umgeworfenen oder
entwendeten Verkehrszeichen einfach fest
einzubauen. Dann muss man zwar hin und wieder
Sticker oder Tags entfernen, doch das Schild
bleibt wenigstens an ort und Stelle.
Was für die
Verantwortlichen einen Mehrwert bedeutet, führt
verkehrsrechtlich dazu, dass auch in diesem Fall
kein "mobiles" Zeichen vorhanden ist. Vorhandene
Parkflächenmarkierungen oder Parkplatzschilder
werden demzufolge nicht aufgehoben und müssen
folglich ausgekreuzt, abgedeckt oder entfernt
werden. |
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